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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 13.12.1991
Aktenzeichen: 18/88
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 3f
EWG-Vertrag Art. 86
EWG-Vertrag Art. 90
EWG-Vertrag Art. 30
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Artikel 3 Buchstabe f, 86 und 90 EWG-Vertrag untersagen es einem Mitgliedstaat, der Gesellschaft, die das öffentliche Fernmeldenetz betreibt, die Befugnis zu übertragen, Normen für Fernsprechgeräte zu erlassen und deren Einhaltung durch die Wirtschaftsteilnehmer zu überwachen, wenn diese Gesellschaft gleichzeitig auf dem Markt für diese Geräte im Wettbewerb mit den Wirtschaftsteilnehmern steht.

Wird nämlich einem Unternehmen, das Fernsprechgeräte vertreibt, die Aufgabe übertragen, die Spezifikationen, denen die Fernsprechgeräte entsprechen müssen, festzuschreiben, deren Anwendung zu kontrollieren und diese Apparate zuzulassen, so läuft dies darauf hinaus, ihm die Befugnis zu übertragen, nach Belieben zu bestimmen, welche Fernsprechgeräte an das öffentliche Netz angeschlossen werden können, und ihm damit einen eindeutigen Vorteil gegenüber seinen Wettbewerbern zu verschaffen; dies verletzt unmittelbar die Chancengleichheit der einzelnen Wirtschaftsteilnehmer, ohne die ein System nicht verfälschten Wettbewerbs nicht gewährleistet werden kann. Eine solche Wettbewerbsbeschränkung kann nicht als durch eine öffentliche Dienstleistungsaufgabe von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 EWG-Vertrag gerechtfertigt angesehen werden.

2. Artikel 30 EWG-Vertrag untersagt es, einem öffentlichen Unternehmen die Befugnis zur Entscheidung über die Zulassung von nicht von diesem Unternehmen gelieferten Fernsprechgeräten, die zum Anschluß an das öffentliche Netz bestimmt sind, zu verleihen, wenn gegen die Entscheidung dieses Unternehmens kein Rechtsbehelf gegeben ist.

Wenn nämlich auch zwingende Erfordernisse des Schutzes der Benutzer als Verbraucher von Dienstleistungen und des Schutzes und des ordnungsgemässen Betriebs des öffentlichen Netzes ein Verfahren der Zulassung dieser Geräte rechtfertigt, so könnte doch der Umstand, daß keinerlei gerichtliches Verfahren zur Verfügung steht, es der Zulassungsstelle ermöglichen, eine willkürliche Haltung gegenüber eingeführten Geräten einzunehmen oder diese systematisch zu benachteiligen.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (FUENFTE KAMMER) VOM 13. DEZEMBER 1991. - REGIE DES TELEGRAPHES ET DES TELEPHONES GEGEN GB-INNO-BM SA. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: TRIBUNAL DE COMMERCE DE BRUXELLES - BELGIEN. - FREIER WARENVERKEHR - WETTBEWERB - ZULASSUNG VON FERNSPRECHGERAETEN. - RECHTSSACHE 18/88.

Entscheidungsgründe:

1 Der Vizepräsident des Tribunal de commerce Brüssel hat mit Urteil vom 11. Januar 1988, beim Gerichtshof eingegangen am 18. Januar 1988, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung der Artikel 30 und 86 EWG-Vertrag vorgelegt, um darüber entscheiden zu können, ob mit diesen Bestimmungen eine nationale Regelung vereinbar ist, durch die einer öffentlichen Einrichtung, die unter der Aufsicht des Ministers mit der Einrichtung und dem Betrieb des öffentlichen Fernmeldenetzes betraut ist und mit Fernsprechgeräten handelt, die Befugnis zur Entscheidung über die Zulassung von Fernsprechgeräten, die nicht von ihr selbst geliefert wurden, zum Anschluß an das öffentliche Netz übertragen wird.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Régie des Télégraphes et des Télephones (nachstehend: Klägerin) und der Firma GB-Inno-BM (nachstehend: Beklagte), die in ihren Geschäftslokalen nicht zugelassene Fernsprechgeräte, die dazu bestimmt sind, als Zweitgerät an eine bestehende Anlage angeschlossen zu werden, zu deutlich niedrigeren Preisen als denen der von der Klägerin angebotenen Geräte dieser Art verkauft.

3 Die Klägerin hat - gestützt auf die Artikel 54 und 55 der Loi sur les pratiques du commerce (Gesetz über die Handelspraktiken) vom 14. Juli 1971 (Moniteur belge vom 30. Juli 1971), die jede Handlung verbieten, die gegen die redlichen Handelsbräuche verstösst, und die es dem Präsidenten des Tribunal de commerce erlauben, die Einstellung einer solchen Handlung anzuordnen - Klage auf Anordnung an die Beklagte erhoben, den Verkauf von Fernsprechgeräten zumeist fernöstlichen Ursprungs einzustellen, die die Beklagte verkauft, ohne die Verbraucher durch entsprechende Angaben in ihrer Werbung oder andere wirksame Maßnahmen davon zu unterrichten, daß die Geräte nicht zugelassen sind. Nach dem Vorbringen der Klägerin verleitet die Beklagte die Verbraucher durch den Verkauf dieser Geräte ohne Information über die fehlende Zulassung dazu, das nicht zugelassene Gerät selbst an das Netz anzuschließen oder es anschließen zu lassen, was dessen Betrieb stören könne.

4 Zur Verteidigung gegen die Klage macht die Beklagte geltend, die das Zulassungsverfahren regelnden Artikel 13, 91 und 93 der Ministerialverordnung vom 20. September 1978 zur Festsetzung insbesondere der Voraussetzungen für den Netzanschluß (Moniteur belge vom 29. September 1978, S. 1166), zuletzt geändert am 24. Dezember 1986, seien rechtswidrig; daher sei es mißbräuchlich, einen Händler zu der Angabe verpflichten zu wollen, daß die verkauften Geräte nicht zugelassen seien, indem ihm untersagt werde, solche Geräte ohne eine derartige Information zu verkaufen. Ferner hat die Beklagte Widerklage mit dem Antrag erhoben, festzustellen, daß die Klägerin gegen Artikel 86 EWG-Vertrag verstosse. Nach Ansicht der Beklagten hat die Klägerin ihre Monopolstellung dadurch mißbraucht, daß sie die Klage eingereicht habe, die darauf gerichtet sei, den Wettbewerb durch Verkäufer von nichtzugelassenen Geräten zu behindern, um den Verkauf ihrer eigenen oder der von ihr zugelassenen Geräte zu fördern.

5 Aus den Akten geht hervor, daß Artikel 1 des belgischen Gesetzes vom 13. Oktober 1930 zur Koordinierung der verschiedenen Rechtsvorschriften betreffend das Telegraphen- und Fernsprechwesen der Klägerin das Monopol für die Einrichtung und den Betrieb der Telegraphen- und Fernsprechleitungen und -ämter zum Zweck der Benutzung durch die Öffentlichkeit einräumt.

6 Nach Artikel 13 Absatz 1 der Ministerialverordnung vom 20. Oktober 1978 darf ein Teilnehmer "ohne schriftliche Genehmigung der Régie... kein Kabel, kein Gerät und keinen anderen Gegenstand an die Anlage anschließen, deren Benutzung ihm gestattet wurde, kein Gerät öffnen oder zerlegen und Anbringung oder Zweckbestimmung der Geräte oder der Kabel nicht in irgendeiner Weise ändern".

7 Nach Artikel 91 der Ministerialverordnung dürfen an die Leitungen, die der Allgemeinheit nach der Regelung über das Teilnehmerverhältnis zur Verfügung gestellt werden, nur von der Klägerin gelieferte oder zugelassene Geräte angeschlossen werden. Nach dieser Bestimmung obliegt es der Klägerin, Art und Weise des Aufbaus der Teilnehmerleitungen und deren technische Merkmale festzulegen. Die technischen Spezifikationen, die die Klägerin aufgrund von Artikel 91 erlassen hat, sind in einem Schriftstück mit dem Titel "Spécifications nº RN/SP 208" enthalten, das zur Zeit in der Fassung vom 21. April 1987 gilt. Jedem Antragsteller auf Zulassung wird ein Exemplar der Spezifikationen ausgehändigt, die für Zweit- oder Drittgeräte gelten, die zusätzlich an das normale Klägerin-Erstgerät angeschlossen werden.

8 Aus den Akten geht auch hervor, daß die technischen Spezifikationen für von der Klägerin verkaufte Geräte in den Lastenheften aufgeführt sind, die für ihre Lieferanten bindend sind. Daher brauchen diese Geräte keinem besonderen Zulassungsverfahren zum Zweck des Anschlusses an das öffentliche Netz unterworfen zu werden.

9 Wie sich ferner aus den Akten ergibt, hat sich die Klägerin in bezug auf Fernsprechgeräte die Lieferung des Erstgeräts vorbehalten, jedoch im Laufe der letzten Jahre auf ihr Ausschließlichkeitsrecht in bezug auf Zusatzgeräte verzichtet. Allerdings kann die Klägerin nach Artikel 93 der Ministerialverordnung vom 20. September 1978 noch immer jederzeit die dem privaten Handel überlassene Lieferung von Geräten wieder übernehmen und in diesem Fall die Stillegung im Gebrauch befindlicher Anlagen verfügen.

10 Unter diesen Umständen hat der Vizepräsident des Tribunal de commerce Brüssel das Verfahren ausgesetzt und folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1) Auslegung von Artikel 30 EWG-Vertrag:

Inwieweit ist unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Régie des Télégraphes et Téléphones unstreitig neben dem Betrieb des öffentlichen Netzes in Belgien Handel mit Geräten für den Anschluß an dieses Netz treibt, Artikel 13 der Ministerialverordnung vom 20. September 1978 mit Artikel 30 EWG-Vertrag vereinbar, soweit

- dieser Artikel der Régie die Entscheidung über die Genehmigung für den Anschluß von ihr nicht gelieferter und verkaufter Geräte an das öffentliche Netz überträgt und deshalb die Aufstellung der technischen und administrativen Kriterien, denen ein solches Gerät entsprechen muß, damit die Régie ihre Genehmigung erteilt, dem Ermessen der Régie überlässt;

- die Régie auf dem belgischen Markt im Wettbewerb zu privaten Lieferanten und privaten Importeuren in Belgien steht, weder für die Festsetzung der Normen noch für die Prüfung der Übereinstimmung der betreffenden Geräte ein kontradiktorisches Verfahren festgelegt zu sein scheint, dem Teilnehmer oder dem Importeur der fraglichen Geräte kein Mittel zur Verfügung steht, um festzustellen, ob bei dem Genehmigungsverfahren jede Willkür und jede Diskriminierung ausgeschlossen waren, und kein Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung der Régie gegeben ist?

2) Inwieweit stellt der Umstand, daß die der Régie infolge eines Verstosses gegen Artikel 13 Absatz 1 der genannten Ministerialverordnung entstehenden Kosten, u. a. die Kosten für Aufsuchen und Behebung einer durch ein nichtgenehmigtes Gerät verursachten Störung, dem Teilnehmer auferlegt werden, eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmässige Beschränkung dar, da kein kontradiktorisches Verfahren vor einer unabhängigen Stelle zur Beurteilung des Vorliegens eines Kausalzusammenhangs und des Grades der Kausalität vorgesehen ist und ein Benutzer oder Teilnehmer, der auf diese Weise ein Gerät anschließen möchte, deshalb geneigt sein wird, das Gerät bei der Régie selbst zu beziehen, um jedes Risiko auszuschalten?

3) Auslegung von Artikel 86 EWG-Vertrag:

Inwieweit stellt das der Régie verliehene Monopol für die Genehmigung des Anschlusses an das öffentliche Netz und die Festlegung der Modalitäten dieser Genehmigung in bezug auf von ihr nicht gelieferte oder verkaufte Geräte mit der damit verbundenen Befugnis der Régie zur willkürlichen Festlegung der Normen, denen diese Geräte entsprechen müssen, eine durch Artikel 86 Buchstaben b und c EWG-Vertrag verbotene Praktik dar?

11 Wegen weiterer Einzelheiten der anwendbaren belgischen Rechtsvorschriften, des Sachverhalts und der Vorgeschichte des Ausgangsverfahrens, des Verfahrensablaufs sowie der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

12 Das vorlegende Gericht führt in seinem Vorlageurteil vorab aus, daß es nicht um das rechtliche Monopol der Klägerin für das öffentliche Netz gehe und auch nicht um die Tatsache, daß Fernsprecheinrichtungen bestimmten technischen Anforderungen entsprechen müssten, damit sie an das öffentliche Netz angeschlossen werden könnten. Der Gesetzgeber überlasse der Klägerin die Festlegung der technischen Anforderungen, denen die Geräte entsprechen müssten, damit sie an das öffentliche Netz angeschlossen werden könnten, und die Beurteilung der Frage, ob sie diesen Anforderungen entsprächen. Diese Situation werde überaus bedenklich, wenn die Régie, da sie ebenfalls Geräte für den Anschluß an das Netz verkaufe, Wettbewerber des Unternehmens sei, gegen das sie Klage erhoben habe, weil es Geräte vertrieben habe, ohne die Verbraucher davon zu unterrichten, daß diese nicht zugelassen seien. Daher sei es erforderlich, den Gerichtshof nach der Rechtmässigkeit von Bestimmungen in Ansehung des Vertrages zu befragen, die die Klägerin in die Lage versetzten, zugleich Richter und Partei zu sein, denn "wenn sich herausstellte, daß diese Bestimmungen gegen den Vertrag verstossen, würden jedes Verbot und jede aufgrund dieser Vorschrift geforderte Maßnahme eine nicht hinnehmbare Wettbewerbsverzerrung und einen Mißbrauch wirtschaftlicher Macht durch das Monopol für den Betrieb des Netzes darstellen, das zweifellos der Régie gehört".

13 Obwohl das vorlegende Gericht die Frage der Vereinbarkeit der nationalen Regelung mit den Bestimmungen des Vertrages über den freien Warenverkehr und den Wettbewerb stellt, sind die damit aufgeworfenen Probleme angesichts der oben angeführten Erwägungen im Vorlageurteil im Wege der Auslegung der Wettbewerbsvorschriften zu untersuchen.

Zur Wettbewerbsregelung

14 Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob es die Artikel 3 Buchstabe f, 90 und 86 EWG-Vertrag einem Mitgliedstaat untersagen, dem Unternehmen, das das öffentliche Fernmeldenetz betreibt, die Befugnis zu verleihen, Normen für Fernsprechgeräte festzusetzen und deren Einhaltung durch die Wirtschaftsteilnehmer zu kontrollieren, wenn dieses Unternehmen Wettbewerber dieser Wirtschaftsteilnehmer auf dem Markt für Endgeräte ist.

15 Die Klägerin verfügt nach belgischem Recht über das Monopol für die Einrichtung und den Betrieb des öffentlichen Fernmeldenetzes. Ferner dürfen nur von der Klägerin gelieferte oder von ihr zugelassene Geräte an das Netz angeschlossen werden. Damit vereinigt die Klägerin in ihrer Hand die Befugnisse zur Genehmigung oder Verweigerung des Anschlusses von Fernsprechgeräten an das Netz, zur Festlegung technischer Normen, denen diese Anlagen genügen müssen, und zur Prüfung, ob die nicht von ihr hergestellten Geräte den von ihr erlassenen Spezifikationen entsprechen.

16 Beim gegenwärtigen Stand der Entwicklung der Gemeinschaft stellt dieses Monopol, durch das den Benutzern ein öffentliches Telefonnetz zur Verfügung gestellt werden soll, ein Unternehmen im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 EWG-Vertrag dar, das mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut ist.

17 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes kann ein mit einem gesetzlichen Monopol ausgestattetes Unternehmen als im Besitz einer beherrschenden Stellung im Sinne des Artikels 86 EWG-Vertrag angesehen werden, und das Gebiet eines Mitgliedstaats, auf das sich dieses Monopol erstreckt, kann einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes darstellen (Urteile vom 23. April 1991 in der Rechtssache C-41/90, Höfner, Slg. 1991, I-1979, Randnr. 28, und vom 18. Juni 1991 in der Rechtssache C-260/89, ERT, Slg. 1991, I-2925, Randnr. 31).

18 Der Gerichtshof hat auch festgestellt, daß es einen Mißbrauch im Sinne von Artikel 86 darstellt, wenn ein Unternehmen, das auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung innehat, sich ohne objektives Bedürfnis eine Hilfstätigkeit vorbehält, die von einem dritten Unternehmen im Rahmen seiner Tätigkeit auf einem benachbarten, aber getrennten Markt ausgeuebt werden könnte, und damit jeglicher Wettbewerb seitens dieses Unternehmens ausgeschaltet zu werden droht (Urteil vom 3. Oktober 1985 in der Rechtssache 311/84, Slg. 1985, 3261, Randnr. 27).

19 Daher stellt der Umstand, daß ein Unternehmen mit einem Monopol auf dem Markt für die Einrichtung und den Betrieb des Netzes sich ohne objektives Bedürfnis einen benachbarten, aber getrennten Markt - im vorliegenden Fall den Markt der Einfuhr, des Vertriebs, des Anschlusses, der Inbetriebsetzung und der Wartung von Geräten, die zum Anschluß an dieses Netz bestimmt sind - vorbehält und auf diese Weise jeden Wettbewerb durch andere Unternehmen ausschaltet, einen Verstoß gegen Artikel 86 EWG-Vertrag dar.

20 Artikel 86 gilt jedoch nur für wettbewerbswidrige Verhaltensweisen der Unternehmen selbst (siehe Urteil vom 19. März 1991 in der Rechtssache C-202/88, Frankreich/Kommission, "Endgeräte", Slg. 1991, I-1223) und nicht für staatliche Maßnahmen. Bei staatlichen Maßnahmen greift Artikel 90 Absatz 1 ein. Diese Bestimmung untersagt es den Mitgliedstaaten, öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, durch Rechtsetzungsakte oder Verwaltungsmaßnahmen in eine Situation zu versetzen, in die sich diese Unternehmen durch selbständige Verhaltensweisen nicht ohne Verstoß gegen Artikel 86 versetzen könnten.

21 Daher stellt es einen Verstoß gegen Artikel 90 in Verbindung mit Artikel 86 EWG-Vertrag dar, wenn die Ausdehnung der beherrschenden Stellung des öffentlichen Unternehmens oder desjenigen Unternehmens, dem ein Mitgliedstaat besondere oder ausschließliche Rechte gewährt, auf eine staatliche Maßnahme zurückgeht.

22 Der Ausschluß oder die Beschränkung des Wettbewerbs auf dem Markt für Fernsprechgeräte kann nämlich nicht als durch eine öffentliche Dienstleistungsaufgabe von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 EWG-Vertrag gerechtfertigt angesehen werden. Die Herstellung und der Verkauf von Endgeräten, insbesondere von Fernsprechgeräten, sind eine Tätigkeit, die jedes Unternehmen ausüben können muß. Um sicherzustellen, daß die Geräte den wesentlichen Anforderungen entsprechen, die insbesondere in der Sicherheit der Benutzer, der Sicherheit der Betreiber des Netzes und dem Schutz der öffentlichen Fernmeldenetze gegen Beschädigungen bestehen, genügen der Erlaß der Spezifikationen, denen sie entsprechen müssen, und die Einführung eines Zulassungsverfahrens, in dem geprüft werden kann, ob sie diesen Spezifikationen genügen.

23 Nach Ansicht der Klägerin könnte ein Verstoß gegen Artikel 90 Absatz 1 EWG-Vertrag nur dann festgestellt werden, wenn der Mitgliedstaat einen von ihr tatsächlich begangenen Mißbrauch gefördert hätte, wie etwa eine diskriminierende Anwendung der Zulassungsvorschriften. Das Vorlageurteil habe jedoch keinen solchen tatsächlich begangenen Mißbrauch angeführt, und die blosse Möglichkeit einer diskriminierenden Anwendung dieser Vorschriften aufgrund der Bestimmung der Klägerin zur Zulassungsbehörde, während sie mit den Unternehmen, die die Zulassung beantragten, im Wettbewerb stehe, könne für sich allein einen Mißbrauch im Sinne von Artikel 86 EWG-Vertrag nicht begründen.

24 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Es genügt der Hinweis darauf, daß die Ausdehnung des Monopols für die Einrichtung und den Betrieb des Fernsprechnetzes auf den Markt für Fernsprechgeräte ohne objektive Rechtfertigung als solche durch Artikel 86 bzw. durch Artikel 90 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 86 verboten ist, wenn diese Ausdehnung auf eine staatliche Maßnahme zurückgeht. Da der Wettbewerb nicht auf diese Weise beseitigt werden darf, darf er auch nicht verfälscht werden.

25 Ein System nicht verfälschten Wettbewerbs, wie es der Vertrag vorsieht, kann jedoch nur gewährleistet werden, wenn die Chancengleichheit der einzelnen Wirtschaftsteilnehmer sichergestellt ist. Wird einem Unternehmen, das Endgeräte vertreibt, die Aufgabe übertragen, die Spezifikationen, denen die Endgeräte entsprechen müssen, festzuschreiben, deren Anwendung zu kontrollieren und diese Apparate zuzulassen, so läuft dies darauf hinaus, ihm die Befugnis zu übertragen, nach Belieben zu bestimmen, welche Endgeräte an das öffentliche Netz angeschlossen werden können, und ihm damit einen eindeutigen Vorteil gegenüber seinen Wettbewerbern zu verschaffen (Urteil in der Rechtssache C-202/88, a. a. O., Randnr.51).

26 Unter diesen Umständen verlangen es die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs und die Gewährleistung von Transparenz, daß die Festschreibung der technischen Spezifikationen, die Kontrolle ihrer Anwendung und die Zulassung von einer Stelle vorgenommen werden, die von den öffentlichen oder privaten Unternehmen, die im Bereich der Telekommunikation Waren oder Dienstleistungen anbieten, unabhängig ist (Urteil in der Rechtssache C-202/88, a. a. O., Randnr. 52).

27 Des weiteren ist darauf hinzuweisen, daß die im Ausgangsverfahren beanstandeten nationalen Verordnungsvorschriften die Einfuhren von Fernsprechgeräten aus anderen Mitgliedstaaten beeinflussen und daher den Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 86 EWG-Vertrag beeinträchtigen können.

28 Daher ist auf die Fragen des vorlegenden Gerichts erstens zu antworten, daß es die Artikel 3 Buchstabe f, 86 und 90 EWG-Vertrag einem Mitgliedstaat untersagen, der Gesellschaft, die das öffentliche Fernmeldenetz betreibt, die Befugnis zu übertragen, Normen für Fernsprechgeräte zu erlassen und deren Einhaltung durch die Wirtschaftsteilnehmer zu überwachen, wenn diese Gesellschaft gleichzeitig auf dem Markt für diese Geräte im Wettbewerb mit den Wirtschaftsteilnehmern steht.

Zum freien Warenverkehr

29 Das vorlegende Gericht möchte zweitens wissen, ob es Artikel 30 untersagt, einem öffentlichen Unternehmen die Befugnis zur Entscheidung über die Zulassung von nicht von ihr gelieferten Fernsprechgeräten, die zum Anschluß an das öffentliche Netz bestimmt sind, zu übertragen, wenn gegen die Entscheidung dieses Unternehmens kein Rechtsbehelf gegeben ist.

30 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (siehe insbesondere das sogenannte Cassis de Dijon-Urteil vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 120/78 (Rewe-Zentral, Slg. 1979, 649) müssen in Ermangelung einer gemeinschaftlichen Regelung für die fraglichen Erzeugnisse Hemmnisse für den Binnenhandel der Gemeinschaft, die sich aus den Unterschieden der nationalen Regelungen ergeben, hingenommen werden, soweit eine solche nationale Regelung, die unterschiedslos für inländische und eingeführte Erzeugnisse gilt, notwendig ist, um zwingenden Erfordernissen des Gemeinschaftsrechts gerecht zu werden. Der Gerichtshof hat jedoch klargestellt, daß eine solche Regelung in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen muß und daß ein Mitgliedstaat dann, wenn er die Wahl zwischen verschiedenen zur Erreichung desselben Ziels geeigneten Mitteln hat, das Mittel zu wählen hat, das den freien Warenverkehr am wenigsten behindert.

31 In Ermangelung einer gemeinschaftlichen Regelung über die Einrichtung öffentlicher Fernmeldenetze und angesichts der technischen Unterschiede der Netze in den Mitgliedstaaten behalten letztere zum einen die Befugnis, die technischen Spezifikationen festzulegen, denen die Fernsprechgeräte entsprechen müssen, damit sie an das öffentliche Netz angeschlossen werden können, und zum anderen die Befugnis, die Eignung dieser Geräte zum Anschluß an das Netz zu prüfen, um zwingenden Erfordernissen des Schutzes der Benutzer als Verbraucher von Dienstleistungen und des Schutzes und des ordnungsgemässen Betriebs des öffentlichen Netzes zu genügen.

32 Zwar schließt das Erfordernis, daß Fernsprechgeräte zugelassen sein müssen, damit sie an das Netz angeschlossen werden können, die Einfuhr von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten in den betroffenen Mitgliedstaat nicht vollständig aus. Dennoch kann es deren Vertrieb erschweren oder verteuern. Eine solche Verpflichtung zwingt nämlich den im Ausfuhrmitgliedstaat niedergelassenen Hersteller, bei der Herstellung der betreffenden Erzeugnisse die im Einfuhrmitgliedstaat vorgeschriebenen Zulassungskriterien zu berücksichtigen. Im übrigen ist das Zulassungsverfahren selbst dann notwendig mit Verzögerungen und Kosten verbunden, wenn die eingeführten Erzeugnisse den Zulassungskriterien entsprechen.

33 Eine Ausnahme vom Grundsatz des freien Warenverkehrs, die auf einem zwingenden Erfordernis beruht, ist jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn die nationale Regelung im Hinblick auf den verfolgten Zweck verhältnismässig ist.

34 Nach dem Urteil vom 12. März 1987 in der Rechtssache 178/84 (Kommission/Deutschland, Slg. 1987, 1227, Randnr. 46) muß es den Wirtschaftsteilnehmern möglich sein, im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens geltend zu machen, daß eine Zulassung zu Unrecht nicht erteilt worden sei. Für Entscheidungen, mit denen eine Zulassung verweigert wird, gilt das gleiche Erfordernis, da derartige Entscheidungen in der Praxis im Ergebnis den Zugang zum Markt eines Mitgliedstaats für aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführte Fernsprechgeräte versperren und somit den freien Warenverkehr behindern können.

35 Falls nämlich keinerlei gerichtliches Verfahren zur Verfügung steht, könnte die Zulassungsstelle eine willkürliche Haltung gegenüber eingeführten Geräten einnehmen oder diese systematisch benachteiligen. Die Wahrscheinlichkeit, daß die Zulassungsstelle eine solche Haltung einnimmt, wird im übrigen dadurch erhöht, daß das Zulassungsverfahren nicht kontradiktorisch ausgestaltet ist und keine technischen Spezifikationen festgelegt worden sind.

36 Daher ist dem vorlegenden Gericht zweitens zu antworten, daß es Artikel 30 EWG-Vertrag untersagt, einem öffentlichen Unternehmen die Befugnis zur Entscheidung über die Zulassung von nicht von diesem Unternehmen gelieferten Fernsprechgeräten, die zum Anschluß an das öffentliche Netz bestimmt sind, zu verleihen, wenn gegen die Entscheidungen dieses Unternehmens kein Rechtsbehelf gegeben ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

37 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

auf die ihm vom Vizepräsidenten des Tribunal de commerce Brüssel mit Urteil vom 11. Januar 1988 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1) Die Artikel 3 Buchstabe f, 86 und 90 EWG-Vertrag untersagen es einem Mitgliedstaat, der Gesellschaft, die das öffentliche Fernmeldenetz betreibt, die Befugnis zu übertragen, Normen für Fernsprechgeräte zu erlassen und deren Einhaltung durch die Wirtschaftsteilnehmer zu überwachen, wenn diese Gesellschaft gleichzeitig auf dem Markt für diese Geräte im Wettbewerb mit den Wirtschaftsteilnehmern steht.

2) Artikel 30 EWG-Vertrag untersagt es, einem öffentlichen Unternehmen die Befugnis zur Entscheidung über die Zulassung von nicht von diesem Unternehmen gelieferten Fernsprechgeräten, die zum Anschluß an das öffentliche Netz bestimmt sind, zu verleihen, wenn gegen die Entscheidung dieses Unternehmens kein Rechtsbehelf gegeben ist.

Ende der Entscheidung

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