Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 29.05.1979
Aktenzeichen: 165-78
Rechtsgebiete: EG, EWG
Vorschriften:
EG Art. 234 | |
EWG Art. 177 |
1. AUS DEM AUFBAU DER TARIFNUMMER 98.03 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS WIE AUCH AUS DEM BEGRIFF ' ' TEILE UND ZUBEHÖR ' ' SELBST ERGIBT SICH , DASS DIESE KATEGORIE DES ZOLLTARIFS DAS - WENN AUCH ZUKÜNFTIGE - BESTEHEN EINER VOLLSTÄNDIGEN WARE VORAUSSETZT , DERGEGENÜBER DIE GENANNTEN ARTIKEL ZUBEHÖR ODER TEILE DARSTELLEN. DARAUS FOLGT , DASS DIE TEILE EINER VOLLSTÄNDIGEN WARE - OB ZERLEGT ODER NOCH NICHT ZUSAMMENGESETZT - IM HINBLICK AUF DIE VOLLSTÄNDIGE WARE , DEREN BESTANDTEILE SIE DARSTELLEN , NICHT ALS ' ' TEILE UND ZUBEHÖR ' ' IM SINNE DER TARIFSTELLE 98.03 C II QUALIFIZIERT WERDEN KÖNNEN.
2. DIE ALLGEMEINE TARIFIERUNGSVORSCHRIFT 2A UMFASST NOCH NICHT ZUSAMMENGESETZTE WAREN EBENSO WIE ZERLEGTE WAREN. NOCH NICHT ZUSAMMENGESETZTE WAREN WERDEN , SOWEIT AUS IHNEN EINE VOLLSTÄNDIGE WARE HERGESTELLT WERDEN KANN , SELBST DANN VON DEN BESTIMMUNGEN FÜR DIESE WARE ERFASST , WENN DER GEMEINSAME ZOLLTARIF EINE BESONDERE POSITION FÜR DIE TEILE UND DAS ZUBEHÖR ENTHÄLT.
3. DIE ALLGEMEINE TARIFIERUNGSVORSCHRIFT 2A IST DAHIN AUSZULEGEN , DASS BEI DER GESTELLUNG NOCH NICHT ZUSAMMENGESETZTER TEILE EINER WARE LEDIGLICH DIE MÖGLICHERWEISE ÜBERZÄHLIGEN TEILE , AUS DENEN EINE VOLLSTÄNDIGE WARE NICHT HERGESTELLT WERDEN KANN , ALS ' ' TEILE ODER ZUBEHÖR ' ' DER GENANNTEN WARE IM SINNE DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS QUALIFIZIERT WERDEN KÖNNEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 29. MAI 1979. - IMCO - J. MICHAELIS GMBH UND CO. GEGEN OBERFINANZDIREKTION BERLIN. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM BUNDESFINANZHOF. - KUGELSCHREIBER. - RECHTSSACHE 165-78.
Entscheidungsgründe:
1MIT BESCHLUSS VOM 13. JUNI 1978 , DER AM 31. JULI 1978 BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN IST , HAT DER BUNDESFINANZHOF GEMÄSS ARTIKEL 177 DES VERTRAGES UM VORABENTSCHEIDUNG ÜBER FOLGENDE FRAGEN ERSUCHT :
' ' 1. IST DIE ANWENDUNG DER ALLGEMEINEN TARIFIERUNGSVORSCHRIFT 2A SATZ 2 GEMÄSS DER ALLGEMEINEN TARIFIERUNGSVORSCHRIFT 1 SATZ 3 AUSGESCHLOSSEN , WENN DER GEMEINSAME ZOLLTARIF FÜR DIE TEILE EINER ZERLEGTEN WARE EINE BESONDERE TARIFSTELLE ENTHÄLT?
BEI VERNEINUNG DIESER FRAGE :
2. IST DIE ALLGEMEINE TARIFIERUNGSVORSCHRIFT 2A SATZ 2 DAHIN AUSZULEGEN , DASS SIE NEBEN ' ' ZERLEGTEN ' ' AUCH NOCH NICHT ZUSAMMENGESETZTE WAREN ERFASST?
BEI BEJAHUNG DIESER FRAGE :
3. GILT DIE ALLGEMEINE TARIFIERUNGSVORSCHRIFT 2A SATZ 2 AUCH DANN , WENN BEI DER GESTELLUNG EINER VIELZAHL VON TEILEN NOCH NICHT ZUSAMMENGESETZTER WAREN NICHT FESTSTEHT , WELCHE TEILE MIT WELCHEN ANDEREN TEILEN ZU EINER WARE ZUSAMMENGESETZT WERDEN?
' '
2DIESE FRAGEN SIND IM RAHMEN EINES RECHTSSTREITS ÜBER EINE VERBINDLICHE ZOLLTARIFAUSKUNFT AUFGEWORFEN WORDEN , DIE AUF ANTRAG EINES DEUTSCHEN IMPORTUNTERNEHMENS ( DER KLAEGERIN IM AUSGANGSVERFAHREN ) VON DER OBERFINANZDIREKTION BERLIN ( DER BEKLAGTEN IM AUSGANGSVERFAHREN ) ERTEILT WURDE UND FESTSTELLTE , ZU WELCHER TARIFSTELLE DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS DIE VON DER KLAEGERIN ALS ' ' TEILE FÜR , FISHER SPACE PEN ' ( KAPPEN , SCHÄFTE UND MINEN ) ' ' BEZEICHNETEN WAREN GEHÖRTEN , DIE DIE KLAEGERIN ZUM ZWECKE DER ZUSAMMENFÜGUNG ZU KUGELSCHREIBERN AUS DEN VEREINIGTEN STAATEN IN DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND EINZUFÜHREN BEABSICHTIGTE.
3AUS DEN AKTEN GEHT HERVOR , DASS DIE KAPPEN UND SCHÄFTE , DIE UNTERSCHIEDLICHE DESSINS AUFWEISEN , SÄMTLICHE TEILE DER DRUCKMECHANIK ENTHALTEN UND PAARWEISE GELIEFERT WERDEN , WÄHREND DIE MINEN ( IN VERSCHIEDENEN FARBEN UND STRICHSTÄRKEN ) SICH IN SCHACHTELN ZU 600 STÜCK BEFINDEN UND ZUM TEIL MIT DEN GLEICHZEITIG EINGEFÜHRTEN KAPPEN UND SCHÄFTEN ZUSAMMENGEFÜGT , ZUM TEIL ZUR ERGÄNZUNG DES LAGERVORRATS DER KLAEGERIN AN ERSATZMINEN VERWENDET WERDEN SOLLEN.
4IN IHRER ZOLLTARIFAUSKUNFT VOM 15. JUNI 1977 STELLTE DIE BEKLAGTE FEST , DASS KAPPEN , SCHÄFTE UND DIE ZAHLENMÄSSIG ENTSPRECHENDE ANZAHL VON KUGELSCHREIBERMINEN ALS NICHT ZUSAMMENGESETZTE KUGELSCHREIBER UNTER DIE TARIFSTELLE 98.03 A DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ( ' ' FÜLLHALTER , KUGELSCHREIBER , FILZSCHREIBER UND FASERSCHREIBER ' ' ) FIELEN , WÄHREND DIE ÜBERZÄHLIGEN MINEN ALS TEILE VON KUGELSCHREIBERN ZUR TARIFSTELLE 98.03 C II ( ' ' TEILE UND ZUBEHÖR... ANDERE ' ' ) GEHÖRTEN. FÜR DIE TARIFIERUNG DER KAPPEN , SCHÄFTE UND DER ZAHLENMÄSSIG ENTSPRECHENDEN ANZAHL VON MINEN , DIE ZUR ZUSAMMENFÜGUNG ZU KUGELSCHREIBERN BESTIMMT WAREN , HAT SICH DIE BEKLAGTE AUF DIE ALLGEMEINE TARIFIERUNGSVORSCHRIFT 2A BERUFEN , DIE FOLGENDES BESTIMMT :
' ' JEDE ANFÜHRUNG EINER WARE IN EINER TARIFNUMMER GILT AUCH FÜR DIE UNVOLLSTÄNDIGE ODER UNFERTIGE WARE , WENN SIE DIE WESENTLICHEN BESCHAFFENHEITSMERKMALE EINER VOLLSTÄNDIGEN ODER FERTIGEN WARE HAT. SIE GILT AUCH FÜR DIE VOLLSTÄNDIGE ODER FERTIGE ODER NACH DEN VORSTEHENDEN BESTIMMUNGEN ALS SOLCHE GELTENDE WARE , WENN SIE ZERLEGT GESTELLT WIRD. ' '
5 DIE KLAEGERIN MACHT GELTEND , SÄMTLICHE OBEN GENANNTEN ARTIKEL SEIEN TEILE VON KUGELSCHREIBERN , FÜR DIE DER GEMEINSAME ZOLLTARIF EINE BESONDERE TARIFSTELLE , NÄMLICH DIE TARIFSTELLE 98.03 C II , ENTHALTE. DIESE WAREN SEIEN DAHER NICHT NACH DER ALLGEMEINEN TARIFIERUNGSVORSCHRIFT 2A SATZ 2 ZU BEHANDELN. GESTÜTZT AUF DIE DEUTSCHE FASSUNG DIESER BESTIMMUNG , DIE IM UNTERSCHIED ZU DEN FASSUNGEN IN DEN ANDEREN SPRACHEN DER GEMEINSCHAFT NICHT VON ' ' ZERLEGT ODER NICHT ZUSAMMENGESETZT ' ' , SONDERN LEDIGLICH VON ' ' ZERLEGT ' ' GESTELLTEN WAREN SPRICHT , TRAEGT DIE KLAEGERIN INSBESONDERE VOR , DIE STREITIGEN ARTIKEL KÖNNTEN , DA SIE ERST NACH DER EINFUHR IN DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ZU KUGELSCHREIBERN ZUSAMMENGEFÜGT WÜRDEN , KEINE ' ' ZERLEGTEN ' ' WAREN IM SINNE DER ALLGEMEINEN TARIFIERUNGSVORSCHRIFT 2A DARSTELLEN.
6 DIE VON DEM VORLEGENDEN GERICHT GESTELLTEN FRAGEN SIND WIE FOLGT ZU BEANTWORTEN :
7 WAS DIE ERSTE UND DIE ZWEITE FRAGE ANGEHT , SO UMFASST DIE TARIFNUMMER 98.03 EINERSEITS VOLLSTÄNDIGE WAREN WIE FÜLLHALTER , KUGELSCHREIBER , FILZSCHREIBER UND FASERSCHREIBER , ANDERERSEITS TEILE UND ZUBEHÖR. AUS DEM AUFBAU DIESER TARIFNUMMER WIE AUCH AUS DEM BEGRIFF ' ' TEILE UND ZUBEHÖR ' ' SELBST ERGIBT SICH , DASS DIESE KATEGORIE DES ZOLLTARIFS DAS - WENN AUCH ZUKÜNFTIGE - BESTEHEN EINER VOLLSTÄNDIGEN WARE VORAUSSETZT , DERGEGENÜBER DIE GENANNTEN ARTIKEL ZUBEHÖR ODER TEILE DARSTELLEN. DARAUS FOLGT , DASS DIE TEILE EINER VOLLSTÄNDIGEN WARE , DEREN BESTANDTEILE SIE DARSTELLEN , NICHT ALS ' ' TEILE UND ZUBEHÖR ' ' IM SINNE DER TARIFSTELLE 98.03 C II QUALIFIZIERT WERDEN KÖNNEN.
8 AUF DIE BEIDEN ERSTEN FRAGEN DES VORLEGENDEN GERICHTS IST DAHER ZU ANTWORTEN , DASS DIE ALLGEMEINE TARIFIERUNGSVORSCHRIFT 2A NOCH NICHT ZUSAMMENGESETZTE WAREN EBENSO UMFASST WIE ZERLEGTE WAREN UND DASS NOCH NICHT ZUSAMMENGESETZTE WAREN , SOWEIT AUS IHNEN EINE VOLLSTÄNDIGE WARE HERGESTELLT WERDEN KANN , SELBST DANN VON DEN BESTIMMUNGEN FÜR DIESE WARE ERFASST WERDEN , WENN DER GEMEINSAME ZOLLTARIF EINE BESONDERE POSITION FÜR DIE TEILE UND DAS ZUBEHÖR ENTHÄLT.
9 BEI DER DRITTEN FRAGE GEHT ES UM DIE LÖSUNG EINES BESONDEREN PROBLEMS , DAS SICH DARAUS ERGIBT , DASS BEI EINER VIELZAHL NOCH NICHT ZUSAMMENGESETZTER TEILE EINER BESTIMMTEN WARE ZWISCHEN DIESEN EINZELNEN TEILEN KEINE BEZIEHUNG BESTEHT , SO DASS ES NICHT MÖGLICH IST , DIEJENIGEN TEILE ZU BESTIMMEN , DIE - NACH DER ZUSAMMENFÜGUNG - LETZTLICH DIE FERTIGE WARE BILDEN WERDEN.
10 IN EINEM FALL WIE DEM VORLIEGENDEN , BEI DEM ES UM LEDIGLICH GATTUNGSMÄSSIG BESTIMMTE UND AUSTAUSCHBARE TEILE GEHT , DÜRFEN ALLEIN DIEJENIGEN TEILE , DIE ZUR BILDUNG DER FERTIGEN WAREN ZUSAMMENGEFÜGT WERDEN KÖNNEN , IN DIE FÜR DIESE WARE GELTENDE TARIFPOSITION EINGEREIHT WERDEN , WÄHREND DIE MÖGLICHERWEISE ÜBERZÄHLIGEN STÜCKE UNTER DEN BEGRIFF ' ' TEILE UND ZUBEHÖR ' ' FALLEN. DIE DRITTE FRAGE IST DAHER IN DER WEISE ZU BEANTWORTEN , DASS BEI DER GESTELLUNG NOCH NICHT ZUSAMMENGESETZTER TEILE EINER WARE LEDIGLICH DIE MÖGLICHERWEISE ÜBERZÄHLIGEN TEILE , AUS DENEN EINE VOLLSTÄNDIGE WARE NICHT HERGESTELLT WERDEN KANN , ALS ' ' TEILE ODER ZUBEHÖR ' ' DER GENANNTEN WARE IM SINNE DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS QUALIFIZIERT WERDEN KÖNNEN.
Kostenentscheidung:
11DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM BUNDESFINANZHOF ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )
AUF DIE IHM VOM BUNDESFINANZHOF MIT BESCHLUSS VOM 13. JUNI 1978 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
1. DIE ALLGEMEINE TARIFIERUNGSVORSCHRIFT 2A UMFASST NOCH NICHT ZUSAMMENGESETZTE WAREN EBENSO WIE ZERLEGTE WAREN ; NOCH NICHT ZUSAMMENGESETZTE WAREN WERDEN , SOWEIT AUS IHNEN EINE VOLLSTÄNDIGE WARE HERGESTELLT WERDEN KANN , SELBST DANN VON DEN BESTIMMUNGEN FÜR DIESE WARE ERFASST , WENN DER GEMEINSAME ZOLLTARIF EINE BESONDERE POSITION FÜR DIE TEILE UND DAS ZUBEHÖR ENTHÄLT.
2. BEI DER GESTELLUNG NOCH NICHT ZUSAMMENGESETZTER TEILE EINER WARE KÖNNEN LEDIGLICH DIE MÖGLICHERWEISE ÜBERZÄHLIGEN TEILE , AUS DENEN EINE VOLLSTÄNDIGE WARE NICHT HERGESTELLT WERDEN KANN , ALS ' ' TEILE ODER ZUBEHÖR ' ' DER GENANNTEN WARE IM SINNE DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS QUALIFIZIERT WERDEN.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.