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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 28.04.1983
Aktenzeichen: 170/82
Rechtsgebiete: VO (EWG) Nr. 816/70, VO (EWG) Nr. 1380/75, VO (EWG) Nr. 1577/76


Vorschriften:

VO (EWG) Nr. 816/70 Art. 9
VO (EWG) Nr. 1380/75 Art. 17 Abs. 3
VO (EWG) Nr. 1577/76 Art. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. ES IST NICHT AUFGABE DES GERICHTSHOFES , SICH ÜBER DIE ZWECKMÄSSIGKEIT EINES VORABENTSCHEIDUNGSERSUCHENS ZU ÄUSSERN. IM RAHMEN DER IN ARTIKEL 177 DES VERTRAGES VORGENOMMENEN AUFGABENVERTEILUNG ZWISCHEN DEN NATIONALEN GERICHTEN UND DEM GERICHTSHOF OBLIEGT ES NÄMLICH DEM NATIONALEN GERICHT , DAS ALLEIN EINE UNMITTELBARE KENNTNIS DES SACHVERHALTS WIE AUCH DER VON DEN PARTEIEN VORGETRAGENEN ARGUMENTE BESITZT UND DAS DIE VERANTWORTUNG FÜR DIE ZU ERLASSENDE ENTSCHEIDUNG ZU ÜBERNEHMEN HAT , IN VOLLER SACHKENNTNIS ZU BEURTEILEN , OB DIE IN DEM VOR IHM ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT AUFGEWORFENEN RECHTSFRAGEN ERHEBLICH SIND UND OB EINE VORABENTSCHEIDUNG ERFORDERLICH IST , UM EIN URTEIL ERLASSEN ZU KÖNNEN.

2. ARTIKEL 9 DER VERORDNUNG NR. 816/70 ZUR FESTLEGUNG ERGÄNZENDER VORSCHRIFTEN FÜR DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR WEIN IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 13 DES INTERIMSABKOMMENS ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DER DEMOKRATISCHEN VOLKSREPUBLIK ALGERIEN VERBIETET ES , DASS DIE VERKAUFSORGANISATION EINES DRITTLANDES WIE ALGERIEN WEINE IN EINEN MITGLIEDSTAAT DER GEMEINSCHAFT ZU EINEM ANGEBOTSPREIS FREI GRENZE AUSFÜHRT , DER UNTER DEN REFERENZPREISEN FÜR DIESE WEINE LIEGT. IN EINEM SOLCHEN FALL MÜSSTE EINE AUSGLEICHSABGABE IN HÖHE DES UNTERSCHIEDS ZWISCHEN DEM REFERENZPREIS UND DEM ANGEBOTSPREIS FREI GRENZE ERHOBEN WERDEN.

3. AUS ARTIKEL 17 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR. 1380/75 IN SEINER DURCH ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG NR. 1577/76 GEÄNDERTEN FASSUNG ERGIBT SICH , DASS IM FALLE EINER EINFUHR VON WEIN AUS EINEM DRITTLAND IN EINEN MITGLIEDSTAAT MIT ABGEWERTETER WÄHRUNG DER ANGEBOTSPREIS FREI GRENZE , WENN DIE WIRTSCHAFTSTEILNEHMER DAS GESCHÄFT ZUM MINDESTPREIS ABSCHLIESSEN WOLLEN , MINDESTENS EBENSO HOCH SEIN MUSS WIE DER REFERENZPREIS FREI GRENZE , ERHÖHT UM DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE FÜR DIESE EINFUHR.

3. WENN DER ANGEBOTSPREIS FREI GRENZE GENAUSO HOCH WIE DER REFERENZPREIS FREI GRENZE , ERHÖHT UM DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE , ODER HÖHER ALS DIESER IST UND WENN DIESER PREIS SOFORT VOM IMPORTEUR BEZAHLT WIRD , GEHÖREN DIE VERTRAGLICHEN BESTIMMUNGEN , WONACH DER IMPORTEUR DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE AN DEN EXPORTEUR ABZUFÜHREN HAT , NICHT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT , SONDERN DEM BEREICH DER VERTRAGLICHEN BEZIEHUNGEN , DIE DEM INNERSTAATLICHEN RECHT UNTERLIEGEN , AN.

3. WENN DAGEGEN DER IMPORTEUR ZUM ZEITPUNKT DER EINFUHR NUR EINE SUMME IN HÖHE DES REFERENZPREISES FREI GRENZE GEZAHLT HAT , WÄHREND DAS GESCHÄFT AUF EINEM NIVEAU ABGESCHLOSSEN WERDEN MUSS , AUF DEM DER ANGEBOTSPREIS FREI GRENZE GENAUSO HOCH IST WIE DER REFERENZPREIS FREI GRENZE , ERHÖHT UM DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE , IST ES EINE NOTWENDIGE VORAUSSETZUNG FÜR DIE EINHALTUNG DER ERWÄHNTEN GEMEINSCHAFTSBESTIMMUNGEN , DASS DER IMPORTEUR EINE SUMME IN HÖHE DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE AN DEN EXPORTEUR ABFÜHRT , WENN DIESE BETRAEGE GENAU BEKANNT SIND. IN DIESEM FALL , IN DEM DER MIT DIESEM GESCHÄFT VERBUNDENE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG , DER AM TAG DER ERFÜLLUNG DER ZOLLFORMALITÄTEN GILT , ERST NACH DER ABWICKLUNG DES GESCHÄFTS BEKANNT SEIN KANN , KANN EINE VERTRAGLICHE BESTIMMUNG ÜBER DIE ABFÜHRUNG DER DIESEM WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG ENTSPRECHENDEN SUMME NICHT ALS VERSTOSS GEGEN DAS GEMEINSCHAFTSRECHT BETRACHTET WERDEN , DESSEN BEACHTUNG SIE VIELMEHR SICHERSTELLEN SOLL.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (DRITTE KAMMER) VOM 28. APRIL 1983. - OFFICE NATIONAL DE COMMERCIALISATION DES PRODUITS VITI - VINICOLES GEGEN SARL LES FILS D'HENRI RAMEL. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM TRIBUNAL DE COMMERCE, BOURG EN BRESSE. - LANDWIRTSCHAFT - WAEHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE - GEMEINSCHAFTSREGELUNG - ANWENDUNGSBEREICH - BEZIEHUNGEN ZWISCHEN EINEM FRANZOESISCHEN IMPORTEUR UND EINEM ALGERISCHEN EXPORTEUR - AUSWIRKUNG DER BETRAEGE AUF DEN BEGRIFF DES FREI-GRENZE-REFERENZPREISES. - RECHTSSACHE 170/82.

Entscheidungsgründe:

1 DAS TRIBUNAL DE COMMERCE BOURG-EN-BRESSE ( AIN ) HAT MIT URTEIL VOM 11. JUNI 1982 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 21. JUNI 1982 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG ZWEI VORABENTSCHEIDUNGSFRAGEN VORGELEGT , DIE ZUM EINEN DIE AUSLEGUNG DER GEMEINSCHAFTSBESTIMMUNGEN ÜBER DIE FESTSETZUNG DER REFERENZ- UND ANGEBOTSPREISE FREI GRENZE BEI DER EINFUHR VON WEINEN AUS EINEM DRITTLAND IN EINEN MITGLIEDSTAAT SOWIE DIE AUSWIRKUNG DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE AUF DIESE PREISMECHANISMEN ( UNTER ANDEREM VERORDNUNG NR. 816/70 DES RATES VOM 28. 4. 1970 , ABL. L 99 , S. 1 , UND VERORDNUNG NR. 1380/75 DER KOMMISSION VOM 29. 5. 1975 , ABL. L 139 , S. 37 , IN DER FASSUNG DER VERORDNUNG NR. 1577/76 DER KOMMISSION VOM 30. 6. 1976 , ABL. 172 , S. 57 ) UND ZUM ANDEREN DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE BEDEUTUNG EINER IN EINEM VERTRAG ZWISCHEN ZWEI WIRTSCHAFTSTEILNEHMERN ENTHALTENEN KLAUSEL ÜBER DIE ABFÜHRUNG DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE BETREFFEN.

2 DIESE FRAGEN STELLEN SICH IM RAHMEN EINES RECHTSSTREITS ZWISCHEN DEM OFFICE NATIONAL DE COMMERCIALISATION DES PRODUITS VITI-VINICOLES , EINEM ALGERISCHEN ÖFFENTLICHEN WIRTSCHAFTSBETRIEB , DER SICH UNTER ANDEREM MIT DER VERMARKTUNG DER IN ALGERIEN ERZEUGTEN WEINE BEFASST , ( IM FOLGENDEN : DAS ONCV ) UND DER GESELLSCHAFT MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG LES FILS D ' HENRI RAMEL MIT SITZ IN CHARNOZ-MEXIMIEUX ( IM FOLGENDEN : DIE FIRMA RAMEL ).

3 DIE FIRMA RAMEL FÜHRT WEIN AUS ALGERIEN NACH FRANKREICH EIN , DEN SIE BEIM ONCV KAUFT. DIE KAUFVERTRAEGE BESTIMMEN UNTER DER RUBRIK ' ' VEREINBARTE PREISE ' ' :

' ' ES WIRD VEREINBART , DASS JEDE SUMME , DIE VON EINEM DURCH DAS ONIVIT GEWÄHRTEN AUSGLEICHSBETRAG STAMMT , VOM KÄUFER UNMITTELBAR AUF RECHNUNG DES VERKÄUFERS AUFGRUND EINER ZU DIESEM ZWECK ZUSÄTZLICH ERSTELLTEN RECHNUNG GEZAHLT WIRD. DA DER AUSGLEICHSBETRAG AM TAG DER EINFUHR FESTGESETZT WIRD , VERPFLICHTET SICH DER KÄUFER , IHN DEM VERKÄUFER GLEICH NACH DER ZOLLABFERTIGUNG DER WEINE MITZUTEILEN... ' '

4 BIS 1978 WANDTE DIE FIRMA RAMEL DIESE VERTRAGLICHEN BESTIMMUNGEN AN UND ZAHLTE REGELMÄSSIG AUFGRUND DER ZITIERTEN KLAUSEL DIE ALS WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE GESCHULDETEN SUMMEN. DAGEGEN ZAHLTE SIE AB MAI 1978 ZWAR DEN ANDERWEITIG IN DEN VERTRAEGEN VEREINBARTEN PREIS , SIE WEIGERTE SICH ABER , DIE SUMME FÜR DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE AN DAS ONCV ABZUFÜHREN , WOBEI SIE SICH INSBESONDERE DARAUF BERIEF , DASS EINE SOLCHE ZAHLUNG GEGEN DAS GEMEINSCHAFTSRECHT VERSTOSSE UND DASS DIE ZITIERTE KLAUSEL SOWOHL RECHTSWIDRIG ALS AUCH NICHTIG SEI.

5 ANGESICHTS DIESER WEIGERUNG VERKLAGTE DAS ONCV , NACHDEM ES DER FIRMA RAMEL DIE RECHNUNGEN ÜBER DIE DEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGEN ENTSPRECHENDEN SUMMEN VORGELEGT HATTE , DIE FIRMA VOR DEM TRIBUNAL DE COMMERCE BOURG-EN-BRESSE AUF ZAHLUNG DER UMSTRITTENEN SUMMEN.

6 DIESES GERICHT HAT DAS VERFAHREN MIT URTEIL VOM 11. JUNI 1982 AUSGESETZT UND DEM GERICHTSHOF DIE BEIDEN FOLGENDEN VORABENTSCHEIDUNGSFRAGEN VORGELEGT :

1. A ) IST DIE VERKAUFSORGANISATION EINES ZUM MAGHREB GEHÖRENDEN DRITTLANDES BERECHTIGT , IN EINEN MITGLIEDSTAAT DER GEMEINSCHAFT WEINE ZU UNTER DEM REFERENZPREIS LIEGENDEN EINFUHRPREISEN AUSZUFÜHREN , OHNE DASS AUF DIESE WEINE EIN VOLLER ODER HERABGESETZTER ZOLLSATZ ERHOBEN WIRD?

B)VERNEINENDENFALLS : DARF SIE ZUR VERMEIDUNG DER ANWENDUNG DIESER REGELUNG MIT IHREM VERTRAGSPARTNER - IMPORTEUR EINES EWG-LANDES - VEREINBAREN , DASS DIESER DIE BEI DER EINFUHR ERHALTENEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE AN SIE ABFÜHRT , UM NACHTRAEGLICH DER GEMEINSCHAFT GEGENÜBER NACHWEISEN ZU KÖNNEN , DASS DER VON IHR IN RECHNUNG GESTELLTE PREIS DEM REFERENZPREIS ENTSPRICHT?

2.A)KANN DER REFERENZPREIS DIE DEM IMPORTEUR EINES EWG-LANDES GEWÄHRTEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE EINSCHLIESSEN?

B)VERNEINENDENFALLS : WIE IST EINE VERTRAGLICHE ABREDE ZWISCHEN DER VERKAUFSORGANISATION EINES ZUM MAGHREB GEHÖRENDEN DRITTLANDES UND EINEM FRANZÖSICHEN IMPORTEUR ZU BEURTEILEN , IN DER DIESER SICH VERPFLICHTET , DIE AUSGLEICHSBETRAEGE AN DIE VERKAUFSORGANISATION ABZUFÜHREN , UM ZU BEWEISEN , DASS DER REFERENZPREIS EINGEHALTEN WURDE?

ZUM VORBRINGEN DES ONCV , DASS DIE VORLAGEFRAGEN NICHT BEANTWORTET ZU WERDEN BRAUCHEN

7 DAS ONCV HAT VORGETRAGEN , ANGESICHTS DES DREIFACHEN UMSTANDS , DASS KEIN VERSTOSS GEGEN DIE GEMEINSCHAFTSREGELUNG VORGEKOMMEN ODER FESTGESTELLT SEI , DASS EINE ETWAIGE MISSACHTUNG DES GEMEINSCHAFTLICHEN REFERENZPREISES KEINEN EINFLUSS AUF DEN UMFANG DER VERTRAGLICHEN VERPFLICHTUNGEN DER PARTEIEN HABE UND DASS DAHER DIE ANTWORT AUF DIE GESTELLTE FRAGE JEDENFALLS FÜR DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DEN RECHTSSTREIT OHNE BEDEUTUNG SEI , BESTEHE KEIN ANLASS FÜR DEN GERICHTSHOF , DIE VORABENTSCHEIDUNGSFRAGEN , SO WIE SIE VOM VORLAGEGERICHT FORMULIERT WORDEN SEIEN , ZU BEANTWORTEN.

8 WIE WIEDERHOLT ENTSCHIEDEN WORDEN IST , IST ES NICHT AUFGABE DES GERICHTSHOFES , SICH ÜBER DIE ZWECKMÄSSIGKEIT DES VORABENTSCHEIDUNGSERSUCHENS ZU ÄUSSERN. IM RAHMEN DER IN ARTIKEL 177 DES VERTRAGES VORGENOMMENEN AUFGABENVERTEILUNG ZWISCHEN DEN NATIONALEN GERICHTEN UND DEM GERICHTSHOF OBLIEGT ES NÄMLICH DEM NATIONALEN GERICHT , DAS ALLEIN EINE UNMITTELBARE KENNTNIS DES SACHVERHALTS WIE AUCH DER VON DEN PARTEIEN VORGETRAGENEN ARGUMENTE BESITZT UND DAS DIE VERANTWORTUNG FÜR DIE ZU ERLASSENDE ENTSCHEIDUNG ZU ÜBERNEHMEN HAT , IN VOLLER SACHKENNTNIS ZU BEURTEILEN , OB DIE IN DEM VOR IHM ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT AUFGEWORFENEN RECHTSFRAGEN ERHEBLICH SIND UND OB EINE VORABENTSCHEIDUNG ERFORDERLICH IST , UM EIN URTEIL ERLASSEN ZU KÖNNEN.

ZUR ANTWORT AUF DIE FRAGE 1A DES VORLAGEGERICHTS

9 DAS VORLAGEGERICHT MÖCHTE VOM GERICHTSHOF WISSEN , OB DIE VERKAUFSORGANISATION EINES ZUM MAGHREB GEHÖRENDEN DRITTLANDES BERECHTIGT IST , IN EINEN MITGLIEDSTAAT WEINE ZU UNTER DEM GEMEINSCHAFTLICHEN REFERENZPREIS LIEGENDEN EINFUHRPREISEN AUSZUFÜHREN , OHNE DASS AUF DIESE WEINE EIN ZOLL ERHOBEN WIRD.

10 NACH ARTIKEL 9 DER VERORDNUNG NR. 816/70 DES RATES VOM 28. APRIL 1970 ZUR FESTLEGUNG ERGÄNZENDER VORSCHRIFTEN FÜR DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR WEIN , DER IM VORLIEGENDEN FALL ANWENDBAR IST , WERDEN JEDES JAHR IN RECHNUNGSEINHEITEN JE GRAD ALKOHOL/HL ODER JE HL AUSGEDRÜCKTE REFERENZPREISE FESTGESETZT , WOBEI VON DEN ORIENTIERUNGSPREISEN DER FÜR DIE GEMEINSCHAFTSERZEUGUNG REPRÄSENTATIVSTEN WEINARTEN AUSGEGANGEN WIRD. FÜR JEDEN WEIN , FÜR DEN EIN REFERENZPREIS FESTGESETZT WIRD , IST EIN ANGEBOTSPREIS FREI GRENZE FÜR ALLE EINFUHREN ZU ERMITTELN. LIEGT DER ANGEBOTSPREIS FREI GRENZE FÜR EINEN WEIN UNTER DEM REFERENZPREIS , SO WIRD EINE AUSGLEICHSABGABE IN HÖHE DES UNTERSCHIEDS ZWISCHEN DEM REFERENZPREIS UND DEM ANGEBOTSPREIS FREI GRENZE ERHOBEN.

11 AUSSERDEM IST NACH ARTIKEL 13 DES INTERIMSABKOMMENS ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DER DEMOKRATISCHEN VOLKSREPUBLIK ALGERIEN IM ANHANG ZUR VERORDNUNG NR. 1287/76 DES RATES VOM 28. MAI 1976 ( ABL. L 141 , S. 1 ) DIE SENKUNG DER ZOLLSÄTZE BEI DER EINFUHR VON WEINEN AUS FRISCHEN WEINTRAUBEN AUS ALGERIEN IN DIE GEMEINSCHAFT AUCH VON DER VORAUSSETZUNG ABHÄNGIG , DASS DIE BEI DER EINFUHR ANGEWENDETEN PREISE MINDESTENS EBENSO HOCH SIND WIE DIE REFERENZPREISE DER GEMEINSCHAFT.

12 AUS DER PRÜFUNG DIESER BESTIMMUNGEN IN IHRER KOMBINATION ERGIBT SICH , DASS DIE BETREFFENDE FRAGE DAHIN ZU BEANTWORTEN IST , DASS DIESE BESTIMMUNGEN ES VERBIETEN , DASS DIE VERKAUFSORGANISATION EINES DRITTLANDES WIE ALGERIEN WEINE IN EINEN MITGLIEDSTAAT DER GEMEINSCHAFT ZU EINEM ANGEBOTSPREIS FREI GRENZE AUSFÜHRT , DER UNTER DEM REFERENZPREIS FÜR DIESE WEINE LIEGT. IN EINEM SOLCHEN FALL MÜSSTE EINE AUSGLEICHSABGABE IN HÖHE DES UNTERSCHIEDS ZWISCHEN DEM REFERENZPREIS UND DEM ANGEBOTSPREIS FREI GRENZE ERHOBEN WERDEN.

ZUR ANTWORT AUF DIE ÜBRIGEN FRAGEN DES VORLAGEGERICHTS

13 DER GERICHTSHOF HAT DEN EINDRUCK , DASS DIE FRAGEN 1B , 2A UND 2B DAS PROBLEM DER AUSWIRKUNG DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE AUF DIE OBEN UNTERSUCHTEN PREISMECHANISMEN UND AUF DIE VEREINBARKEIT DER STREITIGEN VERTRAGLICHEN BESTIMMUNGEN MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT AUFWERFEN. DA DIESE VORABENTSCHEIDUNGSFRAGEN ENG MITEINANDER ZUSAMMENHÄNGEN , BESTEHT FÜR DEN GERICHTSHOF VERANLASSUNG , SIE GLEICHZEITIG ZU PRÜFEN UND ÜBER SIE DURCH EINE EINZIGE ANTWORT ZU BEFINDEN.

14 ARTIKEL 17 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR. 1380/75 IN SEINER DURCH ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG NR. 1577/76 GEÄNDERTEN FASSUNG , DER IM AUSGANGSVERFAHREN ANWENDBAR IST , BESTIMMT :

' ' BEI WEIN GELTEN DIE FREI-GRENZE-REFERENZPREISE BEI DER EINFUHR AUS DRITTLÄNDERN ALS EINGEHALTEN , WENN FÜR DAS JEWEILIGE ERZEUGNIS DER ANGEBOTSPREIS , DER

A ) IM FALLE DER HÖHERBEWERTUNG DER WÄHRUNG DES EINFÜHRENDEN MITGLIEDSTAATS UM DEN IM FOLGENDEN ABSATZ ERWÄHNTEN BETRAG ERHÖHT ,

B)IM FALLE DER MINDERBEWERTUNG DER BETREFFENDEN WÄHRUNG UM DEN IM FOLGENDEN ABSATZ ERWÄHNTEN BETRAG VERMINDERT WIRD , NICHT NIEDRIGER IST ALS DER FREI-GRENZE-REFERENZPREIS.

DER BESAGTE BETRAG IST DER IM INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL GELTENDE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG. ' '

15 AUS DIESER BESTIMMUNG ERGIBT SICH , DASS DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE JE NACHDEM , OB EINE HÖHERBEWERTUNG ODER EINE MINDERBEWERTUNG DER WÄHRUNG DES EINFÜHRENDEN MITGLIEDSTAATS VORLIEGT , ENTWEDER DEM ANGEBOTSPREIS FREI GRENZE HINZUZURECHNEN ODER DAVON ABZUZIEHEN SIND UND DASS DAS ERGEBNIS DIESES RECHENVORGANGS EBENSO HOCH WIE DER REFERENZPREIS FREI GRENZE ODER HÖHER ALS DIESER SEIN MUSS , DAMIT DIE BESTIMMUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS EINGEHALTEN SIND.

16 IM VORLIEGENDEN FALL ERGIBT SICH AUS DEN SCHRIFTLICHEN ERKLÄRUNGEN DER BETEILIGTEN , SO WIE SIE IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG NÄHER ERLÄUTERT WORDEN SIND , DASS DAS ONCV URSPRÜNGLICH DER FIRMA RAMEL BEI DER EINFUHR DEN REFERENZPREIS FREI GRENZE , DER ZUM ZEITPUNKT DES VERKAUFS SELBSTVERSTÄNDLICH BEKANNT WAR , IN RECHNUNG GESTELLT HAT UND DASS DIE FIRMA RAMEL DIESE ERSTE RECHNUNG SOFORT BEGLICHEN HAT. DANACH , ALS DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE FÜR DIESES GESCHÄFT GENAU BEKANNT WAREN , HAT DAS ONCV DER FIRMA RAMEL EINE ZUSÄTZLICHE RECHNUNG ÜBER EINE SUMME IN HÖHE DER VON DER FIRMA RAMEL VEREINNAHMTEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE GESCHICKT.

17 IN DIESEM FALL , IN DEM ES UM EINE EINFUHR IN EIN LAND MIT ABGEWERTETER WÄHRUNG GING , MUSSTE DER ANGEBOTSPREIS FREI GRENZE , WENN DIE WIRTSCHAFTSTEILNEHMER DAS GESCHÄFT ZUM MINDESTPREIS ABSCHLIESSEN WOLLTEN , MINDESTENS EBENSO HOCH SEIN WIE DER REFERENZPREIS FREI GRENZE , ERHÖHT UM DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE FÜR DIESE EINFUHR.

18 WENN ALSO DER ANGEBOTSPREIS FREI GRENZE GENAUSO HOCH WIE DER REFERENZPREIS FREI GRENZE , ERHÖHT UM DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE , ODER HÖHER ALS DIESER IST UND WENN DIESER PREIS SOFORT VOM IMPORTEUR BEZAHLT WIRD , GEHÖREN DIE VERTRAGLICHEN BESTIMMUNGEN , WONACH DER FRANZÖSISCHE IMPORTEUR DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE AN DEN ALGERISCHEN EXPORTEUR ABZUFÜHREN HAT , NICHT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT , SONDERN DEM BEREICH DER VERTRAGLICHEN BEZIEHUNGEN , DIE DEM INNERSTAATLICHEN RECHT UNTERLIEGEN , AN , WIE DER GERICHTSHOF BEREITS IN SEINEM URTEIL VOM 13. FEBRUAR 1980 IN DER RECHTSSACHE 74/79 ( SAMAVINS , SLG. 1980 , 239 ) ENTSCHIEDEN HAT.

19 WENN DAGEGEN DER IMPORTEUR ZUM ZEITPUNKT DER EINFUHR NUR EINE SUMME IN HÖHE DES REFERENZPREISES FREI GRENZE GEZAHLT HAT , WÄHREND DAS GESCHÄFT AUF EINEM NIVEAU ABGESCHLOSSEN WERDEN MUSS , AUF DEM DER ANGEBOTSPREIS FREI GRENZE GENAUSO HOCH IST WIE DER REFERENZPREIS FREI GRENZE , ERHÖHT UM DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE , IST ES EINE NOTWENDIGE VORAUSSETZUNG FÜR DIE EINHALTUNG DER ERWÄHNTEN GEMEINSCHAFTSBESTIMMUNGEN , DASS DER FRANZÖSISCHE IMPORTEUR EINE SUMME IN HÖHE DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE AN DEN ALGERISCHEN EXPORTEUR ABFÜHRT.

20 DAHER KANN IN DIESEM FALL DES GESCHÄFTSABSCHLUSSES ZUM MINDESTPREIS , IN DEM DER MIT DIESEM GESCHÄFT VERBUNDENE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG , DER AM TAG DER ERFÜLLUNG DER ZOLLFORMALITÄTEN GILT , ERST NACH DER ABWICKLUNG DES GESCHÄFTS BEKANNT SEIN KANN , EINE VERTRAGLICHE BESTIMMUNG ÜBER DIE ABFÜHRUNG DER DIESEM WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG ENTSPRECHENDEN SUMME NICHT ALS VERSTOSS GEGEN DAS GEMEINSCHAFTSRECHT BETRACHTET WERDEN , DESSEN BEACHTUNG SIE VIELMEHR SICHERSTELLEN SOLL.

21 AUF DIE FRAGEN 1B , 2A UND 2B DES VORLAGEGERICHTS IST SOMIT ZU ANTWORTEN , DASS , FALLS DAS GESCHÄFT ZUM MINDESTPREIS ABGESCHLOSSEN WIRD , ARTIKEL 17 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR. 1380/75 IN SEINER DURCH ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG NR. 1577/76 GEÄNDERTEN FASSUNG DAHIN AUSZULEGEN IST , DASS , WENN DER IMPORTEUR ZUM ZEITPUNKT DER EINFUHR NUR EINE SUMME IN HÖHE DES REFERENZPREISES FREI GRENZE GEZAHLT HAT , WÄHREND DAS GESCHÄFT AUF EINEM NIVEAU ABZUWICKELN IST , AUF DEM DER ANGEBOTSPREIS FREI GRENZE EBENSO HOCH IST WIE DER REFERENZPREIS FREI GRENZE , ERHÖHT UM DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE , ES EINE NOTWENDIGE VORAUSSETZUNG FÜR DIE EINHALTUNG DER ERWÄHNTEN GEMEINSCHAFTSBESTIMMUNGEN IST , DASS DER FRANZÖSISCHE IMPORTEUR EINE SUMME IN HÖHE DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE AN DEN ALGERISCHEN EXPORTEUR ABFÜHRT , WENN DIESE BETRAEGE GENAU BEKANNT SIND ; IN DIESEM FALL KANN ALSO EINE VERTRAGLICHE BESTIMMUNG ÜBER DIE ABFÜHRUNG DER DIESEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGEN ENTSPRECHENDEN SUMME NICHT ALS VERSTOSS GEGEN DAS GEMEINSCHAFTSRECHT BETRACHTET WERDEN , DESSEN BEACHTUNG SIE VIELMEHR SICHERSTELLEN SOLL.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

22 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN BEIM GERICHTSHOF EINGEREICHT HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF ( DRITTE KAMMER )

AUF DIE IHM VOM TRIBUNAL DE COMMERCE BOURG-EN-BRESSE MIT URTEIL VOM 11. JUNI 1982 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

1. ARTIKEL 9 DER VERORDNUNG NR. 816/70 DES RATES VOM 28. APRIL 1970 IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 13 DES INTERIMSABKOMMENS ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DER DEMOKRATISCHEN VOLKSREPUBLIK ALGERIEN IM ANHANG ZUR VERORDNUNG NR. 1287/76 DES RATES VERBIETET ES , DASS DIE VERKAUFSORGANISATION EINES DRITTLANDES WIE ALGERIEN WEINE IN EINEN MITGLIEDSTAAT DER GEMEINSCHAFT ZU EINEM ANGEBOTSPREIS FREI GRENZE AUSFÜHRT , DER UNTER DEN REFERENZPREISEN FÜR DIESE WEINE LIEGT. IN EINEM SOLCHEN FALL MÜSSTE EINE AUSGLEICHSABGABE IN HÖHE DES UNTERSCHIEDS ZWISCHEN DEM REFERENZPREIS UND DEM ANGEBOTSPREIS FREI GRENZE ERHOBEN WERDEN.

2. FALLS DAS GESCHÄFT ZUM MINDESTPREIS ABGESCHLOSSEN WIRD , IST ARTIKEL 17 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR. 1380/75 IN SEINER DURCH ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG NR. 1577/76 GEÄNDERTEN FASSUNG DAHIN AUSZULEGEN , DASS , WENN DER IMPORTEUR ZUM ZEITPUNKT DER EINFUHR NUR EINE SUMME IN HÖHE DES REFERENZPREISES FREI GRENZE GEZAHLT HAT , WÄHREND DAS GESCHÄFT AUF EINEM NIVEAU ABZUWICKELN IST , AUF DEM DER ANGEBOTSPREIS FREI GRENZE EBENSO HOCH IST WIE DER REFERENZPREIS FREI GRENZE , ERHÖHT UM DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE , ES EINE NOTWENDIGE VORAUSSETZUNG FÜR DIE EINHALTUNG DER ERWÄHNTEN GEMEINSCHAFTSBESTIMMUNGEN IST , DASS DER FRANZÖSISCHE IMPORTEUR EINE SUMME IN HÖHE DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE AN DEN ALGERISCHEN EXPORTEUR ABFÜHRT , WENN DIESE BETRAEGE GENAU BEKANNT SIND ; IN DIESEM FALL KANN ALSO EINE VERTRAGLICHE BESTIMMUNG ÜBER DIE ABFÜHRUNG DER DIESEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGEN ENTSPRECHENDEN SUMME NICHT ALS VERSTOSS GEGEN DAS GEMEINSCHAFTSRECHT BETRACHTET WERDEN , DESSEN BEACHTUNG SIE VIELMEHR SICHERSTELLEN SOLL.

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