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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 24.03.1983
Aktenzeichen: 167/82
Rechtsgebiete: EWGV, VO Nr. 2744/75/EWG
Vorschriften:
EWGV Art. 177 | |
VO Nr. 2744/75/EWG Art. 7 Abs. 2 | |
VO Nr. 2744/75/EWG Art. 6 |
DIE IN DEN VERORDNUNGEN NRN. 851/79 UND 1309/79 VORGESEHENE ANWENDUNG EINES KÖFFIZIENTEN FÜR DIE FESTSETZUNG DER ERSTATTUNG BEI DER AUSFUHR VON GERSTENFLOCKEN , DER IM VERHÄLTNIS ZU DEM BEI DER BERICHTIGUNG EBEN DIESER ERSTATTUNG ANWENDBAREN KÖFFIZIENTEN HERABGESETZT IST , BERUHT AUF EINER RECHTMÄSSIGEN AUSÜBUNG DER ERMESSENSBEFUGNIS DER KOMMISSION , DIE DIESER NACH ARTIKEL 6 DER VERORDNUNG NR. 2744/75 ÜBER DIE REGELUNG FÜR DIE EINFUHR UND DIE AUSFUHR VON GETREIDE- UND REISVERARBEITUNGSERZEUGNISSEN VORBEHALTEN IST. ES GIBT BEI DER MIT DIESER VERORDNUNG EIN GEFÜHRTEN REGELUNG KEINE LOGISCHE UNSTIMMIGKEIT , WENN ZWEI VERSCHIEDENE KÖFFIZIENTEN FÜR DIE BERECHNUNG DERSELBEN ERSTATTUNG ANGEWENDET WERDEN , JE NACHDEM OB ES SICH UM DIE ERSTATTUNG AN SICH ODER UM DIE BERICHTIGUNG EBEN DIESER ERSTATTUNG HANDELT. DIE VERORDNUNG NR. 2744/75 VERLANGT NÄMLICH BEI DER BERICHTIGUNG AUSDRÜCKLICH DIE ANWENDUNG DES IN ANHANG I VORGESEHENEN KÖFFIZIENTEN , WÄHREND SIE DIE ÄNDERUNG DESSELBEN KÖFFIZIENTEN FÜR DIE FESTSETZUNG DER EIGENTLICHEN ERSTATTUNG NACH MASSGABE DER IN ARTIKEL 6 GENANNTEN FAKTOREN ZULÄSST.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 24. MAERZ 1983. - FIRMA NORDGETREIDE GMBH UND CO. KG GEGEN HAUPTZOLLAMT HAMBURG - JONAS. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DER FINANZGERICHT, HAMBURG. - AUSFUHRERSTATTUNGEN - FLOCKEN VON GERSTE. - RECHTSSACHE 167/82.
Entscheidungsgründe:
1 DAS FINANZGERICHT HAMBURG HAT DEM GERICHTSHOF MIT BESCHLUSS VOM 29. APRIL 1982 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 11. JUNI 1982 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG ZWEI FRAGEN NACH DER GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG NR. 851/79 DER KOMMISSION VOM 30. APRIL 1979 ZUR FESTSETZUNG DER AUSFUHRERSTATTUNGEN FÜR GETREIDE- UND REISVERARBEITUNGSERZEUGNISSE ( ABL. L 108 , S. 11 ) UND DER VERORDNUNG NR. 1309/79 DER KOMMISSION AM 29. JUNI 1979 ÜBER DEN GLEICHEN GEGENSTAND ( ABL. L 162 , S. 39 ), DIE BEIDE AUF DER GRUNDLAGE DER VERORDNUNG NR. 2744/75 DES RATES VOM 29. OKTOBER 1975 ÜBER DIE REGELUNG FÜR DIE EINFUHR UND DIE AUSFUHR VON GETREIDE- UND REISVERARBEITUNGSERZEUGNISSEN ( ABL. L 281 , S. 65 ) ERGANGEN SIND , ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT.
2 WIE SICH AUS DEN AKTEN ERGIBT , FÜHRTE DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS IM AUGUST UND SEPTEMBER 1979 FLOCKEN VON GERSTE DER TARIFSTELLE 11.02 E I B 1 ( AA ) AUS. DAS HAUPTZOLLAMT HAMBURG-JONAS SETZTE DIE ERSTATTUNGEN HIERFÜR ENTSPRECHEND DEN SÄTZEN IM ANHANG DER VERORDNUNGEN NRN. 851/79 UND 1309/79 FEST UND ZOG DEN BERICHTIGUNGSBETRAG NACH ARTIKEL 7 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 2744/75 AB. ES IST UNBESTRITTEN , DASS DIE BERECHNUNG DES HAUPTZOLLAMTS DEN VORSCHRIFTEN DER VORBEZEICHNETEN VERORDNUNGEN ENTSPRICHT.
3 DIE KLAEGERIN WENDET SICH JEDOCH GEGEN DIE BERECHNUNGSMETHODE , DIE DEN IM JEWEILIGEN ANHANG DER BEIDEN ZITIERTEN VERORDNUNGEN FESTGESETZTEN ERSTATTUNGSSÄTZEN ZUGRUNDE LIEGT. BEI DER VON DER KLAEGERIN UND DEM FINANZGERICHT VORGENOMMENEN PRÜFUNG DER BERECHNUNG DER ERSTATTUNGEN HABE SICH NÄMLICH ERGEBEN , DASS ZWAR DER BERICHTIGUNGSBETRAG AUF DER GRUNDLAGE DES KÖFFIZIENTEN 2 GEMÄSS ARTIKEL 7 DER VERORDNUNG NR. 2744/75 BERECHNET , DAGEGEN DIE HÖHE DER EIGENTLICHEN ERSTATTUNG UNTER ANWENDUNG EINES KÖFFIZIENTEN 1,5 FESTGELEGT WORDEN SEI.
4 DIE KLAEGERIN MACHT GELTEND , DIE EINSETZUNG DIESES KÖFFIZIENTEN AN STELLE DES IM ANHANG I DER VERORDNUNG NR. 2744/75 FESTGELEGTEN KÖFFIZIENTEN SEI VON KEINER VORSCHRIFT DES GEMEINSCHAFTSRECHTS GEDECKT. DARÜBER HINAUS BESTEHE EIN LOGISCHER WIDERSPRUCH BEI DER VON DER KOMMISSION ANGEWANDTEN METHODE , DA SIE DEN KÖFFIZIENTEN 1,5 DER BERECHNUNG DER EIGENTLICHEN ERSTATTUNG ZUGRUNDE LEGE , WÄHREND BEI DER BERECHNUNG DES BERICHTIGUNGSBETRAGS DER KÖFFIZIENT 2 ANGEWANDT WERDE.
5 DAS FINANZGERICHT IST DER ANSICHT , DASS TATSÄCHLICH ZWEIFEL AN DER GÜLTIGKEIT DER KOMMISSIONSVERORDNUNGEN BESTEHEN. ES ERKENNT AN , DASS ARTIKEL 6 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 2744/75 DER KOMMISSION SOWOHL HINSICHTLICH EINER ETWAIGEN KUMULIERUNG DER ERSTATTUNGEN FÜR DIE VERSCHIEDENEN ERZEUGNISSE , DIE DURCH EIN UND DENSELBEN VERARBEITUNGSPROZESS GEWONNEN WERDEN , ALS AUCH HINSICHTLICH DER MÖGLICHKEITEN UND BEDINGUNGEN DES ABSATZES DER ERZEUGNISSE AUF DEM WELTMARKT EINEN BEURTEILUNGSSPIELRAUM VORBEHÄLT , ABER ES BEZWEIFELT , OB DIESE VORSCHRIFTEN DIE KOMMISSION ERMÄCHTIGEN , VON DEM IN ANHANG I DERSELBEN VERORDNUNG FESTGESETZTEN VERARBEITUNGSKÖFFIZIENTEN ABZUWEICHEN.
6 ZUR KLÄRUNG DIESES ZWEIFELS HAT DAS FINANZGERICHT DIE BEIDEN FOLGENDEN FRAGEN GESTELLT.
1. SIND DIE IN DEN ANHÄNGEN ZU DEN VERORDNUNGEN ( EWG ) NR. 851/79 DER KOMMISSION VOM 30. APRIL 1979 UND NR. 1309/79 DER KOMMISSION VOM 29. JUNI 1979 FESTGESETZTEN ERSTATTUNGSSÄTZE FÜR FLOCKEN VON GERSTE DER TARIFSTELLE 11.02 E I B 1 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS GÜLTIG , ODER VERSTÖSST IHRE FESTSETZUNG GEGEN DIE VORSCHRIFTEN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 2744/75 DES RATES VOM 29. OKTOBER 1975?
2.WELCHE RECHTSFOLGEN ERGEBEN SICH IM FALLE DER UNGÜLTIGKEIT DER FESTSETZUNG DER ERSTATTUNGSSÄTZE?
7 NACH ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG NR. 2744/75 WIRD DER BEWEGLICHE TEILBETRAG DER ABSCHÖPFUNG BEI VERARBEITUNGSERZEUGNISSEN AUS GETREIDE NACH MASSGABE DER ABSCHÖPFUNG FÜR DIE ENTSPRECHENDEN GRUNDERZEUGNISSE FESTGESETZT , MULTIPLIZIERT MIT DEN KÖFFIZIENTEN IN ANHANG I DERSELBEN VERORDNUNG.
8 FÜR DAS STREITIGE ERZEUGNIS GERSTENFLOCKEN BETRAEGT DER KÖFFIZIENT 2. DER RAT HAT ERLÄUTERT , DASS DIESER KÖFFIZIENT EIN ERFAHRUNGSWERT IST , DER SEIT DEM BEGINN DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR GETREIDE BESTEHT UND AUF DER ÜBERLEGUNG BERUHT , DASS MAN FÜR DIE GEWINNUNG VON EINER TONNE GERSTENFLOCKEN ZWEI TONNEN DES GRUNDERZEUGNISSES BENÖTIGT.
9 NACH DER SECHSTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG DER VERORDNUNG NR. 2744/75 BEZWECKT DIE ERSTATTUNG , DEN UNTERSCHIED ZWISCHEN DEN PREISEN DER ERZEUGNISSE INNERHALB DER GEMEINSCHAFT UND DEN WELTMARKTPREISEN AUSZUGLEICHEN. SODANN HEISST ES : ' ' ZU DIESEM ZWECK SIND DIE KRITERIEN FÜR DIE FESTSETZUNG DER ERSTATTUNG ZU BESTIMMEN , UND ZWAR IM WESENTLICHEN AUF GRUND DER PREISE DER GRUNDERZEUGNISSE INNERHALB UND AUSSERHALB DER GEMEINSCHAFT SOWIE AUF GRUND DER MÖGLICHKEITEN UND BEDINGUNGEN DES ABSATZES DER VERARBEITUNGSERZEUGNISSE AUF DEM WELTMARKT. ' '
10 HIERZU BESTIMMT ARTIKEL 6 DER VERORDNUNG NR. 2744/75 :
' ' BEI DER FESTSETZUNG DER ERSTATTUNG , DIE FÜR VERARBEITUNGSERZEUGNISSE GEWÄHRT WERDEN KANN , WERDEN INSBESONDERE BERÜCKSICHTIGT :
A ) DIE PREISE DER BEI DER BERECHNUNG DES BEWEGLICHEN TEILBETRAGS DER ABSCHÖPFUNG ZUGRUNDE GELEGTEN GRUNDERZEUGNISSE ,
B)DIE MENGEN DER BEI DER BERECHNUNG DES BEWEGLICHEN TEILBETRAGS DER ABSCHÖPFUNG ZUGRUNDE GELEGTEN GRUNDERZEUGNISSE ,
C)EINE ETWAIGE KUMULIERUNG DER ERSTATTUNGEN FÜR DIE VERSCHIEDENEN ERZEUGNISSE , DIE AUF DER GRUNDLAGE EIN UND DESSELBEN GRUNDERZEUGNISSES DURCH EIN UND DENSELBEN VERARBEITUNGSPROZESS GEWONNEN WERDEN ,
D)DIE MÖGLICHKEITEN UND BEDINGUNGEN DES ABSATZES DER VERARBEITUNGSERZEUGNISSE AUF DEM WELTMARKT. ' '
11 DIE HÖHE DER ERSTATTUNG WIRD NACH ARTIKEL 7 ABSATZ 2 DERSELBEN VERORDNUNG NACH MASSGABE DER ENTWICKLUNG DER FÜR DAS GRUNDERZEUGNIS/DIE GRUNDERZEUGNISSE GELTENDEN SCHWELLENPREISE BERICHTIGT. DIESE BERICHTIGUNG - DIE JE NACH PREISENTWICKLUNG DURCH ERHÖHUNG ODER VERMINDERUNG DER ERSTATTUNG ERFOLGT - WIRD MIT DEM ENTSPRECHENDEN KÖFFIZIENTEN , WIE ER IN ANHANG I DER VERORDNUNG FESTGELEGT IST , MULTIPLIZIERT.
12 IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR GETREIDE WERDEN DIE ERSTATTUNGEN VON DER KOMMISSION IM ' ' VERWALTUNGSAUSSCHUSS ' ' -VERFAHREN FESTGESETZT. NACH DIESEM VERFAHREN SIND DIE VON DER KLAEGERIN ANGEFOCHTENEN VERORDNUNGEN ERLASSEN WORDEN.
13 ENTGEGEN DEM VORBRINGEN DER KLAEGERIN STELLT DIE ABLEITUNG DER ERSTATTUNGEN AUS DEN ABSCHÖPFUNGEN FÜR DIE GRUNDERZEUGNISSE KEINEN AUTOMATISCHEN RECHENVORGANG DAR. ARTIKEL 6 DER VERORDNUNG NR. 2744/75 SETZT EINE ERMESSENSBEFUGNIS VORAUS , DIE DER RAT ORDNUNGSGEMÄSS AUF DIE KOMMISSION ÜBERTRAGEN HAT.
14 ZWAR NEHMEN IN ARTIKEL 6 DIE BUCHSTABEN A UND B AUF FESTE GRÖSSEN BEZUG , NÄMLICH AUF DIE PREISE DER BEI DER BERECHNUNG DES BEWEGLICHEN TEILBETRAGS DER ABSCHÖPFUNG ZUGRUNDE GELEGTEN GRUNDERZEUGNISSE UND AUF DIE MENGEN DER BEI DER BERECHNUNG DIESES TEILBETRAGS ZUGRUNDE GELEGTEN GRUNDERZEUGNISSE , DOCH GILT DAS NICHT FÜR DIE BUCHSTABEN C UND D , DIE DER KOMMISSION IN ZWEI PUNKTEN EIN ERMESSEN EINRÄUMEN :
- NACH BUCHSTABE C BEI DER AUSSCHALTUNG EINER ETWAIGEN KUMULIERUNG DER ERSTATTUNGEN FÜR DIE VERSCHIEDENEN ERZEUGNISSE , DIE DURCH EIN UND DENSELBEN VERARBEITUNGSPROZESS GEWONNEN WERDEN , WAS NOTWENDIGERWEISE EINE ÄNDERUNG DES IN DER VERORDNUNG NR. 2744/75 FESTGELEGTEN VERARBEITUNGSKÖFFIZIENTEN BEINHALTET , UND
-NACH BUCHSTABE D HINSICHTLICH DER MÖGLICHKEITEN UND BEDINGUNGEN DES ABSATZES DER VERARBEITUNGSERZEUGNISSE AUF DEM WELTMARKT , MIT ANDEREN WORTEN AUFGRUND HANDELSPOLITISCHER ERWAEGUNGEN.
15 WENN DIE KOMMISSION NACH ARTIKEL 6 ABSATZ 2 DIE ERFAHRUNGSTATSACHE ZU BERÜCKSICHTIGEN HATTE , DASS ZWEI TONNEN GERSTE FÜR DIE HERSTELLUNG VON EINER TONNE GERSTENFLOCKEN NOTWENDIG SIND , SO WAR SIE DENNOCH ZUR HERABSETZUNG DES KÖFFIZIENTEN BERECHTIGT , UM ZU VERHINDERN , DASS BEIM ABSATZ DIESER FLOCKEN AUF DEM WELTMARKT EINE KUMULIERUNG VON ERSTATTUNGEN EINTRAT , DENN BEI DEM VERARBEITUNGSVORGANG KÖNNEN ANDERE NEBENPRODUKTE ANFALLEN , FÜR DIE IHRERSEITS ERSTATTUNGEN BEANSPRUCHT WERDEN KÖNNEN. EINE SOLCHE KUMULIERUNG HÄTTE EINE ÜBERKOMPENSATION DES UNTERSCHIEDS ZWISCHEN DEM PREIS FÜR DAS STREITIGE ERZEUGNIS INNERHALB DER GEMEINSCHAFT UND SEINEM WELTMARKTPREIS ZUR FOLGE , WAS DEM IN DER SECHSTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG DER VERORDNUNG NR. 2744/75 GENANNTEN ZWECK ZUWIDERLIEFE.
16 AUS ALLEDEM ERGIBT SICH DAHER , DASS DIE HERABSETZUNG DES KÖFFIZIENTEN VON 2 AUF 1,5 DADURCH GERECHTFERTIGT IST , DASS FÜR DIE BEI DER VERARBEITUNG VON GERSTE ZU GERSTENFLOCKEN ANFALLENDEN NEBENPRODUKTE ERSTATTUNGEN GEWÄHRT WERDEN. DIE ANWENDUNG DES KÖFFIZIENTEN 1,5 BERUHT SOMIT AUF EINER RECHTMÄSSIGEN AUSÜBUNG DER ERMESSENSBEFUGNIS DER KOMMISSION , DIE DIESER NACH ARTIKEL 6 DER VERORDNUNG NR. 2744/75 VORBEHALTEN IST.
17 ENTGEGEN DER KLAEGERISCHEN AUFFASSUNG GIBT ES DESHALB BEI DER MIT DER VERORDNUNG NR. 2744/75 EINGEFÜHRTEN REGELUNG KEINE LOGISCHE UNSTIMMIGKEIT , WENN ZWEI VERSCHIEDENE KÖFFIZIENTEN FÜR DIE BERECHNUNG DERSELBEN ERSTATTUNG ANGEWENDET WERDEN , JE NACHDEM OB ES SICH UM DIE ERSTATTUNG AN SICH ODER UM DIE BERICHTIGUNG EBEN DIESER ERSTATTUNG HANDELT. DIE VERORDNUNG NR. 2744/75 VERLANGT NÄMLICH BEI DER BERICHTIGUNG AUSDRÜCKLICH DIE ANWEN DUNG DES IN ANHANG I VORGESEHENEN KÖFFIZIENTEN , WÄHREND SIE DIE ÄNDERUNG DESSELBEN KÖFFIZIENTEN FÜR DIE FESTSETZUNG DER EIGENTLICHEN ERSTATTUNG NACH MASSGABE DER IN ARTIKEL 6 GENANNTEN FAKTOREN ZULÄSST. SONACH STELLT DAS VON DER KLAEGERIN BEANSTANDETE FESTSETZUNGSVERFAHREN NUR DIE GENAUE ANWENDUNG DER IN DER VERORDNUNG NR. 2744/75 DES RATES VORGESEHENEN KRITERIEN DURCH DIE KOMMISSION UND DIE NATIONALEN BEHÖRDEN DAR.
18 DIE ERSTE FRAGE DES FINANZGERICHTS IST DEMNACH DAHIN ZU BEANTWORTEN , DASS IHRE PRÜFUNG NICHTS ERGEBEN HAT , WAS DIE GÜLTIGKEIT DER KOMMISSIONSVERORDNUNGEN NRN. 851/79 UND 1309/79 IN FRAGE STELLEN KÖNNTE.
19 AUFGRUND DIESER ANTWORT IST DIE ZWEITE FRAGE GEGENSTANDSLOS.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
20 DIE AUSLAGEN DES RATES UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )
AUF DIE IHM VOM FINANZGERICHT HAMBURG MIT BESCHLUSS VOM 29. APRIL 1982 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
DIE PRÜFUNG DER VORGELEGTEN FRAGEN HAT NICHTS ERGEBEN , WAS DIE GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNGEN NR. 851/79 DER KOMMISSION VOM 30. APRIL 1979 UND NR. 1309/79 DER KOMMISSION VOM 29. JUNI 1979 ZUR FESTSETZUNG DER AUSFUHRERSTATTUNGEN FÜR GETREIDE- UND REISVERARBEITUNGSERZEUGNISSE IN FRAGE STELLEN KÖNNTE.
Ende der Entscheidung
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