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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 17.02.1981
Aktenzeichen: 171-80
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Richtlinie 76/769 des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen
Vorschriften:
EWG-Vertrag Art. 3 Art. 169 | |
Richtlinie 76/769 des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen |
EIN MITGLIEDSTAAT KANN SICH NICHT AUF BESTIMMUNGEN , ÜBUNGEN ODER UMSTÄNDE SEINER INTERNEN RECHTSORDNUNG BERUFEN , UM DAMIT DIE NICHTBEACHTUNG VON VERPFLICHTUNGEN ZU RECHTFERTIGEN , DIE IN DEN RICHTLINIEN DER GEMEINSCHAFT FESTGELEGT SIND.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 17. FEBRUAR 1981. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN ITALIENISCHE REPUBLIK. - VERTRAGSVERSTOSS EINES STAATES - GEFAEHRLICHE STOFFE UND ZUBEREITUNGEN. - RECHTSSACHE 171-80.
Entscheidungsgründe:
1 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 28. JULI 1980 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , GEMÄSS ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG KLAGE AUF FESTSTELLUNG ERHOBEN , DASS DIE ITALIENISCHE REPUBLIK GEGEN EINE IHR NACH DEM VERTRAG OBLIEGENDE VERPFLICHTUNG VERSTOSSEN HAT , INDEM SIE ES UNTERLASSEN HAT , INNERHALB DER VORGESCHRIEBENEN FRIST DIE ERFORDERLICHEN VORSCHRIFTEN ZU ERLASSEN , UM DER RICHTLINIE 76/769 DES RATES VOM 27. JULI 1976 ZUR ANGLEICHUNG DER RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN FÜR BESCHRÄNKUNGEN DES INVERKEHRBRINGENS UND DER VERWENDUNG GEWISSER GEFÄHRLICHER STOFFE UND ZUBEREITUNGEN ( ABL. L 262 , S. 201 ) NACHZUKOMMEN.
2 NACH ARTIKEL 3 DER RICHTLINIE 76/769 DES RATES MUSSTEN DIE MITGLIEDSTAATEN DIE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN IN KRAFT SETZEN , UM DER RICHTLINIE BINNEN ACHTZEHN MONATEN NACH IHRER BEKANNTGABE NACHZUKOMMEN ; DIESE FRIST IST IM VORLIEGENDEN FALL AM 2. FEBRUAR 1978 ABGELAUFEN.
3 DIE ITALIENISCHE REGIERUNG BESTREITET NICHT , DIESER VERPFLICHTUNG NICHT NACHGEKOMMEN ZU SEIN. SIE TRAEGT VOR , DASS ' ' DER PROZESS DER EUROPÄISCHEN INTEGRATION , DER SICH IN EINEM BESONDERS SCHNELLEN TEMPO ENTWICKELT HAT , FÜR DIE MITGLIEDSTAATEN , AN DIE DIE RICHTLINIEN GERICHTET WERDEN ( ARTIKEL 189 EWG-VERTRAG ), EINE BEACHTLICHE ZAHL VON VERPFLICHTUNGEN ZUR ANPASSUNG DER INTERNEN RECHTSORDNUNGEN GESCHAFFEN HAT , DEREN ERFÜLLUNG SICH HINSICHTLICH DER EINZULEITENDEN VERFAHREN ZUM ERLASS VON RECHTSVORSCHRIFTEN ALS MEHR ODER WENIGER SCHWIERIG ERWEISEN KANN , JE NACH DEN GRUNDSÄTZEN , DIE IN DIESEN ORDNUNGEN FÜR DEN ERLASS VON VORSCHRIFTEN GELTEN , UND JE NACH DER DURCH DIE RECHTLICHE REGELUNG DES BETREFFENDEN BEREICHS GEFORDERTEN ART DER NEUERUNG ' '. SIE FÜGT HINZU , DASS ' ' DIE GEMEINSCHAFTSRICHTLINIEN DADURCH , DASS SIE GESETZLICH GEREGELTE BEZIEHUNGEN BEEINFLUSSEN , DIE ANWENDUNG DES GESETZGEBUNGSVERFAHRENS ERFORDERLICH MACHEN , DESSEN FRISTEN DURCH DIE DEM PARLAMENTARISCHEN WEG EIGENEN ANFORDERUNGEN UND UMSTÄNDE BESTIMMT WERDEN ' '. DIE ITALIENISCHE REGIERUNG HABE ZUM ZWECK DER SCHNELLEREN ANPASSUNG DER INTERNEN RECHTSORDNUNG AN DIE GEMEINSCHAFTSRICHTLINIEN DIE INITIATIVE ERGRIFFEN , UM DAS PARLAMENT UM DIE IN ARTIKEL 76 DER VERFASSUNG VORGESEHENE GESETZLICHE ERMÄCHTIGUNG ZU ERSUCHEN , DAMIT SIE IM VERORDNUNGSWEGE DIE ZUR DURCHFÜHRUNG EINER REIHE VON GEMEINSCHAFTSRICHTLINIEN - DARUNTER DER HIER IN REDE STEHENDEN - ERFORDERLICHEN VORSCHRIFTEN MIT GESETZESKRAFT HABE ERLASSEN KÖNNEN. DER SENAT HABE DER ERMÄCHTIGUNG AM 16. JULI 1980 ZUGESTIMMT , INDEM ER EINEN ENTSPRECHENDEN GESETZENTWURF ANGENOMMEN HABE , DER DERZEIT VON DER ABGEORDNETENKAMMER GEPRÜFT WERDE.
4 DIESE UMSTÄNDE KÖNNEN DEN DER ITALIENISCHEN REPUBLIK VORGEWORFENEN VERTRAGSVERSTOSS NICHT BESEITIGEN. NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG KANN SICH EIN MITGLIEDSTAAT NICHT AUF BESTIMMUNGEN , ÜBUNGEN ODER UMSTÄNDE SEINER INTER NEN RECHTSORDNUNG BERUFEN , UM DAMIT DIE NICHTBEACHTUNG VON VERPFLICHTUNGEN ZU RECHTFERTIGEN , DIE IN DEN RICHTLINIEN DER GEMEINSCHAFT FESTGELEGT SIND.
5 SOMIT IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE ITALIENISCHE REPUBLIK GEGEN EINE IHR NACH DEM VERTRAG OBLIEGENDE VERPFLICHTUNG VERSTOSSEN HAT , INDEM SIE NICHT INNERHALB DER VORGESCHRIEBENEN FRIST DIE ERFORDERLICHEN VORSCHRIFTEN ERLASSEN HAT , UM DER RICHTLINIE 76/769 DES RATES VOM 27. JULI 1976 NACHZUKOMMEN.
Kostenentscheidung:
6 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN.
7 DA DIE BEKLAGTE UNTERLEGEN IST , SIND IHR DIE KOSTEN AUFZUERLEGEN.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE ITALIENISCHE REPUBLIK HAT GEGEN EINE IHR NACH DEM VERTRAG OBLIEGENDE VERPFLICHTUNG VERSTOSSEN , INDEM SIE NICHT INNERHALB DER VORGESCHRIEBENEN FRIST DIE ERFORDERLICHEN VORSCHRIFTEN ERLASSEN HAT , UM DER RICHTLINIE 76/769 DES RATES VOM 27. JULI 1976 ZUR ANGLEICHUNG DER RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN FÜR BESCHRÄNKUNGEN DES INVERKEHRBRINGENS UND DER VERWENDUNG GEWISSER GEFÄHRLICHER STOFFE UND ZUBEREITUNGEN ( ABL. L 262 , S. 201 ) NACHZUKOMMEN.
2.DIE BEKLAGTE WIRD VERURTEILT , DIE KOSTEN ZU TRAGEN.
Ende der Entscheidung
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