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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 12.07.1979
Aktenzeichen: 166-78
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 190
EWG-Vertrag Art. 39
EWG-Vertrag Art. 40 Abs. 3 Unterabs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. ARTIKEL 173 ABSATZ 1 DES VERTRAGES ERÖFFNET JEDEM MITGLIEDSTAAT DAS RECHT , MITTELS EINER AUFHEBUNGSKLAGE DIE RECHTMÄSSIGKEIT EINER JEDER RATSVERORDNUNG ANZUFECHTEN , OHNE DASS DIE AUSÜBUNG DIESES RECHTS VON DER HALTUNG ABHINGE , DIE DIE IM RAT VERSAMMELTEN VERTRETER DER STAATEN BEI DER ANNAHME DER FRAGLICHEN VERORDNUNG EINGENOMMEN HABEN.

2. BEI RECHTSAKTEN MIT ALLGEMEINEM ANWENDUNGSBEREICH , INSBESONDERE BEI VERORDNUNGEN , IST DEN ANFORDERUNGEN VON ARTIKEL 190 EWG-VERTRAG GENÜGT , WENN DIE ANGEFÜHRTEN GRÜNDE EINE ERLÄUTERUNG DER WESENTLICHEN ZUEGE DER VON DEN ORGANEN GETROFFENEN MASSNAHMEN ENTHALTEN. ES BEDARF KEINER BESONDEREN BEGRÜNDUNG SÄMTLICHER EINZELHEITEN , DIE EINE BESTIMMTE MASSNAHME MIT SICH BRINGEN KANN , WENN DIESE EINZELHEITEN SICH IN DEM SYSTEMATISCHEN RAHMEN DER GESAMTREGELUNG HALTEN.

3. WENN SICH BESTIMMTE ELEMENTE EINER KOMPLEXEREN WIRTSCHAFTLICHEN SITUATION NUR SCHWER GENAU ERMITTELN LASSEN , ERSTRECKT SICH DAS ERMESSEN , ÜBER DAS DER RAT BEI DER WÜRDIGUNG EINER SOLCHEN SITUATION VERFÜGT , NICHT ALLEIN AUF DIE ART UND DIE TRAGWEITE DER ZU ERLASSENDEN VORSCHRIFTEN , SONDERN BIS ZU EINEM GEWISSEN GRADE AUCH AUF DIE ERMITTLUNG DER ZUGRUNDELIEGENDEN DATEN , WAS INSBESONDERE BEDEUTET , DASS ES DEM RAT FREISTEHT , SICH GEGEBENENFALLS AUF GLOBALE FESTSTELLUNGEN ZU STÜTZEN.

4. DIE IN DEN VERORDNUNGEN DES RATES NR. 1125/78 ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG NR. 2727/75 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR GETREIDE UND NR. 1127/78 ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG NR. 2742/75 ÜBER DIE ERSTATTUNGEN BEI DER ERZEUGUNG FÜR GETREIDE UND REIS VORGESEHENE PRÄMIE BEI DER ERZEUGUNG VON KARTOFFELSTÄRKE ZIELT DARAUF AB , DIE RENTABILITÄT DER KARTOFFELSTÄRKEINDUSTRIE ZU WAHREN UND DEN LANDWIRTEN DADURCH MITTELBAR DIE ERHALTUNG DES ABSATZMARKTES FÜR EIN AGRARERZEUGNIS ZU SICHERN , DESSEN BEDEUTUNG FÜR DIE LANDWIRTSCHAFT IN BESTIMMTEN GEBIETEN DER GEMEINSCHAFT NICHT ZU ÜBERSEHEN IST. ES KANN DAHER NICHT BESTRITTEN WERDEN , DASS DIESE VERORDNUNGEN DEN IN ARTIKEL 39 DES VERTRAGES AUFGEFÜHRTEN ZIELEN DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK DIENEN.

5. DIE GEWÄHRUNG EINER PRÄMIE BEI DER ERZEUGUNG AN EINEN EINZIGEN INDUSTRIEZWEIG UNTER AUSSCHLUSS EINES KONKURRIERENDEN INDUSTRIEZWEIGS BEDEUTET KEINE DISKRIMINIERUNG IM SINNE VON ARTIKEL 40 ABSATZ 3 ZWEITER UNTERABSATZ EWG-VERTRAG , WENN DIE PRÄMIE EINGEFÜHRT WIRD , UM DEN BESONDEREN SCHWIERIGKEITEN ZU BEGEGNEN , DIE AUF DEM BETROFFENEN SEKTOR IN DER FOLGE EINER FÜR DIESES GEBIET UNGÜNSTIGEN ENTWICKLUNG BESTIMMTER WIRTSCHAFTLICHER FAKTOREN - WIE ETWA DES WERTES DER NEBENERZEUGNISSE DER BEIDEN HAUPTPRODUKTE - FESTGESTELLT WORDEN SIND.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 12. JULI 1979. - REGIERUNG DER ITALIENISCHEN REPUBLIK GEGEN RAT DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - PRAEMIE FUER KARTOFFELSTAERKE. - RECHTSSACHE 166-78.

Entscheidungsgründe:

1 MIT AM 31. JULI 1978 GEMÄSS ARTIKEL 173 EWG-VERTRAG GEGEN DEN RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ERHOBENER KLAGE HAT DIE REGIERUNG DER ITALIENISCHEN REPUBLIK DIE AUFHEBUNG DER IN DEN VERORDNUNGEN DES RATES NR. 1125/78 VOM 22. MAI 1978 ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG NR. 2727/75 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR GETREIDE UND NR. 1127/78 VOM 22. MAI 1978 ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG NR. 2742/75 ÜBER DIE ERSTATTUNGEN BEI DER ERZEUGUNG FÜR GETREIDE UND REIS ( ABL. 1978 , L 142 , S. 21 UND 24 ) ENTHALTENEN BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ZAHLUNG EINER PRÄMIE AN DIE KARTOFFELSTÄRKEHERSTELLER BEANTRAGT.

2 DER BEKLAGTE RAT HAT , UNTERSTÜTZT VON DER KOMMISSION ALS STREITHELFERIN , DIE ABWEISUNG DIESER KLAGE BEANTRAGT.

3 DIE VERORDNUNG NR. 1125/78 SPRICHT IN IHRER LETZTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG VON DEN ' ' AUFLAGEN UND SCHWIERIGKEITEN , DENEN SICH DIE KARTOFFELSTÄRKEINDUSTRIE GEGENÜBERSIEHT ' ' , DIE ' '... ZU EINER STÖRUNG DES GLEICHGEWICHTS ZWISCHEN DEN VERSCHIEDENEN STÄRKEHERSTELLERN FÜHREN ( KÖNNTEN ) ' ' , UND SIEHT IN ARTIKEL 2 DIE EINFÜGUNG EINER BESTIMMUNG IN DIE GRUNDVERORDNUNG FÜR GETREIDE ( NR. 2727/75 ) VOR , MIT DER DIE EINFÜHRUNG EINER PRÄMIE FÜR DIE KARTOFFELHERSTELLER ERMÖGLICHT WIRD. IN ANWENDUNG DIESER BESTIMMUNG SIEHT DIE VERORDNUNG NR. 1127/78 IN ARTIKEL 3 VOR , DASS DIE MITGLIEDSTAATEN DEN HERSTELLERN VON KARTOFFELSTÄRKE EINE PRÄMIE VON 10,00 RECHNUNGSEINHEITEN JE TONNE KARTOFFELSTÄRKE ZAHLEN.

4 DIE STREITIGEN BESTIMMUNGEN SIND TEIL DER GEMEINSCHAFTSREGELUNG FÜR STÄRKEERZEUGNISSE , DIE NAMENTLICH DEN ZWECK VERFOLGT , ES ERZEUGNISSEN AUS ROHSTOFFEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN URSPRUNGS ZU ERMÖGLICHEN , DEM WETTBEWERB SYNTHETISCHER PRODUKTE STANDZUHALTEN. DIESES ZIEL WIRD INSBESONDERE MIT DER GEWÄHRUNG VON ERSTATTUNGEN BEI DER ERZEUGUNG VERFOLGT. DIE HÖHE DIESER ERSTATTUNGEN WIRD IN EINER WEISE FESTGESETZT , DASS DAS GLEICHGEWICHT ZWISCHEN KONKURRIERENDEN ERZEUGNISSEN WIE MAISSTÄRKE UND KARTOFFELSTÄRKE GEWAHRT BLEIBT. DAS GLEICHGEWICHT , DAS HERKÖMMLICHERWEISE ZWISCHEN DIESEN BEIDEN ERZEUGNISSEN HERRSCHT , RÜHRT IM WESENTLICHEN DAHER , DASS , OBWOHL DER ROHSTOFF DER MAISSTÄRKE TEURER IST ALS DER DER KARTOFFELSTÄRKE UND DIE HERSTELLUNGSKOSTEN VERGLEICHBAR SIND , DER WERT DER NEBENERZEUGNISSE DER MAISSTÄRKE DEN DER NEBENERZEUGNISSE DER KARTOFFELSTÄRKE ÜBERSTEIGT , SO DASS DIE JEWEILIGEN GESTEHUNGSPREISE DER BEIDEN ERZEUGNISSE KAUM VONEINANDER ABWEICHEN. DER RECHTSSTREIT GEHT DARAUF ZURÜCK , DASS DURCH DIE ANGEGRIFFENEN VERORDNUNGEN EINE PRÄMIE BEI DER ERZEUGUNG ALLEIN FÜR KARTOFFELSTÄRKE EINGEFÜHRT WURDE , BEI GLEICHZEITIGER BEIBEHALTUNG DES SYSTEMS VERGLEICHBARER ERSTATTUNGEN ZUGUNSTEN DER BEIDEN ERZEUGNISSE.

ZUR ZULÄSSIGKEIT

5 DER RAT HÄLT DIE KLAGE FÜR UNZULÄSSIG , WEIL ITALIEN DEN FRAGLICHEN VERORDNUNGEN IM RAT EBENSO VORBEHALTLOS ZUGESTIMMT HABE WIE AUCH DER ITALIENISCHE VERTRETER IN DER BERATUNG IM VERWALTUNGSAUSSCHUSS ' ' GETREIDE ' ' DEN INZWISCHEN MIT DER VERORDNUNG NR. 1809/78 DER KOMMISSION VOM 28. JULI 1978 ZUR FESTLEGUNG VON REGELN FÜR DIE ZAHLUNG EINER PRÄMIE AN ERZEUGER VON KARTOFFELN ( ABL. 1978 , L 205 , S. 69 ) IN KRAFT GETRETENEN AUSFÜHRUNGSMASSNAHMEN.

6 DIESER UNZULÄSSIGKEITSEINWAND GREIFT NICHT DURCH. ARTIKEL 173 ABSATZ 1 DES VERTRAGES ERÖFFNET JEDEM MITGLIEDSTAAT DAS RECHT , MITTELS EINER AUFHEBUNGSKLAGE DIE RECHTMÄSSIGKEIT EINER JEDEN RATSVERORDNUNG ANZUFECHTEN , OHNE DASS DIE AUSÜBUNG DIESES RECHTS VON DER HALTUNG ABHINGE , DIE DIE IM RAT VERSAMMELTEN VERTRETER DER STAATEN BEI DER ANNAHME DER FRAGLICHEN VERORDNUNG EINGENOMMEN HABEN.

ZUR BEGRÜNDETHEIT

ZUR BEGRÜNDUNG DER STREITIGEN VERORDNUNG

7 DIE KLAGE DER ITALIENISCHEN REGIERUNG IST AUF EINE REIHE VON RÜGEN GESTÜTZT , DEREN ERSTE EINEN ANGEBLICHEN BEGRÜNDUNGSMANGEL ZUM INHALT HAT. IM HIN- BLICK AUF DIE VERORDNUNG NR. 1125/78 MACHT DIE REGIERUNG ZUM EINEN GELTEND , DIE BEGRÜNDUNG SEI UNZUREICHEND , WEIL SIE NICHT ERKENNEN LASSE , WELCHER ART DIE SCHWIERIGKEITEN DER KARTOFFELSTÄRKEINDUSTRIE SEIEN , UND TRAEGT ZUM ANDEREN VOR , DIE BEGRÜNDUNG SEI WIDERSPRÜCHLICH , INDEM SIE EINERSEITS BETONE , DIE ERSTATTUNGSREGELUNG MÜSSE KONKURRIERENDE ERZEUGNISSE GLEICHMÄSSIG BEHANDELN , ANDERERSEITS JEDOCH ERKLÄRE , DIE PRIVILEGIERTE BEHANDLUNG DER KARTOFFELSTÄRKE DURCH DIE GEWÄHRUNG EINER PRÄMIE SEI ERFORDERLICH. ZUR VERORDNUNG NR. 1127/78 TRAEGT DIE REGIERUNG VOR , DEREN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNGEN VERWIESEN LEDIGLICH AUF DEN WERT DER NEBENERZEUGNISSE DER MAISSTÄRKEHERSTELLUNG , OHNE JEDOCH AUF DIESEN WERT ODER DIE - NICHT UNVERÄNDERT GEBLIEBENEN - HERSTELLUNGSKOSTEN EINZUGEHEN.

8 HIERZU IST DARAN ZU ERINNERN , DASS , WIE DER GERICHTSHOF IN STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG FÜR RECHT ERKANNT HAT , BEI RECHTSAKTEN MIT ALLGEMEINEM ANWENDUNGSBEREICH , INSBESONDERE VERORDNUNGEN , DEN ANFORDERUNGEN VON ARTIKEL 190 EWG-VERTRAG GENÜGT IST , WENN DIE ANGEFÜHRTEN GRÜNDE EINE ERLÄUTERUNG DER WESENTLICHEN ZUEGE DER VON DEN ORGANEN GETROFFENEN MASSNAHMEN ENTHALTEN , UND ES KEINER BESONDEREN BEGRÜNDUNG SÄMTLICHER EINZELHEITEN BEDARF , DIE EINE BESTIMMTE MASSNAHME MIT SICH BRINGEN KANN , WENN JENE SICH IN DEM SYSTEMATISCHEN RAHMEN DER GESAMTREGELUNG HALTEN.

9 IM VORLIEGENDEN FALL ENTSPRICHT DIE BEGRÜNDUNG DER ZU ERÖRTERNDEN VERORDNUNGEN DIESEN ANFORDERUNGEN. IN DER VERORDNUNG NR. 1125/78 , DURCH DIE DIE MÖGLICHKEIT ZUR EINFÜHRUNG DER STREITIGEN PRÄMIE GESCHAFFEN WURDE , HEISST ES IN DER LETZTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG , ' ' DIE AUFLAGEN UND SCHWIERIGKEITEN , DENEN SICH DIE KARTOFFELSTÄRKEINDUSTRIE GEGENÜBERSIEHT , KÖNNTEN ZU EINER STÖRUNG DES GLEICHGEWICHTS ZWISCHEN DEN VERSCHIEDENEN STÄRKEHERSTELLERN FÜHREN ' '. NACH DEM WORTLAUT DERSELBEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG FOLGT DARAUS , DASS ' ' ES... SICH... ALS ERFORDERLICH ERWEISEN ( KANN ), DIE ZAHLUNG EINER PRÄMIE AN DIE KARTOFFELHERSTELLER VORZUSEHEN ' '. DIESE BEGRÜNDUNG STEHT IN KEINER WEISE IM WIDERSPRUCH ZU DER ZWEITEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG , IN DER DER GRUNDSATZ DER GLEICHBEHANDLUNG FÜR ERZEUGNISSE MIT DEN GLEICHEN ABSATZMÄRKTEN HERVORGEHOBEN WIRD , DA NAMENTLICH DAS FEHLEN EINER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR KARTOFFELN BEI DIESEM ERZEUGNIS ZU EINER BESONDEREN SITUATION FÜHREN KANN , DIE SPEZIFISCHE MASSNAHMEN ZUR HERBEIFÜHRUNG EINER TATSÄCHLICHEN GLEICHHEIT MIT DEN UNTER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR GETREIDE FALLENDEN ERZEUGNISSEN ERFORDERLICH MACHT.

10 DIE BEGRÜNDUNG DER VERORDNUNG NR. 1127/78 , MIT DER DIE PRÄMIE EINGEFÜHRT UND IHRE HÖHE FESTGESETZT WURDE , GENÜGT EBENFALLS DEN ANFORDERUNGEN VON ARTIKEL 190 DES VERTRAGES. DENN DIE DRITTE BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG STELLT KLAR , DASS DIE ZAHLUNG EINER PRÄMIE AN DIE KARTOFFELSTÄRKEERZEUGER ERFORDERLICH IST , UM ZUR BERÜCKSICHTIGUNG ' ' DER WACHSENDEN VORTEILE , DIE SICH FÜR DIE MAISSTÄRKEINDUSTRIE , INSBESONDERE AUFGRUND DER BEI DER HERSTELLUNG VON STÄRKE AUS MAIS GEWONNENEN NEBENERZEUGNISSE , ERGEBEN ' ' ZWISCHEN DEN PREISEN FÜR KARTOFFELSTÄRKE UND MAISSTÄRKE EIN AUSGEGLICHENES VERHÄLTNIS ZU WAHREN. DA SOMIT AUF DEN UNTERSCHIED ZWISCHEN DEN BEIDEN INDUSTRIEZWEIGEN HINGEWIESEN WIRD , IST ES NICHT ERFORDERLICH , IN DER BEGRÜNDUNG DIE WEITEREN EINZELHEITEN AUSZUFÜHREN.

ZUR WÜRDIGUNG DER WIRTSCHAFTLICHEN DATEN

11 MIT EINER WEITEREN RÜGE , DIE INSBESONDERE DIE VERORDNUNG NR. 1127/78 BETRIFFT , WIRD GELTEND GEMACHT , DER RAT HABE BEI DER WÜRDIGUNG BESTIMMTER WIRTSCHAFTLICHER FAKTOREN , AUF DIE ER SICH BEI DER EINFÜHRUNG DER STREITIGEN PRÄMIE STÜTZE , EINEN OFFENSICHTLICHEN FEHLER BEGANGEN.

12 DIE KLAEGERIN TRAEGT IN DIESEM ZUSAMMENHANG VOR , DAS GLEICHGEWICHT , DAS BEI DER EINFÜHRUNG DER ERSTATTUNGEN BEI DER ERZEUGUNG IM JAHR 1967 ZWISCHEN DEN GESTEHUNGSPREISEN FÜR MAISSTÄRKE UND KARTOFFELSTÄRKE BESTANDEN HABE , SEI IM JAHR 1978 - NAMENTLICH INFOLGE DER ERHÖHUNG DER KOSTEN DER VERARBEITUNG VON MAIS ZU MAISSTÄRKE - VERSCHWUNDEN GEWESEN. DIE ITALIENISCHE REGIERUNG BEHAUPTET DAZU , DIE KOSTEN DER MAISSTÄRKEINDUSTRIE , DIE SIE FÜR DAS JAHR 1967 MIT 58 RE/T BEZIFFERT , SEIEN IM JAHR 1978 , WAS DIE ITALIENISCHE INDUSTRIE BETREFFE , AUF 86 RE/T GESTIEGEN ; FÜR DIE GEMEINSCHAFT SCHÄTZT SIE DIE ENTSPRECHENDEN KOSTEN AUF DURCHSCHNITTLICH 77 RE/T. DER RAT HINGEGEN BEHAUPTET , DIE KOSTEN DER MAISSTÄRKEINDUSTRIE HÄTTEN SICH IM JAHR 1967 NUR AUF 39 RE/T BELAUFEN UND SEIEN IM JAHR 1978 AUF 49 RE/T GESTIEGEN.

13 DIE REGIERUNG TRAEGT WEITER VOR , DER RAT HABE , ALS ER DEN WERT DER NEBENERZEUGNISSE DER MAISSTÄRKE IN BETRACHT GEZOGEN UND FÜR DAS JAHR 1978 MIT 79 RE/T MAISSTÄRKE ANGESETZT HABE , LEDIGLICH DIE ERLÖSE AUS DEM VERKAUF DER NEBENERZEUGNISSE BERÜCKSICHTIGT , OHNE DIE BESONDEREN HERSTELLUNGSKOSTEN FÜR DIESE ERZEUGNISSE ABZUZIEHEN , UND SEI SO ZU EINER ÜBERBEWERTUNG DES UNTERSCHIEDS ZWISCHEN DEREN WERT UND DEM MIT 22 RE/T ANGESETZTEN WERT DER NEBENERZEUGNISSE DER KARTOFFELSTÄRKE GELANGT. DER RAT HÄLT DIESEM EINWAND ENTGEGEN , DIE BESONDEREN HERSTELLUNGSKOSTEN FÜR NEBENERZEUGNISSE SEIEN IN DEN BERECHNUNGEN ZWAR NICHT AUSDRÜCKLICH GENANNT , DIE ANGEFÜHRTEN ZAHLEN GINGEN JEDOCH VON DER STILLSCHWEIGENDEN FESTSTELLUNG AUS , DASS SICH DIE HERSTELLUNGSKOSTEN IN VERGLEICHBARER WEISE ENTWICKELT HÄTTEN UND MEHR ODER WENIGER GLEICH HOCH SEIEN.

14 ZU DIESEN ARGUMENTEN DER PARTEIEN IST ZUNÄCHST FESTZUHALTEN , DASS DAS ZIEL DER FRAGLICHEN GEMEINSCHAFTSREGELUNG , NÄMLICH SICHERZUSTELLEN DASS DIE MARKTORDNUNG AUF DAS GLEICHGEWICHT ZWISCHEN DEN KONKURRIERENDEN ERZEUGNISSEN RÜCKSICHT NIMMT , FÜR DEN RAT DIE NOTWENDIGKEIT MIT SICH BRINGT , EINE KOMPLEXERE WIRTSCHAFTLICHE SITUATION ZU BEURTEILEN. WENN SICH AUCH BESTIMMTE ELEMENTE DIESER SITUATION NACH OBJEKTIVEN KRITERIEN ERMITTELN LASSEN - SO Z. B. DIE PREISE DER ROHSTOFFE , DIE SICH UNMITTELBAR AUS DER MARKTORGANISATION FÜR GETREIDE ERGEBEN - , GIBT ES DOCH AUCH ANDERE , DEREN GENAUE ERFASSUNG GRÖSSERE SCHWIERIGKEITEN BEREITET. DAS GILT INSBESONDERE FÜR DIE HERSTELLUNGSKOSTEN IN EINER INDUSTRIE WIE DER IM VORLIEGENDEN FALL BETROFFENEN , DIE DURCH EINE GROSSE ANZAHL VON UNTERNEHMEN UNTERSCHIEDLICHER GRÖSSE UND UNTERSCHIEDLICHER WIRTSCHAFTLICHER STRUKTUR IN VERSCHIEDENEN MITGLIEDSTAATEN GEKENNZEICHNET IST. IN EINEM SOLCHEN FALL ERSTRECKT SICH DAS ERMESSEN , ÜBER DAS DER RAT BEI DER WÜRDIGUNG EINER KOMPLEXEN WIRTSCHAFTLICHEN SITUATION VERFÜGT , NICHT ALLEIN AUF DIE ART UND DIE TRAGWEITE DER ZU ERLASSENDEN VORSCHRIFTEN , SONDERN BIS ZU EINEM GEWISSEN GRADE AUCH AUF DIE ERMITTLUNG DER ZUGRUNDELIEGENDEN DATEN , WAS INSBESONDERE BEDEUTET , DASS ES DEM RAT FREISTEHT , SICH GEGEBENENFALLS AUF GLOBALE FESTSTELLUNGEN ZU STÜTZEN.

15 FÜR DEN BEWEIS , DASS DER RAT BEI DER BESTÄTIGUNG DES IHM ZUSTEHENDEN ERMESSENS EINEN SCHWEREN FEHLER BEGANGEN HAT , WÄREN UNTERLAGEN ERFORDERLICH , DIE GESICHERTER UND UNBESTREITBARER SIND ALS DIEJENIGEN , DIE DIE ITALIENISCHE REGIERUNG IM LAUFE DES VERFAHRENS VORGELEGT HAT. IM VORLIEGENDEN FALL OBLIEGT DIE BEWEISLAST DER ITALIENISCHEN REGIERUNG UM SO MEHR , ALS DIESE GELEGENHEIT HATTE , DURCH IHRE VERTRETER IM RAT ZU DER BEURTEILUNG DER WIRTSCHAFTLICHEN SITUATION , DIE DEN AUSGANGSPUNKT FÜR DIE ANGEGRIFFENEN VERORDNUNGEN DARSTELLTE , MITZUWIRKEN.

16 ES KOMMT HINZU , DASS DIE HÖHE DER PRÄMIE - GEMESSEN AN DEN VERSCHIEDENEN FAKTOREN , DIE BEIM ZUSTANDEKOMMEN DES GESTEHUNGSPREISES DER FRAGLICHEN ERZEUGNISSE MITWIRKEN - NICHT GEEIGNET ERSCHEINT , EINE GRUNDLEGENDE ÄNDERUNG DES WETTBEWERBSVERHÄLTNISSES ZWISCHEN MAIS- UND KARTOFFELSTÄRKE HERBEIZUFÜHREN. ES IST IN DIESEM ZUSAMMENHANG FESTZUSTELLEN , DASS DIE KLAEGERIN , DIE ZU BEGINN DES VERFAHRENS - ALS SIE DIE AUSSETZUNG DER STREITIGEN MASSNAHME BEANTRAGTE ( VLG. BESCHLUSS VOM 28. AUGUST 1978 - SLG. 1978 , 1745 ) - SCHWERE UND NICHT WIEDERGUTZUMACHENDE WIRTSCHAFTLICHE SCHÄDEN FÜR DIE MAISSTÄRKEINDUSTRIE VORAUSGESAGT HATTE , IN DER FOLGE NICHT IN DER LAGE WAR , IRGENDEINEN BEWEIS ZUR STÜTZE FÜR IHRE BEHAUPTUNGEN ZU ERBRINGEN.

17 AUS DIESEN GRÜNDEN KANN DER AUF EINEN ANGEBLICHEN OFFENSICHTLICHEN FEHLER BEI DER WÜRDIGUNG DER WIRTSCHAFTLICHEN FAKTOREN GESTÜTZTEN RÜGE NICHT STATTGEGEBEN WERDEN.

ZUR BEACHTUNG DER ARTIKEL 39 UND 40 DES VERTRAGES

18 DIE ITALIENISCHE REGIERUNG WIRFT DEN FRAGLICHEN VERORDNUNGEN WEITER VOR , SIE VERFOLGTEN DIE ZIELE DES ARTIKELS 39 NICHT IN EINWANDFREIER WEISE UND ENTHIELTEN EINE GEGEN ARTIKEL 40 ABSATZ 3 UNTERABSATZ 2 DES VERTRAGES VERSTOSSENDE DISKRIMINIERUNG. DIE ZUR BEGRÜNDUNG DIESER BEIDEN RÜGEN VORGEBRACHTEN ARGUMENTE ÄHNELN SICH IN IHREM KERN SO STARK , DASS ES SICH EMPFIEHLT , SIE ZUSAMMEN ZU PRÜFEN. MIT IHNEN WIRD GELTEND GEMACHT , DIE STREITIGE PRÄMIE ZIELE DARAUF AB , EINEN EINZIGEN INDUSTRIEZWEIG , NÄMLICH DIE KARTOFFELSTÄRKEINDUSTRIE , AUF KOSTEN DER MAISSTÄRKEINDUSTRIE ZU BEGÜNSTIGEN.

19 UNSTREITIG FALLEN SOWOHL DIE KARTOFFEL- ALS AUCH DIE MAISSTÄRKE ALS VERARBEITUNGSPRODUKTE LANDWIRTSCHAFTLICHER ERZEUGNISSE UNTER DIE AGRARPOLITIK. DIE PRÄMIE BEI DER ERZEUGUNG EINES DIESER BEIDEN PRODUKTE , DER KARTOFFELSTÄRKE , ZIELT DARAUF AB , DIE RENTABILITÄT DIESES INDUSTRIEZWEIGS ZU WAHREN UND DEN LANDWIRTEN DADURCH MITTELBAR DIE ERHALTUNG DES ABSATZMARKTES FÜR EIN AGRARERZEUGNIS ZU SICHERN , DESSEN BEDEUTUNG FÜR DIE LANDWIRTSCHAFT IN BESTIMMTEN GEBIETEN DER GEMEINSCHAFT NICHT ZU ÜBERSEHEN IST. ES KANN DAHER NICHT BESTRITTEN WERDEN , DASS DIE STREITIGE MASSNAHME DEN IN ARTIKEL 39 DES VERTRAGES AUFGEFÜHRTEN ZIELEN DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK DIENT.

20 ES TRIFFT ZWAR ZU , DASS DIE STREITIGE PRÄMIE EINEM EINZIGEN INDUSTRIEZWEIG GEWÄHRT WIRD UND DABEI EIN KONKURRIERENDER ZWEIG AUSGESCHLOSSEN BLEIBT ; DIESE UNTERSCHIEDLICHE BEHANDLUNG BEDEUTET JEDOCH NICHT EINE DISKRIMINIERUNG IM SINNE DES VERTRAGES. DIE PRÄMIE WIRD EINGEFÜHRT , UM DEN BESONDEREN SCHWIERIGKEITEN ZU BEGEGNEN , DIE DER RAT AUF DEM KARTOFFELSTÄRKESEKTOR IN DER FOLGE EINER FÜR DIESES GEBIET UNGÜNSTIGEN ENTWICKLUNG BESTIMMTER WIRTSCHAFTLICHER FAKTOREN - NAMENTLICH DES WERTES DER NEBENERZEUGNISSE DER BEIDEN HAUPTPRODUKTE - FESTGESTELLT HATTE. DIE UNTERSCHIEDLICHE BEHANDLUNG KANN NICHT ALS DISKRIMINIEREND ANGESEHEN WERDEN.

21 AUS DEM VORANSTEHENDEN ERGIBT SICH , DASS DEN AUF DIE NICHTBEACHTUNG DER ARTIKEL 39 UND 40 DES VERTRAGES GESTÜTZTEN RÜGEN NICHT STATTGEGEBEN WERDEN KANN.

ZUM GRUNDSATZ DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

22 DIE ITALIENISCHE REGIERUNG WIRFT DER VERORDNUNG NR. 1127/78 SCHLIESSLICH VOR , SIE VERLETZE DEN GRUNDSATZ DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT , DER VERLANGE , DASS DIE AUFERLEGUNG VON BELASTUNGEN IN EINEM ANGEMESSENEN VERHÄLTNIS ZU DEM ZU VERWIRKLICHENDEN ZIEL STEHE. SIE TRAEGT IN DIESEM ZUSAMMENHANG VOR , DAS MIT DER EINFÜHRUNG DER STREITIGEN PRÄMIE VERFOLGTE ZIEL SEI DIE BEGÜNSTIGUNG DER KARTOFFELANBAUER GEWESEN. DIESES ZEIL HABE DURCH ANDERE MITTEL ALS DIE PRÄMIE FÜR DIE HERSTELLER VON KARTOFFELSTÄRKE ERREICHT WERDEN KÖNNEN , DEREN TATSÄCHLICHE AUSWIRKUNG ES GEWESEN SEI , DER MAISSTÄRKEINDUSTRIE IM HINBLICK AUF DAS KONKURRENZVERHÄLTNIS ZWISCHEN DEN BEIDEN INDUSTRIEZWEIGEN EINE NEUE BELASTUNG AUFZUERLEGEN.

23 HIERZU IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS ES NICHT ZWECK DER PRÄMIE BEI DER HERSTELLUNG VON KARTOFFELSTÄRKE WAR , DEN LANDWIRTEN EINEN HÖHEREN ERLÖS ZU VERSCHAFFEN , SONDERN DIE RENTABILITÄT DER KARTOFFELSTÄRKEINDUSTRIE ZU ERHALTEN UND SO TRADITIONELLE ABSATZMÖGLICHKEITEN FÜR DIE KARTOFFELERZEUGUNG ZU SICHERN , SOWEIT IHR KEINE ANDEREN ABSATZMÄRKTE OFFENSTEHEN. DIE EINFÜHRUNG DER STREITIGEN PRÄMIE UNTER DEN GEGEBENEN WIRTSCHAFTLICHEN BEDINGUNGEN KANN NICHT ALS UNVERHÄLTNISMÄSSIG IM HINBLICK AUF DEN ERSTREBTEN ZWECK ANGESEHEN WERDEN ; DIESE RÜGE IST DAHER ZURÜCKZUWEISEN.

24 DA KEINE DER VON DER KLAEGERIN GELTEND GEMACHTEN RÜGEN EINER PRÜFUNG STANDHÄLT , IST DIE KLAGE ABZUWEISEN.

Kostenentscheidung:

25 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DA DIE KLAEGERIN MIT IHRER KLAGE KEINEN ERFOLG HAT , SIND IHR DIE KOSTEN AUFZUERLEGEN.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN.

2. DIE KLAEGERIN TRAEGT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS.

Ende der Entscheidung

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