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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 15.12.1971
Aktenzeichen: 17-71
Rechtsgebiete: BEAMTENSTATUT
Vorschriften:
BEAMTENSTATUT ART. 91 |
EINE BESCHWERDE GEGEN EINE SOGAR STILLSCHWEIGEND ERGANGENE ENTSCHEIDUNG, DIE EINE FRÜHERE ENTSCHEIDUNG BESTÄTIGT, KANN DIE IM STATUT FÜR DIE KLAGE GEGEN DIE FRÜHERE ENTSCHEIDUNG FESTGESETZTE FRIST NICHT WIEDER IN GANG SETZEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 15. DEZEMBER 1971. - LEANDRO TONTODONATI GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 17-71.
Entscheidungsgründe:
1 DER KLAEGER HAT MIT SCHREIBEN VOM 8. DEZEMBER 1970 AN DEN PRÄSIDENTEN DER KOMMISSION EINE BESCHWERDE ERHOBEN, MIT DER ER RÜCKWIRKEND AB 1. JANUAR 1963 SEINE EINSTUFUNG IN DIE LAUFBAHNGRUPPE B, LAUFBAHN B 2/B 3, BEANTRAGT HAT. DA DIESE BESCHWERDE NICHT BESCHIEDEN WORDEN IST, HAT ER NACH ARTIKEL 91 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 2 DES STATUTS DIE VORLIEGENDE KLAGE ERHOBEN.
2 DIE BEKLAGTE HAT DURCH ZWISCHENSTREITANTRAG EINE PROZESSHINDERNDE EINREDE ERHOBEN, MIT DER SIE GELTEND MACHT, DASS DIE DEM SCHWEIGEN DES PRÄSIDENTEN DER KOMMISSION ZU ENTNEHMENDE STILLSCHWEIGENDE ABLEHNUNG NUR EINE BESTÄTIGUNG FRÜHERER UNANFECHTBAR GEWORDENER VERFÜGUNGEN DARSTELLE.
3 NACH ARTIKEL 91 DES STATUTS SIND KLAGEN GEGEN DIE IN DIESER VORSCHRIFT GENANNTEN MASSNAHMEN BINNEN EINER FRIST VON DREI MONATEN ZU ERHEBEN. DER BETROFFENE BEAMTE KANN NICHT EINE FRIST, DIE ER HAT VERSTREICHEN LASSEN, DADURCH WIEDER IN GANG SETZEN, DASS ER EINE VERWALTUNGSBESCHWERDE ERHEBT, DIE DEN GLEICHEN GEGENSTAND HAT WIE DIE UNANFECHTBAR GEWORDENE MASSNAHME, UND DASS ER GEGEN EINE ANGEBLICHE STILLSCHWEIGENDE ZURÜCKWEISUNG DIESER BESCHWERDE DEN GERICHTSHOF ANRUFT.
4/5 DIE BESCHWERDE VOM 8. DEZEMBER 1970 WAR NACH IHREM WORTLAUT AUF EINE NEUEINSTUFUNG DES KLAEGERS MIT WIRKUNG VOM 1. JANUAR 1963 GERICHTET. DURCH VERFÜGUNG DER EAG-KOMMISSION VOM 20. FEBRUAR 1963, ZUGESTELLT AM 16. JULI 1963, WURDE DER KLAEGER, DER SEIT 1959 BEDIENSTETER DER GEMEINSCHAFT WAR, MIT WIRKUNG VOM 1. JANUAR 1962 ALS VERWALTUNGSHAUPTSEKRETÄR DER BESOLDUNGSGRUPPE C 1 DIENSTALTERSSTUFE 1 INS BEAMTENVERHÄLTNIS " ÜBERGELEITET ". ER BEANTRAGTE MIT EINER AN DEN PRÄSIDENTEN DER EAG-KOMMISSION GERICHTETEN BESCHWERDE VOM 28. FEBRUAR 1963 SEINE EINSTUFUNG IN EINE HÖHERE BESOLDUNGSGRUPPE. MIT SCHREIBEN VOM 19. SEPTEMBER 1963 WURDE ER DAHIN BESCHIEDEN, DASS DIE KOMMISSION ZWISCHEN SEINER BESOLDUNGSGRUPPE UND DER BEDEUTUNG SEINES AMTES KEIN MISSVERHÄLTNIS FESTGESTELLT HABE UND DAHER SEINER BESCHWERDE NICHT STATTGEBEN KÖNNE. WEDER DIE ÜBERLEITUNGSVERFÜGUNG NOCH DER ABLEHNENDE BESCHEID DER KOMMISSION WURDE FRISTGERECHT ANGEFOCHTEN.
6/7 DER KLAEGER HAT ZWAR IM SCHRIFTLICHEN UND MÜNDLICHEN VERFAHREN VORGETRAGEN, ANFANG 1969 SEIEN NEUE TATSACHEN EINGETRETEN, DIE SEINE STELLUNG GEÄNDERT UND EINE NEUEINSTUFUNG GERECHTFERTIGT HÄTTEN. ER HAT JEDOCH MIT DER VERWALTUNGSBESCHWERDE, GEGEN DEREN STILLSCHWEIGENDE ABLEHNUNG SICH DIE KLAGE RICHTET, SEINE NEUEINSTUFUNG RÜCKWIRKEND AB 1. JANUAR 1963 VERLANGT UND SICH HIERFÜR AUSSCHLIESSLICH AUF UMSTÄNDE GESTÜTZT, DIE BEREITS VOR DEM JAHRE 1968 GEGEBEN WAREN. DIE BEHAUPTUNG DER NEUEN TATSACHEN, DIE IM JAHRE 1969 EINGETRETEN SEIEN, WAR IN DIESER BESCHWERDE NICHT ENTHALTEN UND IST IM ÜBRIGEN MIT DEREN ZIELSETZUNG UNVEREINBAR, DENN DIE BESCHWERDE BETRAF EINE NEUEINSTUFUNG MIT WIRKUNG VOM 1. JANUAR 1963. DA DIE KLAGE SICH GEGEN DIE STILLSCHWEIGENDE ZURÜCKWEISUNG DER BESCHWERDE VOM 8. DEZEMBER 1970 RICHTET, KANN IHRE ZULÄSSIGKEIT ODER BEGRÜNDETHEIT NICHT AUF GRÜNDE GESTÜTZT WERDEN, DIE AUSSERHALB DER ZIELSETZUNG DIESER BESCHWERDE LIEGEN.
8 DIE KLAGE IST SONACH UNZULÄSSIG.
Kostenentscheidung:
9 NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFES IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DER KLAEGER IST MIT SEINEM VORBRINGEN UNTERLEGEN. NACH ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG TRAGEN JEDOCH DIE ORGANE IN RECHTSSTREITIGKEITEN MIT BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN IHRE KOSTEN SELBST.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )
UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE KLAGE WIRD ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN.
2. JEDE PARTEI TRAEGT IHRE EIGENEN KOSTEN.
Ende der Entscheidung
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