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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 05.09.1986
Aktenzeichen: 175/86 R
Rechtsgebiete: Verfügung 529/86 des Generalsekretärs des Rates vom 13. Uni 1986, Verfahrensordnung, Beamtenstatut
Vorschriften:
Verfügung 529/86 des Generalsekretärs des Rates vom 13. Uni 1986 | |
Verfahrensordnung Art. 83 | |
Beamtenstatut Art. 91 Abs. 4 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES PRAESIDENTEN DER ZWEITEN KAMMER VOM 5. SEPTEMBER 1986. - R. M. GEGEN RAT DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - VORLAEUFIGER RECHTSSCHUTZ - AUSSETZUNG DES VOLLZUGS - VORAUSSETZUNGEN. - RECHTSSACHE 175/86 R.
Entscheidungsgründe:
1 DER ANTRAGSTELLER , BEAMTER DES RATES DER BESOLDUNGSGRUPPE LA 7 , HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 16. JULI 1986 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , EINE KLAGE ERHOBEN , DIE IM WESENTLICHEN AUF AUFHEBUNG DER VERFÜGUNG 529/86 DES GENERALSEKRETÄRS DES RATES VOM 13. JUNI 1986 , DURCH DIE ER MIT WIRKUNG VOM 16. SEPTEMBER 1986 ENTLASSEN WURDE , GERICHTET IST.
2 MIT SEINEM AUF ERLASS EINER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG GERICHTETEN ANTRAG VOM SELBEN TAG BEGEHRT DER ANTRAGSTELLER GEMÄSS ARTIKEL 83 DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFES UND ARTIKEL 91 ABSATZ 4 DES STATUTS DER BEAMTEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN DIE AUSSETZUNG DES VOLLZUGS DIESER VERFÜGUNG.
3 DER ANTRAGSTELLER WURDE AM 14. MAI 1982 ZUM BEAMTEN AUF PROBE DER BESOLDUNGSGRUPPE LA 7 ERNANNT. ER TRAT SEINEN DIENST BEIM RAT AM 1. JULI 1982 AN UND WURDE DURCH VERFÜGUNG DES RATES VOM 20. APRIL 1983 MIT WIRKUNG VOM 1. APRIL 1983 ZUM BEAMTEN AUF LEBENSZEIT ERNANNT.
4 BEI SEINEM DIENSTANTRITT GAB DER ANTRAGSTELLER IN ZWEI ERKLÄRUNGEN VOM 1. JULI 1982 AN , DASS ER MIT FRAU W. O. VERHEIRATET SEI , DASS ER AUS DIESER EHE ZWEI UNTERHALTSBERECHTIGTE KINDER HABE UND DASS SEINE EHEFRAU KEINE FAMILIENBEIHILFEN BEZIEHE. AM 13. APRIL 1983 GAB ER ERNEUT EINE GLEICHLAUTENDE ERKLÄRUNG AB. DIESE ERKLÄRUNGEN ENTHIELTEN DIE VERPFLICHTUNG , DER VERWALTUNG DES RATES SOFORT SCHRIFTLICH JEDE ÄNDERUNG SEINER SITUATION ANZUZEIGEN.
5 AUFGRUND DIESER ERKLÄRUNGEN ZAHLTE DER RAT IHM AB 1. JULI 1982 BIS JUNI 1985 DAS TAGEGELD , DIE EINRICHTUNGSBEIHILFE , DIE FAMILIENZULAGEN UND DIE JÄHRLICHEN REISEKOSTEN , DIE DEN BEAMTEN ZUSTEHEN.
6 NACH DEN DEM GERICHTSHOF VORLIEGENDEN AKTEN HATTE DIE ARRONDISSEMENTSRECHTBANK HAARLEM DIE EHE DER EHEGATTEN M. - O. AM 14. NOVEMBER 1981 GESCHIEDEN. DIE SCHEIDUNG WURDE AM 24. APRIL 1982 AUF ANTRAG VON FRAU O. IN DAS REGISTER DES STANDESAMTS DER GEMEINDE HAARLEMMERMEER EINGETRAGEN. DAS HAARLEMER GERICHT BESTELLTE FRAU O. DURCH URTEIL VOM 8. JULI 1982 AUFGRUND EINES VERFAHRENS , BEI DEM DIE GESCHIEDENEN EHEGATTEN ANWESEND WAREN , ZUM VORMUND FÜR DIE BEIDEN KINDER AUS DER GESCHIEDENEN EHE.
7 DER RAT WURDE ERST DURCH EIN SCHREIBEN VON FRAU O. VOM 14. JUNI 1985 VON DER SCHEIDUNG UND DEM URTEIL VOM 8. JULI 1982 UNTERRICHTET. AUCH GEHT AUS EINEM SCHREIBEN DES RAAD VAN ARBEID AN DEN RAT VOM 25. JULI 1985 HERVOR , DASS DIESER FRAU O. FÜR DIE UNTERHALTSBERECHTIGTEN KINDER BIS ZUM 1. OKTOBER 1982 UND AB 1. JULI 1984 FAMILIENBEIHILFEN ZAHLTE.
8 NACH DEN VERFAHRENSAKTEN WURDE DER ANTRAGSTELLER FERNER SEIT SEINEM DIENSTANTRITT BEIM RAT DURCH FÜNF VERSÄUMNISURTEILE IN BELGIEN ZUR ZAHLUNG BESTIMMTER GELDBETRAEGE VERURTEILT. DIE VERWALTUNG DES RATES ERHIELT GEGEN DEN ANTRAGSTELLER ERGANGENE PFÄNDUNGSBESCHLÜSSE ÜBER EINEN GESAMTBETRAG VON UNGEFÄHR 1 350 000 BFR FÜR PRIVATE SCHULDEN.
9 AUFGRUND DIESES SACHVERHALTS BESCHLOSS DIE VERWALTUNG DES RATES IM OKTOBER 1985 , EIN DISZIPLINARVERFAHREN GEGEN DEN ANTRAGSTELLER EINZULEITEN. DER GENERALSEKRETÄR DES RATES ÜBERMITTELTE IHM AM 28. OKTOBER 1985 EIN SCHREIBEN , IN DEM ER FESTSTELLTE , DASS DER ANTRAGSTELLER DIE IHM DURCH DAS STATUT AUFERLEGTEN PFLICHTEN VORSÄTZLICH SCHWER VERLETZT HABE. DIESELBE FESTSTELLUNG IST IM BERICHT AN DEN DISZIPLINARRAT VOM 4. MÄRZ 1986 ENTHALTEN.
10 DIESER BERICHT WURDE DEM ANTRAGSTELLER AM 9. MÄRZ 1986 BEKANNTGEGEBEN ; DIE DAZUGEHÖRIGEN AKTEN WURDEN IHM AM 26. MÄRZ 1986 ÜBERMITTELT.
11 IM LAUFE DES DISZIPLINARVERFAHRENS WURDE DER ANTRAGSTELLER VOM GENERALSEKRETÄR UND VOM DISZIPLINARRAT ZU DEN GEGEN IHN ERHOBENEN VORWÜRFEN GEHÖRT. ER ERHOB VERFAHRENSRECHTLICHE EINWÄNDE , LEHNTE JEDOCH EINE STELLUNGNAHME ZUR SACHE AB.
12 AM 16. MAI 1986 GAB DER DISZIPLINARRAT DIE IN ARTIKEL 7 DES ANHANGS IX DES STATUTS VORGESEHENE STELLUNGNAHME AB. ER STELLT DARIN FEST , DASS DER ANTRAGSTELLER EINE SCHWERE VERFEHLUNG BEGANGEN HABE , DASS IHM JEDOCH DIE MÖGLICHKEIT GEGEBEN WERDEN SOLLTE , SICH ZU REHABILITIEREN , UND VERTRITT DIE AUFFASSUNG , DASS DIE ZURÜCKSTUFUNG IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE LA 8 EINE ANGEMESSENE SANKTION SEI.
13 DER GENERALSEKRETÄR BESCHLOSS AM 13. JUNI 1986 , DEN ANTRAGSTELLER ZU ENTLASSEN. AUF DEN SEITEN 6 UND 7 DER ENTLASSUNGSVERFÜGUNG HEISST ES , DER ANTRAGSTELLER HABE DAS BAND DER LOYALITÄT UND DES VERTRAUENS ZWISCHEN DEN BEAMTEN UND DEM RAT STÄNDIG VORSÄTZLICH MISSACHTET ; IHM FEHLE DIE INTEGRITÄT , UND ER ERFÜLLE NICHT DIE AN EINE TÄTIGKEIT IM EUROPÄISCHEN ÖFFENTLICHEN DIENST ZU STELLENDEN SITTLICHEN ANFORDERUNGEN. HILFSWEISE FÜHRT DER GENERALSEKRETÄR AUS , DIE TATSACHE , DASS DER ANTRAGSTELLER SICH SEINEN PRIVATEN VERPFLICHTUNGEN TROTZ GERICHTLICHER VERURTEILUNGEN VORSÄTZLICH ENTZOGEN HABE , SEI AUSDRUCK EINER OFFENKUNDIGEN MISSACHTUNG DER BEHÖRDEN DES BESCHÄFTIGUNGSLANDES. DIE VOM DISZIPLINARRAT ANGESPROCHENE MÖGLICHKEIT DER REHABILITIERUNG BESTEHE SOMIT NUR IN DER THEORIE , UND DIE VORGESCHLAGENE DISZIPLINARSTRAFE SEI ZU MILDE.
14 DER GENERALSEKRETÄR LEGTE IN EINEM VERTRAULICHEN SCHREIBEN VOM 4. JUNI 1986 AN DEN VORSITZENDEN DES DISZIPLINARRATS DIE GRÜNDE DAR , AUS DENEN ER VON DER STELLUNGNAHME DES DISZIPLINARRATS ABGEWICHEN WAR. IN DEM SCHREIBEN HEISST ES , DIE HANDLUNGEN , DIE DER ANTRAGSTELLER SICH HABE ZUSCHULDEN KOMMEN LASSEN , SEIEN SO SCHWERWIEGEND , DASS EINE STRENGERE SANKTION ALS DIE VOM DISZIPLINARRAT VORGESCHLAGENE GEBOTEN SEI. DIES GELTE UM SO MEHR , ALS DER BETROFFENE SICH ZU KEINEM ZEITPUNKT BEMÜHT HABE , SEIN VERHALTEN ZU ERKLÄREN , SONDERN IM GEGENTEIL NUR VERSUCHT HABE , SICH DEM DISZIPLINARVERFAHREN DURCH VERFAHRENSRECHTLICHE SCHRITTE ZU ENTZIEHEN.
15 DER ANTRAGSTELLER BEANTRAGT , DEN RAT DURCH EINSTWEILIGE ANORDNUNG ANZUWEISEN , DEN VOLLZUG DER VERFÜGUNG VOM 13. JUNI 1986 BIS ZUM ERLASS EINER ENDGÜLTIGEN ENTSCHEIDUNG IN DER SACHE , DAS HEISST BIS ZUR ENTSCHEIDUNG ÜBER SEINE AM 14. JULI 1986 GEMÄSS ARTIKEL 90 ABSATZ 3 DES STATUTS EINGELEGTE BESCHWERDE ODER BIS ZUM ERLASS DES URTEILS DES GERICHTSHOFES , AUSZUSETZEN.
16 ER FÜHRT ZUR BEGRÜNDUNG DER DRINGLICHKEIT DER AUSSETZUNG DES VOLLZUGS DER GETROFFENEN ENTLASSUNGSVERFÜGUNG AUS , DIESE GEREICHE IHM OFFENSICHTLICH ZUM SCHADEN.
17 DER ANTRAGSTELLER ERHEBT IN SEINER KLAGE FÜNF RÜGEN GEGENÜBER DER ANGEFOCHTENEN VERFÜGUNG : PARTEILICHKEIT DES GENERALSEKRETÄRS UND VERLETZUNG DES RECHTLICHEN GEHÖRS , MANGELNDE BEGRÜNDUNG DER VERSCHÄRFUNG DER SANKTION GEGENÜBER DER STELLUNGNAHME DES DISZIPLINARRATS , VERLETZUNG VON ARTIKEL 7 ABSATZ 1 DES ANHANGS IX DES STATUTS , OFFENSICHTLICHER FEHLER BEI DER BEURTEILUNG DES SACHVERHALTS UND UNVERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DER SANKTION IM VERHÄLTNIS ZU DEN IHM VORGEWORFENEN HANDLUNGEN.
18 DER RAT FÜHRT IN SEINER STELLUNGNAHME VOM 25. AUGUST 1986 AUS , DIE KLAGE SEI UNBEGRÜNDET , UND VERTRITT DIE AUFFASSUNG , DER ANTRAGSTELLER WÜRDE DURCH DEN VOLLZUG DER ANGEFOCHTENEN VERFÜGUNG KEINEN IRREPARABLEN ODER NICHT WIEDERGUTZUMACHENDEN SCHADEN ERLEIDEN.
19 DA DIE PARTEIEN IHREN STANDPUNKT IN IHREN JEWEILIGEN SCHRIFTSÄTZEN UMFASSEND DARGELEGT UND ALLE SCHRIFTSTÜCKE ÜBERMITTELT HABEN , DEREN KENNTNIS FÜR DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DEN ANTRAG AUF ERLASS EINER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG NOTWENDIG IST , BEDARF ES WEDER EINER BEWEISAUFNAHME NOCH EINER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG.
20 NACH ARTIKEL 83 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG HAT DER ANTRAGSTELLER ZUM EINEN DIE UMSTÄNDE ANZUFÜHREN , AUS DENEN SICH DIE DRINGLICHKEIT ERGIBT , UND ZUM ANDEREN DIE NOTWENDIGKEIT DER BEANTRAGTEN ANORDNUNG IN TATSÄCHLICHER UND RECHTLICHER HINSICHT GLAUBHAFT ZU MACHEN.
21 OHNE DASS ES ERFORDERLICH WÄRE , AUF DIE ERSTE IN DIESER VORSCHRIFT GENANNTE BEDINGUNG EINZUGEHEN , UND OHNE DER ENTSCHEIDUNG IN DER HAUPTSACHE IN IRGENDEINER WEISE VORZUGREIFEN , IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE NOTWENDIGKEIT DER BEANTRAGTEN EINSTWEILIGEN ANORDNUNG IM VORLIEGENDEN FALL NICHT HINREICHEND GLAUBHAFT GEMACHT WORDEN IST.
22 ZU DEN VORWÜRFEN DER ANGEBLICHEN PARTEILICHKEIT DES GENERALSEKRETÄRS UND DER VERLETZUNG DES RECHTLICHEN GEHÖRS IST ZU BEMERKEN , DASS DIE MIT DER DURCHFÜHRUNG EINES DISZIPLINARVERFAHRENS BEFASSTEN PERSONEN UNPARTEIISCH UND FÜR ALLE ERKLÄRUNGEN UND ARGUMENTE DES BETROFFENEN OFFEN SEIN MÜSSEN. WEDER AUS DEM WORTLAUT DES SCHREIBENS VOM 28. OKTOBER 1985 NOCH AUS DEM BERICHT VOM 4. MÄRZ 1986 ERGIBT SICH JEDOCH , DASS DER GENERALSEKRETÄR GEGEN DEN ANTRAGSTELLER VOREINGENOMMEN ODER FÜR SEINE ERKLÄRUNGEN NICHT OFFEN GEWESEN WÄRE. IN DEM SCHREIBEN VOM 28. OKTOBER 1985 WURDE DEM ANTRAGSTELLER AUSDRÜCKLICH GELEGENHEIT ZUR ÄUSSERUNG GEGEBEN. MIT DEM BERICHT VOM 4. MÄRZ 1986 SOLLTE , WIE AUS IHM HERVORGEHT , LEDIGLICH DER SACHVERHALT FESTGESTELLT UND BEWERTET WERDEN. UNTER DIESEN UMSTÄNDEN IST DIE ERSTE RÜGE DEM ERSTEN ANSCHEIN NACH UNBEGRÜNDET.
23 ENTGEGEN DEM VORWURF MANGELNDER BEGRÜNDUNG DER VERSCHÄRFUNG DER SANKTION GIBT DER GENERALSEKRETÄR IN DER VERFÜGUNG SELBST , NAMENTLICH AUF DEN SEITEN 6 UND 7 , DIE GRÜNDE AN , AUS DENEN ER ES FÜR ERFORDERLICH HIELT , VON DER STELLUNGNAHME DES DISZIPLINARRATS ABZUWEICHEN , DA ER IN DEN AKTEN KEINEN MILDERNDEN UMSTAND GEFUNDEN HATTE. DIE ZWEITE RÜGE GEHT DESHALB DEM ERSTEN ANSCHEIN NACH FEHL.
24 HINSICHTLICH DER RÜGE DER VERLETZUNG VON ARTIKEL 7 ABSATZ 1 DES ANHANGS IX DES STATUTS , WONACH DER DISZIPLINARRAT INNERHALB EINES MONATS VON DEM TAGE AN , AN DEM DER FALL BEI IHM ANHÄNGIG GEWORDEN IST , EINE MIT GRÜNDEN VERSEHENE STELLUNGNAHME ABZUGEBEN HAT , STEHT FEST , DASS DER DISZIPLINARRAT DIESE FRIST ÜBERSCHRITTEN HAT. DIESE FRIST LÄSST SICH JEDOCH IM HINBLICK AUF DIE BESONDERHEITEN DER IN ANHANG IX DES STATUTS GEREGELTEN MATERIE UND ANGESICHTS DER ÜBRIGEN FÜR DAS DISZIPLINARVERFAHREN GELTENDEN BESTIMMUNGEN DIESER REGELUNG NICHT ALS EINE AUSSCHLUSSFRIST ANSEHEN , DEREN NICHTEINHALTUNG DIE NICHTIGKEIT DER NACH IHREM ABLAUF ERLASSENEN MASSNAHMEN ZUR FOLGE HÄTTE ( URTEIL VOM 4. FEBRUAR 1970 IN DER RECHTSSACHE 13/69 , VAN EICK/KOMMISSION , SLG. 1970 , 3 ). DIE DRITTE RÜGE GEHT FOLGLICH DEM ERSTEN ANSCHEIN NACH FEHL.
25 ZU DEN RÜGEN DER OFFENSICHTLICH UNRICHTIGEN BEURTEILUNG DES SACHVERHALTS UND DER UNVERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DER SANKTION IST ZU BEMERKEN , DASS DER ANTRAGSTELLER DEN DER VERFÜGUNG ZUGRUNDE LIEGENDEN SACHVERHALT IM WESENTLICHEN NICHT BESTREITET. AUCH KANN DER GERICHTSHOF IM VORLIEGENDEN FALL SEINE TATSACHENBEURTEILUNG NICHT AN DIE STELLE DER BEURTEILUNG DURCH DIE DISZIPLINARBEHÖRDE SETZEN , ES SEI DENN , ES LAEGE EIN OFFENSICHTLICHER IRRTUM ODER EIN ERMESSENSMISSBRAUCH VOR. DIE ENTLASSUNG EINES BEAMTEN , DER VORSÄTZLICH UND WIEDERHOLT UNRICHTIGE ANGABEN ÜBER SEINEN PERSONENSTAND UND SEINE UNTERHALTSVERPFLICHTUNGEN GEMACHT UND DESHALB DREI JAHRE LANG FAMILIENZULAGEN UND ANDERE LEISTUNGEN ERHALTEN HAT , STELLT JEDOCH DEM ERSTEN ANSCHEIN NACH WEDER EINEN OFFENSICHTLICHEN IRRTUM NOCH EINEN ERMESSENSMISSBRAUCH DAR.
26 ZU DEM VORBRINGEN DES ANTRAGSTELLERS , ER HABE VON DER ENDGÜLTIGEN EHESCHEIDUNG KEINE KENNTNIS GEHABT , GENÜGT DIE BEMERKUNG , DASS IN DEM URTEIL DES HAARLEMER GERICHTS VOM 8. JULI 1982 FESTGESTELLT WIRD , DASS BEIDE EHEGATTEN PERSÖNLICH ERSCHIENEN WAREN , DASS FRAU O. DIE SCHEIDUNG BEANTRAGT UND WEITERE ANTRAEGE GESTELLT HATTE UND DASS NACH DER SCHEIDUNG ANORDNUNGEN BEZUEGLICH DER MINDERJÄHRIGEN KINDER ZU TREFFEN WAREN. UNTER DIESEN UMSTÄNDEN ERSCHEINT DIESES VORBRINGEN DES ANTRAGSTELLERS IM RAHMEN EINES VERFAHRENS DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG NICHT HINREICHEND STICHHALTIG. AUCH DIE VIERTE UND FÜNFTE RÜGE GEHEN SOMIT DEM ERSTEN ANSCHEIN NACH FEHL.
27 DA DER ANTRAGSTELLER DIE BEGRÜNDETHEIT DER VON IHM ERHOBENEN RÜGEN NICHT IN TATSÄCHLICHER UND RECHTLICHER HINSICHT GLAUBHAFT GEMACHT HAT , KANN SEINEM AUSSETZUNGSANTRAG NICHT STATTGEGEBEN WERDEN.
28 DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST VORZUBEHALTEN.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER PRÄSIDENT DER ZWEITEN KAMMER
GEMÄSS ARTIKEL 9 PAR 4 UND ARTIKEL 96 DER VERFAHRENSORDNUNG
NACH ANHÖRUNG DES GENERALANWALTS
BESCHLOSSEN :
1 ) DER ANTRAG AUF ERLASS EINER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG WIRD ZURÜCKGEWIESEN.
2 ) DIE KOSTENENTSCHEIDUNG BLEIBT VORBEHALTEN.
Ende der Entscheidung
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