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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 29.11.1982
Aktenzeichen: 173/82 R
Rechtsgebiete: VerfO
Vorschriften:
VerfO Art. 83 |
DIE AUSSETZUNG DES VOLLZUGS UND DIE ÜBRIGEN EINSTWEILIGEN ANORDNUNGEN KÖNNEN DURCH DEN RICHTER IM VERFAHREN DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG ERLASSEN WERDEN , WENN DIE NOTWENDIGKEIT IHRES ERLASSES IN TATSÄCHLICHER UND RECHTLICHER HINSICHT GLAUBHAFT GEMACHT IST , WENN DERARTIGE ANORDNUNGEN IN DEM SINNE DRINGLICH SIND , DASS ES ZUR ABWENDUNG EINES SCHWEREN UND NICHT WIEDERGUTZUMACHENDEN SCHADENS NOTWENDIG IST , DASS SIE BEREITS VOR DER ENTSCHEIDUNG DES GE RICHTS IN DER HAUPTSACHE ERLASSEN WERDEN UND IHRE WIRKUNGEN ENTFALTEN , UND WENN SIE IN DEM SINNE EINSTWEILIGE ANORDNUNGEN DARSTELLEN , DASS SIE DER ENTSCHEIDUNG IN DER HAUPTSACHE NICHT VORGREIFEN , DAS HEISST , DASS SIE NICHT BEREITS RECHTLICHE ODER TATSÄCHLICHE STREITPUNKTE ENTSCHEIDEN UND AUCH NICHT IM VORAUS DIE WIRKUNGEN AUFHEBEN , DIE SICH AUS DER ENTSCHEIDUNG ERGEBEN , DIE SPÄTER IN DER HAUPTSACHE ZU ERGEHEN HAT.
BESCHLUSS DES VOM PRAESIDENTEN DES GERICHTSHOFES BEAUFTRAEGEN RICHTERS VOM 29. NOVEMBER 1982. - GILBERT CASTILLE GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 173/82 R.
Entscheidungsgründe:
1 NACH ARTIKEL 185 EWG-VERTRAG HABEN KLAGEN BEI DEM GERICHTSHOF KEINE AUFSCHIEBENDE WIRKUNG. DER GERICHTSHOF KANN JEDOCH , WENN ER DIES DEN UMSTÄNDEN NACH FÜR NÖTIG HÄLT , DIE DURCHFÜHRUNG DER ANGEFOCHTENEN HANDLUNG AUSSETZEN. ER KANN AUSSERDEM ALLE SONSTIGEN ERFORDERLICHEN EINSTWEILIGEN ANORDNUNGEN ERLASSEN.
2 NACH ARTIKEL 83 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG SIND DIE AUSSETZUNG DES VOLLZUGS UND DIE ENTSCHEIDUNG , DURCH DIE EINSTWEILIGE ANORDNUNGEN GETROFFEN WERDEN , DAVON ABHÄNGIG , DASS UMSTÄNDE VORLIEGEN , AUS DENEN SICH DIE DRINGLICHKEIT ERGIBT , UND DASS DIE NOTWENDIGKEIT DER ANORDNUNG GLAUBHAFT GEMACHT WIRD.
3 NACH DER STÄNDIGEN RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES KÖNNEN DERARTIGE ANORDNUNGEN DURCH DEN RICHTER IM VERFAHREN DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG NUR ERLASSEN WERDEN , WENN DIE NOTWENDIGKEIT IHRES ERLASSES IN TATSÄCHLICHER UND RECHTLICHER HINSICHT GLAUBHAFT GEMACHT IST , WENN SIE IN DEM SINNE DRINGLICH SIND , DASS ES ZUR ABWENDUNG EINES SCHWEREN UND NICHT WIEDERGUTZUMACHENDEN SCHADENS NOTWENDIG IST , DASS SIE BEREITS VOR DER ENTSCHEIDUNG DES GERICHTS IN DER HAUPTSACHE ERLASSEN WERDEN UND IHRE WIRKUNGEN ENTFALTEN , UND WENN SIE IN DEM SINNE EINSTWEILIGEN ANORDNUNGEN DARSTELLEN , DASS SIE DER ENTSCHEIDUNG IN DER HAUPTSACHE NICHT VORGREIFEN , D. H., DASS SIE NICHT BEREITS RECHTLICHE ODER TATSÄCHLICHE STREITPUNKTE ENTSCHEIDEN UND AUCH NICHT IM VORAUS DIE WIRKUNGEN AUFHEBEN , DIE SICH AUS DER ENTSCHEIDUNG ERGEBEN , DIE SPÄTER IN DER HAUPTSACHE ZU ERGEHEN HAT.
4 WIE SICH AUS DEN VERFAHRENSAKTEN ERGIBT , SIND MEHR ALS 112 BEAMTE DURCH DIE DIENSTSTELLEN DER KOMMISSION FÜR EINE BEFÖRDERUNG NACH BESOLDUNGSGRUPPE A 4 VORGESCHLAGEN WORDEN , VON DENEN NACH DEN VERFÜGBAREN HAUSHALTSMITTELN 50 BEFÖRDERT WERDEN KÖNNEN. EINE SEHR STARKE VERZÖGERUNG DES ABLAUFS DIESER BEFÖRDERUNGSVERFAHREN WÜRDE EINEN DIENSTLICHEN NACHTEIL DARSTELLEN UND GEGEN DEN GRUNDSATZ DER ORDNUNGSGEMÄSSEN VERWALTUNG VERSTOSSEN. WOLLTE MAN DIESE FOLGEN AUSSER ACHT LASSEN , DANN MÜSSTE DIE AUFFASSUNG DES ANTRAGSTELLERS DURCH SCHLÜSSIGE ARGUMENTE UNTERMAUERT SEIN.
5 IM VORLIEGENDEN FALL HAT DER ANTRAGSTELLER NICHTS VORGEBRACHT , WAS DIE BEGRÜNDETHEIT SEINER KLAGE GLAUBHAFT MACHEN WÜRDE. JEDENFALLS SPRICHT NICHTS DAGEGEN , DASS DER SCHADEN , DER DEM ANTRAGSTELLER UNTER UMSTÄNDEN ENTSTANDEN IST , IN ANGEMESSENER WEISE ERSETZT WERDEN KANN.
6 AUS DEN VORGENANNTEN GRÜNDEN KANN DAHER DIE BEANTRAGTE ANORDNUNG NICHT ERLASSEN WERDEN.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
7 DIE KOSTENENTSCHEIDUNG BLEIBT BEIM DERZEITIGEN STAND DES VERFAHRENS VORBEHALTEN.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
BESCHLIESST
DER VOM PRÄSIDENTEN BEAUFTRAGTE RICHTER
IM VERFAHREN DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG :
1. DER ANTRAG WIRD ZURÜCKGEWIESEN.
2. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG BLEIBT VORBEHALTEN.
Ende der Entscheidung
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