Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 14.07.1981
Aktenzeichen: 172/80
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 85
EWG-Vertrag Art. 86
EWG-Vertrag Art. 90 Abs. 2
EWG-Vertrag Art. 177
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. AUCH WENN ES SICH BEI DEN VON DEN BANKEN NORMALERWEISE FÜR IHRE KUNDEN AUSGEFÜHRTEN ÜBERWEISUNGEN VON EINEM MITGLIEDSTAAT IN EINEN ANDEREN UM GESCHÄFTE HANDELT , DIE NAMENTLICH IM RAHMEN DES INTERNATIONALEN KAPITALVERKEHRS ZU DER EIGENTLICHEN AUFGABE DER BANKEN GEHÖREN , SO STELLEN SIE DOCH KEINEN AUSREICHENDEN GRUND DAFÜR DAR , DEN BANKEN DEN CHARAKTER VON UNTERNEHMEN IM SINNE VON ARTIKEL 90 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG ZUZUERKENNEN , ES SEI DENN , ES KÖNNTE NACHGEWIESEN WERDEN , DASS SIE DURCH DIE AUSFÜHRUNG DIESER ÜBERWEISUNGEN EINE DIENSTLEISTUNG VON ALLGEMEINEM WIRTSCHAFTLICHEM INTERESSE ERBRINGEN , MIT DER SIE DURCH HOHEITSAKT BETRAUT WORDEN SIND.

2. DIE ARTIKEL 104 FF. EWG-VERTRAG SIND IN KEINER WEISE DARAUF GERICHTET , DIE BANKEN VON DEN WETTBEWERBSREGELN DES VERTRAGES AUSZUNEHMEN. DIESE VORSCHRIFTEN , DIE DAS KAPITEL 2 ÜBER ' ' DIE ZAHLUNGSBILANZ ' ' DES TITELS II DES VERTRAGES BILDEN , BRINGEN LEDIGLICH DIE NOTWENDIGKEIT ZUM AUSDRUCK , DASS DIE MITGLIEDSTAATEN IHRE WIRTSCHAFTSPOLITIK UNTEREINANDER KOORDINIEREN , UND SEHEN ZU DIESEM ZWECK DIE ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN ZUSTÄNDIGEN NATIONALEN VERWALTUNGSSTELLEN UND ZWISCHEN DEN ZENTRALBANKEN DER MITGLIEDSTAATEN VOR , DIE DIE VERWIRKLICHUNG DER ZIELE DES VERTRAGES ERMÖGLICHT.

3. AUFEINANDER ABGESTIMMTE VERHALTENSWEISEN IM SINNE VON ARTIKEL 85 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG STELLEN EINE FORM DER KOORDINIERUNG ZWISCHEN UNTERNEHMEN DAR , DIE ZWAR NOCH NICHT BIS ZUM ABSCHLUSS EINES VERTRAGES IM EIGENTLICHEN SINNE GEDIEHEN IST , JEDOCH BEWUSST EINE PRAKTISCHE ZUSAMMENARBEIT AN DIE STELLE DES MIT RISIKEN VERBUNDENEN WETTBEWERBS TRETEN LÄSST.

DIE KRITERIEN DER KOORDINIERUNG UND DER ZUSAMMENARBEIT , DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR AUFEINANDER ABGESTIMMTE VERHALTENSWEISEN SIND , VERLANGEN NICHT DIE AUSARBEITUNG EINES EIGENTLICHEN ' ' PLANS ' ' ; SIE SIND VIELMEHR IM SINNE DES GRUNDGEDANKENS DER WETTBEWERBSVORSCHRIFTEN DES VERTRAGES ZU VERSTEHEN , WONACH JEDER UNTERNEHMER SELBSTÄNDIG ZU BESTIMMEN HAT , WELCHE POLITIK ER AUF DEM GEMEINSAMEN MARKT BETREIBEN UND WELCHE BEDINGUNGEN ER SEINER KUNDSCHAFT GEWÄHREN WILL.

ES IST ZWAR RICHTIG , DASS DIESES SELBSTÄNDIGKEITSPOSTULAT NICHT DAS RECHT DER UNTERNEHMEN BESEITIGT , SICH DEM FESTGESTELLTEN ODER ERWARTETEN VERHALTEN IHRER MITBEWERBER MIT WACHEM SINN ANZUPASSEN ; ES STEHT JEDOCH STRENG JEDER UNMITTELBAREN ODER MITTELBAREN FÜHLUNGNAHME ZWISCHEN UNTERNEHMEN ENTGEGEN , DIE BEZWECKT ODER BEWIRKT , DASS WETTBEWERBSBEDINGUNGEN ENTSTEHEN , DIE IM HINBLICK AUF DIE ART DER WAREN ODER ERBRACHTEN DIENSTLEISTUNGEN , DIE BEDEUTUNG UND DIE ANZAHL DER BETEILIGTEN UNTERNEHMEN SOWIE DEN UMFANG DES IN BETRACHT KOMMENDEN MARKTES NICHT DEN NORMALEN BEDINGUNGEN DIESES MARKTES ENTSPRECHEN.

4. EIN GLEICHFÖRMIGES VERHALTEN BEI DER ERHEBUNG EINER EINHEITLICHEN BANKGEBÜHR FÜR ÜBERWEISUNG DER BANKEN AUS DEN GUTHABEN IHRER KUNDEN VON EINEM MITGLIEDSTAAT IN EINEN ANDEREN IST ALS EINE VON ARTIKEL 85 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG VERBOTENE ABGESTIMMTE VERHALTENSWEISE ANZUSEHEN , WENN FESTSTEHT , DASS DAS GLEICHFÖRMIGE VERHALTEN DIE MERKMALE DER KOORDINIERUNG UND DER ZUSAMMENARBEIT ERFÜLLT , DIE EINE ABGESTIMMTE VERHALTENSWEISE KENNZEICHNEN , UND DIESE GEEIGNET IST , DIE WETTBEWERBSBEDINGUNGEN AUF DEM DIENSTLEISTUNGSMARKT FÜR DIESE ÜBERWEISUNGEN SPÜRBAR ZU BEEINTRÄCHTIGEN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 14. JULI 1981. - GERHARD ZUECHNER GEGEN BAYERISCHE VEREINSBANK AG. - (ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM AMTSGERICHT ROSENHEIM). - BANKUEBERWEISUNGSGEBUEHREN. - RECHTSSACHE 172/80.

Entscheidungsgründe:

1 DAS AMTSGERICHT ROSENHEIM HAT MIT BESCHLUSS VOM 14. JULI 1980 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 29. JULI 1980 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG DER ARTIKEL 85 UND 86 DES VERTRAGES ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT , UM DIE TRAGWEITE DIESER VORSCHRIFTEN IM HINBLICK AUF EINE GEBÜHR KLÄREN ZU LASSEN , DIE EIN IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND NIEDERGELASSENES BANKINSTITUT FÜR DIE ÜBERWEISUNG EINES GELDBETRAGS IM SCHECKVERKEHR VON EINEM MITGLIEDSTAAT IN EINEN ANDEREN ERHEBT.

2 AUS DEN VOM VORLEGENDEN GERICHT ÜBERMITTELTEN AKTEN ERGIBT SICH , DASS DER INHABER EINES BANKKONTOS BEI DER BAYERISCHEN VEREINSBANK IN ROSENHEIM , BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND , AM 17. JULI 1979 EINEN AUF DIESES BANKINSTITUT GEZOGENEN SCHECK ÜBER 10 000 DM ZUGUNSTEN EINES IN ITALIEN WOHNHAFTEN EMPFÄNGERS AUSSTELLTE. FÜR DIESE ÜBERWEISUNG WURDE DAS KONTO DES AUFTRAGGEBERS VON DER AUSFÜHRENDEN BANK MIT EINER ÜBERWEISUNGSGEBÜHR ( ' ' BEARBEITUNGSGEBÜHR ' ' ) IN HÖHE VON 15 DM , ALSO 0,15 % DES ÜBERWIESENEN BETRAGS , BELASTET.

3 DA DER KONTOINHABER DER AUFFASSUNG WAR , DASS DIE ERHEBUNG DIESER GEBÜHR MIT DEN VORSCHRIFTEN DES EWG-VERTRAGS UNVEREINBAR SEI , VERKLAGTE ER DAS BANKINSTITUT BEIM AMTSGERICHT ROSENHEIM AUF RÜCKZAHLUNG.

4 ER MACHTE UNTER ANDEREM GELTEND , DIE ERHEBUNG DER ÜBERWEISUNGSGEBÜHR VERSTOSSE GEGEN ARTIKEL 85 UND 86 DES VERTRAGES , DA SIE EINE VON ALLEN ODER DEN MEISTEN BANKEN SOWOHL IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ALS AUCH IN DEN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN DER GEMEINSCHAFT BEFOLGTE ABGESTIMMTE VERHALTENSWEISE DARSTELLE , DIE DIE WETTBEWERBSREGELN VERLETZE UND DEN HANDEL ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN ZU BEEINTRÄCHTIGEN GEEIGNET SEI.

5 UM INSBESONDERE DIESEN LETZTGENANNTEN PUNKT KLÄREN ZU LASSEN , HAT DAS NATIONALE GERICHT BESCHLOSSEN , DEM GERICHTSHOF GEMÄSS ARTIKEL 177 DES VERTRAGES FOLGENDE FRAGE VORZULEGEN :

' ' VERSTÖSST IM INNERGEMEINSCHAFTLICHEN ZAHLUNGS- UND KAPITALVERKEHR ZWISCHEN BANKEN DIE ERHEBUNG EINER GENERELLEN ÜBERWEISUNGSGEBÜHR IN HÖHE VON 0,15 % DES ZU ÜBERWEISENDEN GELDBETRAGES ALS ABGESTIMMTES VERHALTEN , WELCHES GEEIGNET IST , DEN HANDELSVERKEHR ZU BEEINTRÄCHTIGEN , GEGEN ARTIKEL 85 UND 86 DES EWG-VERTRAGS?

' '

6 DIE BEKLAGTE IM AUSGANGSVERFAHREN HAT IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG ZUNÄCHST EINGEWANDT , DIE VON DEM VORLEGENDEN GERICHT GESTELLTE AUSLEGUNGSFRAGE SEI GEGENSTANDSLOS , DA DIE WETTBEWERBSREGELN DES VERTRAGES JEDENFALLS WEITGEHEND AUF BANKINSTITUTE NICHT ANGEWANDT WERDEN KÖNNTEN. DIE BANKEN SEIEN WEGEN DER BESONDEREN NATUR DER VON IHNEN ERBRACHTEN DIENSTLEISTUNGEN UND WEGEN IHRER BESONDEREN BEDEUTUNG FÜR DEN INTERNATIONALEN ZAHLUNGSVERKEHR UNTERNEHMEN , DIE IM SINNE VON ARTIKEL 90 ABSATZ 2 DES VERTRAGES ' ' MIT DIENSTLEISTUNGEN VON ALLGEMEINEM WIRTSCHAFTLICHEM INTERESSE BETRAUT SIND ' ' , SO DASS AUFGRUND DIESER VORSCHRIFT DIE WETTBEWERBSREGELN DER ARTIKEL 85 UND 86 DES VERTRAGES NICHT AUF SIE ANGEWANDT WERDEN KÖNNTEN. ZUR UNTERSTÜTZUNG DIESER AUFFASSUNG HAT SICH DIE BEKLAGTE AUSSERDEM AUF DIE VORSCHRIFTEN DER ARTIKEL 104 FF. DES VERTRAGES ÜBER ' ' DIE WIRTSCHAFTSPOLITIK ' ' BERUFEN.

7 AUCH WENN ES SICH BEI DEN VON DEN BANKEN NORMALERWEISE FÜR IHRE KUNDEN AUSGEFÜHRTEN ÜBERWEISUNGEN VON EINEM MITGLIEDSTAAT IN EINEN ANDEREN UM GESCHÄFTE HANDELT , DIE NAMENTLICH IM RAHMEN DES INTERNATIONALEN KAPITALVERKEHRS ZU DER EIGENTLICHEN AUFGABE DER BANKEN GEHÖREN , SO STELLEN SIE DOCH KEINEN AUSREICHENDEN GRUND DAFÜR DAR , DEN BANKEN DEN CHARAKTER VON UNTERNEHMEN IM SINNE VON ARTIKEL 90 ABSATZ 2 DES VERTRAGES ZUZUERKENNEN , ES SEI DENN , ES KÖNNTE NACHGEWIESEN WERDEN , DASS SIE DURCH DIE AUSFÜHRUNG DIESER ÜBERWEISUNGEN EINE DIENSTLEISTUNG VON ALLGEMEINEM WIRTSCHAFTLICHEM INTERESSE ERBRINGEN , MIT DER SIE DURCH HOHEITSAKT BETRAUT WORDEN SIND.

8 DIE ARTIKEL 104 FF. DES VERTRAGES SIND IN KEINER WEISE DARAUF GERICHTET , DIE BANKEN VON DEN WETTBEWERBSREGELN DES VERTRAGES AUSZUNEHMEN. DIESE VORSCHRIFTEN , DIE DAS KAPITEL 2 ÜBER ' ' DIE ZAHLUNGSBILANZ ' ' DES TITELS II DES VERTRAGES BILDEN , BRINGEN LEDIGLICH DIE NOTWENDIGKEIT ZUM AUSDRUCK , DASS DIE MITGLIEDSTAATEN IHRE WIRTSCHAFTSPOLITIK UNTEREINANDER KOORDINIEREN , UND SEHEN ZU DIESEM ZWECK DIE ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN ZUSTÄNDIGEN NATIONALEN VERWALTUNGSSTELLEN UND ZWISCHEN DEN ZENTRALBANKEN DER MITGLIEDSTAATEN VOR , DIE DIE VERWIRKLICHUNG DER ZIELE DES VERTRAGES ERMÖGLICHT.

9 NACH ALLEDEM IST DER VON DER BEKLAGTEN IM AUSGANGSVERFAHREN ERHOBENE EINWAND ZURÜCKZUWEISEN.

10 DAS VORLEGENDE GERICHT BEZIEHT SICH IN SEINER AUSLEGUNGSFRAGE AUF DIE ERHEBUNG EINER EINHEITLICHEN ÜBERWEISUNGSGEBÜHR VON 0,15 % FÜR DIE VON IHM ERWÄHNTEN GESCHÄFTE. DIESE FRAGE IST SOWOHL IM HINBLICK AUF ARTIKEL 85 WIE AUF ARTIKEL 86 DES VERTRAGES GESTELLT. DA IM VORLAGEBESCHLUSS NUR DER FALL DES BESTEHENS AUFEINANDER ABGESTIMMTER VERHALTENSWEISEN ALS MÖGLICHE VERLETZUNG DER WETTBEWERBSREGELN DER GEMEINSCHAFT INS AUGE GEFASST IST UND DA ARTIKEL 86 DIE MISSBRÄUCHLICHE AUSNUTZUNG EINER BEHERRSCHENDEN STELLUNG , NICHT ABER DEN FALL DER AUFEINANDER ABGESTIMMTEN VERHALTENSWEISEN BETRIFFT , FÜR DIE NUR ARTIKEL 85 GILT , IST IM VORLIEGENDEN FALL DIE UNTERSUCHUNG DER GESTELLTEN FRAGE AUF DIESEN LETZTGENANNTEN ARTIKEL ZU BESCHRÄNKEN.

11 GEMÄSS ARTIKEL 85 ABSATZ 1 DES VERTRAGES SIND ' ' MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT UNVEREINBAR UND VERBOTEN... ALLE VEREINBARUNGEN ZWISCHEN UNTERNEHMEN , BESCHLÜSSE UND UNTERNEHMENSVEREINIGUNGEN UND AUFEINANDER ABGESTIMMTE VERHALTENSWEISEN , WELCHE DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN ZU BEEINTRÄCHTIGEN GEEIGNET SIND UND EINE VERHINDERUNG , EINSCHRÄNKUNG ODER VERFÄLSCHUNG DES WETTBEWERBS INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES BEZWECKEN ODER BEWIRKEN ' '.

12 WIE DER GERICHTSHOF UNTER ANDEREM IN SEINEM URTEIL VOM 14. JULI 1972 ( RECHTSSACHE 48/69 , ICI/KOMMISSION , SLG. S. 619 ) BETONT HAT , STELLEN AUFEINANDER ABGESTIMMTE VERHALTENSWEISEN IM SINNE VON ARTIKEL 85 ABSATZ 1 EINE FORM DER KOORDINIERUNG ZWISCHEN UNTERNEHMEN DAR , DIE ZWAR NOCH NICHT BIS ZUM ABSCHLUSS EINES VERTRAGES IM EIGENTLICHEN SINNE GEDIEHEN IST , JEDOCH BEWUSST EINE PRAKTISCHE ZUSAMMENARBEIT AN DIE STELLE DES MIT RISIKEN VERBUNDENEN WETTBEWERBS TRETEN LÄSST.

13 IN SEINEM URTEIL VOM 16. DEZEMBER 1975 ( VERBUNDENE RECHTSSACHEN 40 BIS 48 , 50 , 54 BIS 56 , 111 , 113 UND 114/73 , SUIKER UNIE/KOMMISSION , SLG. S. 1663 ) HAT DER GERICHTSHOF AUSSERDEM AUSGEFÜHRT , DASS DIE KRITERIEN DER KOORDINIERUNG UND DER ZUSAMMENARBEIT , DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR AUFEINANDER ABGESTIMMTE VERHALTENSWEISEN SIND , NICHT DIE AUSARBEITUNG EINES EIGENTLICHEN ' ' PLANS ' ' VERLANGEN ; SIE SIND VIELMEHR IM SINNE DES GRUNDGEDANKENS DER WETTBEWERBSVORSCHRIFTEN DES VERTRAGES ZU VERSTEHEN , WONACH JEDER UNTERNEHMER SELBSTÄNDIG ZU BESTIMMEN HAT , WELCHE POLITIK ER AUF DEM GEMEINSAMEN MARKT BETREIBEN UND WELCHE BEDINGUNGEN ER SEINER KUNDSCHAFT GEWÄHREN WILL.

14 ES IST ZWAR RICHTIG , DASS DIESES SELBSTÄNDIGKEITSPOSTULAT NICHT DAS RECHT DER UNTERNEHMEN BESEITIGT , SICH DEM FESTGESTELLTEN ODER ERWARTETEN VERHALTEN IHRER MITBEWERBER MIT WACHEM SINN ANZUPASSEN ; ES STEHT JEDOCH STRENG JEDER UNMITTELBAREN ODER MITTELBAREN FÜHLUNGNAHME ZWISCHEN UNTERNEHMEN ENTGEGEN , DIE BEZWECKT ODER BEWIRKT , DASS WETTBEWERBSBEDINGUNGEN ENTSTEHEN , DIE IM HINBLICK AUF DIE ART DER WAREN ODER ERBRACHTEN DIENSTLEISTUNGEN , DIE BEDEUTUNG UND ANZAHL DER BETEILIGTEN UNTERNEHMEN SOWIE DEN UMFANG DES IN BETRACHT KOMMENDEN MARKTES NICHT DEN NORMALEN BEDINGUNGEN DIESES MARKTES ENTSPRECHEN.

15 NACH AUFFASSUNG DES KLAEGERS IM AUSGANGSVERFAHREN LIEGT IM VORLIEGENDEN FALL EINE ABGESTIMMTE VERHALTENSWEISE VOR , DA ALLE ODER DIE MEISTEN BANKEN INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES ODER JEDENFALLS IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND BEI ÜBERWEISUNGEN VON BETRAEGEN GLEICHER HÖHE IN ANDERE MITGLIEDSTAATEN EINE EINHEITLICHE GEBÜHR ERHÖBEN.

16 DIE BEKLAGTE IM AUSGANGSVERFAHREN HAT NICHT AUSGESCHLOSSEN , DASS EINE GEBÜHR IN GLEICHER HÖHE FÜR DERARTIGE ÜBERWEISUNGSGESCHÄFTE VON ANDEREN BANKEN SOWOHL IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND WIE IN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN ERHOBEN WERDE. SIE HAT JEDOCH BETONT , EIN SOLCHES GLEICHFÖRMIGES VERHALTEN BERUHE NICHT AUF EINER VEREINBARUNG ODER EINER UNTER DIESEN BANKEN ABGESTIMMTEN VERHALTENSWEISE , DIE EIN VON ARTIKEL 85 DES VERTRAGES VERBOTENES ERGEBNIS BEZWECKE ODER BEWIRKE. DIE ERHEBUNG DIESER GEBÜHR SEI DURCH DIE KOSTEN GERECHTFERTIGT , DIE MIT SOLCHEN ÜBERWEISUNGEN INSBESONDERE WEGEN DER KOMPLIZIERTHEIT DER DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDEN DEVISENGESCHÄFTE VERBUNDEN SEIEN. AUSSERDEM SEI DIE FÜR JEDE ÜBERWEISUNG VON EINER BESTIMMTEN HÖHE AN ERHOBENE EINHEITLICHE GEBÜHR LEDIGLICH EIN TEILWEISER BEITRAG ZU DEN GESAMTKOSTEN DER NORMALERWEISE DURCHGEFÜHRTEN ÜBERWEISUNGEN.

17 AUCH WENN DIE FRAGLICHE ÜBERWEISUNGSGEBÜHR DURCH DIE KOSTEN BEGRÜNDET IST , DIE MIT DEN NORMALEN AUSLANDSÜBERWEISUNGEN DER BANKEN ZUGUNSTEN IHRER KUNDEN INSGESAMT VERBUNDEN SIND , UND SOMIT EINE TEILWEISE ERSTATTUNG DIESER KOSTEN DARSTELLT , DIE VON ALLEN DIESE LEISTUNG INANSPRUCHNEHMENDEN EINHEITLICH VERLANGT WIRD , SO SCHLIESST DIES DOCH DIE MÖGLICHKEIT NICHT AUS , DASS EIN GLEICHFÖRMIGES VERHALTEN IN DIESEM BEREICH UNABHÄNGIG VON SEINER MOTIVATION ZU EINER KOORDINIERUNG ZWISCHEN BANKEN FÜHRT , DIE DIE VORAUSSETZUNGEN EINER ABGESTIMMTEN VERHALTENSWEISE IM SINNE VON ARTIKEL 85 DES VERTRAGES ERFÜLLT.

18 EINE SOLCHE VERHALTENSWEISE WÄRE BEREITS AUFGRUND IHRES INTERNATIONALE GESCHÄFTE BETREFFENDEN INHALTS GEEIGNET , ' ' DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN ' ' IM SINNE VON ARTIKEL 85 ZU BEEINTRÄCHTIGEN , DA DER IN DIESEM ARTIKEL ENTHALTENE BEGRIFF ' ' HANDEL ' ' EINEN WEITEN UMFANG HAT , DER AUCH DEN GELDVERKEHR EINBEZIEHT.

19 SIE FIELE AUSSERDEM UNTER DAS VERBOT DES ARTIKELS 85 ABSATZ 1 DES VERTRAGES , WENN ERWIESEN WÄRE , DASS SIE EINE SPÜRBARE BEEINTRÄCHTIGUNG DES WETTBEWERBS AUF DEM MARKT DER VON DEN BANKEN VON EINEM MITGLIEDSTAAT IN EINEN ANDEREN VORGENOMMENEN ÜBERWEISUNGEN BEZWECKT ODER BEWIRKT.

20 DIES WÄRE INSBESONDERE DANN DER FALL , WENN EINE ABGESTIMMTE VERHALTENSWEISE ES DEN AN IHR BETEILIGTEN BANKEN ERMÖGLICHEN WÜRDE , BESITZSTÄNDE FESTZUSCHREIBEN UND DAMIT IHREN KUNDEN DIE ERNSTHAFTE MÖGLICHKEIT ZU NEHMEN , GÜNSTIGERE LEISTUNGEN IN ANSPRUCH ZU NEHMEN , WIE SIE IHNEN UNTER NORMALEN WETTBEWERBSBEDINGUNGEN ANGEBOTEN WÜRDEN.

21 INSOWEIT HANDELT ES SICH UM EINE TATSÄCHLICHE FRAGE , FÜR DEREN KLÄRUNG ALLEIN DAS GERICHT ZUSTÄNDIG IST , DAS ÜBER DEN AUSGANGSRECHTSSTREIT ZU BEFINDEN HAT. HIERBEI WIRD ZU PRÜFEN SEIN , OB ES ZWISCHEN DEN BANKEN , DIE SICH GLEICHFÖRMIG VERHALTEN , EINE FÜHLUNGNAHME ODER ZUMINDEST EINEN INFORMATIONSAUSTAUSCH UNTER ANDEREM ÜBER DEN SATZ DER GEBÜHREN GIBT , DIE FÜR VERGLEICHBARE ÜBERWEISUNGEN TATSÄCHLICH ERHOBEN WURDEN ODER FÜR DIE ZUKUNFT VORGESEHEN SIND , SOWIE , OB IN ANBETRACHT DER VERHÄLTNISSE AUF DEM BETREFFENDEN MARKT DER EINHEITLICH BERECHNETE GEBÜHRENSATZ NICHT VON DEMJENIGEN ABWEICHT , DER SICH BEI FREIEM WETTBEWERB ERGEBEN HÄTTE. AUSSERDEM WERDEN DIE ANZAHL DER AN EINER SOLCHEN VERHALTENSWEISE BETEILIGTEN BANKEN UND IHRE BEDEUTUNG AUF DEM MARKT DES GELDVERKEHRS ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN SOWIE DER UMFANG DER ÜBERWEISUNGEN , FÜR DIE DIESE GEBÜHR ERHOBEN WIRD , IM VERGLEICH ZUM GESAMTUMFANG DER VON DEN BANKEN VON EINEM MITGLIEDSTAAT IN EINEN ANDEREN VORGENOMMENEN ÜBERWEISUNGEN ZU BERÜCKSICHTIGEN SEIN.

22 NACH ALLEDEM IST AUF DIE VORGELEGTE FRAGE ZU ANTWORTEN , DASS EIN GLEICHFÖRMIGES VERHALTEN BEI DER ERHEBUNG EINER EINHEITLICHEN BANKGEBÜHR FÜR ÜBERWEISUNGEN DER BANKEN AUS DEN GUTHABEN IHRER KUNDEN VON EINEM MITGLIEDSTAAT IN EINEN ANDEREN ALS EINE VON ARTIKEL 85 ABSATZ 1 DES VERTRAGES VERBOTENE ABGESTIMMTE VERHALTENSWEISE ANZUSEHEN IST , WENN FESTSTEHT , DASS DAS GLEICHFÖRMIGE VERHALTEN DIE MERKMALE DER KOORDINIERUNG UND DER ZUSAMMENARBEIT ERFÜLLT , DIE EINE ABGESTIMMTE VERHALTENSWEISE KENNZEICHNEN , UND DIESE GEEIGNET IST , DIE WETTBEWERBSBEDINGUNGEN AUF DEM DIENSTLEISTUNGSMARKT FÜR DIESE ÜBERWEISUNGEN SPÜRBAR ZU BEEINTRÄCHTIGEN.

Kostenentscheidung:

DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN IM AUSGANGSVERFAHREN IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM BEI DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VOM AMTSGERICHT ROSENHEIM MIT BESCHLUSS VOM 14. JULI 1980 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :

EIN GLEICHFÖRMIGES VERHALTEN BEI DER ERHEBUNG EINER EINHEITLICHEN BANKGEBÜHR FÜR ÜBERWEISUNGEN DER BANKEN AUS DEN GUTHABEN IHRER KUNDEN VON EINEM MITGLIEDSTAAT IN EINEN ANDEREN IST ALS EINE VON ARTIKEL 85 ABSATZ 1 DES VERTRAGES VERBOTENE ABGESTIMMTE VERHALTENSWEISE ANZUSEHEN , WENN FESTSTEHT , DASS DAS GLEICHFÖRMIGE VERHALTEN DIE MERKMALE DER KOORDINIERUNG UND DER ZUSAMMENARBEIT ERFÜLLT , DIE EINE ABGESTIMMTE VERHALTENSWEISE KENNZEICHNEN , UND DIESE GEEIGNET IST , DIE WETTBEWERBSBEDINGUNGEN AUF DEM DIENSTLEISTUNGSMARKT FÜR DIESE ÜBERWEISUNGEN SPÜRBAR ZU BEEINTRÄCHTIGEN.

Ende der Entscheidung

Zurück