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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 08.12.1981
Aktenzeichen: 180/80
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 228
EWG-Vertrag Art. 12
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

DIE ÜBERGANGSREGELUNG FÜR DIE FISCHEREI , DIE DIE GEMEINSCHAFT NACH IHREN EIGENEN VORSCHRIFTEN GETROFFEN HAT , FÜGT SICH IN DEN RAHMEN DER BEZIEHUNGEN EIN , DIE DIE GEMEINSCHAFT UND SPANIEN MIT DEM ZIEL AUFGENOMMEN HABEN , DIE MIT DEN MASSNAHMEN ZUR ERHALTUNG DER FISCHBESTÄNDE UND MIT DER AUSDEHNUNG DER AUSSCHLIESSLICHEN FISCHEREIZONEN VERBUNDENEN PROBLEME ZU LÖSEN UND SICHERZUSTELLEN , DASS DIE FISCHER DER ANDEREN PARTEI ZU DEN SOLCHEN MASSNAHMEN UNTERLIEGENDEN GEWÄSSERN ZUGANG HABEN. DURCH DIESE BEZIEHUNGEN WURDE DIE VORHER FÜR DIESE ZONE GELTENDE REGELUNG ERSETZT , UM DER ALLGEMEINEN ENTWICKLUNG DES VÖLKERRECHTS AUF DEM GEBIET DER HOCHSEEFISCHEREI UND DEM IMMER DRINGLICHER WERDENDEN BEDÜRFNIS DER ERHALTUNG DER LEBENDEN SCHÄTZE DES MEERES RECHNUNG ZU TRAGEN.

DIE SPANISCHEN FISCHER KÖNNEN SICH DAHER FÜR DEN FALL , DASS ZWISCHEN BEIDEN GRUPPEN VON BESTIMMUNGEN EIN WIDERSPRUCH BESTEHT , GEGENÜBER DER GELTUNG DER ÜBERGANGSVERORDNUNGEN DER GEMEINSCHAFT NICHT AUF DIE ÄLTEREN VÖLKERRECHTLICHEN VERPFLICHTUNGEN IM VERHÄLTNIS ZWISCHEN FRANKREICH UND SPANIEN BERUFEN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 8. DEZEMBER 1981. - STRAFVERFAHREN GEGEN JOSE CRUJEIRAS TOME UND ANTON YURRITA. - (ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DER FRANZOESISCHEN COUR DE CASSATION UND VOM TRIBUNAL DE GRANDE INSTANCE SAINT-NAZAIRE). - " FISCHEREI : RECHTE DER DRITTLAENDER ". - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 180 UND 266/80.

Entscheidungsgründe:

1 DIE FRANZÖSISCHE COUR DE CASSATION ( RECHTSSACHE 180/80 ) HAT MIT URTEIL VOM 7. JULI 1980 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 25. AUGUST 1980 , UND DAS TRIBUNAL DE GRANDE INSTANCE SAINT-NAZAIRE ( RECHTSSACHE 266/80 ) MIT URTEIL VOM 24. OKTOBER 1980 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 1. DEZEMBER 1980 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG DIE FRAGE VORGELEGT , OB DIE VERORDNUNGEN DES RATES ZUR FESTLEGUNG VON ÜBERGANGSMASSNAHMEN ZUR ERHALTUNG UND BEWIRTSCHAFTUNG DER FISCHBESTÄNDE GEGENÜBER SCHIFFEN , DIE DIE FLAGGE SPANIENS FÜHREN , SOWEIT DURCH SIE DIE AUSÜBUNG DER FISCHEREI DURCH SPANI SCHE STAATSANGEHÖRIGE IN DER DURCH DAS DEKRET NR. 77-130 VOM 11. FEBRUAR 1977 ( JOURNAL OFFICIEL DE LA REPUBLIQUE FRANCAISE VOM 12. FEBRUAR 1977 , S. 864 ) GESCHAFFENEN WIRTSCHAFTSZONE VON BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN ABHÄNGIG GEMACHT WURDE , IM HINBLICK AUF ÄLTERE VÖLKERRECHTLICHE VERPFLICHTUNGEN GÜLTIG SIND UND BEJAHENDENFALLS SPANISCHEN STAATSANGEHÖRIGEN ENTGEGENGEHALTEN WERDEN KÖNNEN.

2 DIESE FRAGE STELLT SICH IM RAHMEN VON STRAFVERFAHREN GEGEN ZWEI KAPITÄNE IN SPANIEN REGISTRIERTER FISCHEREIFAHRZEUGE , DIE ANGEKLAGT SIND , IN DEN GEWÄSSERN DER FRANZÖSISCHEN WIRTSCHAFTSZONE GEFISCHT ZU HABEN , OHNE IM BESITZ EINER FANGLIZENZ ZU SEIN.

3 IN DER RECHTSSACHE 180/80 WURDE DER ANGEKLAGTE IM AUSGANGSVERFAHREN , HERR CRUJEIRAS TOME , AM 16. SEPTEMBER 1978 IN DER ZWISCHEN DER ZWÖLFTEN UND ZWEIHUNDERTSTEN SEEMEILE VOR DER BASISLINIE LIEGENDEN ZONE BEIM FISCHEN ÜBERRASCHT. DAMALS ERGAB SICH DAS VERBOT , DORT ZU FISCHEN , OHNE IM BESITZ EINER IM NAMEN DER GEMEINSCHAFT VON DER KOMMISSION AUSGESTELLTEN LIZENZ ZU SEIN , AUS DER VERORDNUNG NR. 1744/78 DES RATES VOM 24. JULI 1978 ZUR VERLÄNGERUNG BESTIMMTER ÜBERGANGSMASSNAHMEN ZUR ERHALTUNG UND BEWIRTSCHAFTUNG DER FISCHBESTÄNDE GEGENÜBER SCHIFFEN , DIE DIE FLAGGE SPANIENS FÜHREN , BIS ZUM 30. SEPTEMBER 1978 ( ABL. L 203 , S. 1 ).

4 IN DER RECHTSSACHE 266/80 HATTE DER ANGEKLAGTE IM AUSGANGSVERFAHREN , HERR YURRITA , AM 17. OKTOBER 1980 IN DER FRANZÖSISCHEN WIRTSCHAFTSZONE GEFISCHT. DAMALS ERGAB SICH DAS VERBOT , IN DIESER ZONE OHNE GEMEINSCHAFTSLIZENZ ZU FISCHEN , AUS DER VERORDNUNG NR. 1719/80 DES RATES VOM 30. JUNI 1980 ZUR FESTLEGUNG VON MASSNAHMEN ZUR ERHALTUNG UND BEWIRTSCHAFTUNG DER FISCHBESTÄNDE GEGENÜBER SCHIFFEN UNTER SPANISCHER FLAGGE FÜR 1980 ( ABL. L 168 , S. 27 ).

5 IN BEIDEN RECHTSSACHEN HABEN DIE ANGEKLAGTEN IM AUSGANGSVERFAHREN GELTEND GEMACHT , DIE GEMEINSCHAFTSVERORDNUNGEN , DEREN VERLETZUNG IHNEN ZUM VORWURF GEMACHT WERDE , SEIEN UNGÜLTIG ODER JEDENFALLS IHNEN GEGENÜBER NICHT ANWENDBAR , DA SIE MIT DEN RECHTEN UNVEREINBAR SEIEN , DIE SIE AUFGRUND ÄLTERER , VON FRANKREICH UND SPANIEN WECHSELSEITIG EINGEGANGENER VÖLKERRECHTLICHER VERPFLICHTUNGEN FÜR SICH IN ANSPRUCH NEHMEN KÖNNTEN.

6 SIE HABEN SICH INSOWEIT ZUM EINEN AUF DAS LONDONER FISCHEREIÜBEREINKOMMEN VOM 9. MÄRZ 1964 ( U.N. TREATY SERIES BD. 581 , S. 57 , NR. 8432 ) GESTÜTZT ; DIESES SEI NÄMLICH , DA ES RECHTE AUFGRUND HERKÖMMLICHERWEISE BETRIEBENER FISCHEREI IN DER ZONE VON DER SECHSTEN BIS ZUR ZWÖLFTEN MEILE ANERKENNE , DAHIN AUSZULEGEN , DASS SICH DIESELBE REGELUNG NACH DER AUSDEHNUNG DER FISCHEREIZONEN NUNMEHR AUF DIE GEWÄSSER BIS ZUR ZWEIHUNDERTSTEN MEILE ERSTRECKE. ZUM ANDEREN HABEN SIE SICH AUF DAS GENFER ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE FISCHEREI UND DIE ERHALTUNG DER LEBENDEN SCHÄTZE DER HOHEN SEE VOM 29. APRIL 1958 ( U.N. TREATY SERIES BD. 559 , S. 285 , NR. 8164 ) BERUFEN , WONACH EINSEITIGE MASSNAHMEN NICHT OHNE VORHERIGE ABSTIMMUNG ERLASSEN WERDEN UND KEINEN DISKRIMINIERENDEN CHARAKTER HABEN DÜRFTEN.

7 UM ÜBER DIESES VORBRINGEN ENTSCHEIDEN ZU KÖNNEN , HABEN DIE NATIONALEN GERICHTE DEM GERICHTSHOF DIE FRAGE VORGELEGT , OB DIE VERORDNUNGEN NRN. 1744/78 UND 1719/80 GÜLTIG SIND UND SPANISCHEN STAATSANGEHÖRIGEN ENTGEGENGEHALTEN WERDEN KÖNNEN.

8 ALS DIE GEMEINSCHAFT EINE REGELUNG ZUR ERHALTUNG DER MEERESSCHÄTZE ERLIESS , BEFAND SICH DAS VÖLKERRECHT AUF DEM GEBIETE DER FISCHEREI IN EINEM TIEFGREIFENDEN WANDEL. UM DER DAMALIGEN ALLGEMEINEN ENTWICKLUNG DES VÖLKERRECHTS RECHNUNG ZU TRAGEN , BESCHLOSSEN DIE MITGLIEDSTAATEN , IN EINER IM RAHMEN DES RATES ABGESPROCHENEN GEMEINSAMEN AKTION IHRE FISCHEREIZONEN AUF 200 MEILEN VON DER BASISLINIE AUS GEMESSEN AUSZUDEHNEN. IN SEINER ENTSCHLIESSUNG VOM 3. NOVEMBER 1976 ÜBER BESTIMMTE EXTERNE ASPEKTE DER SCHAFFUNG EINER 200-MEILEN-FISCHEREIZONE IN DER GEMEINSCHAFT AB 1. JANUAR 1977 ( ABL. C 105 , 1981 , S. 1 ) VERTRAT DER RAT DIE AUFFASSUNG , DASS EINE SOFORTIGE AKTION DER GEMEINSCHAFT FÜR DEN SCHUTZ IHRER LEGITIMEN INTERESSEN IN DEN VON DEN AUSWIRKUNGEN DER AUSDEHNUNGSMASSNAHMEN AM STÄRKSTEN BEDROHTEN MEERESZONEN ERFORDERLICH SEI , UND KAM DESHALB ÜBEREIN , DASS VOM 1. JANUAR 1977 AN DIE NUTZUNG DER FISCHBESTÄNDE IN DEN FISCHEREIZONEN DER MITGLIEDSTAATEN DURCH FISCHEREIFAHRZEUGE VON DRITTLÄNDERN IN ABKOMMEN ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND DEN BETREFFENDEN DRITTLÄNDERN ZU REGELN SEI.

9 IN DERSELBEN ENTSCHLIESSUNG BEAUFTRAGTE DER RAT DIE KOMMISSION , SOFORT MIT DEN DURCH DIE ERHALTUNGSMASSNAHMEN DER GEMEINSCHAFT BETROFFENEN DRITTLÄNDERN VERHANDLUNGEN ZU DEM ZWECK AUFZUNEHMEN , DIE ERFORDERNISSE DER ERHALTUNG DER FISCHBESTÄNDE MIT DEN INTERESSEN DER FISCHER IN EINKLANG ZU BRINGEN , DIE IN DEN FRAGLICHEN GEWÄSSERN HERKÖMMLICHERWEISE DIE FISCHEREI AUSÜBTEN. DIE VERHANDLUNGEN ZWISCHEN DER KOMMISSION UND SPANIEN WURDEN BEREITS AM 3. DEZEMBER 1976 EINGELEITET. SIE FÜHRTEN ZU DEM FISCHEREIAB KOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DER REGIERUNG SPANIENS , DAS AM 23. SEPTEMBER 1976 PARAPHIERT UND AM 15. APRIL 1980 UNTERZEICHNET WURDE ( ABL. C 263 , 1980 , S. 1 ).

10 IN DER ZEIT VON DER FESTLEGUNG IHRER ERHALTUNGSPOLITIK BIS ZUM ABSCHLUSS DIESER VERHANDLUNGEN TRAF DIE GEMEINSCHAFT , UM EINER DRINGENDEN NOTWENDIGKEIT RECHNUNG ZU TRAGEN , ÜBERGANGSMASSNAHMEN FÜR JEWEILS KURZE ZEITRÄUME , DURCH DIE DIE FANGQUOTENREGELUNG DER GEMEINSCHAFT AUF ALLE FISCHER DRITTER LÄNDER EINSCHLIESSLICH DER SPANISCHEN FISCHER AUSGEDEHNT WURDE.

11 DIE GEMEINSCHAFT HAT DAS ABKOMMEN IM SINNE VON ARTIKEL 228 EWG-VERTRAG DURCH DEN ERLASS DER VERORDNUNG NR. 3062/80 DES RATES VOM 25. NOVEMBER 1980 ( ABL. L 322 , S. 3 ) GESCHLOSSEN. ES TRAT AM 22. MAI 1981 IN KRAFT ( ABL. L 204 , S. 34 ) UND WURDE VOM TAG SEINER UNTERZEICHNUNG AN GEMÄSS SEINEM ARTIKEL 12 VON DER GEMEINSCHAFT UND SPANIEN VORLÄUFIG ANGEWANDT.

12 NACH DEM ABKOMMEN KANN JEDE PARTEI FÜR DIE IHRER GERICHTSBARKEIT UNTERLIEGENDE FISCHEREIZONE DIE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN ZUR RATIONELLEN BEWIRTSCHAFTUNG DER LEBENDEN MERRESSCHÄTZE TREFFEN , WOBEI ZU DIESEN MASSNAHMEN DIE FESTSETZUNG VON FANGQUOTEN UND DIE EINFÜHRUNG EINER LIZENZPFLICHT FÜR DIE AUSÜBUNG DER FISCHEREI GEHÖREN KÖNNEN.

13 DIE ANWENDUNG EINER REGELUNG ÜBER DIE ERTEILUNG VON LIZENZEN FINDET IHRE RECHTFERTIGUNG IN DER FESTSETZUNG VON FANGQUOTEN , DA DIE ÜBERWACHUNG DER FANGTÄTIGKEIT DER FISCHEREIFAHRZEUGE DER DRITTLÄNDER NICHT IN DEN HÄFEN AN DER ANGRENZENDEN KÜSTE DURCHGEFÜHRT WERDEN KANN , WEIL DIESE FAHRZEUGE NORMALERWEISE ZUR ANLANDUNG IHRER FÄNGE IN IHRE AUSGANGSHÄFEN ZURÜCKKEHREN.

14 SODANN IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE VERORDNUNG NR. 1719/80 ZU EINEM ZEITPUNKT ERLASSEN WURDE , ALS DAS OBEN GENANNTE ABKOMMEN VON DER GEMEINSCHAFT UND SPANIEN BEREITS VORLÄUFIG ANGEWANDT WURDE. AUS DEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNGEN DIESER VERORDNUNG GEHT HERVOR , DASS ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND SPANIEN GEMÄSS DEM IN DEM ABKOMMEN VORGESEHENEN VERFAHREN KONSULTATIONEN ÜBER DIE BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER FISCHEREI DURCH FISCHEREIFAHRZEUGE EINER PARTEI IN DER FISCHEREIZONE DER JEWEILS ANDEREN PARTEI WÄHREND DES JAHRES 1980 STATTGEFUNDEN HABEN.

15 WAS DIE VERORDNUNG NR. 1744/78 ANBELANGT , DIE WÄHREND DER SCHLUSSPHASE DER VERHANDLUNGEN ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND SPANIEN ÜBER DAS ABKOMMEN ERLASSEN WURDE , SO GEHÖRT SIE ZU EINER REIHE VON GEMEINSCHAFTSVERORDNUNGEN , DURCH DIE FÜR DIE ZEIT BIS ZUM ABSCHLUSS DES ABKOMMENS UND EVENTÜLLER WEITERER ABKOMMEN MIT ANDEREN DRITTLÄNDERN ÜBERGANGSMASSNAHMEN ZUR ERHALTUNG DER FISCHBESTÄNDE FESTGELEGT WURDEN. DIESE VERORDNUNGEN SIND WÄHREND DER VERHANDLUNGEN ERGANGEN UND BETRAFEN DIESELBE MATERIE.

16 ES IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS DIE SPANISCHEN BEHÖRDEN WÄHREND DER GESAMTEN ANWENDUNGSDAUER DER VON DER GEMEINSCHAFT GETROFFENEN ÜBERGANGSMASSNAHMEN AN DEREN DURCHFÜHRUNG MITWIRKTEN. INSBESONDERE BETEILIGTEN SIE SICH , WIE SICH AUS DEN AKTEN ERGIBT , AN DER ERTEILUNG DER GEMEINSCHAFTSLIZENZEN UND AN ERÖRTERUNGEN ÜBER EINZELHEITEN DER ANWENDUNG DER ÜBERGANGSREGELUNG , WIE ZUM BEISPIEL ÜBER DIE ERSETZUNG VON SCHIFFEN UND DIE GLEICHWERTIGKEIT DER LIZENZEN.

17 ES BEDARF DAHER KEINER PRÜFUNG DER FRAGE , OB DAS LONDONER ÜBEREINKOMMEN , DESSEN ANWENDUNGSBEREICH SICH NACH SEINEM WORTLAUT AUF DIE ZONE BIS ZUR ZWÖLFTEN MEILE VOR DER BASISLINIE BESCHRÄNKT , EVENTÜLL AUF DIE ZONE ZWISCHEN DER ZWÖLFTEN UND DER ZWEIHUNDERTSTEN MEILE HÄTTE ANWENDBAR SEIN KÖNNEN ; EBENSOWENIG BRAUCHT GEKLÄRT ZU WERDEN , OB DIE VON DER GEMEINSCHAFT GETROFFENE ÜBERGANGSREGELUNG ZUR ERHALTUNG DER FISCHBESTÄNDE DIE IM GENFER ÜBEREINKOMMEN VORGESEHENEN VORAUSSETZUNGEN , ZUM BEISPIEL WAS DIE VORHERIGE ABSTIMMUNG BETRIFFT , ERFÜLLTEN.

18 AUS DEM VORSTEHENDEN ERGIBT SICH NÄMLICH , DASS SICH DIE ÜBERGANGSREGELUNG , DIE DIE GEMEINSCHAFT NACH IHREN EIGENEN VORSCHRIFTEN GETROFFEN HAT , IN DEN RAHMEN DER BEZIEHUNGEN EINFÜGT , DIE DIE GEMEINSCHAFT UND SPANIEN MIT DEM ZIEL AUFGENOMMEN HABEN , DIE MIT DEN MASSNAHMEN ZUR ERHALTUNG DER FISCHBESTÄNDE UND MIT DER AUSDEHNUNG DER AUSSCHLIESSLICHEN FISCHEREIZONEN VERBUNDENEN PROBLEME ZU LÖSEN UND SICHERZUSTELLEN , DASS DIE FISCHER DER ANDEREN PARTEI ZU DEN SOLCHEN MASSNAHMEN UNTERLIEGENDEN GEWÄSSERN ZUGANG HABEN. DURCH DIESE BEZIEHUNGEN WURDE DIE VORHER FÜR DIESE ZONE GELTENDE REGELUNG ERSETZT , UM DER ALLGEMEINEN ENTWICKLUNG DES VÖLKERRECHTS AUF DEM GEBIET DER HOCHSEEFISCHEREI UND DEM IMMER DRINGLICHER WERDENDEN BEDÜRFNIS DER ERHALTUNG DER LEBENDEN SCHÄTZE DES MEERES RECHNUNG ZU TRAGEN.

19 SOWEIT DIE VERORDNUNGEN NRN. 1744/78 UND 1719/80 FÜR DIE FISCHEREIZONE ZWISCHEN DER ZWÖLFTEN UND DER ZWEIHUNDERTSTEN MEILE VOR DER BASISLINIE GAL TEN , BILDETEN SIE SOMIT EINEN TEIL DER SCHRITTWEISEN BEGRÜNDUNG NEUER GEGENSEITIGER BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND SPANIEN AUF DEM GEBIET DER SEEFISCHEREI , DIE AN DIE STELLE DER ZUVOR GELTENDEN REGELUNG FÜR DIE HOCHSEEFISCHEREI TRATEN.

20 DIE SPANISCHEN FISCHER KÖNNEN SICH DAHER FÜR DEN FALL , DASS ZWISCHEN BEIDEN GRUPPEN VON BESTIMMUNGEN EIN WIDERSPRUCH BESTEHT , GEGENÜBER DER GELTUNG DER ÜBERGANGSVERORDNUNGEN DER GEMEINSCHAFT NICHT AUF DIE ÄLTEREN VÖLKERRECHTLICHEN VERPFLICHTUNGEN IM VERHÄLTNIS ZWISCHEN FRANKREICH UND SPANIEN BERUFEN.

21 AUS ALLEDEM FOLGT , DASS DIE PRÜFUNG DER VORGELEGTEN FRAGE NICHTS ERGEBEN HAT , WAS DIE GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNGEN NRN. 1744/78 UND 1719/80 BEEINTRÄCHTIGEN KÖNNTE , UND DASS DIESE VERORDNUNGEN SPANISCHEN STAATSANGEHÖRIGEN ENTGEGENGEHALTEN WERDEN KÖNNEN.

Kostenentscheidung:

22 DIE AUSLAGEN DER FRANZÖSISCHEN REGIERUNG UND DER BRITISCHEN REGIERUNG SOWIE DES RATES UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE BETEILIGTEN IM AUSGANGSVERFAHREN IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF TEIL DER BEI DEN NATIONALEN GERICHTEN ANHÄNGIGEN STRAFVERFAHREN ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESER GERICHTE.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VON DER FRANZÖSISCHEN COUR DE CASSATION MIT URTEIL VOM 7. JULI 1980 UND VOM TRIBUNAL DE GRANDE INSTANCE SAINT-NAZAIRE MIT URTEIL VOM 24. OKTOBER 1980 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :

DIE PRÜFUNG DER VORGELEGTEN FRAGE HAT NICHTS ERGEBEN , WAS DIE GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG NR. 1744/78 DES RATES VOM 24. JULI 1978 ZUR VERLÄNGERUNG BESTIMMTER ÜBERGANGSMASSNAHMEN ZUR ERHALTUNG UND BEWIRTSCHAFTUNG DER FISCHBESTÄNDE GEGENÜBER SCHIFFEN , DIE DIE FLAGGE SPANIENS FÜHREN , BIS ZUM 30. SEPTEMBER 1978 ( ABL. L 203 , S. 1 ) UND DER VERORDNUNG NR. 1719/80 DES RATES VOM 30. JUNI 1980 ZUR FESTLEGUNG VON MASSNAHMEN ZUR ERHALTUNG UND BEWIRTSCHAFTUNG DER FISCHBESTÄNDE GEGENÜBER SCHIFFEN UNTER SPANISCHER FLAGGE FÜR 1980 ( ABL. L 168 , S. 27 ) BEEINTRÄCHTIGEN KÖNNTE. DIESE VERORDNUNGEN KÖNNEN SPANISCHEN STAATSANGEHÖRIGEN ENTGEGENGEHALTEN WERDEN.

Ende der Entscheidung

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