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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 13.07.1988
Aktenzeichen: 169/87
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Ein Mitgliedstaat, bei dem bestimmte Rechtsvorschriften vom Gerichtshof in einem Urteil im Vertragsverletzungsverfahren für gemeinschaftsrechtswidrig erklärt worden sind, ist verpflichtet, diese Vorschriften zu ändern oder aufzuheben. Weder die blosse Veröffentlichung einer ministeriellen Bekanntmachung, die die bestehenden Rechtsvorschriften unberührt lässt und auf diese Weise eine zweifelhafte, Rechtsunsicherheit erzeugende Rechtslage schafft, noch die Vornahme blosser Verwaltungspraktiken, die die Verwaltung naturgemäß beliebig ändern kann, reichen aus, um der Verpflichtung nachzukommen, das Urteil des Gerichtshofes vollständig durchzuführen.

2. Die Durchführung eines Urteils, mit dem die Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats festgestellt wird, muß sofort in Angriff genommen werden und innerhalb kürzestmöglicher Frist abgeschlossen sein.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 13. JULI 1988. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN FRANZOESISCHE REPUBLIK. - FESTSETZUNG DER VERKAUFSPREISE FUER TABAKWAREN. - RECHTSSACHE 169/87.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 5. Juni 1987 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Französische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 72/464/EWG des Rates vom 19. Dezember 1972 ( ABl. L 303, S. 1 ) und aus Artikel 30 EWG-Vertrag verstossen hat, indem sie die Kleinverkaufspreise für Tabakwaren nicht in der von den Herstellern oder Importeuren - nur unter dem Vorbehalt der Anwendung der allgemeinen Rechtsvorschriften zur Eindämmung des Preisanstiegs - bestimmten Höhe festgesetzt hat, und daß sie ferner gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 171 EWG-Vertrag verstossen hat, indem sie nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um dem Urteil des Gerichtshofes vom 21. Juni 1983 nachzukommen.

2 Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 21. Juni 1983 in der Rechtssache 90/82 ( Kommission/Französische Republik, Slg. 1983, 2011 ) für Recht erkannt und entschieden : "Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen, daß sie für Tabakwaren Kleinverkaufspreise festgesetzt hat, die von den von den Herstellern oder den Importeuren bestimmten Preisen abweichen."

3 Am 24. Januar 1985 veröffentlichte das französische Ministerium für Wirtschaft, Finanzen und Haushalt eine Bekanntmachung über das Verfahren zur Festsetzung der Kleinverkaufspreise für Tabakwaren. Diese Bekanntmachung ließ zwar die bestehenden Rechtsvorschriften unberührt, sah aber vor, daß künftig für erstmals auf den französischen Markt gebrachte Erzeugnisse die Preise zwei Monate vor dem für ihren Absatz vorgesehenen Zeitpunkt einzureichen waren; ferner war angegeben, daß die Kleinverkaufspreise der anderen Erzeugnisse aufgrund von Tabellen und ihres Anwendungszeitpunkts, die von den Herstellern und Importeuren bei der Generaldirektion für Wettbewerb und Verbrauch einzureichen waren, unter Berücksichtigung der Ergebnisse des in derselben Bekanntmachung vorgesehenen Abstimmungsverfahrens festgesetzt und anschließend durch Erlaß des Ministers für Wirtschaft, Finanzen und Haushalt im Journal Officiel der Französischen Republik veröffentlicht würden.

4 Die Kommission, die mit Beschwerden von Herstellern oder Importeuren befasst wurde, denen der Minister die Bestätigung der Anmeldungen neuer Kleinverkaufspreise verweigert hatte, war der Ansicht, daß diese Bekanntmachung so, wie sie von den französischen Behörden ausgelegt und angewandt werde, nicht dazu geführt habe, daß die Hersteller und Importeure die Kleinverkaufspreise für Tabakwaren frei festsetzen könnten. Sie leitete deshalb gegen die Französische Republik das Verfahren nach Artikel 169 EWG-Vertrag mit der Begründung ein, daß die französische Regierung das Urteil vom 21. Juni 1983 nicht durchgeführt habe und daß die französischen Rechtsvorschriften immer noch nicht dem Gemeinschaftsrecht entsprächen.

5 Mit Beschluß vom 11. November 1987 hat der Gerichtshof das Königreich der Niederlande als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen.

6 Die Französische Republik, die geltend macht, sie habe nicht gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen, hat sowohl im vorprozessualen Verfahren als auch vor dem Gerichtshof angegeben, sie habe bereits Preiserhöhungen genehmigt und werde nach und nach die Kleinverkaufspreise für Tabakwaren freigeben, bis 1989 die vollständige Freiheit der Festsetzung dieser Preise gewährleistet sei.

7 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

8 Zur Begründetheit ist vorab auszuführen, daß die Rügen der Kommission, wonach die französischen Rechtsvorschriften nicht mit Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 72/464/EWG und Artikel 30 EWG-Vertrag im Einklang stehen, in Wirklichkeit in der Rüge aufgehen, daß das Urteil des Gerichtshofes vom 21. Juni 1983 nicht durchgeführt worden sei.

9 Zur Erwiderung auf diese letzte Rüge macht die französische Regierung geltend, sie habe die Maßnahmen, die sich aus diesem Urteil ergäben, ergriffen, indem sie die genannte Bekanntmachung vom 24. Januar 1985 veröffentlicht habe und indem sie eine Reihe von Preiserhöhungen akzeptiert habe, die von Herstellern oder Importeuren beantragt worden seien.

10 Keine dieser Maßnahmen kann als wirksame Durchführung des Urteils des Gerichtshofes gemäß Artikel 171 EWG-Vertrag angesehen werden.

11 Erstens ist nämlich darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof in diesem Urteil ausgeführt hat, daß das Gesetz Nr. 76-448 vom 24. Mai 1976 über die Umformung des Tabakwarenmonopols und das zu seiner Durchführung ergangene Dekret Nr. 76-1324 vom 31. Dezember 1976, die den französischen Behörden die Befugnis verleihen, die Kleinverkaufspreise für Tabakwaren festzusetzen, sowohl gegen die Richtlinie 72/464 als auch gegen die Artikel 30 und 37 EWG-Vertrag verstossen. Es ist festzustellen, daß die Bekanntmachung vom 24. Januar 1985, deren im Journal Officiel veröffentlichter Wortlaut übrigens nicht die Unterschrift irgendeiner öffentlichen Stelle trägt, diese Gesetzes - und Verordnungsvorschriften, die sie weder ändern noch aufheben konnte, unberührt gelassen hat. Selbst wenn man unterstellt, daß diese Bekanntmachung die Absicht der französischen Regierung erkennen ließ, künftig alle von den Herstellern oder Importeuren festgesetzten Preise anzuerkennen, was nicht aus ihrem Wortlaut hervorgeht und von der französischen Regierung selbst ausgeschlossen worden ist, ergäbe sich daraus eine zweifelhafte, Rechtsunsicherheit erzeugende Rechtslage, mit der der Verpflichtung der Französischen Republik, das Urteil des Gerichtshofes vollständig durchzuführen, nicht nachgekommen wäre.

12 Zweitens kann sich die Französische Republik nicht wirksam darauf berufen, daß die nationalen Behörden bestimmte von den Herstellern oder Importeuren beantragte Preiserhöhungen genehmigt hätten. Abgesehen davon, daß diese Genehmigungen von Preiserhöhungen nur teilweise und begrenzt erfolgten, können nach ständiger Rechtsprechung Verwaltungspraktiken, die die Verwaltung naturgemäß beliebig ändern kann, nicht als eine wirksame Erfuellung der Gemeinschaftsverpflichtungen des betreffenden Mitgliedstaats angesehen werden.

13 Die französische Regierung vertritt ferner die Ansicht, man könne ihr keinen Verstoß gegen Artikel 171 EWG-Vertrag vorwerfen, wenn man den von ihr eingeleiteten Prozeß der Freigabe der Preise berücksichtige, der mit der Einführung eines Systems der völligen Freiheit der Tabakwarenpreise im Laufe des Jahres 1989 abgeschlossen sein werde.

14 Auch wenn Artikel 171 keine Frist angibt, innerhalb deren ein Urteil durchgeführt sein muß, steht doch fest, daß diese Durchführung sofort in Angriff genommen werden und innerhalb kürzestmöglicher Frist abgeschlossen sein muß. Im vorliegenden Fall erscheint eine Verzögerung bei der Durchführung über das zum Erlaß der erforderlichen Maßnahmen unerläßliche Minimum hinaus um so weniger gerechtfertigt, als Artikel 12 der Richtlinie 72/464 die Mitgliedstaaten verpflichtete, die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, um dieser Richtlinie bis spätestens zum 1. Juli 1973 nachzukommen.

15 Deshalb ist festzustellen, daß die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 171 EWG-Vertrag verstossen hat, daß sie nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 21. Juni 1983 ergeben.

Kostenentscheidung:

Kosten

16 Nach Artikel 69 § 2 Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Beklagte mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten mit Ausnahme derjenigen des Streithelfers aufzuerlegen, der keinen Kostenantrag gestellt hat und deshalb seine eigenen Kosten tragen muß.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden :

1 ) Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 171 EWG-Vertrag verstossen, daß sie nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 21. Juni 1983 ergeben.

2 ) Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme derjenigen des Königreichs der Niederlande.

3 ) Das Königreich der Niederlande trägt seine eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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