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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 08.10.1974
Aktenzeichen: 18-74
Rechtsgebiete: BEAMTENSTATUT
Vorschriften:
BEAMTENSTATUT ART. 91 | |
BEAMTENSTATUT ART. 24A |
DIE IN ARTIKEL 24A DES BEAMTENSTATUTS ANERKANNTE VEREINIGUNGSFREIHEIT BEDEUTET NICHT NUR, DASS DIE BEAMTEN UND BEDIENSTETEN DAS RECHT HABEN, FREI VEREINIGUNGEN IHRER WAHL ZU GRÜNDEN, SONDERN AUCH, DASS DIESE VEREINIGUNGEN SICH ZUR VERTEIDIGUNG DER BERUFLICHEN INTERESSEN IHRER MITGLIEDER JEDER ERLAUBTEN TÄTIGKEIT WIDMEN, INSBESONDERE AUCH GERICHTLICHE KLAGEN ERHEBEN KÖNNEN.
DAHER KANN EINE PARTEIFÄHIGE UND ORDNUNGSGEMÄSS VERTRETENE BERUFSVEREINIGUNG NACH ARTIKEL 173 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG ANFECHTUNGSKLAGE GEGEN DIE ENTSCHEIDUNGEN ERHEBEN, DIE AN SIE ERGANGEN SIND; SIE KANN AUCH UNTER DEN VORAUSSETZUNGEN DES ARTIKELS 37 DER SATZUNG DES GERICHTSHOFES EINEM VOR DEM GERICHTSHOF ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT BEITRETEN.
DAGEGEN KANN IM RAHMEN DES IN DEN ARTIKELN 90 UND 91 DES BEAMTENSTATUTS EINGERICHTETEN VERFAHRENS DER BESCHWERDE UND KLAGE, DAS AUSSCHLIESSLICH AUF INDIVIDÜLLE STREITSACHEN ZUGESCHNITTEN IST, EINE VON EINEM BERUFSVERBAND ERHOBENE KLAGE NICHT ZUGELASSEN WERDEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 8. OKTOBER 1974. - ALLGEMEINE GEWERKSCHAFT DER EUROPAEISCHEN BEAMTEN GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 18-74.
Entscheidungsgründe:
1/2 MIT IHRER AM 6. MÄRZ 1974 ERHOBENEN KLAGE BEANTRAGT DIE ALLGEMEINE GEWERKSCHAFT DER EUROPÄISCHEN BEAMTEN DIE AUFHEBUNG EINER ENTSCHEIDUNG VOM 21. SEPTEMBER 1973, MIT DER NACH ANSICHT DER KLAEGERIN DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN EINEN ABZUG BEI DEN GEHÄLTERN DER BEAMTEN UND SONSTIGEN BEDIENSTETEN DER KOMMISSION VORGENOMMEN HAT, DIE SICH AN DEN STREIKS DER MONATE NOVEMBER UND DEZEMBER 1972 BETEILIGTEN. DIE KLAEGERIN HATTE IHRE KLAGE ZUNÄCHST AUF ARTIKEL 91 DES BEAMTENSTATUTS UND ARTIKEL 173 DES EWG-VERTRAGS GESTÜTZT; IM LAUFE DES VERFAHRENS HAT SIE JEDOCH DIE BERUFUNG AUF DIESE LETZTERE VORSCHRIFT FALLENGELASSEN.
3 DIE BEKLAGTE KOMMISSION HAT MIT SCHRIFTSATZ VOM 5. APRIL 1974 EINE PROZESSHINDERNDE EINREDE ERHOBEN UND BEANTRAGT, ÜBER DIESE VORAB ZU ENTSCHEIDEN.
4 DIE KOMMISSION MACHT IN ERSTER LINIE GELTEND, DIE KLAGENDE GEWERKSCHAFT SEI NICHT PARTEIFÄHIG.
5/9 NACH ARTIKEL 24A DES BEAMTENSTATUTS HABEN DIE BEAMTEN VEREINIGUNGSFREIHEIT UND KÖNNEN INSBESONDERE GEWERKSCHAFTEN ODER BERUFSVERBÄNDEN VON EUROPÄISCHEN BEAMTEN ANGEHÖREN. DIE KLAGENDE GEWERKSCHAFT IST EINE VEREINIGUNG, DER EINE GROSSE ZAHL VON BEAMTEN UND BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTSINSTITUTIONEN IN LUXEMBURG ANGEHÖRT; ES BESTEHT DAHER KEINE VERANLASSUNG, DARAN ZU ZWEIFELN, DASS SIE FÜR DIESE BEAMTEN REPRÄSENTATIV IST. NACH IHRER SATZUNG IST DIE ALLGEMEINE GEWERKSCHAFT SO VERFASST, DASS SIE DIE ERFORDERLICHE AUTONOMIE BESITZT, UM IM RECHTSVERKEHR ALS VERANTWORTLICHE EINHEIT AUFZUTRETEN. DIE GEMEINSCHAFTSORGANE HABEN SIE ALS GESPRÄCHSPARTNER BEI VERHANDLUNGEN ÜBER DIE PROBLEME ANERKANNT, WELCHE DIE KOLLEKTIVINTERESSEN DES PERSONALS BERÜHREN. DIE PARTEIFÄHIGKEIT KANN DER KLAGENDEN GEWERKSCHAFT ALSO NICHT ABGESPROCHEN WERDEN.
10/12 DIE IN ARTIKEL 24A DES BEAMTENSTATUTS ANERKANNTE VEREINIGUNGSFREIHEIT BEDEUTET NACH DEN ALLGEMEINEN GRUNDSÄTZEN DES ARBEITSRECHTS NICHT NUR, DASS DIE BEAMTEN UND BEDIENSTETEN DAS RECHT HABEN, FREI VEREINIGUNGEN IHRER WAHL ZU GRÜNDEN, SONDERN AUCH, DASS DIESE VEREINIGUNGEN SICH ZUR VERTEIDIGUNG DER BERUFLICHEN INTERESSEN IHRER MITGLIEDER JEDER ERLAUBTEN TÄTIGKEIT WIDMEN KÖNNEN. DIE GERICHTLICHE KLAGE GEHÖRT ZU DEN MITTELN, DIE SOLCHEN VEREINIGUNGEN ZUR VERFÜGUNG STEHEN. IN DER GEMEINSCHAFTSRECHTSORDNUNG IST DIE AUSÜBUNG DIESES RECHTS JEDOCH AN DIE VORAUSSETZUNGEN GEKNÜPFT, DIE IN DEN GRÜNDUNGSVERTRAEGEN FÜR DAS RECHTSSCHUTZSYSTEM DER GEMEINSCHAFTEN NIEDERGELEGT SIND.
13/16 SO KANN EINE PARTEIFÄHIGE UND ORDNUNGSGEMÄSS VERTRETENE BERUFSVEREINIGUNG NACH ARTIKEL 173 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG ANFECHTUNGSKLAGE GEGEN DIE ENTSCHEIDUNGEN ERHEBEN, DIE IM SINNE DIESER BESTIMMUNG AN SIE ERGANGEN SIND. DAGEGEN KOMMT DIE ERHEBUNG EINER KLAGE IM RAHMEN DER GERICHTLICHEN VERFAHREN NACH ARTIKEL 90 UND 91 DES BEAMTENSTATUTS IN DER AUSFORMUNG, WELCHE DIESE BESTIMMUNGEN ARTIKEL 179 EWG-VERTRAG UND DEN ENTSPRECHENDEN ARTIKELN DES EGKS - UND EURATOM-VERTRAGS GEGEBEN HABEN, NICHT IN BETRACHT. ZWAR KANN ARTIKEL 179 GRUNDLAGE FÜR DIE REGELUNG DER GERICHTLICHEN ERLEDIGUNG NICHT NUR VON INDIVIDÜLLEN, SONDERN AUCH VON KOLLEKTIVEN STREITIGKEITEN ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND IHREN BEDIENSTETEN SEIN, DOCH IST DAS IN DEN ARTIKELN 90 UND 91 DES STATUTS EINGERICHTETE VERFAHREN DER BESCHWERDE UND KLAGE AUSSCHLIESSLICH AUF INDIVIDÜLLE STREITSACHEN ZUGESCHNITTEN. SONACH STEHT DIE IN ARTIKEL 91 VORGESEHENE KLAGE NUR DEN BEAMTEN UND SONSTIGEN BEDIENSTETEN OFFEN.
17 DAGEGEN ERÖFFNET ARTIKEL 37 ABSATZ 2 DER SATZUNG DES GERICHTSHOFES ALLEN PERSONEN EIN BEITRITTSRECHT, DIE EIN BERECHTIGTES INTERESSE AM AUSGANG EINES BEIM GERICHTSHOF ANHÄNGIGEN RECHTSSTREITS GLAUBHAFT MACHEN; DIES GILT AUCH FÜR STREITIGKEITEN IM SINNE VON ARTIKEL 91 DES BEAMTENSTATUTS.
18 BEI DER IM VORLIEGENDEN FALL GEGEBENEN SACH - UND RECHTSLAGE KANN DER GERICHTSHOF SONACH EINE VON EINEM BERUFSVERBAND NACH ARTIKEL 91 DES BEAMTENSTATUTS ERHOBENE KLAGE NICHT ZULASSEN.
19 DIE KLAGE IST DAHER ALS UNZULÄSSIG ABZUWEISEN.
Kostenentscheidung:
20/21 NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. WEGEN DES ALLGEMEINEN INTERESSES, DAS AN DER AUFGEWORFENEN FRAGE BESTEHT, SIND DIE KOSTEN JEDOCH GEGENEINANDER AUFZUHEBEN.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE KLAGE WIRD ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN.
2. DIE KOSTEN WERDEN GEGENEINANDER AUFGEHOBEN.
Ende der Entscheidung
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