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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 15.01.1985
Aktenzeichen: 168/83
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
DIE BESTIMMUNGEN DES STATUTS , WONACH EINE KLAGE NUR ZULÄSSIG IST , WENN BEI DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE ZUVOR EINE BESCHWERDE EINGEREICHT WORDEN IST , SOLLEN EINE EINVERSTÄNDLICHE BEILEGUNG DES ZWISCHEN DEM BEAMTEN ODER SONSTIGEN BEDIENSTETEN UND DER VERWALTUNG ENTSTANDENEN STREITS ERMÖGLICHEN UND FÖRDERN. DIE ZULÄSSIGKEIT EINER KLAGE OHNE VORHERIGE BESCHWERDE WIRD NUR FÜR DEN FALL ANERKANNT , DASS DIE KLAGE SICH GEGEN EINE MASSNAHME WIE ETWA DIE ENTSCHEIDUNG EINES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES IN EINEM AUSWAHLVERFAHREN RICHTET , ZU DEREN AUFHEBUNG ODER ÄNDERUNG DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE NICHT BEFUGT IST.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 15. JANUAR 1985. - LAURA PASQUALI - GHERARDI GEGEN EUROPAEISCHES PARLAMENT. - BEAMTER - ARBEITSUNFALL - SCHADENSERSATZ. - RECHTSSACHE 168/83.
Entscheidungsgründe:
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1 DIE KLAEGERIN , BÜROSEKRETÄRIN IM DIENST DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS , HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 2. AUGUST 1983 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , GEMÄSS ARTIKEL 91 DES BEAMTENSTATUTS KLAGE ERHOBEN AUF FESTSTELLUNG , DASS DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT EINEN ZWEIFACHEN AMTSFEHLER BEGANGEN HAT , DER ZUR VERSCHLECHTERUNG DES GESUNDHEITSZUSTANDS DER KLAEGERIN GEFÜHRT HAT , UND AUF ZAHLUNG VON SCHADENSERSATZ ZUZUEGLICH ZINSEN ; HILFSWEISE BEANTRAGT SIE , DREI SACHVERSTÄNDIGE ZUR FESTSTELLUNG DES SCHADENS ZU BESTIMMEN UND GEGEBENENFALLS ÜBER DIE URSÄCHLICHKEIT DES VERSPÄTETEN HANDELNS DER PARLAMENTSVERWALTUNG FÜR DIE VERSCHLECHTERUNG IHRES ALLGEMEINEN GESUNDHEITSZUSTANDS UND IHRES SEHVERMÖGENS ZU ENTSCHEIDEN.
2 DIE KLAEGERIN TRAT AM 17. OKTOBER 1979 IHREN DIENST BEIM PARLAMENT ALS BÜROSEKRETÄRIN ITALIENISCHER SPRACHE DER BESOLDUNGSGRUPPE C 3 AN. AM 15. NOVEMBER 1979 HATTE SIE AM ARBEITSPLATZ EINEN UNFALL , AUFGRUND DESSEN SIE EINE NICHT BEHEBBARE SCHÄDIGUNG DES LINKEN AUGES ERLITT. SIE NAHM IHRE TÄTIGKEIT AM 3. DEZEMBER 1979 WIEDER AUF. AM 18. DEZEMBER 1979 KEHRTE SIE NACH ROM ZURÜCK , UM EINEN AUGENARZT ZU KONSULTIEREN , UND HATTE ANSCHLIESSEND ACHT MONATE KRANKHEITSURLAUB. DANACH NAHM SIE IHRE BERUFLICHE TÄTIGKEIT WIEDER AUF.
3 NACHDEM IHRE DIENSTTÄTIGKEIT MEHRFACH DURCH KRANKHEITSURLAUB UNTERBROCHEN WORDEN WAR , WURDE DIE KLAEGERIN MIT WIRKUNG VOM 30. APRIL 1981 AUF DER GRUND LAGE EINES UNGÜNSTIGEN PROBEZEITBERICHTS ENTLASSEN. MIT SCHREIBEN VOM 2. DEZEMBER 1981 NAHM DER GENERALSEKRETÄR DES PARLAMENTS JEDOCH DIESE ENTLASSUNG ZURÜCK. ER LEGTE DEN FALL DER KLAEGERIN DEM INVALIDITÄTSAUSSCHUSS VOR , UM PRÜFEN ZU LASSEN , INWIEWEIT DIE KLAEGERIN WEITERHIN EIN AMT AUSÜBEN KONNTE , DAS EINER PLANSTELLE IHRER LAUFBAHN ENTSPRACH. AM 28. JANUAR 1983 GAB DER INVALIDITÄTSAUSSCHUSS SEINEN BERICHT AB. IN DIESEM BERICHT HEISST ES : ' ' DIE FOLGEN DES UNFALLS VOM 15. NOVEMBER 1979 BEGRÜNDEN EINE TEILINVALIDITÄT , DIE ES FRAU GHERARDI NICHT ERLAUBT , AUF IHREM GEGENWÄRTIGEN DIENSTPOSTEN ZU VERBLEIBEN. DER AUSSCHUSS EMPFIEHLT DIE EINWEISUNG DER BETROFFENEN IN EINE PLANSTELLE IHRER LAUFBAHN , DIE KEINE BEDEUTENDEN VISÜLLEN ANSTRENGUNGEN ERFORDERT. ' ' DIE SCHLUSSFOLGERUNGEN DES INVALIDITÄTSAUSSCHUSSES WURDEN DER KLAEGERIN ZUNÄCHST NICHT MITGETEILT. ERST NACH DEM EINGREIFEN IHRES RECHTSANWALTS WURDEN SIE IHR ZUGELEITET.
4 DIE VERWALTUNG DES PARLAMENTS BOT DER KLAEGERIN DANN ZWEI STELLEN AN , DIE NACH IHRER ANSICHT DER EMPFEHLUNG DES AUSSCHUSSES ENTSPRACHEN , UND ZWAR EINE STELLE IM BOTENDIENST UND EINE STELLE IM PERSONALARCHIV. DIE KLAEGERIN LEHNTE DIE ANNAHME DIESER STELLEN MIT DER BEGRÜNDUNG AB , SIE SEIEN MIT UNINTERESSANTEN AUFGABEN VERBUNDEN UND BÖTEN IHR KEINERLEI BEFÖRDERUNGSMÖGLICHKEIT.
5 DIE KLAEGERIN HAT DARAUFHIN DIE VORLIEGENDE KLAGE ERHOBEN. IN IHRER KLAGESCHRIFT RÄUMT SIE EIN , DASS IHRER KLAGE KEINE VERWALTUNGSBESCHWERDE VORAUSGEGANGEN SEI. SIE MACHT JEDOCH GELTEND , EINER BESCHWERDE GEMÄSS ARTIKEL 90 DES STATUTS HABE ES NICHT BEDURFT , DA DIE IN ARTIKEL 91 DES STATUTS VORGESEHENE VORAUSSETZUNG NUR BEI MASSNAHMEN GELTE , DEREN ABÄNDERUNG DURCH DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE IN BETRACHT KOMME. IM VORLIEGENDEN FALL SEI ABER NICHTS MEHR ABZUÄNDERN , DA DIE BEGANGENEN FEHLER NICHT WIEDERGUTZUMACHEN SEIEN.
6 DIE KLAEGERIN WIRFT DEM PARLAMENT VOR , ES HABE ZWEI AMTSFEHLER BEGANGEN , UND ZWAR ERSTENS DADURCH , DASS ES IHR DIE SCHLUSSFOLGERUNGEN DES INVALIDITÄTSAUSSCHUSSES NICHT MITGETEILT HABE , UND ZWEITENS DADURCH , DASS ES DER EMPFEHLUNG , DIE KLAEGERIN IN EINE PLANSTELLE IHRER LAUFBAHNGRUPPE EINZUWEISEN , DIE KEINE BEDEUTENDEN VISÜLLEN ANSTRENGUNGEN ERFORDERE , NICHT GEFOLGT SEI. IM LAUFE DER JAHRE , INSBESONDERE SEIT 1982 , HABE IHR GESUNDHEITSZUSTAND SICH VERSCHLECHTERT. VOR ALLEM HÄTTEN DER STRESS UND DIE NOTWENDIGE EINNAHME VON SCHMERZSTILLENDEN MEDIKAMENTEN NICHT WIEDERGUTZUMACHENDE AUSWIRKUNGEN AUF IHREN ALLGEMEINEN GESUNDHEITSZUSTAND GEHABT. FERNER HÄTTEN SICH IHRE SEHSTÖRUNGEN SO WEIT VERSCHLIMMERT , DASS SIE KEINERLEI FREIZEITBESCHÄFTIGUNG ( FERNSEHEN , SPORT , THEATER , LESEN USW.) MEHR NACHGEHEN UND NICHT MEHR AUTO FAHREN KÖNNE.
7 DAS BEKLAGTE PARLAMENT MACHT IN SEINER KLAGEBEANTWORTUNG GELTEND , DIE KLAGE SEI UNZULÄSSIG , WEIL SIE ERHOBEN WORDEN SEI , OHNE DASS ZUVOR EINE BESCHWERDE GEMÄSS ARTIKEL 91 ABSATZ 2 DES STATUTS EINGEREICHT WORDEN SEI.
8 DAS BEKLAGTE PARLAMENT HÄLT DIE KLAGE IM ÜBRIGEN FÜR NICHT BEGRÜNDET. NACHWEISLICH SEI DIE EMPFEHLUNG DES INVALIDITÄTSAUSSCHUSSES NÄMLICH DEM RECHTSANWALT DER KLAEGERIN AUF DESSEN ANTRAG HIN MITGETEILT WORDEN. AUSSERDEM HABE DIE KLAEGERIN NICHT ANGEGEBEN , INWIEFERN DIE VERSPÄTETE MITTEILUNG DER EMPFEHLUNG IHR IM VORLIEGENDEN FALL EINEN SCHADEN VERURSACHT HABE.
9 ZU DEM VORWURF , DIE KLAEGERIN NICHT IN EINE PLANSTELLE EINGEWIESEN ZU HABEN , DIE IHREM SEHVERMÖGEN BESSER ENTSPROCHEN HÄTTE , RÄUMT DAS BEKLAGTE PARLAMENT EIN , DASS IHM EINE FÜRSORGEPFLICHT GEGENÜBER SEINEN BEAMTEN OBLIEGE. DIES SEI IM ÜBRIGEN DER GRUND DAFÜR GEWESEN , DASS DIE KLAEGERIN FÜR LANGE ZEITRÄUME IM JAHRE 1980 UND SOGAR SPÄTER KRANKHEITSURLAUB ERHALTEN HABE. SCHON VOR DER AM 28. JANUAR 1983 ABGEGEBENEN EMPFEHLUNG DES INVALIDITÄTSAUSSCHUSSES HABE DIE VERWALTUNG DES PARLAMENTS VERSUCHT , EINEN DIENSTPOSTEN ZU FINDEN , DER DEM GESUNDHEITSZUSTAND DER KLAEGERIN ENTSPRECHE. SIE SEI IMMER NOCH AUF DER SUCHE NACH EINEM SOLCHEN POSTEN , DEN DER ANWALT DER KLAEGERIN SELBST ALS ' ' WUNDERPLANSTELLE ' ' BEZEICHNET HABE.
10 DAHER HABE SIE DADURCH , DASS SIE NOCH KEINEN PASSENDEN DIENSTPOSTEN GEFUNDEN HABE , IHRE FÜRSORGEPFLICHT GEGENÜBER DER KLAEGERIN NICHT VERLETZT.
ZUR ZULÄSSIGKEIT
Kostenentscheidung:
11 GEMÄSS ARTIKEL 91 ABSATZ 2 DES STATUTS IST EINE KLAGE NUR ZULÄSSIG , WENN BEI DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE ZUVOR EINE BESCHWERDE IM SINNE VON ARTIKEL 90 ABSATZ 2 EINGEREICHT UND DIESE BESCHWERDE AUSDRÜCKLICH ODER STILLSCHWEIGEND ABGELEHNT WORDEN IST. DIESE VORSCHRIFT SOLL EINE EINVERSTÄNDLICHE BEILEGUNG DES ZWISCHEN DEM BEAMTEN ODER SONSTIGEN BEDIENSTETEN UND DER VERWALTUNG ENTSTANDENEN STREITS ERMÖGLICHEN UND FÖRDERN. DER GERICHTSHOF HAT DIE ZULÄSSIGKEIT EINER KLAGE OHNE VORHERIGE BESCHWERDE NUR FÜR DEN FALL ANERKANNT , DASS DIE KLAGE SICH GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG EINES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES IN EINEM AUSWAHLVERFAHREN RICHTET. IN DIESEN FÄLLEN IST DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE NÄMLICH NICHT BEFUGT , ENTSCHEIDUNGEN DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES AUFZUHEBEN ODER ZU ÄNDERN. DEMGEGENÜBER HÄTTE EINE VORHERIGE BESCHWERDE IM VORLIEGENDEN FALLE SACHDIENLICH SEIN KÖNNEN. DAS BEKLAGTE PARLAMENT HÄTTE GELEGENHEIT ERHALTEN MÜSSEN , VON DEN IHM ZUR LAST GELEGTEN VORWÜRFEN KENNTNIS ZU NEHMEN , UM GEGEBENENFALLS VERSUCHEN ZU KÖNNEN , DIE STREITIGKEIT VOR DER ERHEBUNG EINER KLAGE BEIZULEGEN : DA ES AN EINER VORHERIGEN BESCHWERDE FEHLT , IST DIE KLAGE ALSO UNZULÄSSIG.
KOSTEN
12 GEMÄSS ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG SIND DER UNTERLIEGENDEN PARTEI AUF ANTRAG DIE KOSTEN AUFZUERLEGEN.
Tenor:
13 GEMÄSS ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG TRAGEN JEDOCH BEI KLAGEN VON BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN DIE ORGANE IHRE KOSTEN SELBST.
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
Ende der Entscheidung
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