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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 18.06.1981
Aktenzeichen: 173/80
Rechtsgebiete: EWG/EAG BeamtStat
Vorschriften:
EWG/EAG BeamtStat Art. 91 Abs. 3 | |
EWG/EAG BeamtStat Art. 43 |
1. EIN ORGAN , DAS EINE FRISTGERECHT GEGEN EINE BESCHWERENDE MASSNAHME EINGELEGTE BESCHWERDE ABGEWIESEN HAT , IST NUR BEI VORLIEGEN EINER WESENTLICHEN NEUEN TATSACHE VERPFLICHTET , EINE NEUE BESCHWERDE GEGEN DIESELBE MASSNAHME ENTGEGENZUNEHMEN.
2. DER VON EINEM ORGAN NACH ARTIKEL 43 DES STATUTS ERSTELLTE ' ' LEITFADEN FÜR DIE BEURTEILUNG ' ' SOLL DEN VORGESETZTEN , DIE DIE BEAMTEN ZU BEURTEILEN HABEN , HINWEISE GEBEN. ER WIRD VERÖFFENT LICHT , UM DIE BETROFFENEN BEAMTEN ÜBER DIE IM RAHMEN DIESES VERFAHRENS ANGEWANDTEN KRITERIEN ZU UNTERRICHTEN. DIE IN IHM ENTHALTENE ÜBERSICHT ÜBER DIE GRUNDAMTSBEZEICHNUNGEN VERLEIHT DEM PERSONAL SOMIT KEINEN ANSPRUCH AUF ERNENNUNG IN EINER BESTIMMTEN BESOLDUNGSGRUPPE UND ERST RECHT KEINEN ANSPRUCH DARAUF , NACH ERNENNUNG IN EINER BESTIMMTEN BESOLDUNGSGRUPPE AUSSERHALB DES NORMALEN BEFÖRDERUNGSVERFAHRENS IN EINE HÖHERE BESOLDUNGSGRUPPE EINGESTUFT ZU WERDEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 18. JUNI 1981. - VOLKER BLASIG GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTE - EINSTUFUNG IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE. - RECHTSSACHE 173/80.
Entscheidungsgründe:
1 HERR VOLKER BLASIG , BEAMTER DER KOMMISSION , HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 29. JULI 1980 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , KLAGE ERHOBEN AUF VERURTEILUNG DER KOMMISSION , IHN RÜCKWIRKEND ZUM 1. OKTOBER 1974 IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE B 1 EINZUSTUFEN UND IHM DEN UNTERSCHIEDSBETRAG ZWISCHEN DEN TATSÄCHLICH ERHALTENEN DIENSTBEZUEGEN UND DENEN , AUF DIE ER ALS BEAMTER DER BESOLDUNGSGRUPPE B 1 ANSPRUCH GEHABT HÄTTE , NEBST ZINSEN ZU ZAHLEN.
2 DER KLAEGER TRAT IM JAHRE 1974 SEINEN DIENST AN , NACHDEM ER AN EINEM ALLGEMEINEN AUSWAHLVERFAHREN ( KOM/B/106 ) FÜR ' ' VERWALTUNGSHAUPTINSPEKTOREN DER LAUFBAHN B 3 UND B 2 ' ' TEILGENOMMEN HATTE. IN DER AUSSCHREIBUNG DIESES AUSWAHLVERFAHRENS WAR DIE ART DER TÄTIGKEITEN WIE FOLGT BESCHRIEBEN : ' ' BEAMTER MIT SACHBEARBEITERTÄTIGKEIT , DER NACH ALLGEMEINEN RICHTLINIEN SCHWIERIGE UND VIELSEITIGE ARBEITEN AUSFÜHRT , INSBESONDERE AUSARBEITUNG UND TESTEN VON PROGRAMMEN FÜR RECHNER DER DRITTEN GENERATION. ' ' IM ANSCHLUSS AN DAS AUSWAHLVERFAHREN BOT DIE KOMMISSION DEM KLAEGER ' ' DEN DIENSTPOSTEN EINES VERWALTUNGSHAUPTINSPEKTORS ( PROGRAMMIERER ) ' ' IN DER GENERALDIREKTION IX ' ' ALS BEAMTER AUF PROBE DER BESOLDUNGSGRUPPE B 3 ' ' AN. DER KLAEGER NAHM DIESES ANGEBOT AN UND BESTÄTIGTE SEINEN DIENSTANTRITT ZUM 1. OKTOBER 1974. IN DER ERNENNUNGSVERFÜGUNG VOM 18. OKTOBER 1974 WURDE DER KLAEGER ALS VERWALTUNGSHAUPTINSPEKTOR IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE B 3 , DIENSTALTERSSTUFE 1 , EINGESTUFT.
3 AM 6. DEZEMBER 1974 LEGTE DER KLAEGER GEGEN DIESE ENTSCHEIDUNG BESCHWERDE EIN UND MACHTE GELTEND , ER SEI AUFGRUND SEINER ERFAHRUNG MIT RECHNERN DER DRITTEN GENERATION IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE B 2 , DIENSTALTERSSTUFE 1 , ZUMINDEST ABER IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE B 3 , DIENSTALTERSSTUFE 3 , EINZUSTUFEN. DIESE BESCHWERDE WURDE MIT ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 2. JUNI 1975 ABGEWIESEN , DIE SICH INSBESONDERE AUF DEN GRUNDSATZ BERIEF , DASS DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE JEDEN AUSGEWÄHLTEN BEWERBER IN DER EINGANGSBESOLDUNGSGRUPPE DER EINGANGSLAUFBAHN SEINER LAUFBAHNGRUPPE ZUM BEAMTEN AUF PROBE ERNENNE.
4 DER KLAEGER WURDE NACH ABLAUF DER PROBEZEIT MIT WIRKUNG VOM 1. JULI 1975 AUF SEINEM DIENSTPOSTEN ZUM BEAMTEN AUF LEBENSZEIT ERNANNT.
5 AM 20. DEZEMBER 1979 LEGTE DER KLAEGER ERNEUT BESCHWERDE EIN UND BEANTRAGTE , IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE B 1 EINGESTUFT ZU WERDEN. DURCH SCHREIBEN VOM 24. APRIL 1980 TEILTE HERR TUGENDHAT , MITGLIED DER KOMMISSION , DEM KLAEGER MIT , DASS DIE KOMMISSION DIE BESCHWERDE ABGEWIESEN HABE , WEIL DIE EINSTUFUNG IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE B 3 , DIENSTALTERSSTUFE 1 , NACH ABLAUF DER DURCH DIE ABWEISUNG DER BESCHWERDE GEGEN DIESE EINSTUFUNG IM JAHR 1974 ERÖFFNETEN KLAGEFRIST UNANFECHTBAR GEWORDEN SEI ; DARÜBER HINAUS SEI DIE BEANSTANDETE EINSTUFUNG IM HINBLICK AUF DEN CHARAKTER DES AUSWAHLVERFAHRENS , AUFGRUND DESSEN DER KLAEGER EINGESTELLT WORDEN SEI , SACHLICH RICHTIG. DIE VORLIEGENDE KLAGE RICHTET SICH IM WESENTLICHEN GEGEN DIESE ABWEISENDE ENTSCHEIDUNG.
6 DIE KOMMISSION TRAEGT VOR , DIE KLAGE SEI NACH ABLAUF DER FRIST DES ARTIKELS 91 ABSATZ 3 DES STATUTS ERHOBEN WORDEN UND DAHER UNZULÄSSIG.
7 DER KLAEGER , DER DIE ANSICHT VERTRITT , DASS DIE VON IHM AUSGEUEBTE TÄTIGKEIT DIE EINES ' ' PROGRAMMIERERS ' ' UND NICHT DIE EINES ' ' VERWALTUNGSHAUPTINSPEKTORS ' ' SEI UND FOLGLICH EINEM DIENSTPOSTEN DER BESOLDUNGSGRUPPE B 1 ENTSPRECHE , FÜHRT ZWEIERLEI AN , UM DARZUTUN , DASS SEINE KLAGE ZUM GERICHTSHOF NICHT WEGEN FRISTVERSÄUMNIS UNZULÄSSIG SEI. ERSTENS VERFOLGE DIE BESCHWERDE VON 1979 EIN ANDERES ZIEL ALS DIE VON 1974 , MIT DER ER NUR EINE HÖHERSTUFUNG INNERHALB DER GLEICHEN LAUFBAHN ( B 3/B 2 ) BEGEHRT HABE. SOMIT KÖNNE NICHT DAVON AUSGEGANGEN WERDEN , DASS DIE ENTSCHEIDUNG , MIT DER DIE KOMMISSION DIE BESCHWERDE VON 1979 ABGEWIESEN HABE , NUR BESTÄTIGENDEN CHARAKTER HABE. ZWEITENS HABE ER VON DER RECHTSWIDRIGKEIT SEINER EINSTUFUNG IN EINE ANDERE BESOLDUNGSGRUPPE ALS B 1 ERST KENNTNIS ERLANGT , ALS ER IM OKTOBER 1979 DEN ' ' LEITFADEN FÜR DIE BEURTEILUNG ' ' ERHALTEN HABE , DEN DIE KOMMISSION GEMÄSS ARTIKEL 43 DES STATUTS ERSTELLT HABE UND IN DEM DIE BEZEICHNUNG ' ' PROGRAMMIERER ' ' IN DER ÜBERSICHT ÜBER DIE GRUNDAMTSBEZEICHNUNGEN IN DER SPALTE DER BESOLDUNGSGRUPPE B 1 , DIE BEZEICHNUNG ' ' STELLVERTRETENDER PROGRAMMIERER ' ' DAGEGEN IN DER SPALTE DER LAUFBAHN B 3/B 2 ERSCHEINE.
8 ZUNÄCHST IST FESTZUSTELLEN , DASS ES SICH BEI DER DEN KLAEGER BESCHWERENDEN MASSNAHME , GEGEN DIE DIE KLAGE GERICHTET IST , UM DIE EINSTUFUNG IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE B 3 DURCH DIE ENTSCHEIDUNG DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE VOM 18. OKTOBER 1974 HANDELT. DA DIE KOMMISSION EINE FRISTGERECHT GEGEN DIESE ENTSCHEIDUNG EINGELEGTE BESCHWERDE ABGEWIESEN HATTE , WAR SIE NUR BEI VORLIEGEN EINER WESENTLICHEN NEUEN TATSACHE VERPFLICHTET , EINE NEUE BESCHWERDE GEGEN DIESELBE ENTSCHEIDUNG ENTGEGENZUNEHMEN.
9 DAS ERSTE ARGUMENT IST SOMIT ZURÜCKZUWEISEN , UND ES IST ZU PRÜFEN , OB DIE IN ZWEITER LINIE ANGEFÜHRTEN UMSTÄNDE ALS NEUE TATSACHE ANGESEHEN WERDEN KÖNNEN , DIE GEEIGNET IST , EINE NEUE KLAGEFRIST IN GANG ZU SETZEN.
10 DIE KOMMISSION BEMERKT HIERZU , DIE BESCHREIBUNG DER TÄTIGKEITEN DER DIENSTPOSTEN DER LAUFBAHNGRUPPE B IM ' ' LEITFADEN FÜR DIE BEURTEILUNG ' ' VON 1979 SEI MIT DERJENIGEN IM ' ' LEITFADEN FÜR DIE BEURTEILUNG ' ' VON 1973 IDENTISCH. DIESER SEI IM JAHR 1973 IM ' ' PERSONALKURIER ' ' ( NR. 272 VOM 4. SEPTEMBER 1973 ) VERÖFFENTLICHT WORDEN UND ALLEN INTERESSIERTEN BEAMTEN VOM ZEITPUNKT SEINER VERÖFFENTLICHUNG AN ZUGÄNGLICH GEWESEN.
11 DER KLAEGER BESTREITET NICHT , DASS DIE ÜBERSICHT ÜBER DIE GRUNDAMTSBEZEICHNUNGEN BEREITS IM JAHRE 1973 VERÖFFENTLICHT WORDEN IST. ER WEIST JEDOCH DARAUF HIN , DASS ER ZU DIESEM ZEITPUNKT NOCH NICHT BEI DER KOMMISSION BESCHÄFTIGT GEWESEN SEI. ER SEI NICHT VERPFLICHTET GEWESEN , SICH ÜBER DEN INHALT DER VOR SEINEM DIENSTANTRITT ERSCHIENENEN VERÖFFENTLICHUNGEN , DIE IHN HÄTTEN BETREFFEN KÖNNEN , ZU INFORMIEREN. ES SEI SACHE DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE , DEN BEAMTEN ALLE VERÖFFENTLICHUNGEN IN BEZUG AUF DIE ENTSPRECHUNG ZWISCHEN IHREM AUFGABENBEREICH UND IHRER BESOLDUNGSGRUPPE ZUR VERFÜGUNG ZU STELLEN. DEM KLAEGER SEI JEDOCH ERST DURCH EINE NOTE DER KOMMISSION VOM 9. OKTOBER 1979 VON DEM ' ' LEITFADEN FÜR DIE BEURTEILUNG ' ' MITTEILUNG GEMACHT WORDEN.
12 DAS VORBRINGEN DES KLAEGERS LÄUFT DAMIT AUF DIE BEHAUPTUNG HINAUS , DASS DER UMSTAND , DASS ER VON DER EXISTENZ UND ANWENDUNG DER DEM ' ' LEITFADEN FÜR DIE BEURTEILUNG ' ' BEIGEFÜGTEN ÜBERSICHT ÜBER DIE GRUNDAMTSBEZEICHNUNGEN KENNTNIS ERLANGT HABE , EINE NEUE TATSACHE DARSTELLE , DIE GEEIGNET SEI , EINE NEUE KLAGEFRIST FÜR IHN IN GANG ZU SETZEN.
13 DIESEM VORBRINGEN KANN NICHT GEFOLGT WERDEN. DER ' ' LEITFADEN FÜR DIE BEURTEILUNG ' ' SOLL DEN VORGESETZTEN , DIE DIE BEAMTEN NACH ARTIKEL 43 DES STATUTS ZU BEURTEILEN HABEN , HINWEISE GEBEN. ER WIRD VERÖFFENTLICHT , UM DIE BETROFFENEN BEAMTEN ÜBER DIE IM RAHMEN DIESES VERFAHRENS ANGEWANDTEN KRITERIEN ZU UNTERRICHTEN. DIE IN IHM ENTHALTENE ÜBERSICHT ÜBER DIE GRUNDAMTSBEZEICHNUNGEN VERLEIHT DEM PERSONAL SOMIT KEINEN ANSPRUCH AUF ERNENNUNG IN EINER BESTIMMTEN BESOLDUNGSGRUPPE UND ERST RECHT KEINEN ANSPRUCH DARAUF , NACH ERNENNUNG IN EINER BESTIMMTEN BESOLDUNGSGRUPPE AUSSERHALB DES NORMALEN BEFÖRDERUNGSVERFAHRENS IN EINE HÖHERE BESOLDUNGSGRUPPE EINGESTUFT ZU WERDEN.
14 DIE KLAGE IST DEMNACH UNZULÄSSIG , SOWEIT MIT IHR DIE EINSTUFUNG DES KLAEGERS IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE B 1 ANGESTREBT WIRD. DER ANTRAG AUF ZAHLUNG DES UNTERSCHIEDSBETRAGS ZWISCHEN DEN TATSÄCHLICH ERHALTENEN UND DEN SICH AUS EINER ERNEUTEN EINSTUFUNG DES KLAEGERS ERGEBENDEN DIENSTBEZUEGEN IST DAMIT GEGENSTANDSLOS.
15 DIE KLAGE IST SOMIT INSGESAMT ALS UNZULÄSSIG ABZUWEISEN.
Kostenentscheidung:
16 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. NACH ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG TRAGEN JEDOCH DIE ORGANE IN RECHTSSTREITIGKEITEN MIT BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN IHRE KOSTEN SELBST.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE KLAGE WIRD ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN.
2. JEDE PARTEI TRAEGT IHRE EIGENEN KOSTEN.
Ende der Entscheidung
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