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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 17.03.1983
Aktenzeichen: 175/82
Rechtsgebiete: Gemeinsamer Zolltarif


Vorschriften:

Gemeinsamer Zolltarif Tarifnummer 16.02
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. DAS ENTSCHEIDENDE KRITERIUM FÜR DIE TARIFIERUNG DER WAREN NACH DEM GEMEINSAMEN ZOLLTARIF IST GENERELL IN DEN OBJEKTIVEN MERKMALEN UND EIGENSCHAFTEN DER ERZEUGNISSE IN DEM ZUSTAND , IN DEM SIE ZUR ZOLLABFERTIGUNG GESTELLT WERDEN , ZU SUCHEN.

2. DIE TARIFNUMMER 16.02 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS IST IN DEM SINNE AUSZULEGEN , DASS SIE AUCH GEFLÜGELFLEISCH ERFASST , DEM SALZ UND PFEFFER HINZUGEFÜGT WORDEN SIND , SELBST WENN DER PFEFFER NUR MIKROSKOPISCH FESTSTELLBAR IST.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 17. MAERZ 1983. - FIRMA HANS DINTER GMBH GEGEN HAUPTZOLLAMT DE KOELN - DEUTZ. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT VOM FINANZGERICHT DUESSELDORF. - TARIFIERUNG - GEWUERZTES FLEISCH. - RECHTSSACHE 175/82.

Entscheidungsgründe:

1 DAS FINANZGERICHT DÜSSELDORF HAT MIT BESCHLUSS VOM 14. JUNI 1982 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 1. JULI 1982 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG ZWEI FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DER TARIFNUMMER 16.02 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT.

2 IM AUSGANGSVERFAHREN GEHT ES DARUM , OB BEI DER EINFUHR EINER BESTIMMTEN , ALS PUTENROLLBRATEN BEZEICHNETEN ART VON GEFLÜGELFLEISCH WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE ZU ZAHLEN SIND. DIES WÄRE DER FALL , WENN DIE EINGEFÜHRTE WARE - WIE DAS ZUSTÄNDIGE ZOLLAMT MEINT - DER TARIFNUMMER 02.02 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ( ' ' HAUSGEFLÜGEL , NICHT LEBEND , UND GENIESSBARER SCHLACHTABFALL HIERVON..., FRISCH , GEKÜHLT ODER GEFROREN ' ' ) ZUZUWEISEN WÄRE. DIE DAS FLEISCH EINFÜHRENDE FIRMA , DIE KLAEGERIN IM AUSGANGSVERFAHREN , MACHT GELTEND , DER IM STREIT BEFINDLICHE PUTENBRATEN FALLE UNTER DIE TARIFNUMMER 16.02 ( ' ' FLEISCH UND SCHLACHTABFALL , ANDERS ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT ' ' ).

3 NACH DEN ANGABEN DER KLAEGERIN IM AUSGANGSVERFAHREN IST DAS IN FRAGE STEHENDE PUTENFLEISCH BEI SEINER ZUBEREITUNG ÜBER EIN FLIESSBAND GELAUFEN UND DABEI MIT EINEM SALZ-PFEFFER-GEMISCH LEICHT GEWÜRZT WORDEN. DIE ZOLLTECHNISCHE PRÜFUNGS- UND LEHRANSTALT STELLTE DAGEGEN FEST , DIE WÜRZUNG SEI WEDER ORGANOLEPTISCH NOCH OPTISCH WAHRNEHMBAR UND GEWÜRZPARTIKEL SEIEN NUR MIKROSKOPISCH ERKENNBAR.

4 DAS MIT DEM RECHTSSTREIT BEFASSTE FINANZGERICHT DÜSSELDORF HÄLT DIE AUSLEGUNG DES BEGRIFFS ' ' ANDERS ZUBEREITET ' ' IM SINNE DER TARIFNUMMER 16.02 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS FÜR ZWEIFELHAFT UND HAT DEM GERICHTSHOF DIE BEIDEN FOLGENDEN FRAGEN ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT :

' ' 1. IST DIE TARIFNUMMER 16.02 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS SO AUSZULEGEN , DASS SIE FLEISCH ERFASST , DEM NACH VORGELEGTEN REZEPTUREN ZWAR SALZ UND PFEFFER ZUGEFÜGT WORDEN IST , DER PFEFFER ABER NUR MIKROSKOPISCH NACHWEISBAR IST , ODER IST FLEISCH ERST DANN ALS , ANDERS ZUBEREITET ' ANZUSEHEN , WENN DIE ZUGEFÜGTEN WÜRZSTOFFE GESCHMACKLICH WAHRZUNEHMEN SIND?

IM FALLE , DASS DER GERICHTSHOF DIE ZWEITE ALTERNATIVE DER FRAGE BEJAHT.

2.NACH WELCHEN KRITERIEN IST DER GESCHMACKLICHE NACHWEIS ZU FÜHREN?

' '

5 AUS DEN VORSCHRIFTEN ZU KAPITEL 16 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ERGIBT SICH , DASS FLEISCH , DAS NACH ANDEREN ALS DEN IM KAPITEL 2 AUFGEFÜHRTEN VERFAHREN ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT WORDEN IST , UNTER DIE TARIFNUMMER 16.02 FÄLLT.

6 DAS KAPITEL 2 UMFASST GEFLÜGELFLEISCH , DAS ZUR HALTBARMACHUNG BEHANDELT WORDEN IST. DEMENTSPRECHEND BEZIEHT SICH DIESES KAPITEL AUF FLEISCH , DAS GEKÜHLT , GEFROREN , GESALZEN ODER IN SALZLAKE , GETROCKNET ODER GERÄUCHERT IST. DAS WÜRZEN DES FLEISCHES , DAS NICHT DAS HALTBARMACHEN ZUM ZIEL HAT , IST UNTER DIESEN VERFAHREN NICHT AUFGEFÜHRT.

7 DIE ERLÄUTERUNGEN DES RATES FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIETE DES ZOLLWESENS ZU TARIFNUMMER 16.02 BESTÄTIGEN , DASS - Z. B. MIT PFEFFER UND SALZ - GEWÜRZTES FLEISCH UNTER DIE TARIFNUMMER 16.02 UND NICHT UNTER DAS KAPITEL 2 FÄLLT.

8 DIE KOMMISSION MACHT IN DEN ERKLÄRUNGEN , DIE SIE BEIM GERICHTSHOF EINGEREICHT HAT , GELTEND , NUR EINE GESCHMACKLICH WAHRNEHMBARE WÜRZUNG KÖNNE ZUR FOLGE HABEN , DASS FLEISCH , DEM SALZ UND PFEFFER HINZUGEFÜGT WORDEN SEIEN , ALS ' ' ANDERS ZUBEREITET ' ' IM SINNE DER TARIFNUMMER 16.02 ANZUSEHEN SEI. ES BESTEHE NÄMLICH EIN UNMITTELBARES VERHÄLTNIS ZWISCHEN WÜRZEN UND GESCHMACK , DA DAS WÜRZEN DIE ZUGABE VON GEWÜRZEN MIT DEM ZIEL UMFASSE , DEN NAHRUNGSMITTELN EINEN BESONDEREN GESCHMACK ZU VERLEIHEN.

9 DIESER AUFFASSUNG KANN NICHT GEFOLGT WERDEN. DER RÜCKGRIFF AUF EIN SO SUBJEKTIVES KRITERIUM WIE DEN GESCHMACK WÜRDE DIE EINHEITLICHE ANWENDUNG DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS IN DER GESAMTEN GEMEINSCHAFT GEFÄHRDEN. DER UMSTAND , DASS DAS WÜRZEN DEN GESCHMACK DES FLEISCHES BEEINFLUSSEN SOLL , HINDERT NICHT , FALLS ERFORDERLICH , DIE ÜBLICHEN METHODEN FÜR DIE TARIFIERUNG , WIE ETWA DIE LABORUNTERSUCHUNG , ANZUWENDEN.

10 IN DIESEM ZUSAMMENHANG IST ERNEUT DARAUF HINZUWEISEN , DASS NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES DAS ENTSCHEIDENDE KRITERIUM FÜR DIE TARIFIERUNG DER WAREN NACH DEM GEMEINSAMEN ZOLLTARIF GENERELL IN DEN OBJEKTIVEN MERKMALEN UND EIGENSCHAFTEN DER ERZEUGNISSE IN DEM ZUSTAND , IN DEM SIE ZUR ZOLLABFERTIGUNG GESTELLT WERDEN , ZU SUCHEN IST.

11 DIE ERSTE FRAGE IST DEMNACH DAHIN ZU BEANTWORTEN , DASS DIE TARIFNUMMER 16.02 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS IN DEM SINNE AUSZULEGEN IST , DASS SIE AUCH GEFLÜGELFLEISCH ERFASST , DEM SALZ UND PFEFFER HINZUGEFÜGT WORDEN SIND , SELBST WENN DER PFEFFER NUR MIKROSKOPISCH FESTSTELLBAR IST.

12 AUFGRUND DIESER ANTWORT IST DIE ZWEITE FRAGE GEGENSTANDSLOS GEWORDEN.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

13 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN VERFAHREN ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )

AUF DIE IHM VOM FINANZGERICHT DÜSSELDORF MIT BESCHLUSS VOM 14. JULI 1982 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

DIE TARIFNUMMER 16.02 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS IST IN DEM SINNE AUSZULEGEN , DASS SIE AUCH GEFLÜGELFLEISCH ERFASST , DEM SALZ UND PFEFFER HINZUGEFÜGT WORDEN SIND , SELBST WENN DER PFEFFER NUR MIKROSKOPISCH FESTSTELLBAR IST.

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