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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 30.11.1967
Aktenzeichen: 18-67
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 3 der EWG
Vorschriften:
Verordnung Nr. 3 der EWG Art. 28 Abs. 1 Buchst. b |
DECKEN SICH ZEITEN, DIE NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS DEN VERSICHERUNGSZEITEN GLEICHGESTELLT SIND, MIT TATSÄCHLICHEN VERSICHERUNGSZEITEN, DIE IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ZURÜCKGELEGT WORDEN SIND UND DORT EINEN RENTENANSPRUCH BEGRÜNDEN, UND SEHEN DIE RECHTSVORSCHRIFTEN DER BETEILIGTEN STAATEN VERSCHIEDENE ZEITEINHEITEN VOR, SO SIND DER NENNER UND ZÄHLER DES BRUCHS, DER ZUR BERECHNUNG DER ANTEILIGEN RENTEN DIENT, IN DIE KLEINERE DER VON DEN BETEILIGTEN STAATEN VERWENDETEN ZEITEINHEITEN UMZURECHNEN, WENN DIE ANDERE DURCH DIESE TEILBAR IST, ANDERENFALLS IN EIN GEMEINSAMES VIELFACHES.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 30. NOVEMBER 1967. - ARGIA COSSUTTA, WITWE DES GIUSEPPE PAGOTTO, GEGEN OFFICE NATIONAL DES PENSIONS POUR OUVRIERS, BRUESSEL. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM BELGISCHEN STAATSRAT. - RECHTSSACHE 18-67.
Entscheidungsgründe:
S. 421
ALS ALLGEMEIN DIE AUSLEGUNG DER VERORDNUNG NR. 3 DES RATES DER EWG BETREFFEND LEGT DER BELGISCHE STAATSRAT DIE FRAGE VOR, OB DER NENNER DES BRUCHS, DER ZUR ANTEILIGEN BERECHNUNG EINER LEISTUNG DIENT, IN ALLEN MITGLIEDSTAATEN, IN DENEN DER VERSICHERTE VERSICHERUNGSZEITEN ZURÜCKGELEGT HAT, IN DER GLEICHEN ZEITEINHEIT ZU BERECHNEN IST UND, WENN JA, WIE SICH DIESE ZEITEINHEIT BESTIMMT. IN DEN GRÜNDEN SEINES VORLAGEBESCHLUSSES FÜHRT DER STAATSRAT INSBESONDERE AUS, DASS DIE PARTEIEN ÜBER DIE AUSLEGUNG VON ARTIKEL 28 ABSATZ 1 BUCHSTABE B DER VERORDNUNG ENTGEGENGESETZTE ANSICHTEN VERTRETEN.
DEN FESTSTELLUNGEN DES INNERSTAATLICHEN GERICHTS, DIE DEN RECHTLICHEN RAHMEN FÜR DIE VORGELEGTE FRAGE BILDEN, IST NICHT ZU ENTNEHMEN, DASS DIESER FRAGE EIN FALL DER ZUSAMMENRECHNUNG VON VERSICHERUNGSZEITEN ZUGRUNDE LIEGE.
ALS WESENTLICHE FRAGE DER AUSLEGUNG DER GEMEINSCHAFTSVERORDNUNGEN ÜBER DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER STELLT SICH DIE, WIE BEI DER BERECHNUNG DER RENTE EINES ARBEITNEHMERS, DER IN VERSCHIEDENEN LÄNDERN BESCHÄFTIGT WAR, VERSICHERUNGSZEITEN ZU BERECHNEN SIND, WENN IN DEN BETEILIGTEN LÄNDERN VERSCHIEDENE BERECHNUNGSEINHEITEN GELTEN. ES MUSS DIE NOTWENDIGKEIT, BEI DIESER BERECHNUNG GLEICHE EINHEITEN ZU VERWENDEN, MIT DER NOTWENDIGKEIT IN EINKLANG GEBRACHT WERDEN, DASS BEI DER BERECHNUNG DER VERSICHERUNGSZEITEN IN JEDEM MITGLIEDSTAAT DIE IN SEINEN GESETZEN VORGESEHENE REFERENZEINHEIT VERWENDET WERDEN MUSS. DIESES ERFORDERNIS SCHLIESST VOR ALLEM AUS, DASS FÜR DEN ERWERB DES RENTENANSPRUCHS IN EINEM STAAT UND FÜR DIE BERECHNUNG DER RENTE VERSICHERUNGSZEITEN BERÜCKSICHTIGT WERDEN, DIE KÜRZER SIND ALS DIE NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DIESES STAATES ERFORDERLICHE ZEIT, SELBST WENN SIE MIT DEN IN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN JEWEILS IN DER GLEICHEN ZEITEINHEIT ZURÜCKGELEGTEN ZEITEN ZUSAMMENGERECHNET WERDEN. ES HINDERT DAGEGEN NICHT, DASS DIESE ERFORDERLICHE MINDESTZEIT FÜR AUSGLEICHENDE RECHENOPERATIONEN, DIE SICH IN BESTIMMTEN FÄLLEN ALS NOTWENDIG ERWEISEN KÖNNEN, IN EINE ANDERE ZEITEINHEIT UMGERECHNET WIRD. SOLCHE RECHENOPERATIONEN KÖNNEN NOTWENDIG WERDEN, WENN VERHINDERT WERDEN MUSS, DASS EIN UND DERSELBE ZEITABSCHNITT, DER IN MEHREREN BETEILIGTEN STAATEN NACH VERSCHIEDENEN ZEITEINHEITEN BERECHNET WIRD, DOPPELT BERÜCKSICHTIGT WIRD ( IN EINEM STAAT ALS FIKTIVE, IM ANDEREN ALS TATSÄCHLICHE VERSICHERUNGSZEIT ). HIERBEI MÜSSEN DER ZÄHLER UND DER NENNER DES BRUCHS, MIT DESSEN HILFE IN DERARTIGEN FÄLLEN DIE ANTEILIGE RENTE BERECHNET WIRD, FÜR ALLE BETEILIGTEN LÄNDER IN DER GLEICHEN ZEITEINHEIT BESTIMMT WERDEN. ZU WÄHLEN IST DIE ZEITEINHEIT DES STAATES, DER DIE KÜRZERE VERSICHERUNGSPERIODE HAT, FALLS DIE ANDERE EINHEIT DURCH SIE TEILBAR IST, ANDERENFALLS EIN GEMEINSAMES VIELFACHES DER BETEILIGTEN ZEITEINHEITEN.
S. 422
Kostenentscheidung:
DIE AUSLAGEN DER EWG-KOMMISSION, DIE ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HAT, SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG.
FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSRECHTSSTREITS STELLT DAS VERFAHREN EINEN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM BELGISCHEN STAATSRAT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT DAR. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DAS IHM GEMÄSS BESCHLUSS DES BELGISCHEN STAATSRATS, VERWALTUNGSSEKTION, VI. KAMMER, VOM 11. MAI 1967 VORGELEGTE ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DECKEN SICH ZEITEN, DIE NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS DEN VERSICHERUNGSZEITEN GLEICHGESTELLT SIND, MIT TATSÄCHLICHEN VERSICHERUNGSZEITEN, DIE IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ZURÜCKGELEGT WORDEN SIND UND DORT EINEN RENTENANSPRUCH BEGRÜNDEN, UND SEHEN DIE RECHTSVORSCHRIFTEN DER BETEILIGTEN STAATEN VERSCHIEDENE ZEITEINHEITEN VOR, SO SIND DER NENNER UND ZÄHLER DES BRUCHS, DER ZUR BERECHNUNG DER ANTEILIGEN RENTEN DIENT, IN DIE KLEINERE DER VON DEN BETEILIGTEN STAATEN VERWENDETEN ZEITEINHEITEN UMZURECHNEN, WENN DIE ANDERE DURCH DIESE TEILBAR IST, ANDERNFALLS IN EIN GEMEINSAMES VIELFACHES.
2. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG BLEIBT DEM BELGISCHEN STAATSRAT VORBEHALTEN.
Ende der Entscheidung
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