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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 11.03.1982
Aktenzeichen: 164/80
Rechtsgebiete: Beamtenstatut, Verordnung Nr. 3085/78
Vorschriften:
Beamtenstatut Art. 82 Abs. 1 | |
Beamtenstatut Art. 91 | |
Beamtenstatut Art. 77 | |
Verordnung Nr. 3085/78 Art. 4 Abs. 3 |
IN DEN VORSCHRIFTEN DES ANHANGS VIII ZUM BEAMTENSTATUT WIRD DEUTLICH ZWISCHEN DER FESTSETZUNG DES ' ' RUHEGEHALTSANSPRUCHS ' ' , DER IN KAPITEL 2 DES ANHANGS GEREGELT IST , UND DER IN DEN ARTIKELN 45 UND 46 DES ANHANGS GEREGELTEN ' ' ZAHLUNG DER VERSORGUNGSBEZUEGE ' ' UNTERSCHIEDEN. VERÄNDERUNGEN DER DEM RUHEGEHALTSEMPFÄNGER TATSÄCHLICH GEZAHLTEN BETRAEGE , DIE SICH LEDIGLICH AUS DEN BEWEGUNGEN DER WECHSELKURSE UND DER BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENTEN ERGEBEN , WIRKEN SICH ZWAR AUF DIE ZAHLUNG DER LEISTUNGEN IM SINNE DER LETZTGENANNTEN ARTIKEL AUS , BEEINTRÄCHTIGEN JEDOCH NICHT DEN RUHEGEHALTSANSPRUCH , SO WIE ER GEMÄSS ARTIKEL 2 DES ANHANGS VIII FESTGESETZT IST.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 11. MAERZ 1982. - LUIGI DE PASCALE GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - EHEMALIGER BEAMTER - WECHSELKURS FUER DIE BERECHNUNG DES RUHEGEHALTS. - RECHTSSACHE 164/80.
Entscheidungsgründe:
1 DER KLAEGER , BEAMTER DER KOMMISSION IM RUHESTAND , HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 14. JULI 1980 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , GEMÄSS ARTIKEL 91 DES STATUTS DER BEAMTEN ( IM FOLGENDEN BEAMTENSTATUT ) KLAGE ERHOBEN AUF AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION , MIT DER DAS IHM ZUSTEHENDE MONATLICHE RUHEGEHALT SEIT OKTOBER 1979 GEKÜRZT WORDEN IST , UND AUF AUFHEBUNG DER ZURÜCKWEISUNG SEINER GEGEN DIESE ENTSCHEIDUNG EINGELEGTEN BESCHWERDE.
2 ZUR BEGRÜNDUNG SEINER KLAGE MACHT DER KLAEGER GELTEND , DIE VERORDNUNG NR. 3085/78 DES RATES VOM 21. DEZEMBER 1978 ( ABL. L 369 , S. 6 ), MIT DER DIE BESTIMMUNGEN DES BEAMTENSTATUTS HINSICHTLICH DER ZU VERWENDENDEN WÄHRUNGSPARITÄTEN GEÄNDERT WORDEN SEIEN , UND DIE AM SELBEN TAG ERLASSENE VERORDNUNG NR. 3086/78 DES RATES ZUR ANPASSUNG DER BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENTEN , DIE AUF DIE DIENST- UND VERSORUNGSBEZUEGE DER BEAMTEN UND SONSTIGEN BEDIENSTETEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ANGEWANDT WERDEN , IM ANSCHLUSS AN DIE ÄNDERUNG DER BESTIMMUNGEN DES STATUTS ÜBER DIE BEI DER ANWENDUNG DES STATUTS ZU VERWENDENDEN WÄHRUNGSPARITÄTEN ( ABL. L 369 , S. 8 ) SEIEN RECHTSWIDRIG.
3 DER KLAEGER BEZIEHT EIN RUHEGEHALT NACH ARTIKEL 77 BEAMTENSTATUT. GEMÄSS ARTIKEL 45 ABSATZ 3 DES ANHANGS VIII ZUM BEAMTENSTATUT KONNTE ER ZWISCHEN DER ZAHLUNG DER VERSORGUNGSBEZUEGE IN DER WÄHRUNG SEINES HERKUNFTSLANDES , SEINES AUFENTHALTSLANDES ODER DES SITZLANDES DES ORGANS WÄHLEN , DEM ER VOR EINTRITT IN DEN RUHESTAND ANGEHÖRT HATTE. DER KLAEGER , DER SICH IN SEINEM HERKUNFTSLAND ITALIEN NIEDERLIESS , WÄHLTE DIE ZAHLUNG DER BEZUEGE IN DER WÄHRUNG DES LANDES , IN DEM DIE KOMMISSION IHREN VORLÄUFIGEN SITZ HAT , D. H. IN BELGISCHEN FRANKEN.
4 NACH ARTIKEL 82 ABSATZ 1 BEAMTENSATUT UNTERLIEGEN DIE VERSORGUNGSBEZUEGE EINEM BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENTEN , DER GEMÄSS ARTIKEL 64 UND 65 ABSATZ 2 FÜR DAS LAND DER GEMEINSCHAFT , IN DEM DER VERSORGUNGSBERECHTIGTE SEINEN WOHNSITZ ZU NEHMEN ERKLÄRT , FESTGESETZT WIRD. SIE WERDEN NACH DEN IN ARTIKEL 63 FÜR DIE ZAHLUNG DER DIENSTBEZUEGE VORGESEHENEN BEDINGUNGEN AUSGEZAHLT.
5 DIE ARTIKEL 63 UND 64 BEAMTENSTATUT BESTIMMTEN IN IHRER BIS ENDE DES JAHRES 1978 GELTENDEN FASSUNG : ' ' DIE DIENSTBEZUEGE DES BEAMTEN LAUTEN AUF BELGISCHE FRANKEN. SIE WERDEN IN DER WÄHRUNG DES LANDES AUSGEZAHLT , IN DEM DER BEAMTE SEINE TÄTIGKEIT AUSÜBT. DIE DIENSTBEZUEGE , DIE IN EINER ANDEREN WÄHRUNG ALS IN BELGISCHEN FRANKEN AUSGEZAHLT WERDEN , WERDEN AUF DER GRUNDLAGE DER VOM INTERNATIONALEN WÄHRUNGSFONDS ANGENOMMENEN PARITÄTEN BERECHNET , DIE AM 1. JANUAR 1965 GEGOLTEN HABEN. AUF DIE DIENSTBEZUEGE DES BEAMTEN , DIE AUF BELGISCHE FRANKEN LAUTEN , WIRD... EIN BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENT ANGEWANDT , DER JE NACH DEN LEBENSBEDINGUNGEN AM ORT DER DIENSTLICHEN VERWENDUNG 100 V. H. ODER EINEN HÖHEREN ODER NIEDRIGEREN HUNDERTSATZ BETRAEGT... AM 1. JANUAR 1962 BETRAEGT DER BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENT FÜR DIE DIENSTBEZUEGE DER AN DEN VORLÄUFIGEN SITZEN DER GEMEINSCHAFT TÄTIGEN BEAMTEN 100 V. H. ' '
6 SEIT 1971 ERLITTEN DIE WÄHRUNGEN EINIGER MITGLIEDSTAATEN , DARUNTER DIE ITALIENISCHE LIRA , EINEN IMMER STÄRKEREN WERTVERLUST GEGENÜBER IHREM WERT IM JAHRE 1965. BIS 1978 ÄNDERTE DER RAT DIE DURCH ARTIKEL 63 BEAMTENSTATUT FESTGESETZTEN WECHSELKURSE NICHT ; UM DIE KAUFKRAFT DER RUHEGEHÄLTER ZU WAHREN , DIE IN EINER WÄHRUNG GEZAHLT WURDEN , BEI DER EIN WERTVERLUST EINGETRETEN WAR , ERHÖHTE ER JEDOCH DIE IN ARTIKEL 64 BEAMTENSTATUT GENANNTEN BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENTEN FÜR DIE BETROFFENEN LÄNDER.
7 DIES HATTE FÜR DIE IN ITALIEN WOHNENDEN RUHEGEHALTSEMPFÄNGER , DIE DIE ZAHLUNG IHRER LEISTUNGEN IN LIRA GEWÄHLT HATTEN , ZUR FOLGE , DASS DIE VERRINGERUNG DER KAUFKRAFT DER AUF DER GRUNDLAGE DER ALTEN PARITÄTEN BERECHNETEN BETRAEGE DURCH DIE ERHÖHUNG DES FÜR ITALIEN GELTENDEN BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENTEN AUSGEGLICHEN WURDE. DIE RUHEGEHÄLTER DERJENIGEN RUHESTANDSBEAMTEN , DIE WIE DER KLAEGER DIE ZAHLUNG DER LEISTUNGEN IN BELGISCHEN FRANKEN GEWÄHLT HATTEN , DEREN BETRAG ZUM TAGESKURS IN LIRE UMGETAUSCHT WERDEN KONNTE , UND DIE MITHIN EINER VERGLEICHBAREN GEFAHR DER KAUFKRAFTVERRINGERUNG NICHT AUSGESETZT WAREN , WURDEN JEDOCH EBENFALLS VON DER ERHÖHUNG DES BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENTEN BETROFFEN , DA DIESER ALLGEMEINE GELTUNG HAT.
8 AUF DIESE WEISE ERHÖHTEN SICH ZWISCHEN 1971 UND 1978 DIE BETRAEGE , DIE DEN RUHEGEHALTSEMPFÄNGERN , DIE IN ITALIEN WOHNTEN , ABER DIE ZAHLUNG IHRER LEISTUNGEN IN BELGISCHEN FRANKEN GEWÄHLT HATTEN , TATSÄCHLICH GEZAHLT WURDEN , ZUNEHMEND ALLEIN DESWEGEN , WEIL DER ERHÖHTE BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENT AUF SIE ANGEWANDT WURDE , SO DASS SIE SCHLIESSLICH DIE BETRAEGE , DIE DEN RUHEGEHALTSEMPFÄNGERN GEZAHLT WURDEN , DIE IN ITALIEN WOHNTEN UND DIE ZAHLUNG IN LIRE GEWÄHLT HATTEN , WEIT ÜBERSTIEGEN.
9 MIT DER VERORDNUNG NR. 3085/78 WURDE DIESES SYSTEM DADURCH BESEITIGT , DASS DIE ALTEN PARITÄTEN DURCH DIE ANWENDUNG DER AKTUALISIERTEN WECHSELKURSE ERSETZT WURDEN. GLEICHZEITIG WURDE DEN BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENTEN MIT DER VERORDNUNG NR. 3086/78 IHRE URSPRÜNGLICHE FUNKTION ZURÜCKGEGEBEN , DIE UNTERSCHIEDE IN DEN LEBENSBEDINGUNGEN AUSZUGLEICHEN , DIE GEGENÜBER DEN LEBENSBEDINGUNGEN IN DEN LÄNDERN BESTEHEN , IN DENEN SICH DIE VORLÄUFIGEN SITZE DER GEMEINSCHAFT BEFINDEN. BEI DIESER GELEGENHEIT WURDE DER FÜR ITALIEN GELTENDE BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENT SPÜRBAR GESENKT.
10 DIE VERORDNUNGEN NRN. 3085/78 UND 3086/78 GELTEN SEIT DEM 1. APRIL 1979. IN ARTIKEL 4 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR. 3085/78 HEISST ES ABER :
' ' FÜR RUHEGEHÄLTER UND VERGÜTUNGEN , DEREN NETTOBETRAG SICH GEGENÜBER DEM BISHERIGEN SYSTEM VERRINGERT , GILT DIESE VERORDNUNG JEDOCH ERST AB 1. OKTOBER 1979. NACH DIESEM ZEITPUNKT WIRD DER UNTERSCHIED ZWISCHEN DEN SICH AUS DER ANWENDUNG DIESER VERORDNUNG ERGEBENDEN NETTOBETRAEGEN UND DEN IM SEPTEMBER 1979 BEZOGENEN NETTOBETRAEGEN MONATLICH UM EIN ZEHNTEL VERRINGERT. ' '
11 AM 19. OKTOBER 1979 TEILTE DIE KOMMISSION DEM KLAEGER MIT , DIE NEUE REGELUNG WERDE VOM 1. OKTOBER 1979 AN AUF DIE ZAHLUNG SEINES RUHEGEHALTS ANGEWANDT. DER NETTOBETRAG DER LEISTUNG VON 72 850 BFR IM SEPTEMBER 1979 WERDE AUF 34 910 BFR GESENKT ; GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR. 3085/78 WERDE DIE SENKUNG JEDOCH IN DER WEISE VORGENOMMEN , DASS SEIN RUHEGEHALT VON OKTOBER 1979 BIS JULI 1980 MONALTICH UM EIN ZEHNTEL DER DIFFERENZ VERRINGERT WERDE.
12 NACHDEM DIE AM 27. DEZEMBER 1979 EINGELEGTE BESCHWERDE GEGEN DIESE ENTSCHEIDUNG INNERHALB DER IM BEAMTENSTATUT VORGESEHENEN FRIST VON VIER MONATEN UNBEANTWORTET GEBLIEBEN WAR , ERHOB DER KLAEGER DIE VORLIEGENDE KLAGE.
13 ZUR BEGRÜNDUNG SEINER KLAGE ERHEBT DER KLAEGER UNTER DEM GESICHTSPUNKT DER VERLETZUNG WESENTLICHER FORMVORSCHRIFTEN ZUNÄCHST FOLGENDE RÜGEN :
1. WIE SICH AUS ARTIKEL 24 DES VERTRAGES VOM 8. APRIL 1965 ZUR EINSETZUNG EINES GEMEINSAMEN RATES UND EINER GEMEINSAMEN KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ERGEBE , MÜSSE DEM ERLASS DES STATUTS DER BEAMTEN DER GEMEINSCHAFTEN DIE ANHÖRUNG DER BETEILIGTEN ORGANE VORAUSGEHEN. DER WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DER RECHNUNGSHOF SEIEN ORGANE IM SINNE DIESER BESTIMMUNG ; DIE VERORDNUNG NR. 3085/78 SEI OHNE DIE ERFORDERLICHE ANHÖRUNG ERLASSEN WORDEN.
2.DIE ANHÖRUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS SEI AUF DER GRUNDLAGE EINES KOMMISSIONSVORSCHLAGS ERFOLGT , DER GEGENÜBER DEM WORTLAUT DER SCHLIESSLICH VOM RAT ERLASSENEN VERORDNUNG ERHEBLICHE UNTERSCHIEDE AUFGEWIESEN HABE , SO DASS EINE ANHÖRUNG DES PARLAMENTS ZU DER VOM RAT ERLASSENEN REGELUNG IM EIGENTLICHEN SINNE NICHT ERFOLGT SEI.
14 ÄHNLICHE DIE VERORDNUNGEN NRN. 3085/78 UND 3086/78 BETREFFENDE RÜGEN HAT DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER ) IM RAHMEN VON RECHTSSTREITIGKEITEN BETREFFEND DAS RECHT DER BEAMTEN , ÜBERWEISUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 17 DES ANHANGS VII ZUM BEAMTENSTATUT VORNEHMEN ZU LASSEN , GEPRÜFT , UND ZWAR UNTER ANDEREM IN SEINEM URTEIL VOM 4. FEBRUAR 1982 IN DER RECHTSSACHE BATTAGLIA ( 1253/79 , NOCH NICHT VERÖFFENTLICHT ). AUS DEN BEREITS IN DIESEM URTEIL ANGEFÜHRTEN GRÜNDEN SIND DIE RÜGEN DES KLAEGERS ZURÜCKZUWEISEN.
15 ZU DEN AUSWIRKUNGEN DER VERORDNUNGEN MACHT DER KLAEGER ZUNÄCHST GELTEND , WEDER DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG NOCH DIE BETREFFENDEN VERORDNUNGEN , DIE IHM GEGENÜBER MIT DIESER ENTSCHEIDUNG ANGEWANDT WORDEN SEIEN , KÖNNTEN IHM DEN ENDGÜLTIG FESTSTEHENDEN ANSPRUCH AUF EIN GEMÄSS ARTIKEL 77 BEAMTENSTATUT FESTGESETZTES RUHEGEHALT ENTZIEHEN. EINEM WESENTLICHEN RECHTSGRUNDSATZ ZUFOLGE KÖNNTEN EINEM EINZELNEN WOHLERWORBENE RECHTE NICHT IM WEGE DER RECHTSETZUNG ENTZOGEN WERDEN. RECHTSVORSCHRIFTEN , DIE IN DER WEISE ZURÜCKWIRKTEN , DASS BEREITS ERWORBENE RUHEGEHALTSANSPRÜCHE ENTZOGEN WÜRDEN , VERLETZTEN DIESEN ALLGEMEINEN RECHTSGRUNDSATZ UND STÜNDEN IM WIDERSPRUCH ZUR PRAXIS DER MITGLIEDSTAATEN AUF DEM GEBIET DER RUHEGEHALTSREGELUNGEN IM ÖFFENTLICHEN DIENST.
16 HIERZU IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS IN DEN VORSCHRIFTEN DES ANHANGS VIII ZUM BEAMTENSTATUT DEUTLICH ZWISCHEN DER FESTSETZUNG DES ' ' RUHEGEHALTSANSPRUCHS ' ' , DER IN KAPITEL 2 DES ANHANGS GEREGELT IST , UND DER IN DEN ARTIKELN 45 UND 46 DES ANHANGS GEREGELTEN ' ' ZAHLUNG DER VERSORGUNGSBEZUEGE ' ' UNTER SCHIEDEN WIRD. DAS VORBRINGEN DES KLAEGERS BERUHT AUF DEM GEDANKEN , DASS SEIN ' ' RUHEGEHALTSANSPRUCH ' ' IM SINNE DES BEAMTENSTATUTS GEKÜRZT WORDEN SEI.
17 DIE VERÄNDERUNGEN DER DEM KLAEGER TATSÄCHLICH GEZAHLTEN BETRAEGE WAREN JEDOCH EINE FOLGE DER BEWEGUNGEN DER WECHSELKURSE UND DER BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENTEN. OBWOHL SICH DIESE VERÄNDERUNGEN AUF DIE ZAHLUNG DER LEISTUNGEN IM SINNE DER ARTIKEL 45 UND 46 DES ANHANGS VIII AUSGEWIRKT HABEN , HABEN SIE DEN RUHEGEHALTSANSPRUCH DES KLAEGERS , SO WIE ER GEMÄSS KAPITEL 2 DES ANHANGS VIII FESTGESETZT WORDEN IST UND WIE ER WEITERHIN ALS BERECHNUNGSGRUNDLAGE FÜR DIE ALS LEISTUNGEN TATSÄCHLICH GEZAHLTEN BETRAEGE DIENT , NICHT BEEINTRÄCHTIGT.
18 FOLGLICH IST DAS VORBRINGEN DES KLAEGERS INSOWEIT NICHT SCHLÜSSIG UND BRAUCHT DAHER NICHT GEPRÜFT ZU WERDEN.
19 DER KLAEGER MACHT SODANN GELTEND , BEI DER ANWENDUNG DER BEANSTANDETEN VORSCHRIFTEN KOMME ES ZU DISKRIMINIERUNGEN. DIE KOMMISSION HABE ZUGUNSTEN BESTIMMTER EMPFÄNGER VON LEISTUNGEN FÜR UNTERHALTSBERECHTIGTEN PERSONEN GLEICHGESTELLTE PERSONEN GEWISSE VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR EINEN ZEITRAUM VON FÜNF JAHREN ERLASSEN. FÜR DIE RUHEGEHALTSEMPFÄNGER IN DER LAGE DES KLAEGERS HÄTTE SIE NACH DESSEN ANSICHT DIE GLEICHE MASSNAHME TREFFEN MÜSSEN.
20 HIERZU IST ZU BEMERKEN , DASS EINE DISKRIMINIERUNG IM RECHTSSINNE DARIN BESTEHT , UNTERSCHIEDLICHE SACHVERHALTE GLEICH ODER GLEICHE SACHVERHALTE UNTERSCHIEDLICH ZU BEHANDELN. DIE BEHANDLUNG VON UNTERHALTSBERECHTIGTEN PERSONEN GLEICHGESTELLTEN PERSONEN STEHT IN KEINERLEI ZUSAMMENHANG MIT DER LAGE DES KLAEGERS ; DIESES VORBRINGEN IST DAHER ZURÜCKZUWEISEN.
21 DER KLAEGER VERTRITT SCHLIESSLICH DIE AUFFASSUNG , DURCH DIE KÜRZUNG DER ALS RUHEGEHALT GEZAHLTEN LEISTUNGEN GEMÄSS DEN VERORDNUNGEN NRN. 3085/78 UND 3086/78 SEIEN BESTIMMTE , VOM GEMEINSCHAFTSRECHT GESCHÜTZTE ALLGEMEINE RECHTSGRUNDSÄTZE VERLETZT. HIERZU MACHT ER GELTEND , ER HABE ERWARTEN DÜRFEN , DASS DIE IHM GEWÄHRTEN LEISTUNGEN , NACH DEREN HÖHE ER SEINE LEBENSWEISE FÜR DIE JAHRE SEINES RUHESTANDS GEWÄHLT HABE , WEITERGEZAHLT WERDEN WÜRDEN.
22 DIESE RÜGE IST IN DEM SINNE ZU VERSTEHEN , DASS MIT IHR EINE VERLETZUNG DES GRUNDSATZES DES VERTRAUENSSCHUTZES GELTEND GEMACHT WIRD , DER DEN BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN IM HINBLICK AUF DIE EINHALTUNG DER VON DEN ORGANEN EINGEGANGENEN VERPFLICHTUNGEN ZUSTEHT.
23 DIE KOMMISSION BERUFT SICH FÜR DIE RECHTMÄSSIGKEIT DER FESTSETZUNG DER BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENTEN DURCH DIE VERORDNUNG NR. 3086/78 AUF ZWEI GESICHTSPUNKTE. ZUM EINEN HÄTTE DIE BEIBEHALTUNG DER ALTEN REGELUNG IHRER ANSICHT NACH ZUR FOLGE GEHABT , DASS OHNE RECHTFERTIGUNG EINE IMMER OFFENKUNDIGERE UNGLEICHHEIT ZWISCHEN ZWEI GRUPPEN VON RUHEGEHALTSEMPFÄNGERN BESTEHEN GEBLIEBEN WÄRE , JE NACHDEM , OB SIE SICH GEMÄSS ARTIKEL 45 DES ANHANGS VIII FÜR DIE ZAHLUNG IN BELGISCHEN FRANKEN ODER IN DER WÄHRUNG DES AUFENTHALTSLANDES ENTSCHIEDEN HÄTTEN. ZUM ANDEREN HABE DIE NEUE REGELUNG , WIE SIE SICH UNTER ANDEREM AUS DEN VERORDNUNGEN NRN. 3085/78 UND 3086/78 ERGEBE , GERADE BEWIRKT , DASS DEN BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENTEN DIE IHNEN IM STATUT ZUGEWIESENEN FUNKTIONEN ZURÜCKGEGEBEN UND DASS SIE NICHT WEITER ZUM AUSGLEICH DER WECHSELKURSSCHWANKUNGEN VERWANDT WORDEN SEIEN.
24 ES IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS MIT DER EINFÜHRUNG DER NEUEN REGELUNG EINE INFOLGE DER WECHSELKURSSCHWANKUNGEN UND DER ANHALTENDEN ANWENDUNG VORLÄUFIGER NOTMASSNAHMEN ZUM AUSGLEICH DIESER SCHWANKUNGEN ZERRÜTTETE SITUATION IN ORDNUNG GEBRACHT WERDEN SOLLTE. GLEICHZEITIG ERLAUBTE ES DIE EINFÜHRUNG DIESER REGELUNG , DIE GLEICHBEHANDLUNG DER VERSCHIEDENEN GRUPPEN VON RUHEGEHALTSEMPFÄNGERN , DIE IN LÄNDERN MIT SCHWACHER WÄHRUNG WOHNEN , WIEDERHERZUSTELLEN.
25 DA SICH KEINES DER GEMEINSCHAFTSORGANE VERPFLICHTET HAT , EINE FÜR EINE BESTIMMTE GRUPPE VON RUHEGEHALTSEMPFÄNGERN GÜNSTIGE , SICH AUS DER ANWENDUNG DIESER VORLÄUFIGEN NOTMASSNAHMEN ERGEBENDE SITUATION AUFRECHTZUERHALTEN , IST DIE RÜGE DES KLAEGERS ZURÜCKZUWEISEN , SOWEIT SIE DIE EINFÜHRUNG DER NEUEN REGELUNG AN SICH BETRIFFT.
26 WAS DIE MODALITÄTEN DER EINFÜHRUNG DIESER REGELUNG ANGEHT , IST DARAN ZU ERINNERN , DASS DAS ZÖGERN DES RATES , DIE STATUTSBESTIMMUNGEN ÜBER DIE WECHSELKURSE ZU ÄNDERN , ZUR FORTSCHREITENDEN ERHÖHUNG DER LEISTUNGEN GEFÜHRT HAT , DIE DER GRUPPE DER RUHEGEHALTSEMPFÄNGER , ZU DER DER KLAEGER GEHÖRT , ZUSTEHEN. OBWOHL SICH DIESER ANSTIEG ÜBER EINEN ZEITRAUM VON UNGEFÄHR SIEBEN JAHREN HINWEG VOLLZOGEN HAT , HAT DER RAT DENNOCH MIT DER EINFÜGUNG VON ARTIKEL 4 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR. 3085/78 BESCHLOSSEN , DIE RUHEGEHALTSEMPFÄNGER DEN VERLUST DIESER ERHÖHUNG NACH EINER VERHÄLTNISMÄSSIG KURZEN ÜBERGANGSZEIT TRAGEN ZU LASSEN , DA EIN SICH AUF ZEHN MONATE ERSTRECKENDES SYSTEM MONATLICHER ABZUEGE AB 1. OKTOBER 1979 , D. H. SECHS MONATE NACH INKRAFTTRETEN DER VERORDNUNGEN NR. 3085/78 UND 3086/78 , ANGEWANDT WURDE.
27 ES IST HERVORZUHEBEN , DASS DIE VERSCHLECHTERUNG DER SITUATION , ZU DER ES VOR ERLASS DER VERORDNUNGEN NRN. 3085/78 UND 3086/78 GEKOMMEN WAR , IN KEINER WEISE AUF DAS VERHALTEN DER RUHEGEHALTSEMPFÄNGER ZURÜCKZUFÜHREN WAR ; DIESE ANHALTENDE VERSCHLECHTERUNG WAR EINE FOLGE DER UNTÄTIGKEIT DES RATES , DER ES VERSÄUMT HAT , WECHSELKURSE ZU BERICHTIGEN , DIE JEDEN BEZUG ZUR WIRTSCHAFTLICHEN REALITÄT VERLOREN HATTEN.
28 DIESE UNTÄTIGKEIT DES RATES LÄSST SICH ZWAR IN GEWISSER WEISE ERKLÄREN , DOCH IST NICHT ZU VERKENNEN , DASS DIE DURCH DIESE UNTÄTIGKEIT BEGÜNSTIGTEN RUHEGEHALTSEMPFÄNGER ERWARTEN DURFTEN , DASS DER RAT DER SITUATION RECHNUNG TRAGEN WERDE , DIE SICH FÜR SIE MIT DER ANHALTENDEN ANWENDUNG DER VORLÄUFIGEN REGELUNG ERGEBEN HATTE. DIES GILT UM SO MEHR AUF DEM GEBIET DER RUHEGEHÄLTER , ALS DIESE DEN BEAMTEN , DIE AUS DEM DIENST DER GEMEINSCHAFTEN AUSGESCHIEDEN SIND , EINE ANGEMESSENE LEBENSHALTUNG SICHERN SOLLEN.
29 FOLGLICH KONNTE DER RAT NACH MEHREREN JAHREN DER UNTÄTIGKEIT FÜR DIE ALLMÄHLICHE KÜRZUNG DER GEZAHLTEN BETRAEGE NICHT EINE ÜBERGANGSZEIT VON NUR ZEHN MONATEN FESTSETZEN , OHNE DAS BERECHTIGTE VERTRAUEN DER RUHEGEHALTSEMPFÄNGER ZU VERLETZEN. HIERFÜR HÄTTE EIN MINDESTENS DOPPELT SO LANGER ZEITRAUM VORGESEHEN WERDEN MÜSSEN.
30 DIE AUF DIE VERLETZUNG DES GRUNDSATZES DES VERTRAUENSSCHUTZES GESTÜTZTE RÜGE IST DAHER BEGRÜNDET , SOWEIT SIE DIE DAUER DER IN ARTIKEL 4 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR. 3085/78 FESTGELEGTEN ÜBERGANGSREGELUNG BETRIFFT.
31 DARAUS ERGIBT SICH , DASS DIE KOMMISSION DIE VERORDNUNGEN NRN. 3085/78 UND 3086/78 IN ERMANGELUNG EINER RECHTMÄSSIGEN ÜBERGANGSREGELUNG NICHT AUF DEN KLAEGER ANWENDEN DURFTE UND DASS DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG DAHER AUFZUHEBEN IST.
32 DEN ZUSTÄNDIGEN ORGANEN OBLIEGT ES , DIE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN ZU TREFFEN , UM DIE FESTGESTELLTE RECHTSWIDRIGKEIT ZU BEHEBEN UND NAMENTLICH EINE ANGEMESSENE ÜBERGANGSREGELUNG MIT RÜCKWIRKENDER KRAFT ZU SCHAFFEN.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
33 GEMÄSS ARTIKEL 69 PAR 3 KANN DER GERICHTSHOF DIE KOSTEN GEGENEINANDER AUFHEBEN.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE IN ANWENDUNG VON ARTIKEL 4 DER VERORDNUNG NR. 3085/78 DES RATES VOM 21. DEZEMBER 1978 ( ABL. L 369 , S. 6 ) GETROFFENE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE KÜRZUNG DES RUHEGEHALTS DES KLAEGERS , DIE DEM KLAEGER MIT SCHREIBEN VOM 19. OKTOBER 1979 MITGETEILT WORDEN IST , WIRD AUFGEHOBEN.
2. JEDE PARTEI TRAEGT IHRE EIGENEN KOSTEN.
Ende der Entscheidung
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