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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 06.11.1984
Aktenzeichen: 177/83
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. WIE AUCH IMMER DER BEGRIFF DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG IM SINNE VON ARTIKEL 36 EWG-VERTRAG AUSZULEGEN IST , ER KANN NICHT SO WEIT GEFASST WERDEN , DASS ER ERWAEGUNGEN DES VERBRAUCHERSCHUTZES MIT EINSCHLIESST. SOLCHE ERWAEGUNGEN KÖNNEN UNTER BESTIMMTEN UMSTÄNDEN BEI DER PRÜFUNG , OB NATIONALE MASSNAHMEN , DIE UNTERSCHIEDSLOS FÜR EINHEIMISCHE WIE FÜR EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE GELTEND , UNTER DIE IN ARTIKEL 30 VORGESEHENEN VERBOTE FALLEN , BERÜCKSICHTIGT WERDEN ; SIE SIND JEDOCH NICHT GEEIGNET , IM SINNE VON ARTIKEL 36 EINE EINFUHRBESCHRÄNKUNG ZU RECHTFERTIGEN.

2. ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG IST DAHIN GEHEND AUSZULEGEN , DASS DIE IN IHM ENT HALTENEN VERBOTE AUF EIN GESETZ EINES MITGLIEDSTAATS GEGEN DEN UNLAUTEREN WETTBEWERB ANWENDBAR SIND , SOWEIT DIESES GESETZ ES ZULÄSST , EINEM IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT NIEDERGELASSENEN UNTERNEHMEN DIE BENUTZUNG EINES FIRMENSIGNETS , DAS IN DIESEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT RECHTMÄSSIG VERWENDET WIRD , ALLEIN MIT DER BEGRÜNDUNG ZU UNTERSAGEN , DASS DIESES SIGNET ZUVOR VON EINER UNTERNEHMENSGRUPPE , ZU DER DAS UNTERNEHMEN ZUSAMMEN MIT EINEM IN DEM ERSTEN MITGLIEDSTAAT NIEDERGELASSENEN UND ZWISCHENZEITLICH AUFGELÖSTEN UNTERNEHMEN GEHÖRTE , VERWENDET WURDE UND DESHALB ALS HINWEIS AUF DAS UNTERGEGANGENE UNTERNEHMEN ODER DIE UNTERGEGANGENE UNTERNEHMENSGRUPPE ANGESEHEN WERDEN KÖNNTE.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 6. NOVEMBER 1984. - FIRMA TH. KOHL KG GEGEN RINGELHAN UND RENNETT S.A. UND RINGELHAN EINRICHTUNGS GMBH. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM LANDGERICHT MUENCHEN I. - MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG - UNLAUTERER WETTBEWERB - VERWENDUNG EINES FIRMENSIGNETS. - RECHTSSACHE 177/83.

Entscheidungsgründe:

1 DAS LANDGERICHT MÜNCHEN I HAT MIT BESCHLUSS VOM 11. AUGUST 1983 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 16. AUGUST 1983 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG VON ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT , UM ÜBER DIE VEREINBARKEIT EINER BESTIMMUNG DES DEUTSCHEN GESETZES GEGEN DEN UNLAUTEREN WETTBEWERB MIT DIESEM ARTIKEL ENTSCHEIDEN ZU KÖNNEN.

2 PAR 3 DES DEUTSCHEN GESETZES GEGEN DEN UNLAUTEREN WETTBEWERB ENTHÄLT EIN VERBOT VON ' ' IRREFÜHRENDEN ANGABEN ' ' ' ' ÜBER... DEN URSPRUNG... EINZELNER WAREN ODER... DIE BEZUGSQUELLE VON WAREN... ' '. WER IM GESCHÄFTLICHEN VERKEHR ZU ZWECKEN DES WETTBEWERBS SOLCHE ANGABEN MACHT , KANN AUF UNTERLASSUNG DIESER ANGABEN IN ANSPRUCH GENOMMEN WERDEN.

3 UNTER BERUFUNG AUF DIESE VORSCHRIFT WENDET SICH EIN AUF DIE HERSTELLUNG UND DEN VERTRIEB VON APOTHEKENEINRICHTUNGEN SPEZIALISIERTES UNTERNEHMEN , DIE FIRMA KOHL IN REGENSBURG IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND , DAGEGEN , DASS EIN IN FRANKREICH NIEDERGELASSENES UNTERNEHMEN , WELCHES AUF DEM DEUTSCHEN MARKT DIE GLEICHEN EINRICHTUNGEN WIE DIESES VERTREIBT , EIN FRÜHER VON EINER UNTERNEHMENSGRUPPE UNTER LEITUNG DER DEUTSCHEN FIRMA RINGELHAN & RENNETT BENUTZTES FIRMENSIGNET GEBRAUCHT.

4 AUS DEN AKTEN GEHT HERVOR , DASS DIE FRANZÖSISCHE FIRMA RINGELHAN & RENNETT SA IN ANNECY IN FRANKREICH 1971 ALS SCHWESTERGESELLSCHAFT DER DEUTSCHEN FIRMA RINGELHAN & RENNETT GEGRÜNDET WURDE. DIE SO ENTSTANDENE UNTERNEHMENSGRUPPE BEDIENTE SICH DES ZEICHENS ' ' R + R ' ' IN WEISSEN BUCHSTABEN AUF ROTEM GRUND ALS HINWEIS AUF DIE ZUR GRUPPE GEHÖRENDEN UNTERNEHMEN. NACH DEM KONKURS UND DER AUFLÖSUNG DER DEUTSCHEN FIRMA RINGELHAN & RENNETT IM JAHR 1982 BENUTZTE DIE FRANZÖSISCHE FIRMA , DIE ZWISCHENZEITLICH AN EINEN DRITTEN VERÄUSSERT WORDEN WAR , DAS FIRMENSIGNET WEITER , NACHDEM SIE DURCH DEN KONKURSVERWALTER DER DEUTSCHEN FIRMA HIERZU ERMÄCHTIGT WOR DEN WAR. ZUM VERTRIEB DER BETREFFENDEN APOTHEKENEINRICHTUNGEN AUF DEM DEUTSCHEN MARKT BEDIENTE SICH DIE FRANZÖSISCHE GESELLSCHAFT IHRER NEUEN VERTRETERIN IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND , DER DEUTSCHEN FIRMA RINGELHAN EINRICHTUNGS GMBH IN OBERHAUSEN.

5 DIE FIRMA KOHL WIRFT DEN FIRMEN RINGELHAN & RENNETT SA ( DER FRANZÖSISCHEN FIRMA ) UND RINGELHAN EINRICHTUNGS GMBH ( DER NEUEN DEUTSCHEN FIRMA ) VOR , IM GESCHÄFTLICHEN VERKEHR UND IN IHRER WERBUNG AUF DEM DEUTSCHEN MARKT AUF DAS FIRMENSIGNET ' ' R + R ' ' BEZUG ZU NEHMEN , OHNE DARAUF HINZUWEISEN , DASS ZU DER FRÜHEREN DEUTSCHEN FIRMA RINGELHAN & RENNETT , DIE SEINERZEIT IN DER BETREFFENDEN BRANCHE EINEN GUTEN RUF BESESSEN HABE , KEINE RECHTLICHEN ODER WIRTSCHAFTLICHEN BEZIEHUNGEN MEHR BESTÜNDEN. DESHALB HÄTTEN DIE BEIDEN HEUTIGEN FIRMEN RINGELHAN DIE ÖFFENTLICHKEIT IN DEUTSCHLAND IRREGEFÜHRT.

6 DIE DEUTSCHEN GERICHTE , DIE ÜBER DEN ERLASS EINER EINSTWEILIGEN VERFÜGUNG ZU ENTSCHEIDEN HATTEN , TEILTEN DEN VON DER FIRMA KOHL ERHOBENEN VORWURF INSOWEIT , ALS NACH IHRER ANSICHT DIE VON DEN BEIDEN HEUTIGEN FIRMEN RINGELHAN BENUTZTE WERBUNG OHNE HINWEIS DARAUF , DASS KEINE BEZIEHUNG ZU DER FRÜHEREN DEUTSCHEN FIRMA BESTEHE , DEN EINDRUCK ERWECKEN KÖNNE , DIE WAREN STAMMTEN VON DER FRÜHEREN FIRMA UND NICHT VON EINEM AUSLÄNDISCHEN UNTERNEHMEN. DURCH EINSTWEILIGE VERFÜGUNGEN , DIE DEM RECHTSSTREIT DES AUSGANGSVERFAHRENS VORANGINGEN , WURDE DEN BEIDEN FIRMEN AUFGEGEBEN , VORLÄUFIG DIE VERWENDUNG DES FIRMENSIGNETS ZU UNTERLASSEN.

7 DAS MIT DER SACHE BEFASSTE LANDGERICHT MÜNCHEN I IST DER ANSICHT , DER GEBRAUCH DES FIRMENSIGNETS IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DURCH DAS FRANZÖSISCHE UNTERNEHMEN SEI , OBWOHL DIE VERWENDUNG IN FRANKREICH RECHTMÄSSIG SEI , NACH DEUTSCHEM WETTBEWERBSRECHT UNZULÄSSIG , DA DER ANGESPROCHENE VERKEHR IN DEUTSCHLAND IN DIESEM SIGNET EINEN HINWEIS AUF DAS NICHT MEHR EXISTIERENDE DEUTSCHE UNTERNEHMEN ODER JEDENFALLS AUF DIE EBENFALLS NICHT MEHR VORHANDENE UNTERNEHMENSGRUPPE SEHE UND EIN SOLCHER GEBRAUCH DESHALB IRREFÜHREND IM SINNE VON PAR 3 DES GESETZES GEGEN DEN UNLAUTEREN WETTBEWERB SEI.

8 VON DIESER AUFFASSUNG AUSGEHEND FRAGT DAS NATIONALE GERICHT , OB GEMEINSCHAFTSRECHT UND INSBESONDERE ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG EINEM VERBOT GE GENÜBER DEM FRANZÖSISCHEN UNTERNEHMEN ENTGEGENSTEHE , DAS SIGNET AUF DEUTSCHEM GEBIET ZU FÜHREN UND , FALLS DIESE FRAGE BEJAHT WERDE , OB ES IN DIESEM ZUSAMMENHANG AUF DIE INTENSITÄT DER IRREFÜHRUNG ANKOMME.

9 DIESE FRAGE DES VORLEGENDEN GERICHTS GEHT DAHIN , OB NATIONALE VORSCHRIFTEN GEGEN DEN UNLAUTEREN WETTBEWERB ALS MASSNAHME MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNG IM SINNE VON ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG ANZUSEHEN SIND , SOWEIT SIE ZULASSEN , DASS EINEM UNTERNEHMEN AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT DER GEBRAUCH EINES DORT RECHTMÄSSIG VERWENDETEN FIRMENSIGNETS ALLEIN MIT DER BEGRÜNDUNG UNTERSAGT WIRD , DASS DIESES SIGNET ZUVOR VON EINER UNTERNEHMENSGRUPPE , ZU DER DAS UNTERNEHMEN ZUSAMMEN MIT EINEM IN DEM ERSTEN MITGLIEDSTAAT NIEDERGELASSENEN UND ZWISCHENZEITLICH AUFGELÖSTEN UNTERNEHMEN GEHÖRT HABE , VERWENDET WORDEN SEI UND AUFGRUND DESSEN VON DER ÖFFENTLICHKEIT ALS HINWEIS AUF DAS UNTERGEGANGENE UNTERNEHMEN ODER DIE UNTERGEGANGENE UNTERNEHMENSGRUPPE ANGESEHEN WERDEN KÖNNTE.

10 HIERZU IST ZUNÄCHST ZU BEMERKEN , DASS IM VORLIEGENDEN FALL DAS UNTERNEHMEN , DAS DIE UNTERSAGUNG DER VERWENDUNG DES FRAGLICHEN FIRMENSIGNETS IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND BEGEHRT , NICHT GELTEND GEMACHT HAT , ES SEI SELBST INHABER DES RECHTS AN EINEM VERGLEICHBAREN FIRMENSIGNET ODER AN EINEM ANDEREN GEWERBLICHEN SCHUTZRECHT WIE EINEM WARENZEICHEN UND DIE VERWENDUNG DES STREITIGEN SIGNETS DURCH DAS FRANZÖSISCHE UNTERNEHMEN BEEINTRÄCHTIGE DIESE RECHTE ODER SEI GEEIGNET , IN DER VORSTELLUNG DER DEUTSCHEN ÖFFENTLICHKEIT EINE VERWECHSLUNG SEINER EIGENEN ERZEUGNISSE MIT DENEN DES FRANZÖSISCHEN UNTERNEHMENS HERVORZURUFEN. ES HAT SICH DARAUF BESCHRÄNKT , VORZUTRAGEN , DASS DIE VERWENDUNG DES FRAGLICHEN SIGNETS ALLEIN DESHALB IRREFÜHREND SEI , WEIL ES VON DER DEUTSCHEN ÖFFENTLICHKEIT ALS HINWEIS AUF EIN ANDERES , ZWISCHENZEITLICH AUFGELÖSTES DEUTSCHES UNTERNEHMEN ANGESEHEN WERDEN KÖNNTE.

11 SOMIT BEZIEHT SICH DIE GESTELLTE FRAGE DARAUF , OB EINE VORSCHRIFT EINES NATIONALEN GESETZES MIT DEM VERTRAG VEREINBAR IST , DIE ES ERLAUBT , EINEM UNTERNEHMEN AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT DEN GEBRAUCH EINES FIRMENSIGNETS ZU UNTERSAGEN , OBWOHL DIESER GEBRAUCH IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT RECHTMÄSSIG IST UND AUCH IN DEM MITGLIEDSTAAT , IN DEN DIE VON DIESEM UNTERNEHMEN VERTRIEBENEN WAREN EINGEFÜHRT WERDEN , RECHTMÄSSIG WAR , BIS DIE UNTERNEHMENSGRUPPE , ZU DER DIESES UNTERNEHMEN UND EIN IM EINFUHRMITGLIEDSTAAT NIEDERGELASSENES UNTERNEHMEN GEHÖRTE , AUFGELÖST WURDE.

12 DIE IM AUSGANGSVERFAHREN KLAGENDE FIRMA KOHL SOWIE DIE REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND HABEN HIERZU DARAUF HINGEWIESEN , DASS NACH DER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES IN ERMANGELUNG EINER GEMEINSCHAFTLICHEN REGELUNG HEMMNISSE FÜR DEN BINNENHANDEL DER GEMEINSCHAFT , DIE SICH AUS DEN UNTERSCHIEDEN DER NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN ERGEBEN , HINGENOMMEN WERDEN MÜSSTEN , SOWEIT SOLCHE RECHTSVORSCHRIFTEN , DIE OHNE UNTERSCHIED FÜR EINHEIMISCHE ERZEUGNISSE UND EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE GELTEN , NOTWENDIG SEIEN , UM ZWINGENDEN ERFORDERNISSEN , UNTER ANDEREM DEN ERFORDERNISSEN DES VERBRAUCHERSCHUTZES UND DER LAUTERKEIT DES HANDELSVERKEHRS , ZU ENTSPRECHEN.

13 NACH ANSICHT DER IM AUSGANGSVERFAHREN BEKLAGTEN FIRMEN RINGELHAN , DER REGIERUNG DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK UND DER KOMMISSION IST DIESE RECHTSPRECHUNG IN EINEM FALL WIE DEM VORLIEGENDEN , IN DEM DAS DURCH DIE ANWENDUNG DES NATIONALEN GESETZES GESCHAFFENE HANDELSHEMMNIS DIE FOLGE DES KONKURSES EINES DEUTSCHEN UNTERNEHMENS UND DES UNTERGANGS DER UNTERNEHMENSGRUPPE SEI , DIE ES ZUSAMMEN MIT EINEM FRANZÖSISCHEN UNTERNEHMEN GEBILDET HABE , NICHT ANWENDBAR. EIN SOLCHER SACHVERHALT DÜRFE NICHT DAZU FÜHREN , DASS EIN AUF DEM DEUTSCHEN MARKT TÄTIGER WETTBEWERBER SICH AUF DEN VERBRAUCHERSCHUTZ BERUFEN KÖNNE , OBWOHL ER SICH HIERAUF VOR DEM UNTERGANG DES KONZERNS NICHT HABE BERUFEN KÖNNEN.

14 ZUERST IST DIE FRAGE ZU PRÜFEN , OB NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN DER IN DER VORLIEGENDEN RECHTSSACHE STREITIGEN ART UNTER DEM GESICHTSPUNKT IHRES EINFLUSSES AUF DEN HANDEL ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN ALS UNTERSCHIEDSLOS AUF EINHEIMISCHE WIE EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE ANWENDBAR ANGESEHEN WERDEN KÖNNEN. DIES IST NÄMLICH DIE VORAUSSETZUNG DAFÜR , DASS DIE VON DER FIRMA KOHL UND DER BUNDESREGIERUNG ZITIERTE RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES ANWENDBAR IST , WIE DER GERICHTSHOF UNTER ANDEREM IN SEINEM URTEIL VOM 17. JUNI 1981 IN DER RECHTSSACHE 113/80 ( KOMMISSION/IRLAND , SLG. 1981 , 1625 ) FESTGESTELLT HAT.

15 DIE VOM NATIONALEN GERICHT ERMITTELTEN , IM VORLAGEBESCHLUSS WIEDERGEGEBENEN TATSACHEN ERLAUBEN DIE FESTSTELLUNG , DASS DIESE VORAUSSETZUNG IN EINEM FALL WIE DEM VORLIEGENDEN NICHT ERFÜLLT IST. SELBST WENN EINE VORSCHRIFT EINES NATIONALEN GESETZES GEGEN DEN UNLAUTEREN WETTBEWERB UNTERSCHIEDSLOS FÜR DEN VERTRIEB VON EINHEIMISCHEN WIE VON EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSEN GILT , KANN SIE DIE GENANNTE VORAUSSETZUNG NICHT ERFÜLLEN , SOBALD SIE SO AUSGELEGT WIRD , DASS SIE ES ERMÖGLICHT , DIE BENUTZUNG EINES FIRMENSIGNETS NUR MIT DER BE GRÜNDUNG ZU UNTERSAGEN , DASS DIE ÖFFENTLICHKEIT IN BEZUG AUF DIE IN- ODER AUSLÄNDISCHE HERKUNFT DER WAREN GETÄUSCHT WERDEN KÖNNTE , OHNE DASS WEITERE BESONDERE TATSACHEN FESTGESTELLT WERDEN , DIE DAS VORLIEGEN UNLAUTEREN WETTBEWERBS BEWIESEN. IN EINEM SOLCHEN FALL BETRIFFT DIESE VORSCHRIFT IN WIRKLICHKEIT AUSSCHLIESSLICH DEN VERTRIEB EINGEFÜHRTER ERZEUGNISSE.

16 SOWEIT EINE VORSCHRIFT EINES SOLCHEN NATIONALEN GESETZES DIE MÖGLICHKEIT GIBT , EIN DERARTIGES VERBOT DURCHZUSETZEN , KANN SIE NICHT ALS GESETZ ANGESEHEN WERDEN , DAS DEN VERTRIEB EINHEIMISCHER UND EINGEFÜHRTER ERZEUGNISSE EINHEITLICH REGELT.

17 INSOWEIT LÄSST SIE EINE ABSCHOTTUNG INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES ZU , DIE EINE GEMÄSS ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG VERBOTENE BESCHRÄNKUNG DES INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDELS DARSTELLT.

18 DIE BUNDESREGIERUNG HAT NOCH GELTEND GEMACHT , DIE STREITIGE BESTIMMUNG DES NATIONALEN GESETZES KÖNNE , SOFERN SIE ARTIKEL 30 ZUWIDERLAUFE , GEMÄSS ARTIKEL 36 EWG-VERTRAG GERECHTFERTIGT SEIN , DA DER VERBRAUCHERSCHUTZ ZU EINEM WEIT VERSTANDENEN BEGRIFF DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG IM SINNE DIESES ARTIKELS GEHÖRE.

19 DIESEM VORBRINGEN KANN NICHT GEFOLGT WERDEN. WIE AUCH IMMER DER BEGRIFF DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG AUSZULEGEN IST , ER KANN NICHT SO WEIT GEFASST WERDEN , DASS ER ERWAEGUNGEN DES VERBRAUCHERSCHUTZES MIT EINSCHLIESST. AUS DEM GENANNTEN URTEIL VOM 17. JUNI 1981 ERGIBT SICH , DASS SOLCHE ERWAEGUNGEN UNTER BESTIMMTEN UMSTÄNDEN BEI DER PRÜFUNG , OB NATIONALE MASSNAHMEN , DIE UNTERSCHIEDSLOS FÜR EINHEIMISCHE WIE FÜR EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE GELTEN , UNTER DIE IN ARTIKEL 30 VORGESEHENEN VERBOTE FALLEN , BERÜCKSICHTIGT WERDEN KÖNNEN ; SIE SIND JEDOCH NICHT GEEIGNET , IM SINNE VON ARTIKEL 36 EINE EINFUHRBESCHRÄNKUNG ZU RECHTFERTIGEN.

20 DESHALB IST AUF DIE VORLAGEFRAGE ZU ANTWORTEN , DASS ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG DAHIN GEHEND AUSZULEGEN IST , DASS DIE IN IHM ENTHALTENEN VERBOTE AUF EIN GESETZ EINES MITGLIEDSTAATS GEGEN DEN UNLAUTEREN WETTBEWERB ANWENDBAR SIND , SOWEIT DIESES GESETZ ES ZULÄSST , EINEM IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT NIEDERGELASSENEN UNTERNEHMEN DIE BENUTZUNG EINES FIRMENSIGNETS , DAS IN DIESEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT RECHTMÄSSIG VERWENDET WIRD , ALLEIN MIT DER BEGRÜNDUNG ZU UNTERSAGEN , DASS DIESES SIGNET ZUVOR VON EINER UNTERNEHMENSGRUPPE , ZU DER DAS UNTERNEHMEN ZUSAMMEN MIT EINEM IN DEM ERSTEN MITGLIEDSTAAT NIEDERGELASSENEN UND ZWISCHENZEITLICH AUFGELÖSTEN UNTERNEHMEN GEHÖRTE , VERWENDET WURDE UND DESHALB ALS HINWEIS AUF DAS UNTERGEGANGENE UNTERNEHMEN ODER DIE UNTERGEGANGENE UNTERNEHMENSGRUPPE ANGESEHEN WERDEN KÖNNTE.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

21 DIE AUSLAGEN DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND , DER REGIERUNG DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN VERFAHREN , DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.

Tenor:

AUS DIESEN GRÜNDEN

HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VOM LANDGERICHT MÜNCHEN I MIT BESCHLUSS VOM 9. JUNI 1983 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :

ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG IST DAHIN GEHEND AUSZULEGEN , DASS DIE IN IHM ENTHALTENEN VERBOTE AUF EIN GESETZ EINES MITGLIEDSTAATS GEGEN DEN UNLAUTEREN WETTBEWERB ANWENDBAR SIND , SOWEIT DIESES GESETZ ES ZULÄSST , EINEM IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT NIEDERGELASSENEN UNTERNEHMEN DIE BENUTZUNG EINES FIRMENSIGNETS , DAS IN DIESEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT RECHTMÄSSIG VERWENDET WIRD , ALLEIN MIT DER BEGRÜNDUNG ZU UNTERSAGEN , DASS DIESES SIGNET ZUVOR VON EINER UNTERNEHMENSGRUPPE , ZU DER DAS UNTERNEHMEN ZUSAMMEN MIT EINEM IN DEM ERSTEN MITGLIEDSTAAT NIEDERGELASSENEN UND ZWISCHENZEITLICH AUFGELÖSTEN UNTERNEHMEN GEHÖRTE , VERWENDET WURDE UND DESHALB ALS HINWEIS AUF DAS UNTERGEGANGENE UNTERNEHMEN ODER DIE UNTERGEGANGENE UNTERNEHMENSGRUPPE ANGESEHEN WERDEN KÖNNTE.

Ende der Entscheidung

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