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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 28.10.1970
Aktenzeichen: 17-70
Rechtsgebiete: VERORDNUNG NR. 1134/68
Vorschriften:
VERORDNUNG NR. 1134/68 ART. 7 |
ARTIKEL 7 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 1134/68/EWG DES RATES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN VOM 30. JULI 1968 IST DAHIN AUSZULEGEN, DASS DIE ANNULLIERUNG EINER VORHERIGEN FESTSETZUNG VON ABSCHÖPFUNGEN ODER ERSTATTUNGEN SICH AUF DIE BEI ANTRAGSTELLUNG NOCH OFFENSTEHENDE RESTMENGE BEZIEHEN KANN, JEDOCH NUR AUF DIE GESAMTE RESTMENGE UND NICHT AUF VOR DEM GENANNTEN ZEITPUNKT EIN - ODER AUSGEFÜHRTE MENGEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 28. OKTOBER 1970. - KONINKLIJKE LASSIE FABRIEKEN NV GEGEN HOOFDPRODUKTSCHAP VOOR AKKERBOUWPRODUKTEN UND PRODUKTSCHAP VOOR GRANEN, ZADEN EN PEULVRUCHTEN. - (ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM COLLEGE VAN BEROEP VOOR HET BEDRIJFSLEVEN). - RECHTSSACHE 17-70.
Entscheidungsgründe:
1 DAS COLLEGE VAN BERÖP VOOR HET BEDRIJFSLEVEN IN DEN HAAG HAT DURCH URTEIL VOM 10. APRIL 1970, BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 13. APRIL 1970, GEMÄSS ARTIKEL 177 DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EWG VERSCHIEDENE FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG VON ARTIKEL 7 DER VERORDNUNG NR. 1134/68 DES RATES VOM 30. JULI 1968 ZUR FESTSETZUNG DER DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUR VERORDNUNG ( EWG ) NR. 653/68 ÜBER DIE BEDINGUNGEN FÜR DIE ÄNDERUNG DES WERTES DER RECHNUNGSEINHEIT FÜR DIE GEMEINSAME AGRARPOLITIK VORGELEGT.
2 DIE AM 4. AUGUST 1968 IN KRAFT GETRETENE VERORDNUNG NR. 1134/68 BESTIMMT, DASS BEI EINER ÄNDERUNG DES WERTES DER RECHNUNGSEINHEIT ODER DER WÄHRUNGSPARITÄT EINES MITGLIEDSTAATS ODER EINES DRITTEN LANDES DIE GEMÄSS DEN VORSCHRIFTEN ÜBER DIE AGRARPOLITIK FESTGESETZTEN BETRAEGE, INSBESONDERE DIE BETRAEGE DER ABSCHÖPFUNGEN UND ERSTATTUNGEN, DEN NEUEN PARITÄTEN ANGEPASST WERDEN KÖNNEN; DIES GILT AUCH FÜR ABSCHÖPFUNGEN UND ERSTATTUNGEN, BEI WELCHEN DIE UNTERNEHMER VON DER IHNEN IN DEN VERSCHIEDENEN VERORDNUNGEN ÜBER DIE AGRARMARKTORGANISATIONEN EINGERÄUMTEN MÖGLICHKEIT, DIE VORHERIGE FESTSETZUNG ZU BEANTRAGEN, GEBRAUCH GEMACHT HABEN.
3/5 UM DIE BETROFFENEN NICHT ZU SCHÄDIGEN, DIE SCHON VORHER EINE VORHERIGE FESTSETZUNG HERBEIGEFÜHRT HABEN, GESTATTET IHNEN DIE VERORDNUNG, DIE ANNULLIERUNG DER VORHERIGEN FESTSETZUNG ZU ERWIRKEN, WENN DER FALL EINTRITT, DER ZUR ANPASSUNG DER IM VORAUS FESTGESETZTEN BETRAEGE FÜHRT. AUSSERDEM GEWÄHRT DIE ÜBERGANGSVORSCHRIFT DES ARTIKELS 7 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG, DIE AUF ERWAEGUNGEN IM WESENTLICHEN JURISTISCHER ART ÜBER DIE AUSWIRKUNGEN VON GESETZESÄNDERUNGEN AUF LAUFENDE VERTRAEGE BERUHT, DENJENIGEN UNTERNEHMERN DIE GLEICHE MÖGLICHKEIT, DIE VOR DEM 4. AUGUST 1968 EINE SICH ÜBER DAS INKRAFTTRETEN DER MIT DER VERORDNUNG NR. 1134/68 GESCHAFFENEN NEUEN REGELUNG HINAUS AUSWIRKENDE VORHERIGE FESTSETZUNG HERBEIGEFÜHRT HATTEN. NACH DEM GENANNTEN ARTIKEL 7 MUSSTE DER ANNULLIERUNGSANTRAG DER ZUSTÄNDIGEN STELLE BINNEN 30 TAGEN NACH INKRAFTTRETEN DER VERORDNUNG, ALSO SPÄTESTENS AM 3. SEPTEMBER 1968, SCHRIFTLICH ZUGEHEN.
6/8 DAS VORLEGENDE GERICHT FRAGT IN ERSTER LINIE, OB DER ANNULLIERUNGSANTRAG SICH NOTWENDIG AUF DIE GESAMTE AM 4. AUGUST 1968 VON DER FRAGLICHEN VORHERIGEN FESTSETZUNG NOCH OFFENSTEHENDE MENGE BEZIEHEN MUSS. DIESE FRAGE IST EINERSEITS IM ZUSAMMENHANG MIT DER VON DER KLAEGERIN LASSIE IM AUSGANGSVERFAHREN VERTRETENEN AUFFASSUNG ZU SEHEN, WONACH DER UNTERNEHMER WÄHREND DER IHM GEWÄHRTEN 30-TAGE-FRIST JEDERZEIT DIE ANNULLIERUNG DER VORHERIGEN FESTSETZUNGEN FÜR DIE GESAMTE AM 4. AUGUST 1968 NOCH OFFENSTEHENDE RESTMENGE VERLANGEN KANN, SELBST WENN ER IN DER ZWISCHENZEIT BEREITS EINEN TEIL DIESER MENGE EIN - ODER AUSGEFÜHRT HAT, SO DASS DIE ANNULLIERUNG GANZ ODER TEILWEISE RÜCKWIRKENDE KAFT HABEN KANN. DIE FRAGE IST FERNER IM HINBLICK AUF DIE VON DER PRODUKTSCHAP VERTRETENE AUFFASSUNG ZU PRÜFEN, DASS DIE ANNULLIERUNG NUR FÜR DIE GESAMTE AM 4. AUGUST 1968 NOCH OFFENSTEHENDE MENGE VERLANGT WERDEN KÖNNE, WOBEI IN DER ZWISCHENZEIT VON DIESER MENGE NICHTS EIN - ODER AUSGEFÜHRT WORDEN SEIN DÜRFE.
9/11 DAS SYSTEM DER VORHERIGEN FESTSETZUNG IN DER FORM, IN DER ES DURCH DIE VERSCHIEDENEN AGRARVERORDNUNGEN IN KRAFT GESETZT WORDEN IST, STELLT EINE VERBINDUNG ZWISCHEN DER VORHERIGEN FESTSETZUNG UND DER VERPFLICHTUNG ZUR EIN - ODER AUSFUHR DER GESAMTEN WARENMENGE HER, AUF DIE SICH DIE VORHERIGE FESTSETZUNG BEZIEHT. INDEM ARTIKEL 7 DER VERORDNUNG NR. 1134/68 FÜR EIN NACH DEM 4. AUGUST 1968 " NOCH DURCHZUFÜHRENDES GESCHÄFT " EINE AUSNAHME VON DIESER VERPFLICHTUNG VORSIEHT, GIBT ER DIE MÖGLICHKEIT, DIE IN DER LIZENZ ANGEGEBENE MENGE IN ZWEI PARTIEN AUFZUTEILEN : EINE, FÜR WELCHE DIE VORHERIGE FESTSETZUNG GILT, UND EINE WEITERE, FÜR DIE SIE ANNULLIERT WERDEN KANN. DER WORTLAUT VON ARTIKEL 7 BESAGT JEDOCH NICHT UNBEDINGT, DASS DIESE AUFTEILUNG GERADE ZWISCHEN DER BIS ZUM 4. AUGUST 1968 BEREITS ABGERUFENEN UND DER ZU DIESEM ZEITPUNKT NOCH OFFENSTEHENDEN MENGE ERFOLGEN MUSS.
12/14 WENN FERNER DEM UNTERNEHMER EINE FRIST VON 30 TAGEN EINGERÄUMT IST, SO KANN DIES NICHT BEDEUTEN, DASS ES IHM VERBOTEN SEI, ZWISCHEN DEM 4. AUGUST 1968 UND DEM FÜR DIE EINREICHUNG DES ANTRAGS GEWÄHLTEN ZEITPUNKT WEITER EIN - ODER AUSZUFÜHREN. DIES MUSS UM SO MEHR GELTEN, ALS DIE BETROFFENEN UNTERNEHMER MÖGLICHERWEISE AN VERTRAGLICHE LIEFERFRISTEN GEBUNDEN SIND UND DIE VERORDNUNG NICHT SO AUSGELEGT WERDEN DARF, DASS SIE DIE ERFÜLLUNG DIESER VERPFLICHTUNGEN ERSCHWERT. DA JEDENFALLS DIE VORSCHRIFT SOLCHE VORAUSSETZUNGEN NICHT AUFSTELLT UND SIE SICH AUCH NICHT AUS DEN GRÜNDEN ERGEBEN, AUF DENEN DIE STREITIGE BESTIMMUNG BERUHT, BESTEHT KEIN ANLASS, DEM WORTLAUT DER VORSCHRIFT VORAUSSETZUNGEN HINZUZUFÜGEN, DIE ER WEDER AUSDRÜCKLICH NOCH UNAUSGESPROCHEN ENTHÄLT.
15/16 DER ANNULLIERUNGSANTRAG MUSS SICH ALSO NICHT NOTWENDIG AUF DIE GESAMTE AM 4. AUGUST 1968 NOCH OFFENSTEHENDE MENGE BEZIEHEN. EIN SOLCHER ANTRAG IST SONACH AUCH DANN ZU BERÜCKSICHTIGEN, WENN DER UNTERNEHMER VOR DER ANTRAGSTELLUNG EINEN TEIL DER AM 4. AUGUST 1968 VON DER VORHERIGEN FESTSETZUNG NOCH OFFENSTEHENDEN MENGE EIN - ODER AUSGEFÜHRT HAT.
17 DURCH DIESE ANTWORT AUF DIE ERSTE FRAGE WIRD DIE ZWEITE FRAGE GEGENSTANDSLOS.
18 DIE DRITTE FRAGE GEHT DAHIN, OB DER UNTERNEHMER, DER EINEN ANNULLIERUNGSANTRAG EINREICHT, NACHDEM ER NACH DEM 4. AUGUST 1968 WEITER EIN - ODER AUSGEFÜHRT HAT, DIE ANNULLIERUNG DER GANZEN AM TAGE DER ANTRAGSTELLUNG VON DER FRAGLICHEN FESTSETZUNG NOCH OFFENSTEHENDEN MENGE ODER EINES TEILES DAVON VERLANGEN KANN.
19/22 DER WORTLAUT VON ARTIKEL 7, WONACH DER ANTRAG AUF DIE ANNULLIERUNG DER LIZENZ ODER DES TITELS MIT DER VORHERIGEN FESTSETZUNG GERICHTET IST, LÄSST ERKENNEN, DASS NUR EINE VOLLSTÄNDIGE ANNULLIERUNG DER LIZENZ IN BETRACHT KOMMT, WAS SOMIT DIE ANNULLIERUNG DER GESAMTEN RESTMENGE BEDEUTET. DIESE AUSLEGUNG WIRD AUSSERDEM DER BESCHRÄNKTEN GELTUNG DER AUSNAHME GERECHT, DIE ARTIKEL 7 VOM GRUNDSATZ DER UNVERÄNDERLICHKEIT DER VORHERIGEN FESTSETZUNGEN MACHT. DA DIE ANNULLIERUNGEN FERNER DAS GUTE FUNKTIONIEREN DER AGRARMARKTREGELUNGEN STÖREN, GEHT ES NICHT AN, IHRE HÄUFUNG ZU FÖRDERN, WENN DIE RECHTLICHEN ERWAEGUNGEN, AUF DENEN ARTIKEL 7 BERUHT, DIES NICHT GEBIETEN. DIE ANNULLIERUNG DER VORHERIGEN FESTSETZUNG MUSS DAHER FÜR DIE GESAMTE BEI ANTRAGSTELLUNG NOCH OFFENSTEHENDE MENGE ERFOLGEN.
23 DIE VIERTE FRAGE GEHT DAHIN, OB DIE ANNULLIERUNG DER VORHERIGEN FESTSETZUNG, WENN DIE ERSTE FRAGE ZU VERNEINEN IST, AUCH FÜR EINE ODER MEHRERE AUSFUHREN MÖGLICH IST, DIE ZWISCHEN DEM 4. AUGUST 1968 UND DEM TAG DER EINREICHUNG DES ANNULLIERUNGSANTRAGS STATTGEFUNDEN HABEN.
24 RÜCKWIRKENDE ANNULLIERUNGEN WÜRDEN DIE VORAUSSCHÄTZUNGEN UNMÖGLICH MACHEN, AUF DIE SICH DIE FÜR DIE LENKUNG DER AGRARMÄRKTE VERANTWORTLICHEN STELLEN ZU RECHT STÜTZEN KÖNNEN, UM IHRE AUSGABEN UND EINNAHMEN FESTZUSTELLEN UND DIE ENTWICKLUNG DER MÄRKTE ZU BESTIMMEN.
25 AUSSERDEM GINGE AUCH EINE SOLCHE AUSLEGUNG ÜBER DIE MIT ARTIKEL 7 ANGESTREBTEN ZIELE HINAUS, DIE UNTERNEHMER GEGEN EINE EINSCHRÄNKUNG DES GRUNDSATZES DER UNVERÄNDERLICHKEIT DER VORHERIGEN FESTSETZUNGEN ZU SICHERN.
26 SONACH KANN DER ANNULLIERUNGSANTRAG SICH NUR AUF DIE IM ZEITPUNKT DER ANTRAGSTELLUNG NOCH OFFENSTEHENDE MENGE BEZIEHEN.
Kostenentscheidung:
27/28 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND DER REGIERUNG DER NIEDERLANDE, DIE BEIM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN EINGEREICHT HABEN, SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS STELLT DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EINEN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM COLLEGE VAN BERÖP VOOR HET BEDRIJFSLEVEN ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT DAR. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM GEMÄSS URTEIL DES COLLEGE VAN BERÖP VOOR HET BEDRIJFSLEVEN VOM 10. APRIL 1970 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
ARTIKEL 7 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 1134/68/EWG DES RATES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN VOM 30. JULI 1968 IST DAHIN AUSZULEGEN, DASS DIE ANNULLIERUNG EINER VORHERIGEN FESTSETZUNG VON ABSCHÖPFUNGEN ODER ERSTATTUNGEN SICH AUF DIE BEI ANTRAGSTELLUNG NOCH OFFENSTEHENDE RESTMENGE BEZIEHEN KANN, JEDOCH NUR AUF DIE GESAMTE RESTMENGE UND NICHT AUF VOR DEM GENANNTEN ZEITPUNKT EIN - ODER AUSGEFÜHRTE MENGEN.
Ende der Entscheidung
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