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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 12.07.1984
Aktenzeichen: 178/83
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
DAS MIT DEM RECHTSBEHELF EINES ANTRAGSTELLERS BEFASSTE BESCHWERDEGERICHT MUSS DEN SCHULDNER AUCH DANN GEMÄSS ARTIKEL 40 ABSATZ 2 SATZ 1 DES ÜBEREINKOMMENS VOM 27. SEPTEMBER 1968 HÖREN , WENN DER ANTRAG AUF ERTEILUNG DER VOLLSTREC KUNGSKLAUSEL IN DER ERSTEN INSTANZ LEDIGLICH WEGEN NICHT RECHTZEITIG VORGELEGTER URKUNDEN ZURÜCKGEWIESEN WORDEN IST UND DIESE ERTEILUNG FÜR EINEN STAAT BEGEHRT WIRD , DER NICHT AUFENTHALTSSTAAT DES SCHULDNERS IST.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 12. JULI 1984. - FIRMA P. GEGEN FIRMA K.. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM OBERLANDESGERICHT FRANKFURT-AM-MAIN. - BRUESSELER UEBEREINKOMMEN VOM 27. SEPTEMBER 1968 - ERTEILUNG DER VOLLSTRECKUNGSKLAUSEL. - RECHTSSACHE 178/83.
Entscheidungsgründe:
1 DAS OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN HAT MIT BESCHLUSS VOM 12. AUGUST 1983 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 18. AUGUST 1983 , GEMÄSS ARTIKEL 2 NR. 2 UND ARTIKEL 3 ABSATZ 2 DES PROTOKOLLS VOM 3. JUNI 1971 BETREFFEND DIE AUSLEGUNG DES ÜBEREINKOMMENS VOM 27. SEPTEMBER 1968 ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND DIE VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN IN ZIVIL- UND HANDELSSACHEN DURCH DEN GERICHTSHOF ( IM FOLGENDEN : DAS ÜBEREINKOMMEN ) EINE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG VON ARTIKEL 40 ABSATZ 2 SATZ 1 DES ÜBEREINKOMMENS VORGELEGT.
2 DIESE FRAGE STELLT SICH IM RAHMEN EINES RECHTSSTREITS ZWISCHEN DER FIRMA P. ( IM FOLGENDEN : ANTRAGSTELLERIN ) UND DER FIRMA K. ( IM FOLGENDEN : ANTRAGSGEGNERIN ), IN DEM ES DARUM GEHT , OB VON DER ANHÖRUNG DER SCHULDNERIN , GEGEN DIE AUS EINEM AM 22. JANUAR 1982 VON DER ARRONDISSEMENTSRECHTBANK ROTTERDAM ERLASSENEN VERSÄUMNISURTEIL VOLLSTRECKT WERDEN SOLL , VOR DEM BESCHWERDEGERICHT MÖGLICHERWEISE ABGESEHEN WERDEN KANN.
3 DURCH DAS URTEIL WAR DIE ANTRAGSGEGNERIN ZUR ZAHLUNG VON 678 095 SAUDI-RIYAL ODER DEM GEGENWERT DIESES BETRAGS IN US-DOLLAR ZUZUEGLICH DER GESETZLICHEN ZINSEN VERURTEILT WORDEN. UNTER BERUFUNG DARAUF , DASS DIE ANTRAGSGEGNERIN ÜBER EIN BANKGUTHABEN BEI EINEM IN FRANKFURT AM MAIN ANSÄSSIGEN KREDITINSTITUT VERFÜGE , BEANTRAGTE DIE ANTRAGSTELLERIN BEIM LANDGERICHT FRANKFURT AM MAIN , DAS VERSÄUMNISURTEIL MIT DER VOLLSTRECKUNGSKLAUSEL ZU VERSEHEN.
4 MIT BESCHLUSS VOM 10. JANUAR 1983 WIES DER VORSITZENDE DER 3. ZIVILKAMMER DES LANDGERICHTS DIESEN ANTRAG OHNE ANHÖRUNG DER ANTRAGSGEGNERIN ZURÜCK , WEIL DIE ERFORDERLICHEN URKUNDEN , NÄMLICH GEMÄSS ARTIKEL 46 NR. 2 DES ÜBEREINKOMMENS
' ' DIE URSCHRIFT ODER EINE BEGLAUBIGTE ABSCHRIFT DER URKUNDE , AUS DER SICH ERGIBT , DASS DAS DEN RECHTSSTREIT EINLEITENDE SCHRIFTSTÜCK DER SÄUMIGEN PARTEI ZUGESTELLT WORDEN IST ' ' ,
UND GEMÄSS ARTIKEL 47 NR. 1
' ' DIE URKUNDEN , AUS DENEN SICH ERGIBT , DASS DIE ENTSCHEIDUNG NACH DEM RECHT DES URTEILSSTAATS VOLLSTRECKBAR IST UND DASS SIE ZUGESTELLT WORDEN IST ' ' ,
NICHT VORGELEGT WORDEN SEIEN.
5 MIT DER GEGEN DIESEN BESCHLUSS EINGELEGTEN BESCHWERDE LEGTE DIE ANTRAGSTELLERIN WEITERE URKUNDEN VOR , DIE IHRER ANSICHT NACH DIE ORDNUNGSGEMÄSSE ZUSTELLUNG DER KLAGESCHRIFT UND DES VERSÄUMNISURTEILS NACHWEISEN.
6 DA NACH AUFFASSUNG DES OBERLANDESGERICHTS FRANKFURT AM MAIN DIE WEITERE VERFAHRENSMÄSSIGE BEHANDLUNG DER BEI IHM ANHÄNGIGEN SACHE DAVON ABHÄNGT , WIE ARTIKEL 40 DES ÜBEREINKOMMENS AUSZULEGEN IST , HAT ES DAS VERFAHREN AUSGESETZT UND DEM GERICHTSHOF FOLGENDE FRAGE VORGELEGT :
' ' MUSS DAS MIT DEM RECHTSBEHELF EINES ANTRAGSTELLERS BEFASSTE BESCHWERDEGERICHT DEN SCHULDNER AUCH DANN GEMÄSS ARTIKEL 40 ABSATZ 2 SATZ 1 DES ÜBEREINKOMMENS HÖREN , WENN A ) DER ANTRAG AUF ERTEILUNG DER VOLLSTRECKUNGSKLAUSEL LEDIGLICH WEGEN NICHT RECHZEITIG VORGELEGTER URKUNDEN ZURÜCKGEWIESEN WORDEN IST UND B ) DIE VOLLSTRECKBARKEITSERKLÄRUNG FÜR EINEN STAAT BEGEHRT WIRD , DER NICHT AUFENTHALTSSTAAT DES SCHULDNERS IST , SO DASS DER SCHULDNER IN DER REGEL WIRD ERKENNEN KÖNNEN , IN WELCHEN SEINER VERMÖGENSGEGENSTÄNDE ( HIER : FORDERUNG GEGEN EINE BANK ) IN DIESEM DRITTSTAAT VOLLSTRECKT WERDEN SOLL , UND DAMIT IN DIE LAGE VERSETZT WIRD , VOR EINER PFÄNDUNG ÜBER DIESEN VERMÖGENSGEGENSTAND ZU VERFÜGEN?
' '
7 ARTIKEL 40 ABSATZ 2 DES ÜBEREINKOMMENS BESTIMMT :
' ' DAS MIT DEM RECHTSBEHELF BEFASSTE GERICHT HAT DEN SCHULDNER ZU HÖREN. LÄSST DIESER SICH AUF DAS VERFAHREN NICHT EIN , SO IST ARTIKEL 20 ABSATZ 2 UND 3 AUCH DANN ANZUWENDEN , WENN DER SCHULDNER SEINEN WOHNSITZ NICHT IN DEM HOHEITSGEBIET EINES VERTRAGSSTAATS HAT. ' '
8 DER WORTLAUT DIESER VORSCHRIFT SIEHT KEINE AUSNAHME VOR.
9 GLEICHWOHL STELLT DAS OBERLANDESGERICHT DIE FRAGE , OB EINE SOLCHE AUSNAHME NICHT DOCH ANERKANNT WERDEN MÜSSE , DENN ZUM EINEN HABE DAS LANDGERICHT DIE ERTEILUNG DER VOLLSTRECKUNGSKLAUSEL NUR DESWEGEN ABGELEHNT , WEIL DIE URKUNDEN VON DER ANTRAGSTELLERIN NICHT RECHTZEITIG VORGELEGT WORDEN SEIEN , UND ZUM ANDEREN SEI DIE REGELUNG DES ARTIKEL 40 FÜR DEN VORLIEGENDEN FALL DESWEGEN NICHT GEEIGNET , WEIL DIE VOLLSTRECKUNG IN EINEM STAAT ERFOLGEN SOLLE , DER NICHT DER WOHNSITZSTAAT DES SCHULDNER SEI.
10 DER STANDPUNKT DES OBERLANDESGERICHTS ERKLÄRT SICH IM VORLIEGENDEN FALL DARAUS , DASS DAS LANDGERICHT EINE WEITERGEHENDE AUFKLÄRUNG HÄTTE VOR- NEHMEN UND VERSUCHEN KÖNNEN , DIE INFORMATIONEN , DIE IHM FÜR EINE SACHENTSCHEIDUNG FEHLTEN , ZU ERLANGEN , UM SEINERSEITS DEN ÜBERRASCHUNGSEFFEKT DER VOLLSTRECKBARERKLÄRUNG VOLLSTÄNDIG SICHERZUSTELLEN.
11 DENNOCH SIEHT DAS ÜBEREINKOMMEN AUSDRÜCKLICH VOR , DASS DAS BESCHWERDEVERFAHREN KONTRADIKTORISCH ABLÄUFT , OHNE DASS NACH DER TRAGWEITE DER ERSTINSTANZLICHEN ENTSCHEIDUNG UNTERSCHIEDEN WÜRDE. DIESE REGELUNG ENTSPRICHT DEM GRUNDSÄTZLICHEN BESTREBEN DES ÜBEREINKOMMENS , DEN FÜR DERARTIGE VERFAHREN NOTWENDIGEN ÜBERRASCHUNGSEFFEKT MIT DER GEWÄHRLEISTUNG DES RECHTLICHEN GEHÖRS ZU VEREINBAREN ( VGL. URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 21. 5. 1980 , DENILAULER , RECHTSSACHE 125/79 , SLG. S. 1553 ). AUS DIESEM GRUND WIRD DER ANTRAGSGEGNER IN DER ERSTEN INSTANZ NICHT GEHÖRT , WÄHREND DAS VERFAHREN IN DER BESCHWERDEINSTANZ NOTWENDIG KONTRADIKTORISCH WIRD. EINE ABWEICHUNG VON DIESEM GRUNDSATZ IST NICHT STATTHAFT IN EINEM FALL , IN DEM DAS ERSTINSTANZLICHE GERICHT AUS GRÜNDEN , DIE DIE ANTRAGSTELLERIN ZU VERTRETEN HAT , EINEN ANTRAG AUF ERTEILUNG DER VOLLSTRECKUNGSKLAUSEL AUS REIN FORMALEN ERWAEGUNGEN ZURÜCKGEWIESEN HAT. ES BESTEHT KEINE VERANLASSUNG , DIESEN SACHVERHALT UNTERSCHIEDLICH ZU BEURTEILEN JE NACHDEM , OB DER ANTRAGSGEGNER SEINEN GEWÖHNLICHEN AUFENTHALT ODER SEINEN SITZ IM VOLLSTRECKUNGSSTAAT ODER IN EINEM ANDEREN STAAT HAT.
12 AUF DIE VON DEM NATIONALEN GERICHT GESTELLTE FRAGE IST DAHER ZU ANTWORTEN , DASS DAS MIT DEM RECHTSBEHELF EINES ANTRAGSTELLERS BEFASSTE BESCHWERDEGERICHT DEN SCHULDNER AUCH DANN GEMÄSS ARTIKEL 40 ABSATZ 2 SATZ 1 DES ÜBEREINKOMMENS HÖREN MUSS , WENN DER ANTRAG AUF ERTEILUNG DER VOLLSTRECKUNGSKLAUSEL IN DER ERSTEN INSTANZ LEDIGLICH WEGEN NICHT RECHTZEITIG VORGELEGTER URKUNDEN ZURÜCKGEWIESEN WORDEN IST UND DIESE ERTEILUNG FÜR EINEN STAAT BEGEHRT WIRD , DER NICHT AUFENTHALTSSTAAT DES SCHULDNERS IST.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
13 DIE AUSLAGEN DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND UND DER KOMMISSION , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN VERFAHREN ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )
AUF DIE IHM VOM OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN MIT BESCHLUSS VOM 12. AUGUST 1983 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :
DAS MIT DEM RECHTSBEHELF EINES ANTRAGSTELLERS BEFASSTE BESCHWERDEGERICHT MUSS DEN SCHULDNER AUCH DANN GEMÄSS ARTIKEL 40 ABSATZ 2 SATZ 1 DES ÜBEREINKOMMENS HÖREN , WENN DER ANTRAG AUF ERTEILUNG DER VOLLSTRECKUNGSKLAUSEL IN DER ERSTEN INSTANZ LEDIGLICH WEGEN NICHT RECHTZEITIG VORGELEGTER URKUNDEN ZURÜCKGEWIESEN WORDEN IST UND DIESE ERTEILUNG FÜR EINEN STAAT BEGEHRT WIRD , DER NICHT AUFENTHALTSSTAAT DES SCHULDNERS IST.
Ende der Entscheidung
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