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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 21.08.1980
Aktenzeichen: 174-80 R
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 185
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES PRAESIDENTEN DES GERICHTSHOFES VOM 21. AUGUST 1980. - FRANS REICHARDT GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 174-80 R.

Entscheidungsgründe:

1 IM RAHMEN DER PRÜFUNG DES PARTEIVORTRAGS ZUR RECHTMÄSSIGKEIT DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG HAT SICH DER RICHTER IM VERFAHREN DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG AUF DIE GESICHTSPUNKTE ZU BESCHRÄNKEN , DIE ES IHM ERMÖGLICHEN , DIE DRINGLICHKEIT DER AUSSETZUNG DIESER ENTSCHEIDUNG FESTZUSTELLEN UND ZU BEURTEILEN , OB IHRE SOFORTIGE DURCHFÜHRUNG - DAS HEISST VOR ERLASS DER ENTSCHEIDUNG ZUR HAUPTSACHE - GEEIGNET IST , DEM ANTRAGSTELLER IRREVERSIBLE SCHÄDEN ZUZUFÜGEN , DIE AUCH DANN NICHT WIEDERGUTGEMACHT WERDEN KÖNNTEN , WENN DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG AUFGEHOBEN WÜRDE , ODER DIE TROTZ IHRER VORLÄUFIGEN NATUR ZUM INTERESSE DER KOMMISSION DARAN , DASS IHRE ENTSCHEI DUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 185 EWG-VERTRAG DURCHGEFÜHRT WERDEN , AUCH WENN SIE IM KLAGEWEGE ANGEFOCHTEN WERDEN , AUSSER VERHÄLTNIS STÜNDEN.

2 DER ANTRAGSTELLER WEIST ZUNÄCHST AUF DEN MATERIELLEN SCHADEN HIN , DER IHM DADURCH ENTSTEHE , DASS ER - DA SEINE VERWENDUNG IN WASHINGTON NORMALERWEISE DREI JAHRE HÄTTE DAUERN SOLLEN - SEIN ZUVOR VON IHM SELBST BEWOHNTES HAUS IN BRÜSSEL , SEINEM VORHERIGEN DIENSTORT , AN DEN ER DURCH DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG ZURÜCKVERSETZT WORDEN SEI , FÜR DREI JAHRE VERMIETET HABE.

3 DIE UNANNEHMLICHKEITEN , DIE DIESE SITUATION MIT SICH BRINGT , SIND JEDOCH NICHT SO BESCHAFFEN , DASS SIE DIE BEANTRAGTE AUSSETZUNG RECHTFERTIGEN KÖNNTEN. SELBST WENN DIE NOTWENDIGKEIT , SICH MIT SEINER FAMILIE IN BRÜSSEL PROVISORISCH EINZURICHTEN , DAZU ANGETAN WÄRE , DEM ANTRAGSTELLER EINEN SCHADEN UND INSBESONDERE KOSTEN ZU VERURSACHEN , DIE NICHT VON DEN IM STATUT IN BEZUG AUF DIE EINRICHTUNG UND DEN WOHNSITZ VORGESEHENEN BEIHILFEN GEDECKT SIND , SO KÖNNTE DIESER SCHADEN GEGEBENENFALLS DURCH DIE GEWÄHRUNG VON SCHADENSERSATZ ANGEMESSEN WIEDERGUTGEMACHT WERDEN. DER ANTRAGSTELLER DÜRFTE IM ÜBRIGEN AUF JEDEN FALL EIN INTERESSE DARAN HABEN , SEIN HAUS IN BRÜSSEL BIS ZUM ERLASS DES URTEILS AUF SEINE KLAGE GEGEN DIE FRAGLICHE ENTSCHEIDUNG WEITERZUVERMIETEN.

4 DER ANTRAGSTELLER TRAEGT SODANN VOR , ER HABE ' ' VORKEHRUNGEN GETROFFEN , UM DIE UNTERBRINGUNG SEINER BEIDEN TÖCHTER , DIE IHRE AUSBILDUNG IN BELGIEN UND IN DEN NIEDERLANDEN FORTSETZEN , FÜR DREI JAHRE SICHERZUSTELLEN ' '. ES IST JEDOCH NICHT ERSICHTLICH , WELCHER NICHT WIEDERGUTZUMACHENDE SCHADEN DARAUS ERWACHSEN KANN , DASS DIESER ZUSTAND BIS ZUR ENTSCHEIDUNG IN DER HAUPTSACHE AUFRECHTERHALTEN WIRD.

5 DER ANTRAGSTELLER MACHT SCHLIESSLICH GELTEND , FALLS DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG AUFGEHOBEN WERDE , WÜRDE IHM EINE RÜCKKEHR NACH WASHINGTON NACH SEINER WIEDEREINRICHTUNG IN BRÜSSEL SOLCHE SCHWIERIGKEITEN BEREITEN , DASS ER SICH DIE KONSEQUENZEN DIESER AUFHEBUNG MÖGLICHERWEISE NICHT ZUNUTZE MACHEN KÖNNTE.

6 EINE EVENTÜLLE AUFHEBUNG DER IN REDE STEHENDEN ENTSCHEIDUNG HÄTTE ZUR FOLGE , DASS DIE ZUWEISUNG DES ANTRAGSTELLERS UND SEINER PLANSTELLE AN DIE DELEGATION DER KOMMISSION IN WASHINGTON RÜCKWIRKEND AUFRECHTERHALTEN WIRD , SO DASS DER ANTRAGSTELLER IN SEINE FRÜHERE LAGE ZURÜCKVERSETZT WIRD MIT ALLEN DAMIT VERBUNDENEN RECHTSFOLGEN UND AUSSERDEM MIT DER MÖGLICHKEIT , SCHADENSERSATZ FÜR DIE UNTER UMSTÄNDEN NACHTEILIGEN AUSWIRKUNGEN DER RECHTSWIDRIGEN MASSNAHME , DEREN OPFER ER ANGEBLICH GEWORDEN IST , ZU ERLANGEN. SEINE ETWAIGE KÜNFTIGE ENTSCHEIDUNG , AUF DIE GELTENDMACHUNG DER WIRKUNGEN DES AUFHEBUNGSURTEILS ZU VERZICHTEN , KANN DIE BEANTRAGTE AUSSETZUNG KEINESFALLS RECHTFERTIGEN.

7 AUS DIESEN GRÜNDEN IST DER ANTRAG AUF EINSTWEILIGE ANORDNUNG ABZUWEISEN.

Kostenentscheidung:

8 DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST BEIM GEGENWÄRTIGEN VERFAHRENSSTAND VORZUBEHALTEN.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER DIE AUFGABEN DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFES WAHRNEHMENDE RICHTER

BESCHLOSSEN :

1. DER ANTRAG AUF EINSTWEILIGE ANORDNUNG WIRD ABGEWIESEN.

2. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG BLEIBT VORBEHALTEN.

Ende der Entscheidung

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