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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 10.07.1985
Aktenzeichen: 17/84
Rechtsgebiete: 6. RiLi 77/388, 1.RiLi 67/227
Vorschriften:
6. RiLi 77/388 Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a | |
6. RiLi 77/388 Art. 32 | |
6. RiLi 77/388 Art. 11 | |
1.RiLi 67/227 Art. 2 |
EINE BEI INKRAFTTRETEN DER SECHSTEN RICHTLINIE ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE UMSATZSTEUERN BEREITS BESTEHENDE INNERSTAATLICHE MEHRWERTSTEUERREGELUNG , WONACH BEI DER LIEFERUNG EINES GEGENSTANDES UNTER INZAHLUNGNAHME EINES GEBRAUCHTGEGENSTANDES DIE BESTEUERUNGSGRUNDLAGE IN DER WEISE BESTIMMT WIRD , DASS DER WERT DES IN ZAHLUNG GENOMMENEN GEGENSTANDES NICHT IN DIE VOM KÄUFER ZU ERBRINGENDE GEGENLEISTUNG EINBEZOGEN WIRD , VERSTÖSST NICHT GEGEN ARTIKEL 11 TEIL A ABSATZ 1 BUCHSTABE A DER RICHTLINIE ; SIE IST GRUNDSÄTZLICH DURCH ARTIKEL 32 DIESER RICHTLINIE GEDECKT , WONACH DIE MITGLIEDSTAATEN BIS ZUR ANWENDUNG EINER GEMEINSAMEN REGELUNG FÜR DIE BESTEUERUNG VON GEBRAUCHTGEGENSTÄNDEN , DIE DIE WETTBEWERBSNEUTRALITÄT ZWISCHEN UNMITTELBAREN VERKÄUFEN VON VERBRAUCHERN UNTEREINANDER EINERSEITS UND ÜBER DEN HANDEL ABGEWICKELTEN GESCHÄFTEN ANDERERSEITS GEWÄHRLEISTET , SONDERREGELUNGEN BEIBEHALTEN KÖNNEN , DIE DENSELBEN ZWECK VERFOLGEN. MIT EINER SOLCHEN REGELUNG IST NÄMLICH BEZWECKT , DIE RESTMEHRWERTSTEUER , MIT DER DER GEBRAUCHTGEGENSTAND BEREITS BELASTET IST , AUSZUGLEICHEN , UM DIESEN GEGENSTAND BEI SEINEM WIEDERVERKAUF DEM ALLGEMEINEN MEHRWERTSTEUERSYSTEM UNTERWERFEN ZU KÖNNEN , NICHT , EINEN TEIL DER GEGENLEISTUNG , DIE DER STEUERPFLICHTIGE WIEDERVERKÄUFER FÜR DIE LIEFERUNG DES NEUEN GEGENSTANDES ERHALTEN HAT , DER BESTEUERUNG ZU ENTZIEHEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 10. JULI 1985. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN REPUBLIK IRLAND. - MEHRWERTSTEUER - BESTEUERUNGSGRUNDLAGE BEI TEILWEISER INZAHLUNGNAHME EINER BEWEGLICHEN SACHE. - RECHTSSACHE 17/84.
Entscheidungsgründe:
1 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 18. JANUAR 1984 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , GEMÄSS ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG KLAGE ERHOBEN AUF FESTSTELLUNG , DASS IRLAND DADURCH GEGEN EINE VERPFLICHTUNG AUS DER SECHSTEN RICHTLINIE 77/388 DES RATES ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE UMSATZSTEUERN - GEMEINSAMES MEHRWERTSTEUERSYSTEM : EINHEITLICHE STEUERPFLICHTIGE BEMESSUNGSGRUNDLAGE ( ABL. L 145 , S. 1 ; NACHSTEHEND : SECHSTE RICHTLINIE ) VERSTOSSEN HAT , DASS ES ENTGEGEN ARTIKEL 11 DIESER RICHTLINIE WEITERHIN SECTION 10 ( 2 ) DES VALÜ ADDED TAX ACT ( MEHRWERTSTEUERGESETZ ) VON 1972 ANGEWANDT HAT.
2 GEMÄSS ARTIKEL 11 TEIL A ABSATZ 1 BUCHSTABE A DER SECHSTEN RICHTLINIE IST BESTEUERUNGSGRUNDLAGE ALLES , WAS DEN WERT DER GEGENLEISTUNG BILDET , DIE DER LIEFERER FÜR DIESEN UMSATZ VOM ABNEHMER ODER VON EINEM DRITTEN ERHÄLT. NACH DER IRISCHEN VORSCHRIFT KANN HINGEGEN BEI DER BERECHNUNG DER BESTEUERUNGSGRUNDLAGE EIN ABZUG IN HÖHE DES WERTES DER GEBRAUCHTWAREN VORGENOMMEN WERDEN , DIE FÜR DIE GELIEFERTEN WAREN IN ZAHLUNG GENOMMEN WERDEN.
3 DIE RÜCKFÜHRUNG EINES GEBRAUCHTGEGENSTANDES IN DEN HANDEL WAR BEREITS GEGENSTAND MEHRERER VORSCHLAEGE AUF GEMEINSCHAFTSEBENE. SO ENTHIELT DER VORSCHLAG DER SECHSTEN RICHTLINIE ( ABL. 1973 , C 80 , S. 1 ) EINE BESTIMMUNG , DURCH DIE DIE STEUERBELASTUNG VON GEBRAUCHTEN GEGENSTÄNDEN VERRINGERT WERDEN SOLLTE , UM BESTIMMTE UMSATZARTEN NICHT ZU BENACHTEILIGEN. DA DER RAT DIESE BESTIMMUNG NICHT VERABSCHIEDETE , WURDE IN ARTIKEL 32 DER SECHSTEN RICHTLINIE VORGESEHEN , DASS DER RAT VOR DEM 31. DEZEMBER 1977 AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION EINSTIMMIG DIE GEMEINSCHAFTLICHE REGELUNG FÜR DIE BESTEUERUNG UNTER ANDEREM VON GEBRAUCHTGEGENSTÄNDEN ERLASSEN SOLLTE UND DASS BIS ZUR ANWENDUNG DIESER GEMEINSCHAFTSREGELUNG DIE MITGLIEDSTAATEN , DIE AUF DIESEM GEBIET BEI INKRAFTTRETEN DIESER RICHTLINIE EINE SONDERREGELUNG ANWANDTEN , DIESE BEIBEHALTEN KONNTEN. AM 11. JANUAR 1978 LEGTE DIE KOMMISSION DEM RAT DEN VORSCHLAG FÜR EINE SIEBENTE RICHTLINIE ( ABL. C 26 , S. 2 ) VOR , DER GEMEINSAME REGELUNGEN ÜBER DIE ANWENDUNG DER MEHRWERTSTEUER AUF DIE BETREFFENDEN UMSÄTZE VORSAH ; DIESER VORSCHLAG WURDE JEDOCH NOCH NICHT ABSCHLIESSEND BEHANDELT.
4 DIE KOMMISSION FÜHRT AUS , DER WERT EINES GEGENSTANDES , DER VON DEM LIEFERANTEN EINES ANDEREN GEGENSTANDES IN ZAHLUNG GENOMMEN WERDE , GEHÖRE ZU DER GEGENLEISTUNG , DIE DER LIEFERER VOM ABNEHMER FÜR DEN GELIEFERTEN GEGENSTAND ERHALTE. GEMÄSS ARTIKEL 11 DER SECHSTEN RICHTLINIE SEI DIESER WERT TEIL DER BESTEUERUNGSGRUNDLAGE DES GELIEFERTEN GEGENSTANDES. ARTIKEL 32 BETREFFE SONDERREGELUNGEN FÜR GEBRAUCHTGEGENSTÄNDE UND ERLAUBE KEINE AUSNAHME VON DEN VORSCHRIFTEN ÜBER DIE BESTEUERUNGSGRUNDLAGE NEUER GEGENSTÄNDE. IM ÜBRIGEN ERLAUBE KEINER DER VORSCHLAEGE , DIE DIE KOMMISSION FÜR EINE GEMEINSAME REGELUNG DER BESTEUERUNG VON GEBRAUCHTGEGENSTÄNDEN GEMACHT HABE , EINE SOLCHE AUSNAHME. ENTGEGEN DIESEN VORSCHLAEGEN KOMME DIE IRISCHE REGELUNG WENIGER DEM LETZTEN KÄUFER DES GEBRAUCHTGEGENSTANDES ZUGUTE ALS DEM KÄUFER DES NEUEN GEGENSTANDES , DER NACH DIESEM SYSTEM UNMITTELBAR MIT EINER GERINGEREN MEHRWERTSTEUER BELASTET WERDE.
5 KEINESFALLS KÖNNE MAN DIE STREITIGE IRISCHE VORSCHRIFT ALS SONDERREGELUNG ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG VON GEBRAUCHTGEGENSTÄNDEN ENTSPRECHEND DER ZIELSETZUNG VON ARTIKEL 32 DER SECHSTEN RICHTLINIE ANSEHEN. SIE GELTE NICHT FÜR DEN GESAMTEN MARKT FÜR GEBRAUCHTGEGENSTÄNDE , SONDERN NUR FÜR DEN FALL DER INZAHLUNGNAHME EINES GEBRAUCHTGEGENSTANDES BEI DER LIEFERUNG EINES ANDEREN GEGENSTANDES. DIESER FALL SEI IN ARTIKEL 11 DER SECHSTEN RICHTLINIE GEREGELT UND KÖNNE NICHT GLEICHZEITIG VON EINER SONDERREGELUNG IM SINNE VON ARTIKEL 32 ERFASST WERDEN.
6 SCHLIESSLICH FÜHRE DIE IRISCHE BESTIMMUNG ZU GERINGEREN STEUEREINNAHMEN UND SOMIT ZU EINER VERRINGERUNG DER EIGENMITTEL DER GEMEINSCHAFTEN , WENN DER GEBRAUCHTGEGENSTAND ZU EINEM NIEDRIGEREN PREIS ALS DEMJENIGEN VERKAUFT WERDE , ZU DEM ER ERWORBEN WORDEN SEI.
7 IRLAND ERKLÄRT , DER VERKAUF EINES NEUEN GEGENSTANDES UNTER INZAHLUNGNAHME EINES GEBRAUCHTGEGENSTANDES SEI DER BEI WEITEM GEBRÄUCHLICHSTE WEG , AUF DEM BESTIMMTE GEBRAUCHTGEGENSTÄNDE , INSBESONDERE KRAFTFAHRZEUGE , IN IRLAND WIEDER IN DEN HANDEL GEBRACHT WÜRDEN. DIE IRISCHE BESTIMMUNG REGELE SOMIT DEN WICHTIGSTEN TEIL DES HANDELS MIT GEBRAUCHTGEGENSTÄNDEN UND VERMEIDE AUF DIESEM MARKTSEKTOR DIE DOPPELBESTEUERUNG , DER DIE GEBRAUCHTGEGENSTÄNDE SONST WEGEN DES ENTSTEHENS DER MEHRWERTSTEUER BEIM WIEDERVERKAUF DIESER GEGENSTÄNDE UNTERWORFEN WÜRDEN. ES HANDELE SICH SOMIT UM EINE SONDERREGELUNG IM SINNE VON ARTIKEL 32 DER SECHSTEN RICHTLINIE. ZWAR GELTE DIESE REGELUNG FÜR LIEFERUNGEN IM SINNE VON ARTIKEL 11 DER SECHSTEN RICHTLINIE , DIES SEI ABER DAMIT ZU ERKLÄREN , DASS DIE LIEFERUNG VON GEGENSTÄNDEN DURCH EINEN STEUERPFLICHTIGEN UNLÖSBAR MIT DEM GLEICHZEITIGEN ERWERB DES IN ZAHLUNG GENOMMENEN GEBRAUCHTGEGENSTANDES VERBUNDEN SEI. WENN DER FÜR DIESEN FALL IN DER BEANSTANDETEN BESTIMMUNG ERMÖG LICHTE ABZUG GEGEN GEMEINSCHAFTSRECHT VERSTIESSE , KÖNNTE DER STEUERPFLICHTIGE LIEFERANT MIT NICHT STEUERPFLICHTIGEN PERSONEN ÜBER GEBRAUCHTE KRAFTFAHRZEUGE NUR VERLUSTGESCHÄFTE ABSCHLIESSEN.
8 DIE AUSLEGUNG , DIE DIE KOMMISSION ARTIKEL 32 DER SECHSTEN RICHTLINIE GEBE , STIMME WEDER MIT DER ZIELSETZUNG NOCH MIT DEM WORTLAUT DIESER VORSCHRIFT ÜBEREIN ; SIE SEI SO RESTRIKTIV , DASS SIE DEN ZWECK DER DORT ENTHALTENEN ERMÄCHTIGUNG VEREITLE. SIE SEI AUCH NICHT MIT DEM VEREINBAR , WAS DIE KOMMISSION SELBST IN BEZUG AUF GEBRAUCHTGEGENSTÄNDE IN IHREN VORSCHLAEGEN FÜR EINE SECHSTE UND SIEBENTE MEHRWERTSTEUERRICHTLINIE UNTERBREITET HABE. MIT BEZIFFERTEN BEISPIELEN SUCHT IRLAND IN DIESEM ZUSAMMENHANG DARZULEGEN , DASS DIE GEGENWÄRTIG IN IRLAND GELTENDE REGELUNG ZUM GLEICHEN ERGEBNIS FÜHRE WIE DIE IM VORSCHLAG FÜR EINE SIEBENTE RICHTLINIE ENTHALTENEN GEMEINSAMEN REGELUNGEN - MIT AUSNAHME DES ZEITPUNKTS , ZU DEM DER GEBRAUCHTGEGENSTAND VON DER RESTMEHRWERTSTEUER ENTLASTET WERDE ; DIESE FRAGE SEI ABER IN ARTIKEL 32 DER SECHSTEN RICHTLINIE NICHT BEHANDELT.
9 VERGLICHEN MIT DEN VON DER KOMMISSION VORGESCHLAGENEN REGELUNGEN FÜHRE DIE IRISCHE VORSCHRIFT ZU GERINGEREN STEUEREINNAHMEN IN DEM FALL , DASS DER GEBRAUCHTGEGENSTAND ZU EINEM NIEDRIGEREN PREIS WEITERVERKAUFT WERDE ALS ER IN ZAHLUNG GENOMMEN WORDEN SEI. ALLERDINGS MÜSSE DIESER FALL EINEM URSPRÜNGLICH VOM STEUERPFLICHTIGEN GEWÄHRTEN RABATT , DER AUFGRUND VON ARTIKEL 11 TEIL A ABSATZ 3 BUCHSTABE B DER SECHSTEN RICHTLINIE ERLAUBT SEI , ODER DEM ERLAUBTEN VORSTEUERABZUG BEI GEGENSTÄNDEN GLEICHGESTELLT WERDEN , DIE FÜR GESCHÄFTLICHE ZWECKE DES STEUERPFLICHTIGEN ERWORBEN WORDEN SEIEN.
10 UM DIESE STREITFRAGE ZU ENTSCHEIDEN , SIND DIE SCHWIERIGKEITEN , DIE DAS SYSTEM DER MEHRWERTSTEUER , WIE ES SICH AUS DEN ALLGEMEINEN VORSCHRIFTEN DER GEMEINSCHAFTSRICHTLINIEN ERGIBT , FÜR DEN HANDEL MIT GEBRAUCHTGEGENSTÄNDEN SCHAFFT , SOWIE DIE VERSCHIEDENEN ZUR ÜBERWINDUNG DIESER SCHWIERIGKEITEN VORGESCHLAGENEN ODER VERWIRKLICHTEN MASSNAHMEN NÄHER ZU UNTERSUCHEN.
11 NACH ARTIKEL 2 DER ERSTEN RICHTLINIE 67/227 DES RATES VOM 11. APRIL 1967 ( ABL. NR. 71 VOM 14. 4. 1967 , S. 1301 ) BERUHT DAS GEMEINSAME MEHRWERTSTEUERSYSTEM AUF DEM GRUNDSATZ , DASS AUF GEGENSTÄNDE UND DIENSTLEISTUNGEN BIS ZUR EINZELHANDELSSTUFE EINSCHLIESSLICH UNGEACHTET DER ZAHL DER UMSÄTZE , DIE AUF DEN VOR DER BESTEUERUNGSSTUFE LIEGENDEN PRODUKTIONS- UND VERTRIEBSSTUFEN BEWIRKT WURDEN , EINE ALLGEMEINE , ZUM PREIS DER GEGENSTÄNDE UND DIENSTLEISTUNGEN GENAU PROPORTIONALE VERBRAUCHSTEUER ANZUWENDEN IST. JEDOCH WIRD BEI ALLEN UMSÄTZEN DIE MEHRWERT STEUER NUR ABZUEGLICH DES MEHRWERTSTEUERBETRAGS GESCHULDET , DER DIE VERSCHIEDENEN KOSTENELEMENTE UNMITTELBAR BELASTET HAT. STEUERTATBESTAND IST DIE VON EINEM STEUERPFLICHTIGEN ALS SOLCHEM AUSGEFÜHRTE LIEFERUNG EINES GEGENSTANDS GEGEN ENTGELT ; ALLEIN DIE STEUERPFLICHTIGEN SIND BEFUGT , VON DER VON IHNEN GESCHULDETEN MEHRWERTSTEUER DIE MEHRWERTSTEUER ABZUZIEHEN , MIT DER DIE GEGENSTÄNDE BEREITS VORHER BELASTET WORDEN SIND.
12 DARAUS FOLGT , DASS EIN GEGENSTAND AUF ALLEN ERZEUGUNGS- UND VERTRIEBSSTUFEN NUR NACH DEM AUF DIESER STUFE ERZIELTEN MEHRWERT BESTEUERT WIRD. IST DER GEGENSTAND BEI DEM NICHT STEUERPFLICHTIGEN ENDVERBRAUCHER ANGELANGT , SO BLEIBT ER MIT EINEM MEHRWERTSTEUERBETRAG BELASTET , DER ANTEILSMÄSSIG DEM PREIS ENTSPRICHT , DEN DER VERBRAUCHER SEINEM LIEFERANTEN GEZAHLT HAT.
13 LIEFERT EIN VERBRAUCHER IN DER FOLGE DEN GEGENSTAND AN EINEN ANDEREN NICHT STEUERPFLICHTIGEN VERBRAUCHER , SO FÜHRT DIES WEDER ZU EINER BESTEUERUNG NOCH ZU EINEM STEUERABZUG. LIEFERT DER VERBRAUCHER DEN GEGENSTAND AN EINEN STEUERPFLICHTIGEN HÄNDLER , SO FÜHRT AUCH DIESE LIEFERUNG NICHT ZU EINER BESTEUERUNG. DER WEITERVERKAUF DURCH DEN STEUERPFLICHTIGEN WIRD JEDOCH MIT DEM MEHRWERTSTEUERBETRAG BELEGT , DER IM VERHÄLTNIS DEM WIEDERVERKAUFSPREIS ENTSPRICHT , OHNE DASS DER STEUERPFLICHTIGE ANSPRUCH AUF EINEN ABZUG DER MEHRWERTSTEUER HÄTTE , MIT DER DER GEGENSTAND BEREITS ZUVOR BELASTET WURDE.
14 DIE GEBRAUCHTGEGENSTÄNDE , DIE WIEDER IN DEN HANDEL GEBRACHT WERDEN , WERDEN DAHER ERNEUT BESTEUERT , WÄHREND DIE GEBRAUCHTGEGENSTÄNDE , DIE UNMITTELBAR VON EINEM VERBRAUCHER AN DEN ANDEREN VERÄUSSERT WERDEN , LEDIGLICH MIT DER STEUER BELASTET BLEIBEN , DIE BEI DEM ERSTEN VERKAUF AN EINEN NICHT STEUERPFLICHTIGEN VERBRAUCHER ANGEFALLEN IST. INSBESONDERE BEI HOHEN MEHRWERTSTEUERSÄTZEN FÜHRT DIESE UNTERSCHIEDLICHE BEHANDLUNG ZU EINER VERZERRUNG DES WETTBEWERBS ZWISCHEN DIREKTVERKÄUFEN EINES VERBRAUCHERS AN EINEN ANDEREN UND GESCHÄFTEN , DIE ÜBER DEN NORMALEN HANDEL ABGEWICKELT WERDEN ; SIE BENACHTEILIGT SOMIT DIE HANDELSKREISE , FÜR DIE GESCHÄFTE MIT GEBRAUCHTGEGENSTÄNDEN EINE GEWISSE BEDEUTUNG BESITZEN , INSBESONDERE DEN KRAFTFAHRZEUGHANDEL.
15 ARTIKEL 32 DER SECHSTEN RICHTLINIE SIEHT VOR , DASS DER RAT SPÄTER EINE GEMEINSCHAFTLICHE REGELUNG ZUR BESEITIGUNG DIESER WETTBEWERBSVERZERRUNG ERLÄSST , UND ERMÄCHTIGT BIS ZUR ANWENDUNG DIESER GEMEINSCHAFTSREGELUNG DAZU , BESTEHENDE NATIONALE REGELUNGEN , DIE DIESES ZIEL VERFOLGEN , BEIZUBEHALTEN.
16 DIE KOMMISSION IST ARTIKEL 32 DER SECHSTEN RICHTLINIE DADURCH NACHGEKOMMEN , DASS SIE DEM RAT IHREN VORSCHLAG EINER SIEBENTEN RICHTLINIE VORGELEGT HAT , IN DEM ZWEI VERFAHREN ZUR ERREICHUNG DES ANGESTREBTEN ERGEBNISSES ANGEFÜHRT SIND. FÜR GEBRAUCHTGEGENSTÄNDE SIEHT DIESER VORSCHLAG ALLGEMEIN VOR , DASS BESTEUERUNGSGRUNDLAGE EIN PAUSCHALER PROZENTSATZ DES VERKAUFSPREISES IST , WENN DIE LIEFERUNG VON EINEM STEUERPFLICHTIGEN WIEDERVERKÄUFER BEWIRKT WIRD , DER DIESEN GEGENSTAND VON EINEM NICHTSTEUERPFLICHTIGEN ERWORBEN HAT ; DIESER PROZENTSATZ GILT ALS DER VOM STEUERPFLICHTIGEN WIEDERVERKÄUFER ERZIELTE MEHRWERT. FÜR BESTIMMTE GEBRAUCHTGEGENSTÄNDE , DIE IM HANDEL EINE BEDEUTENDE ROLLE SPIELEN , UNTER ANDEREM FÜR KRAFTFAHRZEUGE , ENTHÄLT DER VORSCHLAG EINE REGELUNG , DIE ZU GENAUEREN ERGEBNISSEN FÜHRT. NACH DIESER REGELUNG IST DER STEUERPFLICHTIGE WIEDERVERKÄUFER ZUM ABZUG DER MEHRWERTSTEUER BERECHTIGT , DIE AUF DER GRUNDLAGE DES ANKAUFSPREISES DIESES GEGENSTANDES VOM NICHTSTEUERPFLICHTIGEN BERECHNET IST. BEIDEN VORGESCHLAGENEN REGELUNGEN IST ALSO GEMEINSAM , DASS DIE RESTMEHRWERTSTEUER , DIE DEN GEBRAUCHTGEGENSTAND BEREITS BELASTET , IM ZEITPUNKT DES WIEDERVERKAUFS BERÜCKSICHTIGT WIRD.
17 BEI DER IRISCHEN REGELUNG WIRD DIESE RESTMEHRWERTSTEUER BEREITS BEI DEM ERWERB DES GEBRAUCHTGEGENSTANDS DURCH DEN STEUERPFLICHTIGEN IN FORM DER INZAHLUNGNAHME BERÜCKSICHTIGT. DIESE REGELUNG FÜHRT ALSO NUR SCHEINBAR ZU EINER ERMÄSSIGUNG DER BESTEUERUNGSGRUNDLAGE FÜR DEN NEUEN GEGENSTAND. DIE ERMÄSSIGUNG ENTSPRICHT IM VERHÄLTNIS GENAU DEM PREIS , DEN DER STEUERPFLICHTIGE FÜR DEN GEBRAUCHTGEGENSTAND , DEN ER VON EINEM NICHTSTEUERPFLICHTIGEN GEKAUFT HAT , GEZAHLT HAT , UND STELLT IN WIRKLICHKEIT EINEN AUSGLEICH FÜR DIE RESTMEHRWERTSTEUER DAR , MIT DER DER GEBRAUCHTGEGENSTAND BEREITS BELASTET IST. DA DIESER GEGENSTAND BEREITS BEI SEINEM ERWERB DURCH DEN STEUERPFLICHTIGEN WIEDERVERKÄUFER BELASTET WORDEN IST , KANN ER BEIM WIEDERVERKAUF GANZ NORMAL BESTEUERT WERDEN , OHNE DASS DIESE BESTEUERUNG DEN WETTBEWERB MIT DIREKTVERKÄUFEN ZWISCHEN DEN VERBRAUCHERN VERFÄLSCHTE.
18 BEDEUTUNGSLOS IST IN DIESEM ZUSAMMENHANG , DASS DIESER AUSGLEICH , FORMELL BETRACHTET , DEN KÄUFER EINES NEUEN GEGENSTANDES , DER GLEICHZEITIG VERKÄUFER EINES GEBRAUCHTGEGENSTANDES IST , UNMITTELBAR BEGÜNSTIGT , WÄHREND DIE ERMÄSSIGUNG DER MEHRWERTSTEUER BEIM WIEDERVERKAUF NACH DEN VORSCHLAEGEN DER KOMMISSION UNMITTELBAR DEN NICHT STEUERPFLICHTIGEN ERWERBER DES GEBRAUCHTGEGENSTANDS BEGÜNSTIGT. WIE DIE VON IRLAND VORGELEGTEN BEZIFFERTEN BEISPIELE BELEGEN , RICHTEN SICH DIE PREISE , DIE DIE PARTEIEN BEIDER GESCHÄFTE ÜBER DIESEN GEGENSTAND VEREINBAREN , IM ALLGEMEINEN NACH DER ANGEWANDTEN REGELUNG , SO DASS SIE IN ALLER REGEL SOWOHL FÜR DIE DREI AN DIESEN GESCHÄFTEN BETEILIGTEN ALS AUCH FÜR DEN FISKUS ZU DENSELBEN ERGEBNISSEN FÜHREN ; UNTERSCHIEDLICH SIND LEDIGLICH DER ZEITPUNKT , ZU DEM DIE RESTLICHE MEHRWERTSTEUERBELASTUNG VON DEM GEGENSTAND GENOMMEN WIRD , UND DIE ZUSAMMENSETZUNG DER PREISE. DESGLEICHEN STELLEN ALLE DREI UNTERSUCHTEN REGELUNGEN DIE NEUTRALITÄT DES WETTBEWERBS ZWISCHEN DIREKTVERKÄUFEN VON VERBRAUCHERN UNTEREINANDER UND SOLCHEN GESCHÄFTEN WIEDER HER , DIE ÜBER DEN HANDEL ABGEWICKELT WERDEN.
19 VOR DIESEM HINTERGRUND IST ZU PRÜFEN , OB DIE IRISCHE REGELUNG , WIE DIE KOMMISSION AUSFÜHRT , EINE ABWEICHUNG VON ARTIKEL 11 DER SECHSTEN RICHTLINIE DARSTELLT , DIE NICHT DURCH ARTIKEL 32 DIESER RICHTLINIE GERECHTFERTIGT IST. AUS DER OBEN VORGENOMMENEN ÜBERPRÜFUNG ERGIBT SICH , DASS DIESE REGELUNG NICHT DARAUF ABZIELT , EINEN TEIL DER GEGENLEISTUNG , DIE DER STEUERPFLICHTIGE WIEDERVERKÄUFER FÜR DIE LIEFERUNG DES NEUEN GEGENSTANDES ERHALTEN HAT , DER BESTEUERUNG ZU ENTZIEHEN , UND DASS SIE DIES AUCH NICHT BEWIRKT. ZWECK UND WIRKUNG DER IRISCHEN REGELUNG BESTEHEN VIELMEHR DARIN , DIE RESTMEHRWERTSTEUER , MIT DER DER GEBRAUCHTGEGENSTAND BEREITS BELASTET IST , AUSZUGLEICHEN , UM DIESEN GEGENSTAND BEI SEINEM WIEDERVERKAUF DEM ALLGEMEINEN MEHRWERTSTEUERSYSTEM UNTERWERFEN ZU KÖNNEN. DARAUS FOLGT , DASS DIE IRISCHE REGELUNG IHREM ZWECK UND IHREN WIRKUNGEN NACH GRUNDSÄTZLICH DURCH ARTIKEL 32 DER SECHSTEN RICHTLINIE GEDECKT IST UND KEINEN VERSTOSS GEGEN ARTIKEL 11 DIESER RICHTLINIE DARSTELLT.
20 DIESES ERGEBNIS WIRD AUCH NICHT DADURCH IN FRAGE GESTELLT , DASS DIE IRISCHE REGELUNG NUR FÄLLE BETRIFFT , IN DENEN DER GEBRAUCHTGEGENSTAND VON DEM STEUERPFLICHTIGEN WIEDERVERKÄUFER IN FORM EINER INZAHLUNGNAHME BEI DER LIEFERUNG EINES ANDEREN NEUEN ODER EBENFALLS GEBRAUCHTEN GEGENSTANDES ERWORBEN WIRD. DIESE FÄLLE STELLEN NÄMLICH DEN GÄNGIGSTEN WEG DAR , AUF DEM GEBRAUCHTGEGENSTÄNDE WIEDER IN DEN HANDEL GELANGEN ; ARTIKEL 32 DER SECHSTEN RICHTLINIE VERLANGT NICHT , DASS EINE BEIBEHALTENE EINZELSTAATLICHE REGELUNG ALLE GESCHÄFTE MIT GEBRAUCHTGEGENSTÄNDEN UMFASST.
21 ES IST AUCH NICHT ENTSCHEIDEND , DASS DIE IRISCHE REGELUNG IN DEM FALL ZU GERINGEREN STEUEREINNAHMEN FÜHRT , DASS DER WIEDERVERKAUFSPREIS NIEDRIGER ALS DER ANKAUFSPREIS LIEGT. DIE ALLGEMEINEN VORSCHRIFTEN DER RICHTLINIEN FÜHREN DURCH DAS ZUSAMMENWIRKEN DER BESTEUERUNG VON DURCH EINEN STEUERPFLICHTIGEN AUSGEFÜHRTEN LIEFERUNGEN MIT DEM VON DIESEM VORGENOMMENEN VORSTEUERABZUG DAZU , DASS DIE STEUEREINNAHMEN SICH AUCH VERRINGERN , WENN EIN NEUER GEGENSTAND UNTER VERLUST VERKAUFT WIRD. DIE IRISCHE REGELUNG DER INZAHLUNGNAHME VON GEBRAUCHTGEGENSTÄNDEN STELLT DESHALB IN DIESEM ZUSAMMENHANG AUCH KEINEN VERSTOSS GEGEN ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN DER GEMEINSCHAFTSRICHTLINIEN DAR.
22 DESHALB IST DIE KLAGE DER KOMMISSION INSGESAMT ABZUWEISEN.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
23 GEMÄSS ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DA DIE KLAEGERIN UNTERLEGEN IST , SIND IHR DIE KOSTEN AUFZUERLEGEN.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1 ) DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN.
2 ) DIE KOMMISSION TRAEGT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS.
Ende der Entscheidung
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