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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 04.07.1985
Aktenzeichen: 174/83
Rechtsgebiete: VO Nr. 3139/82, VO Nr. 187/81, VO Nr. 397/81
Vorschriften:
VO Nr. 3139/82 | |
VO Nr. 187/81 | |
VO Nr. 397/81 |
JEDER IM DIENSTVERHÄLTNIS WURZELNDE RECHTSSTREIT ZWISCHEN EINEM BEAMTEN UND DEM ORGAN , DEM ER ANGEHÖRT , LIEGT IM RAHMEN DES ARTIKELS 179 EWG-VERTRAG SOWIE DER ARTIKEL 90 UND 91 BEAMTENSTATUT. IN DIESEM RAHMEN KÖNNEN FOLGLICH SOWOHL ANFECHTUNGS- ALS AUCH SCHADENSERSATZKLAGE ERHOBEN WERDEN , ALLERDINGS MÜSSEN DIE IM BEAMTENSTATUT AUFGESTELLTEN VORAUSSETZUNGEN , INSBESONDERE DIE DER VORHERIGEN VERWALTUNGSBESCHWERDE , BEACHTET WERDEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (DRITTE KAMMER) VOM 4. JULI 1985. - FRIGEN AMMAN UND ANDERE GEGEN RAT DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTE - ZINSEN AUF NACHZAHLUNGEN VON GEHALT. - RECHTSSACHE 174/83.
Entscheidungsgründe:
1 DIE KLAEGER , BEAMTE DES GENERALSEKRETARIATS DES RATES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , HABEN MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 16. AUGUST 1983 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , KLAGE ERHOBEN AUF AUFHEBUNG IHRER GEHALTSMITTEILUNGEN FÜR DEZEMBER 1982 , IN DENEN DIE GEHALTSNACHZAHLUNGEN GEMÄSS DER VERORDNUNG NR. 3139/82 DES RATES VOM 22. NOVEMBER 1982 ( ABL. L 331 VOM 26.11.1982 , S. 1 ) FESTGESTELLT WERDEN , UND ERFORDERLICHENFALLS AUF AUFHEBUNG DER AUSDRÜCKLICHEN ODER STILLSCHWEIGENDEN ENTSCHEIDUNGEN , MIT DENEN IHRE BESCHWERDE NACH ARTIKEL 90 ABSATZ 2 BEAMTENSTATUT ZURÜCKGEWIESEN WURDE. DIE AUFHEBUNG WIRD INSOWEIT BEANTRAGT , ALS DIE GEHALTSNACHZAHLUNGEN FÜR DIE ZEIT AB DEM 1. JULI 1980 TROTZ DES INZWISCHEN EINGETRETENEN KAUFKRAFTVERLUSTES KEINE NACH DEM ÜBLICHEN SATZ BERECHNETEN VERZUGSZINSEN UMFASSEN , DEREN ZAHLUNG DIE KLAEGER BEGEHREN. AUSSERDEM BEANTRAGEN SIE , DEN RAT ZU VERURTEILEN , IHNEN DARÜBER HINAUS DIE ZUM VOLLSTÄNDIGEN AUSGLEICH DES KAUFKRAFTVERLUSTES NOTWENDIGEN ZINSEN ZU ZAHLEN.
2 AM 20. JANUAR 1981 ERLIESS DER RAT AUF ENTSPRECHENDEN VORSCHLAG DER KOMMISSION VOM 9. DEZEMBER 1980 DIE VERORDNUNG NR. 187/81 ZUR ANGLEICHUNG DER DIENST- UND VERSORGUNGSBEZUEGE DER BEAMTEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND DER SONSTIGEN BEDIENSTETEN DIESER GEMEINSCHAFTEN SOWIE DER BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENTEN , DIE AUF DIESE DIENST- UND VERSORGUNGSBEZUEGE ANWENDBAR SIND ( ABL. L 21 VOM 24.1.1981 , S. 18 ).
3 IM ANSCHLUSS AN DIESE VERORDNUNG ERLIESS DER RAT AM 10. FEBRUAR 1981 DIE VERORDNUNG NR. 397/81 ZUR FESTLEGUNG DER TABELLEN DER GEHÄLTER SOWIE DER SONSTIGEN BESTANDTEILE DER BEZUEGE ( ABL. L 46 VOM 19.2.1981 , S. 1 ).
4 DIE KOMMISSION ERHOB AM 16. MÄRZ 1981 KLAGE AUF NICHTIGERKLÄRUNG DER VERORDNUNG NR. 187/81 SOWIE DER ARTIKEL 1 BUCHSTABE A , 2 BUCHSTABEN A UND B UND 11 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 397/81.
5 DURCH SEIN URTEIL VOM 6. OKTOBER 1982 IN DER RECHTSSACHE 59/81 ( KOMMISSION/RAT , SLG. 1982 , 3329 ) ERKLÄRTE DER GERICHTSHOF DIE VERORDNUNG NR. 187/81 UND DIE VORERWÄHNTEN BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG NR. 397/81 FÜR NICHTIG.
6 UM DIESEM URTEIL NACHZUKOMMEN , ERLIESS DER RAT AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION VOM 29. OKTOBER 1982 DIE VERORDNUNG NR. 3139/82 VOM 22. NOVEMBER 1982.
7 ZUR DURCHFÜHRUNG DIESER VERORDNUNG STELLTE DER RAT ALS ANSTELLUNGSBEHÖRDE DIE GEHALTSRÜCKSTÄNDE FEST UND NAHM DIE ENTSPRECHENDEN NACHZAHLUNGEN VOR.
8 JEDER DER KLAEGER LEGTE AUF EINEM FORMBLATT BESCHWERDE GEMÄSS ARTIKEL 90 ABSATZ 2 BEAMTENSTATUT EIN , MIT DER ER GELTEND MACHTE , DASS DIE VERRINGERUNG DER KAUFKRAFT WÄHREND DES ZEITRAUMS , FÜR DEN DIE RÜCKSTÄNDIGEN BETRAEGE AUFGRUND DER VERORDNUNG NR. 3139/82 DES RATES FESTGESTELLT WORDEN SEIEN , HÄTTE BERÜCKSICHTIGT WERDEN MÜSSEN , UND DIE ZAHLUNG VON VERZUGSZINSEN VERLANGTE , DIE SEINES ERACHTENS ZU DEN FESTGESTELLTEN NACHZAHLUNGEN HÄTTEN HINZUGERECHNET WERDEN MÜSSEN.
9 NACHDEM DIESE BESCHWERDEN AUSDRÜCKLICH ODER STILLSCHWEIGEND ZURÜCKGEWIESEN WORDEN WAREN , HABEN DIE KLAEGER DIE VORLIEGENDE KLAGE ERHOBEN.
ZUR ZULÄSSIGKEIT
10 DER RAT MACHT EINREDEWEISE DIE UNZULÄSSIGKEIT DER KLAGE VON FRAU LISBET HANSEN GELTEND ; DIESE HABE KLAGE ERHOBEN , OHNE ZUVOR BESCHWERDE GEMÄSS ARTIKEL 90 ABSATZ 2 BEAMTENSTATUT EINGELEGT ZU HABEN.
11 WIE AUS DEN AKTEN HERVORGEHT , IST DIE EINREDE DES RATES BEGRÜNDET , SO DASS IHR STATTZUGEBEN IST.
12 IM ÜBRIGEN IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS , WIE DER GERICHTSHOF IN DEM URTEIL VOM 22. OKTOBER 1975 IN DER RECHTSSACHE 9/75 ( MEYER-BURCKHARDT/KOMMISSION , SLG. 1975 , 1171 ) ENTSCHIEDEN HAT , AUCH EIN IM DIENSTVERHÄLTNIS WURZELNDER SCHADENSERSATZPROZESS ZWISCHEN EINEM BEAMTEN UND DEM ORGAN , DEM ER ANGEHÖRT , IM RAHMEN DES ARTIKELS 179 EWG-VERTRAG SOWIE DER ARTIKEL 90 UND 91 BEAMTENSTATUT LIEGT. FOLGLICH KÖNNEN DIE KLAEGER SOWOHL ANFECHTUNGS- ALS AUCH SCHADENSERSATZKLAGE ERHEBEN , SIE MÜSSEN JEDOCH DIE IM BEAMTENSTATUT AUFGESTELLTEN VORAUSSETZUNGEN BEACHTEN , DIE FÜR BEIDE KLAGEARTEN DIE GLEICHEN SIND.
13 DIE KLAEGER HABEN NACH DEN AKTEN IN IHREN BESCHWERDESCHRIFTSÄTZEN NUR VERZUGSZINSEN , NICHT ABER ERSATZ DES DADURCH NICHT ABGEGOLTENEN GELDENTWERTUNGSSCHADENS BEGEHRT ; LETZTERES HABEN SIE ERSTMALIG IN IHRER KLAGESCHRIFT GETAN. IHRE KLAGE IST DAHER UNZULÄSSIG , SOWEIT SIE AUF ERSATZ DES DURCH VERZUGSZINSEN NICHT ABGEGOLTENEN GELDENTWERTUNGSSCHADENS GERICHTET IST.
ZUR BEGRÜNDETHEIT
14 WAS DIE BEGRÜNDETHEIT ANBELANGT , SO WIRFT DIE RECHTSSACHE FRAGEN AUF , DEREN ENTSCHEIDUNG DEM GERICHTSHOF VORZUBEHALTEN IST.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
15 IM GEGENWÄRTIGEN STADIUM DES VERFAHRENS IST DIE KOSTENENTSCHEIDUNG VORZUBEHALTEN , AUSGENOMMEN DER KLAEGERIN L. HANSEN GEGENÜBER , DEREN KLAGE ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN WIRD. NACH ARTIKEL 69 PAR 2 VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. GEMÄSS ARTIKEL 70 VERFAHRENSORDNUNG TRAGEN DIE ORGANE JEDOCH IN RECHTSSTREITIGKEITEN MIT BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN IHRE KOSTEN SELBST.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF ( DRITTE KAMMER )
VOR EINER ENTSCHEIDUNG IN DER SACHE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1 ) DIE KLAGE VON FRAU LISBET HANSEN WIRD ABGEWIESEN.
2 ) DIE KLAGEN DER ANDEREN KLAEGER WERDEN ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN , SOWEIT SIE AUF ERSATZ DES DURCH VERZUGSZINSEN NICHT ABGEGOLTENEN GELDENTWERTUNGSSCHADENS GERICHTET SIND.
3 ) DIE RECHTSSACHE WIRD ZUR SACHENTSCHEIDUNG ÜBER DIE SONSTIGEN ANTRAEGE DER UNTER 2 ) GENANNTEN KLAEGER DEM GERICHTSHOF VORGELEGT.
4 ) BEZUEGLICH DER KLAGE DER UNTER 1 ) GENANNTEN KLAEGERIN TRAGEN DIESE UND DER RAT IHRE EIGENEN KOSTEN. IM ÜBRIGEN BLEIBT DIE KOSTENENTSCHEIDUNG VORBEHALTEN.
Ende der Entscheidung
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