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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 26.10.1971
Aktenzeichen: 18-71
Rechtsgebiete: EWGV
Vorschriften:
EWGV ART. 9 | |
EWGV ART. 16 |
DIE BESTIMMUNGEN VON ARTIKEL 9 IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 16 EWGV BEINHALTEN SPÄTESTENS SEIT DEM ENDE DER ERSTEN STUFE EIN KLARES UND EINDEUTIGES ERHEBUNGSVERBOT FÜR SÄMTLICHE ABGABEN GLEICHER WIRKUNG WIE AUSFUHRZÖLLE; DIE MITGLIEDSTAATEN HABEN AN DIESES VERBOT KEINEN VORBEHALT GEKNÜPFT, DER SEIN WIRKSAMWERDEN VON EINEM POSITIVEN INNERSTAATLICHEN RECHTSAKT ODER EINEM EINSCHREITEN DER GEMEINSCHAFTSORGANE ABHÄNGIG MACHEN WÜRDE.
DIESE BESTIMMUNGEN, DIE IHRER NATUR NACH DURCHAUS GEEIGNET SIND, IN DEN RECHTSBEZIEHUNGEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN UND IHREN RECHTSUNTERWORFENEN UNMITTELBARE WIRKUNGEN ZU ERZEUGEN, BEGRÜNDEN SEIT DEM ENDE DER ERSTEN STUFE FÜR DIE EINZELNEN RECHTE, WELCHE DIE INNERSTAATLICHEN GERICHTE ZU BEACHTEN HABEN; IHNEN KÖNNEN ENTGEGENSTEHENDE BESTIMMUNGEN DES INNERSTAATLICHEN RECHTS NICHT ENTGEGENGEHALTEN WERDEN, AUCH WENN DER MITGLIEDSTAAT IHRE AUFHEBUNG VERZÖGERT HAT.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 26. OKTOBER 1971. - EUNOMIA DI PORRO UND CO. GEGEN UNTERRICHTSMINISTERIUM DER ITALIENISCHEN REPUBLIK. - (ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM PRAESIDENTEN DES TRIBUNALE TURIN). - RECHTSSACHE 18-71.
Entscheidungsgründe:
1 DER PRÄSIDENT DES TRIBUNALE TURIN HAT DEM GERICHTSHOF MIT BESCHLUSS VOM 6. APRIL 1971, IN DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 15. APRIL 1971, GEMÄSS ARTIKEL 177 DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ZWEI FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG VON ARTIKEL 16 DIESES VERTRAGES VORGELEGT.
2 DEM VORLAGEBESCHLUSS IST ZU ENTNEHMEN, DASS BEI DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT EIN ANSPRUCH AUF ERSTATTUNG DER AUSFUHRABGABE FÜR GEGENSTÄNDE VON KÜNSTLERISCHEM, GESCHICHTLICHEM, ARCHÄOLOGISCHEM ODER ETHNOGRAPHISCHEM INTERESSE ANHÄNGIG IST, DIE AUFGRUND DES ITALIENISCHEN GESETZES NR. 1089 VOM 1. JUNI 1939 BEI DER AUSFUHR EINES KUNSTWERKES NACH EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ENTRICHTET WURDE.
3 DIESE ABGABE IST, WIE DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 10. DEZEMBER 1968 IN DER RECHTSSACHE 7/68 ENTSCHIEDEN HAT, ALS ABGABE MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EIN AUSFUHRZOLL ANZUSEHEN UND FÄLLT UNTER DEN ANWENDUNGSBEREICH VON ARTIKEL 16 DES VERTRAGES.
4/6 MIT DER ERSTEN FRAGE WIRD DER GERICHTSHOF ERSUCHT ZU ENTSCHEIDEN, OB ARTIKEL 16 EINE AB 1. JANUAR 1962 IM ITALIENISCHEN STAATSGEBIET SOGLEICH ANWENDBARE UND UNMITTELBAR GELTENDE RECHTSNORM IST. FÜR DEN FALL DER BEJAHUNG DER ERSTEN FRAGE WIRD DER GERICHTSHOF FERNER GEBETEN ZU ENTSCHEIDEN, OB DIESE NORM VON DEM GENANNTEN ZEITPUNKT AN SUBJEKTIVE RECHTE GEGENÜBER DEM ITALIENISCHEN STAAT ERZEUGT HAT, WELCHE DIE GERICHTE ZU BEACHTEN HABEN. WEGEN IHRES ENGEN ZUSAMMENHANGS SIND DIE BEIDEN FRAGEN GEMEINSAM ZU PRÜFEN.
7/8 GEMÄSS ARTIKEL 9 EWGV IST GRUNDLAGE DER GEMEINSCHAFT EINE ZOLLUNION, DIE NAMENTLICH DAS VERBOT UMFASST, ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN ZÖLLE UND ABGABEN GLEICHER WIRKUNG ZU ERHEBEN. NACH ARTIKEL 16 HEBEN DIE MITGLIEDSTAATEN UNTEREINANDER DIE AUSFUHRZÖLLE UND ABGABEN GLEICHER WIRKUNG SPÄTESTENS AM ENDE DER ERSTEN STUFE AUF.
9/11 DIE BESTIMMUNGEN VON ARTIKEL 9 IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 16 BEIHALTEN SPÄTESTENS SEIT DEM ENDE DER ERSTEN STUFE EIN KLARES UND EINDEUTIGES ERHEBUNGSVERBOT FÜR SÄMTLICHE ABGABEN GLEICHER WIRKUNG WIE AUSFUHRZÖLLE; DIE MITGLIEDSTAATEN HABEN AN DIESES VERBOT KEINEN VORBEHALT GEKNÜPFT, DER SEIN WIRKSAMWERDEN VON EINEM POSITIVEN INNERSTAATLICHEN RECHTSAKT ODER EINEM EINSCHREITEN DER GEMEINSCHAFTSORGANE ABHÄNGIG MACHEN WÜRDE. DAS VERBOT IST SEINER NATUR NACH DURCHAUS GEEIGNET, IN DEN RECHTSBEZIEHUNGEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN UND IHREN BÜRGERN UNMITTELBARE WIRKUNGEN ZU ERZEUGEN. DESHALB BEGRÜNDEN DIESE BESTIMMUNGEN SEIT DEM ENDE DER ERSTEN STUFE, ALSO SEIT DEM 1. JANUAR 1962, FÜR DIE EINZELNEN BÜRGER RECHTE, WELCHE DIE INNERSTAATLICHEN GERICHTE ZU BEACHTEN HABEN; IHNEN KÖNNEN ENTGEGENSTEHENDE BESTIMMUNGEN DES INNERSTAATLICHEN RECHTS NICHT ENTGEGENGEHALTEN WERDEN, AUCH WENN DER MITGLIEDSTAAT IHRE AUFHEBUNG VERZÖGERT HAT.
Kostenentscheidung:
DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HAT, SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. DA DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT IST, OBLIEGT DIE KOSTENENTSCHEIDUNG DIESEM GERICHT.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM GEMÄSS BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES TRIBUNALE TURIN VOM 6. APRIL 1971 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
ARTIKEL 16 EWG-VERTRAG ERZEUGT SEIT DEM 1. JANUAR 1962, DEM ENDE DER ERSTEN STUFE DER ÜBERGANGSZEIT, UNMITTELBARE WIRKUNGEN IN DEN RECHTSBEZIEHUNGEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN UND IHREN BÜRGERN UND BEGRÜNDET INDIVIDÜLLE RECHTE DER EINZELNEN, WELCHE DIE STAATLICHEN GERICHTE ZU BEACHTEN HABEN.
Ende der Entscheidung
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