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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 13.12.1989
Aktenzeichen: 17/88
Rechtsgebiete: EWG/EAGBeamtStat


Vorschriften:

EWG/EAGBeamtStat Art. 34 Abs. 1
EWG/EAGBeamtStat Art. 34 Abs. 2 UAbs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Urlaubszeiten sowie der Zeitraum nach Erstellung des Probezeitberichts sind bei der Berechnung der ordnungsgemässen Dauer der Probezeit nach Artikel 34 Absatz 1 des Statuts zu berücksichtigen, da diese Vorschrift keine effektive Ausübung der Tätigkeit während der gesamten Probezeit verlangt ( vgl. das Urteil vom 15. Mai 1985 in der Rechtssache 3/84, Patrinos/WSA, Slg. 1985, 1421 ).

Im Falle eines durch Krankheit verhinderten Beamten auf Probe darf die Anstellungsbehörde, die die Probezeit verlängern kann, aber nicht muß, sich daher bei der Bewertung der dienstlichen Befähigung des Betroffenen auf einen kürzeren Zeitraum stützen, wenn dieser Zeitraum für den Beurteilenden eine ausreichende Beurteilungsgrundlage abgibt.

2. Gemäß Artikel 34 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Statuts steht es im Falle eines negativen Zwischenberichts über die Befähigung eines Beamten auf Probe, dem keineswegs eine Abmahnung des Betroffenen vorauszugehen braucht, im Ermessen der Anstellungsbehörde, die Fortsetzung der Probezeit oder die Entlassung des Betreffenden nach dem in dieser Bestimmung vorgesehenen Verfahren anzuordnen.

3. Der Gerichtshof darf nicht in die Beurteilung der Organe hinsichtlich des Ergebnisses einer Probezeit und der Bewertung der Befähigung eines Bewerbers für eine endgültige Ernennung im öffentlichen Dienst der Gemeinschaften eingreifen ( vgl. das Urteil vom 15. Mai 1985 in der Rechtssache 3/84, Patrinos/WSA, Slg. 1985, 1421 ).


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 13. DEZEMBER 1989. - DIMITRIOS PATRINOS GEGEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS. - BEAMTENSTATUT - NICHTERNENNUNG ZUM BEAMTEN AUF LEBENSZEIT NACH ABLAUF DER PROBEZEIT. - RECHTSSACHE 17/88.

Tenor:

1 ) DieKlage wird abgewiesen.

2 ) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

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