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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 28.03.1979
Aktenzeichen: 175-78
Rechtsgebiete: EWGV
Vorschriften:
EWGV Art. 48 Abs. 3b |
VERHÄNGT EINE BEHÖRDE ODER EIN GERICHT EINES MITGLIEDSTAATS GEGEN EINEN ARBEITNEHMER , DER ANGEHÖRIGER DIESES MITGLIEDSTAATS IST , IM RAHMEN EINER IM INNERSTAATLICHEN RECHT VORGESEHENEN STRAFSANKTION AUFGRUND VON IN DEM HOHEITSGEBIET DIESES STAATES BEGANGENER STRAFTATEN MASSNAHMEN , DIE DAS RECHT DES BETROFFENEN , SICH IM HOHEITSGEBIET DES GENANNTEN MITGLIEDSTAATS FREI ZU BEWEGEN , AUFHEBEN ODER EINSCHRÄNKEN , SO HANDELT ES SICH UM EINEN REIN INTERNEN , DEM ANWENDUNGSBEREICH DER VORSCHRIFTEN DES EWG-VERTRAGS ÜBER DIE FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER NICHT ZUGEHÖRIGEN SACHVERHALT.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 28. MAERZ 1979. - VERA ANN SAUNDERS. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM CROWN COURT BRISTOL. - RECHTSSACHE 175-78.
Entscheidungsgründe:
1MIT BESCHLUSS VOM 31. JULI 1978 , DER BEIM GERICHTSHOF AM 16. AUGUST 1978 EINGEGANGEN IST , HAT DER CROWN COURT BRISTOL DEM GERICHTSHOF GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE FRAGE ZUR AUSLEGUNG DES ARTIKELS 48 DES VERTRAGES , INSBESONDERE DES ABSATZES 3 BUCHSTABE B DIESER BESTIMMUNG , VORGELEGT.
2DIESE FRAGE STELLT SICH IM RAHMEN EINES STRAFVERFAHRENS , IN DEM ES NAMENTLICH UM DIE FOLGEN DER VERLETZUNG EINER VERPFLICHTUNG GEHT , DIE EINE BRITISCHE STAATSANGEHÖRIGE , WELCHE SICH IN EINEM VORANGEGANGENEN ABSCHNITT DES VERFAHRENS EINES DIEBSTAHLS SCHULDIG BEKANNT HATTE , EINGEGANGEN WAR UND AUFGRUND DEREN SICH DIE BETROFFENE NACH NORDIRLAND ZU BEGEBEN HATTE UND FÜR EINEN ZEITRAUM VON DREI JAHREN NICHT NACH ENGLAND ODER WALES ZURÜCK- 3KEHREN DURFTE. DAS VORLEGENDE GERICHT GEHT DAVON AUS , DASS ES SICH BEI DER ANGEKLAGTEN UM EINE ARBEITNEHMERIN IM SINNE VON ARTIKEL 48 DES VERTRAGES HANDELT , UND WÜNSCHT AUFKLÄRUNG DARÜBER , OB DIE REGELN DES VERTRAGES ÜBER DIE FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER MASSNAHMEN DER ART , WIE SIE GEGENÜBER 4DER ANGEKLAGTEN VORGENOMMEN WURDEN , IM WEGE STEHEN. ZU DIESEM ZWECK STELLT ES DIE FRAGE , OB ' ' DER BESCHLUSS DES GERICHTS IN DEM STRAFVERFAHREN GEGEN VERA ANN SAUNDERS VOM 21. DEZEMBER 1977 INSBESONDERE IM HINBLICK AUF DAS IN ARTIKEL 48 ABSATZ 3 BUCHSTABE B DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT GENANNTE RECHT UND DEN UMSTAND , DASS DIE ANGEKLAGTE NACH SACHLAGE ENGLISCHE STAATSANGEHÖRIGE IST , EINEN VERSTOSS GEGEN DIE EINEM ARBEITNEHMER IN ARTIKEL 48 DES VERTRAGES GEWÄHRTEN RECHTE DARSTELLEN ( KANN ) ' '.
5DIESE FRAGE GEHT IM WESENTLICHEN DAHIN , OB DER IN ARTIKEL 48 DES VERTRAGES GEREGELTE GRUNDSATZ DER FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER - INSBESONDERE SOWEIT ER EINEM ARBEITNEHMER DAS RECHT GIBT , SICH VORBEHALTLICH DER ( UNTER ANDEREM ) AUS GRÜNDEN DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG UND SICHERHEIT GERECHTFERTIGTEN BESCHRÄNKUNGEN IM HOHEITSGEBIET DER MITGLIEDSTAATEN FREI ZU BEWEGEN , UM SICH UM TATSÄCHLICH ANGEBOTENE STELLEN ZU BEWERBEN UND SICH DORT AUFZUHALTEN , UM EINE BESCHÄFTIGUNG AUSZUÜBEN - VON EINEM STAATSANGEHÖRIGEN EINES MITGLIEDSTAATS , DER IN DIESEM STAAT ANSÄSSIG IST , GELTEND GEMACHT WERDEN KANN , UM SICH GEGEN DIE ANWENDUNG VON MASSNAHMEN ZU WENDEN , DIE SEINE FREIHEIT , SICH IM HOHEITSGEBIET DIESES MITGLIEDSTAATS ZU BEWEGEN ODER SICH 6DORT AN EINEM ORT SEINER WAHL NIEDERZULASSEN , BESCHRÄNKEN. ES GEHT BEI DER FRAGE ALSO UM DAS PROBLEM , OB ARTIKEL 48 DES VERTRAGES FÜR EINEN EINZELNEN , DER SICH IN EINER SITUATION WIE DIE BETROFFENE BEFINDET , RECHTE BEGRÜNDET UND WELCHES , BEJAHENDENFALLS , DER UMFANG DIESER RECHTE IST.
7DIE ANTWORT HIERAUF HÄNGT IN ERSTER LINIE VON DER BESTIMMUNG DES ANWENDUNGSBEREICHS DIESER VORSCHRIFT IN VERBINDUNG MIT INSBESONDERE DEM IN ARTIKEL 7 DES VERTRAGES VERANKERTEN ALLGEMEINEN GRUNDSATZ AB.
8NACH ARTIKEL 7 IST UNBESCHADET BESONDERER BESTIMMUNGEN IM ANWENDUNGSBEREICH DES VERTRAGES JEDE DISKRIMINIERUNG AUS GRÜNDEN DER STAATSANGEHÖRIGKEIT VERBOTEN.
9IN ANWENDUNG DIESES ALLGEMEINEN GRUNDSATZES ZIELT ARTIKEL 48 DARAUF AB , AUS DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN DIEJENIGEN BESTIMMUNGEN ZU ENTFERNEN , DIE IN BEZUG AUF BESCHÄFTIGUNG , ENTLOHNUNG UND SONSTIGE ARBEITSBEDINGUNGEN - EINSCHLIESSLICH DER RECHTE UND FREIHEITEN , WELCHE DIE FREIZUEGIGKEIT AUFGRUND VON ARTIKEL 48 ABSATZ 3 GEWÄHRT - ARBEITNEHMER , DIE STAATSANGEHÖRIGE EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS SIND , STRENGER BEHANDELN ODER SIE GEGENÜBER EIGENEN STAATSANGEHÖRIGEN , DIE SICH IN DERSELBEN LAGE BEFINDEN , RECHTLICH ODER TATSÄCHLICH BENACHTEILIGEN.
10WENN DIE DEN ARBEITNEHMERN IN ARTIKEL 48 GEWÄHRTEN RECHTE DIE MITGLIEDSTAATEN AUCH DAZU VERANLASSEN KÖNNEN , IHRE RECHTSVORSCHRIFTEN GEGEBENENFALLS SOGAR IM HINBLICK AUF IHRE EIGENEN STAATSANGEHÖRIGEN ZU ÄNDERN , SO WIRD MIT DIESER BESTIMMUNG DOCH NICHT BEABSICHTIGT , DIE BEFUGNIS DER MITGLIEDSTAATEN EINZUSCHRÄNKEN , IN IHREM EIGENEN HOHEITSGEBIET IN AUSFÜHRUNG DER INNERSTAATLICHEN STRAFGESETZE BESCHRÄNKUNGEN DER FREIZUEGIGKEIT FÜR JEDE IHRER GERICHTSBARKEIT UNTERLIEGENDE PERSON VORZUSEHEN.
11DIE BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES ÜBER DIE FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER KÖNNEN DESHALB NICHT AUF SACHVERHALTE ANGEWANDT WERDEN , DIE EINEN MITGLIEDSTAAT REIN INTERN BETREFFEN , DAS HEISST , DENEN JEGLICHER BEZUG ZU IRGENDEINEM DER TATBESTÄNDE FEHLT , DIE DAS GEMEINSCHAFTSRECHT REGELT.
12VERHÄNGT EINE BEHÖRDE ODER EIN GERICHT EINES MITGLIEDSTAATS GEGEN EINEN ARBEITNEHMER , DER ANGEHÖRIGER DIESES MITGLIEDSTAATS IST , IM RAHMEN EINER IM INNERSTAATLICHEN RECHT VORGESEHENEN STRAFSANKTION AUFGRUND VON IN DEM HOHEITSGEBIET DIESES STAATES BEGANGENER STRAFTATEN MASSNAHMEN , DIE DAS RECHT DES BETROFFENEN , SICH IM HOHEITSGEBIET DES GENANNTEN MITGLIEDSTAATS FREI ZU BEWEGEN , AUFHEBEN ODER EINSCHRÄNKEN , SO HANDELT ES SICH UM EINEN REIN INTERNEN , DEM ANWENDUNGSBEREICH DER VORSCHRIFTEN DES VERTRAGES ÜBER DIE FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER NICHT ZUGEHÖRIGEN SACHVERHALT.
Kostenentscheidung:
13DIE AUSLAGEN DER REGIERUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUN- 14GEN ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VON DEM CROWN COURT BRISTOL MIT BESCHLUSS VOM 31. JULI 1978 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :
VERHÄNGT EINE BEHÖRDE ODER EIN GERICHT EINES MITGLIEDSTAATS GEGEN EINEN ARBEITNEHMER , DER ANGEHÖRIGER DIESES MITGLIEDSTAATS IST , IM RAHMEN EINER IM INNERSTAATLICHEN RECHT VORGESEHENEN STRAFSANKTION AUFGRUND VON IN DEM HOHEITSGEBIET DIESES STAATES BEGANGENER STRAFTATEN MASSNAHMEN , DIE DAS RECHT DES BETROFFENEN , SICH IM HOHEITSGEBIET DES GENANNTEN MITGLIEDSTAATS FREI ZU BEWEGEN , AUFHEBEN ODER EINSCHRÄNKEN , SO HANDELT ES SICH UM EINEN REIN INTERNEN , DEM ANWENDUNGSBEREICH DER VORSCHRIFTEN DES EWG-VERTRAGS ÜBER DIE FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER NICHT ZUGEHÖRIGEN SACHVERHALT.
Ende der Entscheidung
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