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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 28.03.1979
Aktenzeichen: 179-78
Rechtsgebiete: EG, EWG, VO 2513/69
Vorschriften:
EG Art. 234 | |
EWG Art. 177 | |
EWG Art. 115 | |
VO 2513/69 Art. 1 Abs. 1 |
1. DIE KOMMISSION IST NUR NACH ARTIKEL 115 DES VERTRAGES BEFUGT , DIE MITGLIEDSTAATEN ZU ERMÄCHTIGEN , SCHUTZMASSNAHMEN INSBESONDERE IN FORM VON AUSNAHMEN VOM GRUNDSATZ DES FREIEN WARENVERKEHRS VON ERZEUGNISSEN MIT URSPRUNG IN DRITTEN LÄNDERN ZU TREFFEN , DIE SICH IN EINEM DER MITGLIEDSTAATEN IM FREIEN VERKEHR BEFINDEN. AUSSERHALB DER MATERIELLEN UND FORMELLEN VORAUSSETZUNGEN DES ARTIKELS 115 KANN EIN MITGLIEDSTAAT DIE EINFUHR VON WAREN , DIE SICH IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT IM FREIEN VERKEHR BEFINDEN , NICHT VON EINER EINFUHRLIZENZ ABHÄNGIG MACHEN.
2. WENN DER EINFUHRMITGLIEDSTAAT FÜR ERZEUGNISSE , DIE SICH IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT IM FREIEN VERKEHR BEFINDEN , DIE ANGABE DES URSPRUNGSLANDS VERLANGT , SO VERSTÖSST DIES NICHT GEGEN DAS VERBOT ALLER MASSNAHMEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE MENGENMÄSSIGE EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN. EIN SOLCHES VERLANGEN FIELE JEDOCH UNTER DAS VERBOT DES ARTIKELS 30 DES VERTRAGES , WENN DER IMPORTEUR VERPFLICHTET WÜRDE , HINSICHTLICH DES URSPRUNGES ETWAS ANDERES ANZUGEBEN , ALS ER WEISS ODER VERNÜNFTIGERWEISE WISSEN KANN , ODER WENN BEI UNTERLASSUNG ODER UNRICHTIGKEIT DIESER ANGABE SANKTIONEN VERHÄNGT WÜRDEN , DIE ZU DER ART DES VERSTOSSES AUSSER VERHÄLTNIS STEHEN.
WENN ALSO FESTSTEHT , DASS BEI EINER EINFUHR , DIE AN SICH NICHT VERBOTEN ODER BESCHRÄNKT WERDEN KONNTE , EINE FALSCHE ERKLÄRUNG ABGEGEBEN WURDE , WÄRE ES INSBESONDERE UNVERHÄLTNISMÄSSIG , UNTERSCHIEDSLOS DIE STRAFRECHTLICHEN SANKTIONEN ZU VERHÄNGEN , DIE FÜR FALSCHE ERKLÄRUNGEN MIT DEM ZIEL VERBOTENER EINFUHREN VORGESEHEN SIND.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 28. MAERZ 1979. - PROCUREUR DE LA REPUBLIQUE GEGEN MICHELANGELO RIVOIRA UND ANDERE. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM TRIBUNAL DE GRANDE INSTANCE MONTPELLIER. - RECHTSSACHE 179-78.
Entscheidungsgründe:
1MIT URTEIL VOM 5. JUNI 1978 , BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 25. AUGUST 1978 , HAT DAS TRIBUNAL DE GRANDE INSTANCE MONTPELLIER , ZWEITE STRAFKAMMER , DEM GERICHTSHOF GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG ZWEI FRAGEN ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT.
2DIESE FRAGEN STELLEN SICH IM RAHMEN EINES VOM PROCUREUR DE LA REPUBLIQUE UND DER ZOLLVERWALTUNG GEGEN DIE GESELLSCHAFTER RIVOIRA ANGESTRENGTEN STRAF- 3 VERFAHRENS. LETZTERE FÜHRTEN IM DEZEMBER 1970 UND IM DEZEMBER 1971 VERSCHIEDENE PARTIEN TAFELTRAUBEN SPANISCHEN URSPRUNGS NACH FRANKREICH EIN , DIE AUS ITALIEN , WO SICH DIE TRAUBEN IM FREIEN VERKEHR BEFUNDEN HATTEN , VER- 4SANDT WORDEN WAREN. BEI DER EINFUHR NACH FRANKREICH LAG DIESEN PARTIEN EINE BESCHEINIGUNG DES ISTITUTO NAZIONALE PER IL COMMERCIO ESTERO BEI , DIE DIE ÜBEREINSTIMMUNG DER WARE MIT DEN QUALITÄTSNORMEN BESTÄTIGTE UND ALS UR- 5SPRUNGSLAND ITALIEN ANGAB. ZUR ZEIT DER EINFUHR WAR DAS VON FRANKREICH FÜR AUS SPANIEN EINGEFÜHRTE TRAUBEN FESTGESETZTE BILATERALE KONTINGENT BEREITS 6AUSGESCHÖPFT. INFOLGE EINER VON DER FRANZÖSISCHEN ZOLLVERWALTUNG DURCHGEFÜHRTEN UNTERSUCHUNG WURDEN DIE GESELLSCHAFTER RIVOIRA ANGEKLAGT , VERBOTENE WAREN MITTELS EINER FALSCHEN URSPRUNGSERKLÄRUNG AUF DER GRUNDLAGE FALSCHER ODER UNGENAUER UNTERLAGEN EINGEFÜHRT ZU HABEN.
7DIE. GESELLSCHAFTER RIVOIRA WURDEN IN ABWESENHEIT ZU GELDSTRAFEN VERURTEILT ; HIERGEGEN LEGTEN SIE EINSPRUCH EIN , WAS DAS NATIONALE GERICHT DAZU VERANLASSTE , FOLGENDE FRAGEN ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORZULEGEN :
1. WAR FRANKREICH NACH DEN IN DEN JAHREN 1970 UND 1971 GELTENDEN GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN AUFGRUND DER TATSACHE , DASS ES VOM 1. JULI BIS ZUM 31. DEZEMBER DIESER BEIDEN JAHRE EIN BILATERALES KONTINGENT FÜR NACH FRANKREICH EINGEFÜHRTE SPANISCHE TRAUBEN RECHTMÄSSIG FESTGESETZT HATTE , BERECHTIGT , FÜR DIE GENANNTEN ZEITEN DIE EINFUHR DER GLEICHEN SPANISCHEN TRAUBEN AUS ITALIEN , WO SIE SICH IM FREIEN VERKEHR BEFUNDEN HATTEN , ZU VERBIETEN , OHNE ZUVOR DIE ERMÄCHTIGUNG DER BRÜSSELER EWG-KOMMISSION AUFGRUND VON ARTIKEL 115 DES VERTRAGES BEANTRAGT UND ERHALTEN ZU HABEN?
2. BEI VERNEINUNG DER FRAGE ZU 1 : WAR FRANKREICH AUFGRUND DER TATSACHE , DASS WÄHREND DER ERWÄHNTEN ZEITEN AUS ITALIEN NACH FRANKREICH EINGEFÜHRTE SPANISCHE TRAUBEN ALS ITALIENISCHE TRAUBEN ANGEMELDET WURDEN , BERECHTIGT , DIESE ANMELDUNG ALS VERSTOSS GEGEN DAS FRANZÖSISCHE ZOLLRECHT ANZUSEHEN UND DIE STRAFRECHTLICHEN SANKTIONEN ZU VERHÄNGEN , DIE IM CODE DES DOUANES FÜR FALSCHE ERKLÄRUNGEN MIT DEM ZIEL VERBOTENER EINFUHREN VORGESEHEN SIND?
ZUR ERSTEN FRAGE
8IM URTEIL VOM 30. NOVEMBER 1977 ( CAYROL/RIVOIRA , 52/77 - SLG. 1977 , 2261 ) HAT DER GERICHTSHOF AUFGRUND SEINER AUSLEGUNG DES ARTIKELS 1 DER VERORDNUNG NR. 2513/69 DES RATES VOM 9. DEZEMBER 1969 ZUR KOORDINIERUNG UND VEREINHEITLICHUNG DER VON DEN EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN GEGENÜBER DRITTEN LÄNDERN ANGEWANDTEN EINFUHRREGELUNGEN FÜR OBST UND GEMÜSE ( ABL. L 318 , S. 6 ) UND DER ARTIKEL 1 UND 11 DES ANHANGS I ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EWG UND SPANIEN , DAS GEGENSTAND DER VERORDNUNG NR. 1524/70 DES RATES VOM 20. JULI 1970 ( ABL. L 182 , S. 1 ) IST , FÜR RECHT ERKANNT , DASS DIE MITGLIEDSTAATEN AUF TAFELTRAUBEN SPANISCHEN URSPRUNGS WÄHREND DER ZEIT VOM 1. JULI BIS ZUM 31. DEZEMBER WEITERHIN DIE MENGENMÄSSIGEN BESCHRÄNKUNGEN ANWENDEN KONNTEN , DIE BEREITS VOR DEM INKRAFTTRETEN DER VERORDNUNG NR. 2513/69 BESTANDEN.
9AUS ARTIKEL 1 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 2513/69 FOLGT JEDOCH , DASS DIESE BEFUGNIS DER MITGLIEDSTAATEN NUR FÜR DIE UNMITTELBARE EINFUHR DER FRAGLICHEN 10ERZEUGNISSE AUS DEN DRITTEN LÄNDERN GALT. ARTIKEL 1 KONNTE BESCHRÄNKUNGEN ODER VERBOTE DER EINFUHR VON WAREN AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN , DIE SICH IN DER GEMEINSCHAFT IM FREIEN VERKEHR BEFANDEN , NICHT RECHTFERTIGEN , WEIL EINE SOLCHE TRAGWEITE EINE AUSNAHME VON DEN GRUNDPRINZIPIEN DES VERTRAGES ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR BEDEUTET HÄTTE.
11DIE KOMMISSION IST NUR NACH ARTIKEL 115 DES VERTRAGES BEFUGT , DIE MITGLIEDSTAATEN ZU ERMÄCHTIGEN , SCHUTZMASSNAHMEN INSBESONDERE IN FORM VON AUSNAHMEN VOM GRUNDSATZ DES FREIEN WARENVERKEHRS VON ERZEUGNISSEN MIT URSPRUNG IN DRITTEN LÄNDERN ZU TREFFEN , DIE SICH IN EINEM DER MITGLIEDSTAATEN 12IM FREIEN VERKEHR BEFINDEN. AUSSERHALB DER MATERIELLEN UND FORMELLEN VORAUSSETZUNGEN DES ARTIKELS 115 KANN EIN MITGLIEDSTAAT DIE EINFUHR VON WAREN , DIE SICH IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT IM FREIEN VERKEHR BEFINDEN , NICHT VON EINER EINFUHRLIZENZ ABHÄNGIG MACHEN.
13DEMZUFOLGE IST ZU ANTWORTEN , DASS EIN MITGLIEDSTAAT IN DEN JAHREN 1970 UND 1971 DIE EINFUHR VON TAFELTRAUBEN SPANISCHEN URSPRUNGS AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT , IN DEM SIE SICH IM FREIEN VERKEHR BEFANDEN , NICHT VERBIETEN KONNTE , OHNE ZUVOR GEMÄSS ARTIKEL 115 DES VERTRAGES DIE ERMÄCHTIGUNG DER KOMMISSION BEANTRAGT UND ERHALTEN ZU HABEN.
ZUR ZWEITEN FRAGE
14MÜSSTE DIESE FRAGE ALS ERGÄNZUNG ZUR ERSTEN FRAGE AUFGEFASST WERDEN , SO WÄRE ZU ANTWORTEN , DASS DIE STRAFRECHTLICHE BEWEHRUNG EINER BESCHRÄNKUNG DER EINFUHR VON ERZEUGNISSEN IN EINEN MITGLIEDSTAAT , DIE SICH IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT IM FREIEN VERKEHR BEFINDEN , MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT EBENSO UNVEREINBAR IST WIE DIE BESCHRÄNKUNG SELBST.
15DIESE FRAGE LÄSST SICH JEDOCH AUCH ALS FRAGE DANACH AUFFASSEN , OB DAS GEMEINSCHAFTSRECHT DANN DER VERHÄNGUNG STRAFRECHTLICHER SANKTIONEN FÜR FALSCHE ERKLÄRUNGEN ENTGEGENSTEHT , WENN FESTSTEHT , DASS DIESE FALSCHEN ERKLÄRUNGEN ANLÄSSLICH EINER EINFUHR ABGEGEBEN WURDEN , DIE ALS SOLCHE WEDER VERBOTEN NOCH BESCHRÄNKT WERDEN KONNTE.
16ZUR FRAGLICHEN ZEIT KONNTEN DIE MITGLIEDSTAATEN BEI DER EINFUHR VON ERZEUGNISSEN , DIE SICH IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT IM FREIEN VERKEHR BEFANDEN , DIE VORLAGE BESTIMMTER DOKUMENTE VERLANGEN , UM DEN URSPRUNG DIESER ER- 17ZEUGNISSE FESTZUSTELLEN ODER DIE WARENBEWEGUNGEN ZU ERFASSEN. EIN SOLCHES VERLANGEN VERSTÖSST NICHT GEGEN DAS IN ARTIKEL 30 DES VERTRAGES ENTHALTENE VERBOT ALLER MASSNAHMEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE MENGENMÄSSIGE EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN.
18WIE DER GERICHTSHOF JEDOCH BEREITS IM URTEIL VOM 15. DEZEMBER 1976 ( DONCKERWOLCKE/PROCUREUR DE LA REPUBLIQUE , 41/46 - SLG. 1976 , 1921 ) FÜR RECHT ERKANNT HAT , FIELE EIN SOLCHES VERLANGEN UNTER DAS VERBOT DES ARTIKELS 30 , WENN DER IMPORTEUR VERPFLICHTET WÜRDE , HINSICHTLICH DES URSPRUNGES ETWAS ANDERES ANZUGEBEN , ALS ER WEISS ODER VERNÜNFTIGERWEISE WISSEN KANN , ODER WENN BEI UNTERLASSUNG ODER UNRICHTIGKEIT DIESER ANGABE SANKTIONEN VERHÄNGT WÜRDEN , DIE ZU DER ART DES VERSTOSSES AUSSER VERHÄLTNIS STEHEN. 19INSBESONDERE DÜRFEN ' ' IM CODE DES DOUANES FÜR FALSCHE ERKLÄRUNGEN MIT DEM ZIEL VERBOTENER EINFUHREN VORGESEHENE STRAFRECHTLICHE SANKTIONEN ' ' NUR UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DES UMSTANDES VERHÄNGT WERDEN , DASS ES SICH IM VORLIEGENDEN FALL NICHT UM VERBOTENE EINFUHREN HANDELT.
20DEMGEMÄSS IST ZU ANTWORTEN , DASS DIE ANGABE ITALIENS ALS URSPRUNG SPANISCHER , AUS ITALIEN NACH FRANKREICH EINGEFÜHRTER TRAUBEN ZWAR GEGEBENENFALLS ZU STRAFRECHTLICHEN SANKTIONEN WEGEN FALSCHER ERKLÄRUNGEN FÜHREN KANN , DASS ES JEDOCH UNVERHÄLTNISMÄSSIG WÄRE , UNTERSCHIEDSLOS DIE STRAFRECHTLICHEN SANKTIONEN ZU VERHÄNGEN , DIE FÜR FALSCHE ERKLÄRUNGEN MIT DEM ZIEL VERBOTENER EINFUHREN VORGESEHEN SIND.
Kostenentscheidung:
21DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION UND DER FRANZÖSISCHEN REGIERUNG , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. 22FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )
AUF DIE IHM VOM TRIBUNAL DE GRANDE INSTANCE MONTPELLIER MIT URTEIL VOM 5. JUNI 1978 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
1. EIN MITGLIEDSTAAT KONNTE IN DEN JAHREN 1970 UND 1971 DIE EINFUHR VON TAFELTRAUBEN SPANISCHEN URSPRUNGS AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT , IN DEM SIE SICH IM FREIEN VERKEHR BEFANDEN , NICHT VERBIETEN , OHNE ZUVOR GEMÄSS ARTIKEL 115 DES VERTRAGES DIE ERMÄCHTIGUNG DER KOMMISSION BEANTRAGT UND ERHALTEN ZU HABEN.
2. DIE ANGABE ITALIENS ALS URSPRUNG SPANISCHER , AUS ITALIEN NACH FRANKREICH EINGEFÜHRTER TRAUBEN KANN ZWAR GEGEBENENFALLS ZU STRAFRECHTLICHEN SANKTIONEN WEGEN FALSCHER ERKLÄRUNGEN FÜHREN , ES WÄRE JEDOCH UNVERHÄLTNISMÄSSIG , UNTERSCHIEDSLOS DIE STRAFRECHTLICHEN SANKTIONEN ZU VERHÄNGEN , DIE FÜR FALSCHE ERKLÄRUNGEN MIT DEM ZIEL VERBOTENER EINFUHREN VORGESEHEN SIND.
Ende der Entscheidung
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