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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 27.03.1984
Aktenzeichen: 169/82
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
1. NACH ARTIKEL 10 DER VERORDNUNG NR. 2727/75 IST UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN EINE BEIHILFE FÜR DIE HARTWEIZENERZEUGUNG ZU GEWÄHREN , DEREN BETRAG FÜR DIE GANZE GEMEINSCHAFT EINHEITLICH IST. AUS DIESER REGELUNG FOLGT , DASS ALLE UNTERSTÜTZUNGSMASSNAHMEN IM GETREIDESEKTOR AUF GEMEINSCHAFTSEBENE BESCHLOSSEN WERDEN MÜSSEN , UM ZU VERMEIDEN , DASS DAS FUNKTIONIEREN DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION DURCH DIE GEWÄHRUNG ZUSÄTZLICHER BEIHILFEN BEEINTRÄCHTIGT WIRD. FOLGLICH LÄUFT DIE GEWÄHRUNG EINER NATIONALEN BEIHILFE FÜR DIE HARTWEIZENERZEUGUNG DEN GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFTEN ZUWIDER UND IST GEEIGNET , DIE DURCH DIE VERORD- NUNG NR. 2727/75 EINGEFÜHRTE REGELUNG ZU VERFÄLSCHEN.
2. IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR WEIN BEABSICHTIGT DIE GEMEINSCHAFT , DIE REBSORTEN , DIE ZUR HERSTELLUNG VON TAFELWEIN BESTIMMT SIND , SOWIE DIE ERZEUGUNG DIESES WEINS EINZUSCHRÄNKEN , DA SEINE QUALITÄT ALS UNZUREICHEND GILT. NATIONALE MASSNAHMEN ZUR FÖRDERUNG DER VERARBEITUNG VON TAFELTRAUBEN ZU WEIN DIENEN SOMIT EINEM ZIEL , DAS MIT DEN ZIELEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS NICHT VEREINBAR IST.
3. DIE ARTIKEL 3A BIS 3C DER VERORDNUNG NR. 516/77 IN DER FASSUNG DER VERORDNUNG NR. 1152/78 ENTHALTEN EINE ABSCHLIESSENDE GEMEINSCHAFTSREGELUNG DES SEKTORS DER VERARBEITUNGSERZEUGNISSE AUS OBST UND GEMÜSE , WOZU AUCH DIE TOMATEN GEHÖREN ; DIESE REGELUNG BEZWECKT DIE STABILISIERUNG DES MARKTES DER GEMEINSCHAFT DURCH EINE GEMEINSCHAFTLICHE PREIS- UND BEIHILFEREGELUNG UNTER AUSSCHLUSS WEITERER VON DEN MITGLIEDSTAATEN GEWÄHRTER BEIHILFEN. DARAUS FOLGT , DASS NATIONALE BEIHILFEN ZUR FÖRDERUNG DER VERARBEITUNG VON TOMATEN MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT UNVEREINBAR SIND.
4. MANDELN , NÜSSE UND PISTAZIEN FALLEN UNTER DIE VERORDNUNG NR. 1035/72 , WIE AUS ARTIKEL 1 DIESER VERORDNUNG IN VERBINDUNG MIT DEN TARIFSTELLEN 08.05 A , B UND D DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS HERVORGEHT.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 27. MAERZ 1984. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN ITALIENISCHE REPUBLIK. - VERTRAGSVERSTOSS - BEIHILFEN FUER DIE LANDWIRTSCHAFT IN DER REGION SIZILIEN. - RECHTSSACHE 169/82.
Entscheidungsgründe:
1 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 15. JUNI 1982 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , GEMÄSS ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG KLAGE ERHOBEN AUF FESTSTELLUNG , DASS DIE ITALIENISCHE REPUBLIK GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM EWG-VERTRAG VERSTOSSEN HAT , INDEM SIE DIE KOMMISSION VON DEN ENTWÜRFEN DER GESETZE DER REGION SIZILIEN NR. 47 VOM 27. MAI 1980 , NR. 49 VOM 4. JUNI 1980 UND NR. 83 VOM 12. AUGUST 1980 ERST NACH DEREN ERLASS UNTERRICHTET HAT , UND INDEM SIE INTERVENTIONSMASSNAHMEN ZUGUNSTEN DER LANDWIRTSCHAFT GETROFFEN HAT , DIE IN EINER REIHE VON BESTIMMUNGEN DER GENANNTEN GESETZE NR. 47 UND NR. 83 ENTHALTEN SIND.
2 IM VORGERICHTLICHEN STADIUM DES VERTRAGSVERLETZUNGSVERFAHRENS NACH ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG ÜBERSANDTE DIE KOMMISSION DER ITALIENISCHEN REPUBLIK AM 5. FEBRUAR 1982 EINE MIT GRÜNDEN VERSEHENE STELLUNGNAHME , IN DER SIE AUSFÜHRTE , DASS ' ' DIE ANZEIGE DER ENTWÜRFE DER GESETZE ÜBER DIE EINFÜHRUNG VON BEIHILFEN NACH DER VERABSCHIEDUNG UND VERKÜNDUNG DIESER GESETZE... EINEN VERSTOSS GEGEN ARTIKEL 93 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG ' ' DARSTELLE. SIE MACHTE FERNER GELTEND , EINIGE IN DIESEN REGIONALEN GESETZEN ENTHALTENE BESTIMMUNGEN VERSTIESSEN GEGEN DIE GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE GEMEINSAME ORGANISATION DER AGRARMÄRKTE , UND FORDERTE DIE ITALIENISCHE REGIERUNG AUF , DIE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN ZU TREFFEN , UM DER STELLUNGNAHME BINNEN ZWEI MONATEN NACH IHRER ZUSTELLUNG NACHZUKOMMEN.
3 NACHDEM DIE ITALIENISCHE REGIERUNG IN IHRER ANTWORT AUF DAS SCHREIBEN DER KOMMISSION VOM 19. JUNI 1981 ERKLÄRT HATTE , SIE WERDE WEGEN EINIGER DIESER MASSNAHMEN BEI DER REGIONALVERWALTUNG VON SIZILIEN INTERVENIEREN , UM IHRE FORTFÜHRUNG ZU VERHINDERN , FÜHRTE DIE KOMMISSION IN IHRER STELLUNGNAHME AUS : ' ' NUR DIE SOFORTIGE AUSSETZUNG DER ANWENDUNG DER IN REDE STEHENDEN BESTIMMUNGEN IST GEEIGNET , DIE VERTRAGSVERLETZUNG FÜR DIE ZUKUNFT ABZUSTELLEN. DIE ZUSAGE , ALLES ZU TUN , UM EINE WEITERE ANWENDUNG ZU VERHINDERN , IST NICHT GEEIGNET SICHERZUSTELLEN , DASS DIE ITALIENISCHE REPUBLIK IN DIESEM BEREICH ALLE VERPFLICHTUNGEN ERFÜLLT , DIE IHR NACH DEM VERTRAG UND DEN RECHTSAKTEN DER GEMEINSCHAFTSORGANE OBLIEGEN. ' '
4 DIE KOMMISSION WIRFT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK IN IHRER KLAGESCHRIFT VOR , ZWEI ARTEN VON VERSTÖSSEN GEGEN DIE IHRER MEINUNG NACH VERLETZTEN VORSCHRIFTEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS BEGANGEN ZU HABEN. ZUM EINEN HABE SIE DIE ENTWÜRFE DER GESETZE , DEREN ERLASS BEABSICHTIGT GEWESEN SEI , ENTGEGEN ARTIKEL 93 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG ERST NACH IHREM ERLASS UND DAMIT NICHT RECHTZEITIG ANGEZEIGT ; ZUM ANDEREN HABE SIE MIT BESTIMMTEN VORSCHRIFTEN DIESER REGIONALEN GESETZE UNTER VERLETZUNG DER GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE GEMEINSAME ORGANISATION DER AGRARMÄRKTE BEIHILFEN EINGEFÜHRT.
5 NACH ARTIKEL 42 EWG-VERTRAG FINDET ARTIKEL 93 WIE AUCH DAS GESAMTE VERTRAGSKAPITEL ÜBER DIE WETTBEWERBSREGELN ' ' AUF DIE PRODUKTION LANDWIRTSCHAFTLICHER ERZEUGNISSE UND DEN HANDEL MIT DIESEN NUR INSOWEIT ANWENDUNG , ALS DER RAT DIES... IM RAHMEN ' ' DER VORSCHRIFTEN ÜBER DIE AGRARPOLITIK BESTIMMT.
ZUR UNTERLASSENEN RECHTZEITIGEN ANZEIGE
6 DURCH ARTIKEL 10 DES GESETZES DER REGION SIZILIEN NR. 47 VOM 27. MAI 1980 , DURCH DAS GESETZ NR. 49 VOM 4. JUNI 1980 UND DURCH DIE ARTIKEL 2 , 3 , 8 BIS 12 , 15 UND 17 DES GESETZES DER REGION SIZILIEN NR. 83 VOM 12. AUGUST 1980 VERLÄNGERTE ITALIEN BESTIMMTE BEIHILFEMASSNAHMEN ZUGUNSTEN VON HARTWEIZEN , TAFELTRAUBEN , WEIN , TOMATEN , FRÜHGEMÜSE SOWIE MANDELN , NÜSSEN UND PISTAZIEN.
7 DIE IN REDE STEHENDEN ERZEUGNISSE FALLEN UNTER GEMEINSAME MARKTORGANISATIONEN , DIE DURCH FOLGENDE VERORDNUNGEN ERRICHTET WURDEN :
A ) VERORDNUNG NR. 2727/75 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR GETREIDE ( ABL. L 281 VOM 1. 11. 1975 , S. 1 ),
B)VERORDNUNG NR. 337/79 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR WEIN ( ABL. L 54 VOM 5. 3. 1979 , S. 1 ),
C)VERORDNUNG NR. 516/77 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR VERARBEITUNGSERZEUGNISSE AUS OBST UND GEMÜSE ( ABL. L 73 VOM 21. 3. 1977 , S. 1 ) UND
D)VERORDNUNG NR. 1035/72 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR OBST UND GEMÜSE ( ABL. L 118 VOM 20. 5. 1972 , S. 1 ).
8 DIESE VERORDNUNGEN ENTHALTEN JEWEILS IN ARTIKEL 22 , 59 , 17 BZW. 31 EINE GLEICHLAUTENDE BESTIMMUNG DAHIN GEHEND , DASS ARTIKEL 93 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG , WONACH DIE KOMMISSION RECHTZEITIG VON JEDER BEABSICHTIGTEN EINFÜHRUNG ODER UMGESTALTUNG VON BEIHILFEN UNTERRICHTET WERDEN MUSS , AUF DIE ERZEUGUNG DER FRAGLICHEN ERZEUGNISSE UND DEN HANDEL MIT IHNEN ANWENDBAR IST.
9 INSOWEIT IST ZU BEMERKEN , DASS DIE ITALIENISCHE REGIERUNG SELBST EINRÄUMT , DASS ES SICH UM VORSCHRIFTEN ZUR EINFÜHRUNG VON BEIHILFEN HANDELT UND DASS DIE UNTERRICHTUNG DER KOMMISSION ERST NACH IHREM ERLASS ERFOLGT IST. SIE TRAEGT JEDOCH VOR , DIE IN REDE STEHENDEN GESETZE SEIEN ALS EINHEITLICHE VEREINFACHUNGSMASSNAHME ANZUSEHEN , DIE SICH IN DEN RAHMEN DER HAUSHALTSSANIERUNG DURCH DIE ERNEUTE MITTELZUWEISUNG FÜR MASSNAHMEN EINFÜGE , DIE SCHON VORHER BESTANDEN HÄTTEN UND AUF GEMEINSCHAFTSEBENE BEKANNT UND NICHT BEANSTANDET WORDEN SEIEN.
10 DIESES VORBRINGEN IST NICHT GEEIGNET , DEN BETROFFENEN STAAT VON DER IN ARTIKEL 93 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG GEREGELTEN VERPFLICHTUNG ZU ENTBINDEN , GESETZENTWÜRFE ZUR EINFÜHRUNG VON BEIHILFEN RECHTZEITIG ANZUZEIGEN.
11 DARAUS FOLGT , DASS DIE ITALIENISCHE REPUBLIK GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS ARTIKEL 93 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG VERSTOSSEN HAT , INDEM SIE DIE ENTWÜRFE DER IN REDE STEHENDEN GESETZE ERST NACH DEREN ERLASS ALS GESETZE NR. 47/80 , 49/80 UND 83/80 ANGEZEIGT HAT.
ZUR INHALTLICHEN VEREINBARKEIT DER EINGEFÜHRTEN BEIHILFEN MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT
ZUR ZULÄSSIGKEIT
12 DIE ITALIENISCHE REGIERUNG MACHT GELTEND , DIE KLAGE SEI NACH ARTIKEL 169 ABSATZ 2 ABZUWEISEN , SOWEIT SIE DIE ZWEITE GRUPPE VON VERTRAGSVERLETZUNGEN BETREFFE. DIE KOMMISSION HABE IN IHRER MIT GRÜNDEN VERSEHENEN STELLUNGNAHME NÄMLICH AUSGEFÜHRT , DASS ' ' NUR DIE SOFORTIGE AUSSETZUNG DER ANWENDUNG DER IN REDE STEHENDEN BESTIMMUNGEN... GEEIGNET ( SEI ), DIE VERTRAGSVERLETZUNG FÜR DIE ZUKUNFT ABZUSTELLEN ' '. DIE BEHÖRDEN DER REGION SIZILIEN HÄTTEN AUFGRUND DER INTERVENTION DER ITALIENISCHEN REGIERUNG DIE ANWENDUNG DER GENANNTEN BESTIMMUNGEN AUSGESETZT , SO DASS DER IN DER MIT GRÜNDEN VERSEHENEN STELLUNGNAHME ENTHALTENEN AUFFORDERUNG FOLGE GELEISTET WORDEN SEI.
13 DAZU IST ZU BEMERKEN , DASS DIE MIT GRÜNDEN VERSEHENE STELLUNGNAHME , WIE SOWOHL AUS IHRER BEGRÜNDUNG ALS AUCH AUS DER EIGENTLICHEN STELLUNGNAHME HERVORGEHT , NICHT NUR AUF DIE AUSSETZUNG DER ANWENDUNG , SONDERN AUCH AUF DIE ENDGÜLTIGE AUFHEBUNG DER IN REDE STEHENDEN BESTIMMUNGEN ABZIELTE. ZWAR FINDET SICH DER VON DER ITALIENISCHEN REGIERUNG ZITITERTE SATZ IN DER MIT GRÜNDEN VERSEHENEN STELLUNGNAHME , ER HAT JEDOCH NICHT DIE BEDEUTUNG , DIE DIE BEKLAGTE IHM BEIMISST. AUSWEISLICH DER AKTEN WURDE ER NUR IN BEANTWORTUNG DER BEREITS ERWÄHNTEN ANKÜNDIGUNG DER ITALIENISCHEN REGIERUNG , SIE WERDE BEI DER REGIONALVERWALTUNG INTERVENIEREN , DAMIT DIESE DIE ANWENDUNG DER FRAGLICHEN BESTIMMUNGEN AUSSETZE , IN DIE STELLUNGNAHME AUFGENOMMEN.
14 DIE EINREDE DER UNZULÄSSIGKEIT IST SOMIT ZURÜCKZUWEISEN.
ZUR BEGRÜNDETHEIT
15 DIE KOMMISSION VERTRITT DIE AUFFASSUNG , EINIGE VORSCHRIFTEN DER REGIONALGESETZE NRN. 47/80 UND 83/80 VERSTIESSEN GEGEN DIE GEMEINSCHAFTSBESTIMMUNGEN ÜBER DIE GEMEINSAME ORGANISATION DER AGRARMÄRKTE. IM EINZELNEN HANDELE ES SICH UM FOLGENDE BESTIMMUNGEN : DAS REGIONALGESETZ NR. 47/80 SEHE IN ARTIKEL 10 DIE GEWÄHRUNG VON BEIHILFEN ZUGUNSTEN DER ERZEUGER VON HARTWEIZEN VOR ; DAS REGIONALGESETZ NR. 83/80 SEHE IN DEN ARTIKELN 2 UND 3 DIE GEWÄHRUNG VON BEIHILFEN FÜR TAFELTRAUBEN , DIE ZUM ZWECK DER VERARBEITUNG ZU WEIN BEI DEN GENOSSENSCHAFTEN ABGELIEFERT WERDEN , IN DEN ARTIKELN 8 UND 9 DIE GEWÄHRUNG VON BEIHILFEN FÜR ZUR VERARBEITUNG BESTIMMTE TOMATEN , IN DEN ARTIKELN 10 UND 11 DIE GEWÄHRUNG VON GÜNSTIGEN DARLEHEN FÜR DIE KONSERVENFABRIKEN DER REGION , IN ARTIKEL 12 DIE GEWÄHRUNG VON BEIHILFEN ZUGUNSTEN DER IN GENOSSENSCHAFTEN ZUSAMMENGESCHLOSSENEN ERZEUGER VON FRÜHGEMÜSE UND IN DEN ARTIKELN 15 UND 17 DIE GEWÄHRUNG VON SUBVENTIONEN FÜR DIE ERZEUGUNG VON MANDELN , NÜSSEN UND PISTAZIEN , DIE BEI DEN GENOSSENSCHAFTEN ABGELIEFERT WERDEN , VOR.
16 DIE KOMMISSION FÜHRT DAZU AUS , DIE GEMEINSCHAFTSVERORDNUNGEN REGELTEN DIE ORGANISATION DER AGRARMÄRKTE FÜR DIE GENANNTEN ERZEUGNISSE UND DIE ENTSPRECHENDEN BEIHILFEN ABSCHLIESSEND UND VOLLSTÄNDIG. DIE IN REDE STEHENDEN VORSCHRIFTEN SEIEN DAHER MIT DIESEN VERORDNUNGEN UNVEREINBAR , DENN SIE LIEFEN DEN VOM GEMEINSCHAFTSGESETZGEBER VERFOLGTEN ZIELEN ZUWIDER UND SEIEN GEEIGNET , DEN WETTBEWERB ZU VERFÄLSCHEN , DIE WIRKSAMKEIT DER INTERVENTIONSMASSNAHMEN DER GEMEINSCHAFT ZU BEEINTRÄCHTIGEN UND EIN STÖRENDES ELEMENT IN DIE ENTWICKLUNG DES MARKTES EINZUFÜHREN.
ZUR VEREINBARKEIT DES ARTIKELS 10 DES REGIONALGESETZES NR. 47/1980 MIT DER VERORDNUNG NR. 2727/75
17 ARTIKEL 10 DES REGIONALGESETZES NR. 47/1980 SIEHT DIE VERLÄNGERUNG UND ZUM TEIL AUCH DIE ERHÖHUNG DER BEIHILFEN FÜR DIE ERZEUGUNG VON HART WEIZEN VOR. NACH DEM VORBRINGEN DER KOMMISSION IST EINE DERARTIGE BEIHILFE IN DER VERORDNUNG NR. 2727/75 DES RATES ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR GETREIDE NICHT VORGESEHEN ; DIESE ENTHALTE JEDOCH EINE VOLLSTÄNDIGE UND ABSCHLIESSENDE REGELUNG , DIE JEDE ERGÄNZENDE BEFUGNIS DER MITGLIEDSTAATEN , AUF DIE BILDUNG DER PREISE AUF DER ERZEUGEREBENE EINFLUSS ZU NEHMEN , AUSSCHLIESSE.
18 WIE AUS DEN BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG NR. 2727/75 , INSBESONDERE AUS ARTIKEL 2 HERVORGEHT , SIEHT DIESE EINE PREISREGELUNG UND WEITERE MASSNAHMEN ZUR SCHAFFUNG EINES EINHEITLICHEN GETREIDEPREISSYSTEMS FÜR DIE GESAMTE GEMEINSCHAFT VOR. NACH ARTIKEL 10 IST UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN EINE BEIHILFE FÜR DIE HARTWEIZENERZEUGUNG ZU GEWÄHREN , DEREN BETRAG FÜR DIE GANZE GEMEINSCHAFT EINHEITLICH IST. AUS DIESER REGELUNG FOLGT , DASS ALLE UNTERSTÜTZUNGSMASSNAHMEN AUF GEMEINSCHAFTSEBENE BESCHLOSSEN WERDEN MÜSSEN , UM ZU VERMEIDEN , DASS IHR FUNKTIONIEREN DURCH DIE GEWÄHRUNG ZUSÄTZLICHER BEIHILFEN BEEINTRÄCHTIGT WIRD.
19 FOLGLICH LÄUFT DIE GEWÄHRUNG DER IN REDE STEHENDEN NATIONALEN BEIHILFE DEN GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFTEN ZUWIDER UND IST GEEIGNET , DIE DURCH DIE VERORDNUNG NR. 2727/75 EINGEFÜHRTE REGELUNG ZU VERFÄLSCHEN.
20 DEMGEMÄSS IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE ITALIENISCHE REPUBLIK EINE IHR NACH DEM VERTRAG OBLIEGENDE VERPFLICHTUNG VERLETZT HAT , INDEM SIE EINE PAUSCHALE BEIHILFE FÜR DIE ERZEUGUNG VON HARTWEIZEN GEWÄHRT HAT.
ZUR VEREINBARKEIT DER ARTIKEL 2 UND 3 DES REGIONALGESETZES NR. 83/80 MIT DER VERORDNUNG NR. 337/79
21 NACH ARTIKEL 2 DES IN REDE STEHENDEN REGIONALGESETZES GEWÄHRT DIE REGION SIZILIEN FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG BEI DER ZAHLUNG DER ZINSEN FÜR AGRARKREDITE , DIE DIE WINZERGENOSSENSCHAFTEN AUFNEHMEN , UM IHREN MITGLIEDERN , DIE IHRE TAFELTRAUBEN ZUR VERARBEITUNG BEI DEN BETRIEBEN DIESER GENOSSENSCHAFTEN ABLIEFERN , VORAUSZAHLUNGEN ZU GEWÄHREN. NACH ARTIKEL 3 DIESES GESETZES BETRAEGT DIE IN ARTIKEL 2 BEZEICHNETE VORAUSZAHLUNG MINDESTENS 80 % DES MINDESTPREISES , DEN DIE GEMEINSCHAFT JÄHRLICH FÜR DEN ZUR DESTILLATION BESTIMMTEN WEIN FESTSETZT , DER DURCH DIE VERARBEITUNG VON TAFELTRAUBEN GEWONNEN WIRD.
22 NACH AUFFASSUNG DER KOMMISSION FÖRDERT DIESE MASSNAHME DIE VERARBEITUNG VON TAFELTRAUBEN ZU WEIN UND HAT SOMIT WIRKUNGEN , DIE DEM ZWECK DER DURCH DIE VERORDNUNG NR. 337/79 DES RATES GESCHAFFENEN GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR WEIN VÖLLIG ZUWIDERLAUFEN. JEDENFALLS HANDELE ES SICH UM EINE MASSNAHME , DIE ITALIEN EINSEITIG UND EIGENMÄCHTIG IN EINEM BEREICH GETROFFEN HABE , DER VOLLSTÄNDIG DER GEMEINSCHAFTLICHEN INTERVENTIONSREGELUNG UNTERLIEGE.
23 NACH MEINUNG DER ITALIENISCHEN REGIERUNG HANDELT ES SICH DAGEGEN UM EINE MASSNAHME , DIE DER FÖRDERUNG DES LANDWIRTSCHAFTLICHEN GENOSSENSCHAFTSWESENS DADURCH DIENEN SOLL , DASS DIE ABLIEFERUNG VON TAFELTRAUBEN ZUR VERARBEITUNG SOWIE ZU DER IM GEMEINSCHAFTSRECHT VORGESEHENEN DESTILLIERUNG ERLEICHTERT WIRD.
24 DIESEN AUSFÜHRUNGEN DER ITALIENISCHEN REGIERUNG KANN NICHT GEFOLGT WERDEN. AUS ARTIKEL 2 IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 3 DES FRAGLICHEN REGIONALGESETZES GEHT VIELMEHR HERVOR , DASS DER REGIONALE GESETZGEBER UNTER VERARBEITUNG DER TAFELTRAUBEN DIE VERARBEITUNG ZU WEIN VERSTEHT , NICHT DAGEGEN DIE DESTILLATION , DIE EINEN DER VERARBEITUNG ZU WEIN ZEITLICH NACHFOLGENDEN ARBEITSGANG DARSTELLT.
25 WIE SICH INSBESONDERE AUS DEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNGEN NRN. 20 UND 26 DER VERORDNUNG NR. 337/79 ERGIBT , BEABSICHTIGT DIE GEMEINSCHAFT , DIE REBSORTEN , DIE ZUR HERSTELLUNG VON TAFELWEIN BESTIMMT SIND , SOWIE DIE ERZEUGUNG DIESES WEINS EINZUSCHRÄNKEN , DA SEINE QUALITÄT ALS UNZUREICHEND GILT. AUS DIESEM GRUNDE SIEHT DIE VERORDNUNG IN IHRER NEUNTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG AUCH DIE - IN DER VERORDNUNG SELBST ALS VORBEUGEND BEZEICHNETE - DESTILLATION DIESER WEINE VOR , UND ZWAR ' ' ZU EINEM ANKAUFSPREIS..., DER KEINEN ANREIZ ZUR ERZEUGUNG VON WEIN UNGENÜGENDER QUALITÄT BIETET ' '.
26 ZU DIESEM ZWECK SCHLIESST ARTIKEL 6 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG TAFELWEINE , ABGESEHEN VON EINIGEN IN DER VERORDNUNG SELBST VORGESEHENEN AUSNAHMEN , DIE IM VORLIEGENDEN FALL NICHT ZUTREFFEN , VON ALLEN INTERVENTIONSMASSNAHMEN AUS. IN ARTIKEL 15 , DER DEN ERLASS VON BESTIMMUNGEN ZUR FESTLEGUNG DER BEDINGUNGEN FÜR DIE DESTILLATION VON TAFELWEIN VORSIEHT , HEISST ES IN ABSATZ 2 BUCHSTABE B , DASS DIESE BEDINGUNGEN ' ' KEINEN ANREIZ ZUR ERZEUGUNG VON WEIN UNZUREICHENDER QUALITÄT BIETEN ' ' DÜRFEN.
27 FERNER ENTHÄLT TITEL III REGELN FÜR DIE ERZEUGUNG UND DIE KONTROLLE DER ENTWICKLUNG DER ANPFLANZUNGEN , DEREN WESENTLICHES MERKMAL DAS VERBOT DES ANBAUS VON NICHT VON DER GEMEINSCHAFT ZUGELASSENEN REBSORTEN IST ( ARTIKEL 29 FF.).
28 NACH ARTIKEL 57 KANN DER RAT INTERVENTIONSMASSNAHMEN TREFFEN , SOWEIT DIES FÜR DIE STÜTZUNG DES MARKTES FÜR TAFELWEIN ERFORDERLICH IST.
29 DIESE ANALYSE DER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN BESTIMMUNGEN ZEIGT ZUM EINEN DEREN VOLLSTÄNDIGEN UND ABSCHLIESSENDEN CHARAKTER UND ERMÖGLICHT ES ZUM ANDEREN , DIE ZIELSETZUNG DER GEMEINSCHAFTSREGELUNG ÜBER DIE INTERVENTIONSMASSNAHMEN IN DIESEM BEREICH ZU VERDEUTLICHEN.
30 DIE IN ARTIKEL 2 UND 3 DES REGIONALGESETZES VORGESEHENEN MASSNAHMEN DIENEN EINEM ZIEL , DAS MIT DEN OBEN BESCHRIEBENEN ZIELEN DES IM VORLIEGENDEN FALL ANWENDBAREN GEMEINSCHAFTSRECHTS NICHT VEREINBAR IST. SOMIT IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE ITALIENISCHE REPUBLIK GEGEN EINE VERPFLICHTUNG AUS DEM EWG-VERTRAG VERSTOSSEN HAT.
ZUR VEREINBARKEIT DER ARTIKEL 8 UND 9 DES GESETZES NR. 83/80 MIT DER VERORDNUNG NR. 516/77
31 DIE ARTIKEL 8 UND 9 DES GENANNTEN REGIONALGESETZES NR. 83/80 SEHEN DIE GEWÄHRUNG VON BEIHILFEN AN ZUSAMMENGESCHLOSSENE ERZEUGER VON TOMATEN UND AN ERZEUGERGENOSSENSCHAFTEN VOR , UM DIE VERARBEITUNG VON TOMATEN DURCH DIE KONSERVENFABRIKEN ZU FÖRDERN. AUCH INSOWEIT ERHEBT DIE KOMMISSION DIE RÜGE , DASS ES SICH UM EINE STAATLICHE INTERVENTION IN EINEM BEREICH HANDELE , DER VOLLSTÄNDIG EINER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION , UND ZWAR DER MIT DER VERORDNUNG NR. 516/77 GESCHAFFENEN MARKTORGANISATION UNTERLIEGE.
32 DIE ITALIENISCHE REGIERUNG RÄUMT EIN , DASS ES SICH UM BEIHILFEN HANDELT , MACHT JEDOCH GELTEND , DIESE BEZWECKTEN DIE FÖRDERUNG DES GENOSSENSCHAFTSWESENS , UND STELLTEN KEINE DIREKTE EINMISCHUNG IN DEN MARKTSEKTOR DAR , DER GEGENSTAND DER GEMEINSCHAFTSMASSNAHMEN SEI.
33 DIE ARTIKEL 3A BIS 3C DER VERORDNUNG NR. 516/77 IN DER FASSUNG DER VERORDNUNG NR. 1152/78 DES RATES ( ABL. L 144 VOM 31. 5. 1978 , S. 1 ) ENTHALTEN EINE ABSCHLIESSENDE GEMEINSCHAFTSREGELUNG DES SEKTORS DER VERARBEITUNGSERZEUGNISSE AUS OBST UND GEMÜSE , WOZU AUCH DIE TOMATEN GEHÖREN ; DIESE REGELUNG BEZWECKT DIE STABILISIERUNG DES MARKTES DER GEMEINSCHAFT DURCH EINE GEMEINSCHAFTLICHE PREIS- UND BEIHILFEREGELUNG UNTER AUSSCHLUSS WEITERER VON DEN MITGLIEDSTAATEN GEWÄHRTER BEIHILFEN.
34 DIE EINZELHEITEN DER DURCHFÜHRUNG DIESER ARTIKEL SIND IN ARTIKEL 20 DER VERORDNUNG GEREGELT , DER EIN TÄTIGWERDEN DER GEMEINSCHAFTSSTELLEN VORSIEHT.
35 DARAUS FOLGT , DASS DIE INSOWEIT VON DER ITALIENISCHEN REPUBLIK GEWÄHRTEN BEIHILFEN MIT DEM GELTENDEN GEMEINSCHAFTSRECHT UNVEREINBAR SIND UND DASS DIE ITALIENISCHE REPUBLIK SOMIT GEGEN EINE VERPFLICHTUNG AUS DEM EWG-VERTRAG VERSTOSSEN HAT.
ZUR VEREINBARKEIT DER ARTIKEL 10 UND 11 DES REGIONALGESETZES NR. 83/80 MIT DER VERORDNUNG NR. 516/77
36 DIE ARTIKEL 10 UND 11 DES REGIONALGESETZES SEHEN DIE GEWÄHRUNG VON ZINSGÜNSTIGEN DARLEHEN FÜR DIE KONSERVENFABRIKEN IN DER REGION SIZILIEN VOR , DIE SICH VERPFLICHTEN , DEN ERZEUGERN DEN KAUFPREIS FÜR SIZILIANISCHE TOMATEN BINNEN FÜNF TAGEN NACH LIEFERUNG ZU ZAHLEN. NACH AUFFASSUNG DER KOMMISSION VERFÄLSCHT DIESE MASSNAHME DEN HANDELSVERKEHR UND BEWIRKT DIE FÖRDERUNG EINER AGRARPRODUKTION ÜBER DIE GEMEINSCHAFTLICHEN POLITISCHEN ENTSCHEIDUNGEN HINAUS. FERNER ERMÖGLICHTEN ES DIESE BEIHILFEN DER SIZILIANISCHEN VERARBEITUNGSINDUSTRIE , DIE GEMEINSCHAFTSBEIHILFEN WESENTLICH SCHNELLER AUSGEZAHLT ZU ERHALTEN , ALS ES NACH ARTIKEL 3B ABSATZ 5 DER VERORDNUNG NR. 516/77 DER FALL WÄRE , WONACH DIE BEIHILFE ERST NACH DER FESTSTELLUNG GEZAHLT WERDE , DASS DEN ERZEUGERN DER MINDESTPREIS GEZAHLT WORDEN SEI. SOMIT WERDE DURCH DIE GEWÄHRUNG DIESER BEIHILFEN DER ZEITPUNKT VORVERLEGT , ZU DEM DIE BETROFFENEN IHREN BEIHILFEANSPRUCH GELTEND MACHEN KÖNNEN.
37 NACH ANSICHT DER ITALIENISCHEN REGIERUNG SOLL DIESE MASSNAHME DEN ZUGANG ZUM AGRARKREDIT VEREINFACHEN UND STELLT KEINE ZU DEN GEMEINSCHAFTSMASSNAHMEN HINZUTRETENDE BEIHILFE DAR.
38 ZUM ERSTEN ARGUMENT DER KOMMISSION IST ZU BEMERKEN , DASS DIESE WEDER IN IHREN BEIM GERICHTSHOF EINGEREICHTEN SCHRIFTSÄTZEN NOCH IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG DARGELEGT HAT , AUS WELCHEN GRÜNDEN DIE ZAHLUNG DES KAUFPREISES FÜR DIE TOMATEN AN DIE ERZEUGER BINNEN FÜNF TAGEN NACH LIEFERUNG EINE MASSNAHME DARSTELLEN SOLL , DIE GEEIGNET IST , DEN HANDELSVERKEHR ZU VERFÄLSCHEN UND DIE LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGUNG VON TOMATEN ZU FÖRDERN.
39 ZUM ZWEITEN ARGUMENT DER KOMMISSION IST FESTZUSTELLEN , DASS ARTIKEL 3B ABSATZ 5 DER VERORDNUNG NR. 516/77 DREI VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ZAHLUNG DER GEMEINSCHAFTSBEIHILFE AN DIE BETROFFENEN AUFSTELLT :
A ) DEN ERZEUGERN MUSS DER MINDESTPREIS GEZAHLT WORDEN SEIN ,
B)DIE ERZEUGNISSE MÜSSEN VERARBEITET WORDEN SEIN , UND
C)DIE VERARBEITUNGSERZEUGNISSE MÜSSEN DEN GELTENDEN QUALITÄTSNORMEN ENTSPRECHEN.
DIE KOMMISSION HAT NICHT DARGELEGT , WIE DIE ERFÜLLUNG EINER EINZIGEN DIESER DREI VORAUSSETZUNGEN , NÄMLICH DIE FESTSTELLUNG DER ZAHLUNG DER MINDESTPREISE , DEN BETROFFENEN KONSERVENFABRIKEN EINEN ANSPRUCH AUF DIE ZAHLUNG DER GEMEINSCHAFTSBEIHILFE VERSCHAFFEN SOLL.
40 AUS DIESEN GRÜNDEN KANN DEM VORBRINGEN DER KOMMISSION NICHT GEFOLGT WERDEN. DIE KLAGE IST ALSO INSOWEIT ABZUWEISEN.
ZUR VEREINBARKEIT VON ARTIKEL 12 DES REGIONALGESETZES NR. 83/80 MIT DER VERORDNUNG NR. 1035/72
41 AUFGRUND DIESER VORSCHRIFT GEWÄHRT DIE REGION SIZILIEN DEN IN GENOSSENSCHAFTEN ZUSAMMENGESCHLOSSENEN ERZEUGERN VON FRÜHGEMÜSE UND DEN VERBÄNDEN ZUSCHÜSSE , DIE IN DEM REGIONALGESETZ NR. 24 VOM 3. JUNI 1975 IN SEINER SPÄTER GEÄNDERTEN FASSUNG VORGESEHEN SIND. NACH AUFFASSUNG DER KOMMISSION HANDELT ES SICH UM EINE BEIHILFE , DIE ZU DER DURCH DIE VERORDNUNG NR. 1035/72 ERRICHTETEN GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR OBST UND GEMÜSE IM WIDERSPRUCH STEHT.
42 DIE ITALIENISCHE REGIERUNG MACHT ZU IHRER VERTEIDIGUNG GELTEND , ES HANDELE SICH UM EINE MASSNAHME ZUR FÖRDERUNG DES GENOSSENSCHAFTSWESENS.
43 DIE KOMMISSION HAT NICHT VERDEUTLICHT - SIE HAT NICHT EINMAL DEN VOLLSTÄNDIGEN WORTLAUT DER BESTIMMUNGEN VORGELEGT , AUF DIE DIE BEANSTANDETE VORSCHRIFT BEZUG NIMMT - , WORIN DIE IN DIESEM ARTIKEL VORGESEHENEN ZUSCHÜSSE BESTEHEN UND WESHALB SIE BEIHILFEN GLEICHKOMMEN SOLLEN. SIE HAT AUCH NICHT DARGELEGT , MIT WELCHEN BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG NR. 1035/72 DIE BEANSTANDETE VORSCHRIFT UNVEREINBAR SEIN SOLL.
44 DESHALB KANN UNGEACHTET DER EBENFALLS KNAPPEN ANTWORT DER ITALIENISCHEN REGIERUNG DER KLAGE IN DIESEM PUNKT NICHT STATTGEGEBEN WERDEN.
ZUR VEREINBARKEIT DER ARTIKEL 15 UND 17 DES REGIONALGESETZES NR. 83/80 MIT DER VERORDNUNG NR. 1035/72
45 DIESE ARTIKEL SEHEN DIE GEWÄHRUNG BESTIMMTER BETRAEGE FÜR MANDELN , NÜSSE UND PISTAZIEN VOR. DIE KOMMISSION FÜHRT AUS , ES HANDELE SICH UM BEIHILFEN FÜR DIE GENOSSENSCHAFTEN UND IHRE ZUSAMMENSCHLÜSSE ZUM ZWECK STRUKTURELLER VERBESSERUNGEN DER ERZEUGUNG DIESER PRODUKTE ; DIESE MASSNAHME SEI MIT DER VERORDNUNG NR. 1035/72 UNVEREINBAR.
46 DIE ITALIENISCHE REGIERUNG TRAEGT DAGEGEN VOR , ES HANDELE SICH UM ERHALTUNGSMASSNAHMEN ZUGUNSTEN SEHR KLEINER , IN IHRER EXISTENZ BEDROHTER KULTUREN UND ZUGUNSTEN DES ÖKOLOGISCHEN GLEICHGEWICHTS ; SIE BETRÄFEN EINEN SEKTOR , DER WOHL KEINER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION UNTERLIEGE.
47 ZUM LETZTEREN VORBRINGEN IST VORAB ZU BEMERKEN , DASS DIESE ERZEUGNISSE UNTER DIE VERORDNUNG NR. 1035/72 FALLEN , WIE AUS ARTIKEL 1 DIESER VERORDNUNG IN VERBINDUNG MIT DEN TARIFSTELLEN 08.05 A , B UND C DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIF ( GZT ) HERVORGEHT.
48 ES IST JEDOCH DARAUF HINZUWEISEN , DASS DIE KOMMISSION AUCH INSOWEIT NICHT ERLÄUTERT HAT , IN WELCHER ART UND WEISE DIESER BETRAG DEN GENOSSENSCHAFTEN ALS BEIHILFE GEWÄHRT WIRD. SIE HAT AUCH NICHT DARGELEGT , MIT WELCHER BESTIMMUNG DER GENANNTEN VERORDNUNG DIESE BEIHILFE UNVEREINBAR SEIN SOLL , LÄSST ARTIKEL 14 DIESER VERORDNUNG DOCH DIE GEWÄHRUNG VON BEIHILFEN AN DIE ERZEUGERGEMEINSCHAFTEN UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN ZU.
49 DIE KLAGE IST SOMIT IN DIESEM PUNKT ABZUWEISEN.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
50 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG TRAEGT DIE UNTERLIEGENDE PARTEI DIE KOSTEN.
51 NACH ARTIKEL 69 PAR 3 DER VERFAHRENSORDNUNG KANN DER GERICHTSHOF JEDOCH DIE KOSTEN GANZ ODER TEILWEISE GEGENEINANDER AUFHEBEN , WENN JEDE PARTEI TEILS OBLIEGT , TEILS UNTERLIEGT.
52 DA DIE KOMMISSION MIT IHRER KLAGE TEILWEISE UNTERLEGEN IST , SIND DIE KOSTEN GEGENEINANDER AUFZUHEBEN.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE ITALIENISCHE REPUBLIK HAT GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM EWG-VERTRAG VERSTOSSEN , INDEM SIE DER KOMMISSION DIE ENTWÜRFE DER GESETZE DER REGION SIZILIEN NRN. 47/80 ( ARTIKEL 10 ), 49/80 UND 83/80 ( ARTIKEL 2 BIS 3 , 8 BIS 12 , 15 UND 17 ) ERST NACH ERLASS DIESER GESETZE ANGEZEIGT HAT.
2.DIE ITALIENISCHE REPUBLIK HAT DADURCH GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM EWG-VERTRAG VERSTOSSEN , DASS DIE REGION SIZILIEN DIE IN ARTIKEL 10 DES REGIONALGESETZES NR. 47/80 UND IN DEN ARTIKELN 2 , 3 , 8 UND 9 DES REGIONALGESETZES NR. 83/80 VORGESEHENEN MASSNAHMEN GETROFFEN HAT.
3.IM ÜBRIGEN WIRD DIE KLAGE ABGEWIESEN.
4.JEDE PARTEI TRAEGT IHRE EIGENEN KOSTEN.
Ende der Entscheidung
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