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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 01.05.1974
Aktenzeichen: 172-73
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung


Vorschriften:

Verfahrensordnung Art. 40
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES VOM 1. MAI 1974. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN ITALIENISCHE REPUBLIK. - RECHTSSACHE 172-73.

Entscheidungsgründe:

1 DIE KLAEGERIN HAT AM 9. OKTOBER 1973 BEIM GERICHTSHOF EINE KLAGE AUF FESTSTELLUNG EINES VERTRAGSVERSTOSSES DER ITALIENISCHEN REPUBLIK EINGEREICHT.

2 ENTGEGEN ARTIKEL 40 DER VERFAHRENSORDNUNG HAT DIE BEKLAGTE DAVON ABGESEHEN, IHRE KLAGEBEANTWORTUNG INNERHALB DER VORGESCHRIEBENEN FRISTEN EINZUREICHEN, UND GELTEND GEMACHT, DAS VERFAHREN ZUR NOVELLIERUNG DER ITALIENISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN SEI NOCH NICHT EINGELEITET.

3 SPÄTER HAT DIE BEKLAGTE DER KLAEGERIN MITGETEILT, DIE ITALIENISCHE REGIERUNG HABE AUFGRUND DER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES ÜBER DEN VORRANG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS UND IN IHRER AUFFASSUNG BESTÄTIGT DURCH DAS URTEIL DES ITALIENISCHEN VERFASSUNGSGERICHTSHOFES VOM 27. DEZEMBER 1973 MASSNAHMEN ERLASSEN, UM DIE ERHEBUNG VON VERLADE - UND ABLADESTEUERN EINZUSTELLEN; SIE HAT DIE KLAEGERIN ERSUCHT, DIE KLAGE ZURÜCKZUNEHMEN, DA SICH DER RECHTSSTREIT WEGEN DIESER NEUEN SACHLAGE ERLEDIGT HABE.

4 DIE KLAEGERIN HAT SICH DAMIT EINVERSTANDEN ERKLÄRT. MIT EINEM AM 22. MÄRZ 1974 BEI DER KANZLEI EINGEGANGENEN SCHREIBEN HAT SIE DIE KLAGERÜCKNAHME ERKLÄRT UND BEANTRAGT, DIE BEKLAGTE ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN.

5 MIT EINEM FERNSCHREIBEN, DAS AM 10. APRIL 1974 BEI DER KANZLEI EINGEGANGEN IST, HAT DIE BEKLAGTE ERKLÄRT, SIE HABE DAS VORERWÄHNTE SCHREIBEN ZUR KENNTNIS GENOMMEN.

Tenor:

1. DIE STREICHUNG DER RECHTSSACHE 172/73 IM REGISTER WIRD ANGEORDNET.

2. DIE BEKLAGTE WIRD ZUR TRAGUNG DER KOSTEN VERURTEILT.

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