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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 11.07.1974
Aktenzeichen: 177-73
Rechtsgebiete: Beamtenstatut, Personalordnung von 1956, Statut der Beamten der EGKS
Vorschriften:
Beamtenstatut Art. 6 Abs. 3 des Anhangs VII | |
Personalordnung von 1956 Art. 12 | |
Statut der Beamten der EGKS Art. 25 | |
Statut der Beamten der EGKS Art. 90 | |
Statut der Beamten der EGKS Art. 91 Abs. 2 | |
Statut der Beamten der EGKS Art. 99 Abs. 3 |
1. DER BEAMTE HAT EIN INTERESSE, UM EINE ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE HÖHE DER WIEDEREINRICHTUNGSBEIHILFE NACHZUSUCHEN, WENN ER SEIN ENDGÜLTIGES AUSSCHEIDEN AUS DEM DIENST BEANTRAGT.
2. ALS BESCHWEREND SIND NUR DIE MASSNAHMEN ANZUSEHEN, DIE GEEIGNET SIND, UNMITTELBAR EINE BESTIMMTE RECHTSLAGE ZU BEEINTRÄCHTIGEN.
3. EINE ÜBERGANGSVORSCHRIFT, DIE ANLÄSSLICH DES ÜBERGANGS ZU EINER WENIGER GÜNSTIGEN REGELUNG ERLASSEN WIRD, SOLL NORMALERWEISE DEN BEDIENSTETEN KEINE WEITERGEHENDEN RECHTE VERLEIHEN, ALS IHNEN NACH DER AUSSER KRAFT GESETZTEN REGELUNG ZUGESTANDEN HABEN. ARTIKEL 99 ABSATZ 3 DARF DAHER NICHT SO AUSGELEGT WERDEN, ALS GESTATTE ER DIE VERBINDUNG DER GÜNSTIGEREN BERECHNUNGSMETHODE EINER REGELUNG MIT DER GÜNSTIGEREN GEHALTSTABELLE EINER ANDEREN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 11. JULI 1974. - ANDREAS REINARZ GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 177-73 UND 5-74.
Entscheidungsgründe:
1 MIT SEINEN AM 26. OKTOBER 1973 BEZIEHUNGSWEISE AM 30. JANUAR 1974 EINGEREICHTEN KLAGEN IN DEN RECHTSSACHEN 177/73 UND 5/74 ERSTREBT DER KLAEGER DIE AUFHEBUNG DER STILLSCHWEIGENDEN ABLEHNUNG SEINER BESCHWERDE, DIE AUF DIE FESTSTELLUNG GERICHTET WAR, DASS IHM EIN ANSPRUCH AUF EINE WIEDEREINRICHTUNGSBEIHILFE IN HÖHE DES VIERFACHEN BETRAGES SEINES LETZTEN MONATSGRUNDGEHALTS ZUSTEHE.
2/3 DER KLAEGER MACHT UNTER BERUFUNG AUF ARTIKEL 99 ABSATZ 3 DER ÜBERGANGS - UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN DES AM 1. JANUAR 1962 IN KRAFT GETRETENEN STATUTS DER BEAMTEN DER EGKS GELTEND, AUF IHN FINDE WEITER DIE FRÜHERE WIEDEREINRICHTUNGSBEIHILFEREGELUNG DES ARTIKELS 12 DER PERSONALORDNUNG VON 1956 ANWENDUNG, DIE DEN BETRAG DIESER BEIHILFE FESTGELEGT HABE. DAHER KÖNNTEN IHM DIE NEUEN BESTIMMUNGEN NICHT ENTGEGENGEHALTEN WERDEN, DIE AUF NACH DEM INKRAFTTRETEN DES STATUTS VON 1962 EINGESTELLTE BEDIENSTETE ANWENDUNG FÄNDEN, IN DAS GEMEINSAME STATUT DER BEAMTEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN EINGEGANGEN SEIEN UND DEN BETRAG DER BEIHILFE AUF DAS DOPPELTE EINES MONATSGRUNDGEHALTS KÜRZTEN.
ZUR ZULÄSSIGKEIT
4 IN DER RECHTSSACHE 177/73 HAT DIE KOMMISSION EINE PROZESSHINDERNDE EINREDE MIT DER BEGRÜNDUNG ERHOBEN, DIE KLAGE SEI VERFRÜHT, WEIL IM ZEITPUNKT DER KLAGEERHEBUNG DIE VERWALTUNGSBESCHWERDE WEDER AUSDRÜCKLICH NOCH STILLSCHWEIGEND BESCHIEDEN GEWESEN SEI.
5/7 NACH ARTIKEL 91 ABSATZ 2 ZWEITER GEDANKENSTRICH DES BEAMTENSTATUTS IST EINE KLAGE NUR ZULÄSSIG, WENN DIE BESCHWERDE AUSDRÜCKLICH ODER STILLSCHWEIGEND ABGELEHNT WORDEN IST. ARTIKEL 91 ABSATZ 4 SIEHT HIERZU EINE EINZIGE AUSNAHME FÜR DEN FALL VOR, DASS DER KLAGE EIN ANTRAG AUF AUSSETZUNG DES ANGEFOCHTENEN VERWALTUNGSAKTES BEIGEFÜGT WIRD. DA DIESE AUSNAHME VORLIEGEND NICHT GEGEBEN IST, IST DIE KLAGE 177/73 UNZULÄSSIG.
8/9 DIE KOMMISSION HAT MIT BESONDEREM SCHRIFTSATZ IM ZWISCHENSTREIT GEGENÜBER DER KLAGE 5/74 EINE PROZESSHINDERNDE EINREDE ERHOBEN, FÜR DIE SIE IN ERSTER LINIE ANFÜHRT, DER KLAEGER HABE KEIN INTERESSE AN DER FESTSETZUNG EINER WIEDEREINRICHTUNGSBEIHILFE, DA ER NOCH NICHT UMGEZOGEN SEI. FERNER ENTHALTE DAS SCHREIBEN DES DIREKTORS FÜR PERSONAL VOM 10. MAI 1973 KEINE BESCHWER, DA ES SICH DARAUF BESCHRÄNKE, DEM KLAEGER BLOSSE VERWALTUNGSAUSKÜNFTE ÜBER DEN INHALT EINER LEDIGLICH MÖGLICHEN ENTSCHEIDUNG ZU GEBEN.
10/12 NACH ARTIKEL 6 ABSATZ 3 DES ANHANGS VII ZUM BEAMTENSTATUT IST MASSGEBENDES DATUM FÜR DIE BERECHNUNG DER HÖHE DER WIEDEREINRICHTUNGSBEIHILFE DER TAG DES ENDGÜLTIGEN AUSSCHEIDENS AUS DEM DIENST. DÜRFTE DER BEAMTE ERST NACH SEINER TATSÄCHLICHEN ÜBERSIEDLUNG SEINE ANSPRÜCHE GELTEND MACHEN, SO KÖNNTE FÜR IHN IN FINANZIELLER HINSICHT EINE UNGEWISSE LAGE ENTSTEHEN. ER HAT FOLGLICH EIN INTERESSE, UM EINE ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE HÖHE DER WIEDEREINRICHTUNGSBEIHILFE NACHZUSUCHEN, WENN ER SEIN ENDGÜLTIGES AUSSCHEIDEN AUS DEM DIENST BEANTRAGT.
13 ALS BESCHWEREND SIND NUR DIE MASSNAHMEN ANZUSEHEN, DIE GEEIGNET SIND, UNMITTELBAR EINE BESTIMMTE RECHTSLAGE ZU BEEINTRÄCHTIGEN.
14/19 DER KLAEGER HAT FERNMÜNDLICH UM EINE AUSLEGUNG DER FRAGLICHEN BESTIMMUNGEN NACHGESUCHT, BEVOR SEIN ANTRAG AUF STELLENENTHEBUNG ANGENOMMEN WORDEN IST. MIT SCHREIBEN VOM 30. MÄRZ, DAS AUF DIESES FERNGESPRÄCH BEZUG NIMMT, HAT DER KLAEGER UM EINEN " MEHR AUTHENTISCHEN CHARAKTER " DER AUSLEGUNG DER GENANNTEN BESTIMMUNGEN GEBETEN UND GLEICHZEITIG DARAUF HINGEWIESEN, DASS ER EINE WIEDEREINRICHTUNGSBEIHILFE IN HÖHE DES VIERFACHEN BETRAGES SEINES MONATSGRUNDGEHALTS BEANSPRUCHE. DIES ZEIGT EINDEUTIG, DASS DER KLAEGER EINE ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG ANGESTREBT HAT, GEGEN DIE ER GEGEBENENFALLS GERICHTLICH ODER AUSSERGERICHTLICH VORGEHEN KONNTE. NACHDEM ER AM 1. MAI 1973 AUS DEM DIENST AUSGESCHIEDEN WAR, HAT DER DIREKTOR FÜR PERSONAL IHN AM 10. MAI 1973 BESCHIEDEN UND SEINE ANSPRÜCHE ABGELEHNT. DIESE ENTSCHEIDUNG VERFOLGTE DAHER DEN ZWECK, DIE ANSPRÜCHE FESTZUSETZEN, DIE DEM KLAEGER AUFGRUND EINER BESTIMMTEN RECHTSLAGE ZUSTANDEN. UNTER DIESEN UMSTÄNDEN STELLT SIE EINE BESCHWERENDE MASSNAHME IM SINNE VON ARTIKEL 90 ABSATZ 2 DES BEAMTENSTATUTS DAR, DA SIE DEN ANTRAG DES KLAEGERS VOM 30. MÄRZ 1973 ABLEHNT.
20 DIE GEGENÜBER DER KLAGE 5/74 ERHOBENE PROZESSHINDERNDE EINREDE IST DAHER ZU VERWERFEN.
ZUR BEGRÜNDETHEIT
21 NACH ARTIKEL 99 ABSATZ 3 DES STATUTS DER BEAMTEN DER EGKS, DER SICH IN TITEL VIII - ÜBERGANGS - UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN - FINDET, DARF DER BETRAG DER WIEDEREINRICHTUNGSBEIHILFE EINES BEAMTETEN BEDIENSTETEN IM SINNE DES BISHERIGEN PERSONALSTATUTS DER EGKS, DER NACH INKRAFTTRETEN DES NEUEN STATUTS AUS DEM DIENST AUSSCHEIDET, NICHT UNTER DEM BETRAG LIEGEN, DEN DER BEAMTE GEMÄSS ARTIKEL 12 DER BISHERIGEN PERSONALORDNUNG DER EGKS ERHALTEN HÄTTE.
22/26 EINE ÜBERGANGSVORSCHRIFT, DIE ANLÄSSLICH DES ÜBERGANGS ZU EINER WENIGER GÜNSTIGEN REGELUNG ERLASSEN WIRD, SOLL NORMALERWEISE DEN BEDIENSTETEN KEINE WEITERGEHENDEN RECHTE VERLEIHEN, ALS IHNEN NACH DER AUSSER KRAFT GESETZTEN REGELUNG ZUGESTANDEN HABEN. EINE SOLCHE BESTIMMUNG DARF DAHER NICHT SO AUSGELEGT WERDEN, ALS GESTATTE SIE DIE VERBINDUNG DER GÜNSTIGEREN BERECHNUNGSMETHODE EINER REGELUNG MIT DER GÜNSTIGEREN GEHALTSTABELLE EINER ANDEREN. INDEM ARTIKEL 99 ABSATZ 3 AUSDRÜCKLICH BESTIMMT, DASS DIE WIEDEREINRICHTUNGSBEIHILFE EINES BEDIENSTETEN NICHT UNTER DEM BETRAG LIEGEN DARF, DEN ER GEMÄSS ARTIKEL 12 DER BISHERIGEN PERSONALORDNUNG ERHALTEN HÄTTE, WILL ER VERHINDERN, DASS EIN BEAMTER, DER NACH DEM INKRAFTTRETEN DER NEUEN REGELUNG AUS DEM DIENST AUSSCHEIDET, SICH FINANZIELL IN EINER UNGÜNSTIGEREN LAGE BEFINDET, ALS WENN ER VOR IHREM INKRAFTTRETEN AUSGESCHIEDEN WÄRE. WENN NACH DEN NEUEN ZUM 1. JANUAR 1962 IN KRAFT GETRETENEN GEHALTSTABELLEN DER BETRAG DER WIEDEREINRICHTUNGSBEIHILFE IN HÖHE VON ZWEI MONATSGRUNDGEHÄLTERN GERINGER AUSFÄLLT ALS DER BETRAG, DER FÜR DIESELBE BESOLDUNGSGRUPPE DEM NACH DEN ALTEN GEHALTSTABELLEN BERECHNETEN VIERFACHEN DES MONATSGRUNDGEHALTS ENTSPRICHT, GESTATTET ES DIESE BESTIMMUNG, DEM BETROFFENEN BEAMTEN DIE RECHTSVORTEILE DER GÜNSTIGEREN LÖSUNG ZUKOMMEN ZU LASSEN. DA DIE NEUEN GEHÄLTER INZWISCHEN MEHR ALS DAS DOPPELTE DER VOR 1962 GEZAHLTEN BEZUEGE AUSMACHEN, GILT DIESE SCHUTZBESTIMMUNG NICHT MEHR.
27 DIE KLAGE IN DER RECHTSSACHE 5/74 IST DAHER ALS UNBEGRÜNDET ABZUWEISEN.
Kostenentscheidung:
28/30 DER KLAEGER IST MIT SEINEM VORBRINGEN UNTERLEGEN. NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN, DOCH TRAGEN NACH ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG DIE ORGANE IN RECHTSSTREITIGKEITEN MIT BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN IHRE KOSTEN SELBST.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE KLAGE 177/73 WIRD ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN.
2. DIE KLAGE 5/74 WIRD ALS UNBEGRÜNDET ABGEWIESEN.
3. JEDE PARTEI TRAEGT IHRE EIGENEN AUSLAGEN.
Ende der Entscheidung
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