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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 28.06.1984
Aktenzeichen: 180/83
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag
Vorschriften:
EWG-Vertrag Art. 48 |
1. IM RAHMEN DER IN ARTIKEL 177 DES VERTRAGES VORGESEHENEN ZUSTÄNDIGKEITSVERTEILUNG ZWISCHEN DEN INNERSTAATLICHEN GERICHTEN UND DEM GERICHTSHOF IST ES AUFGABE DES INNERSTAATLICHEN GERICHTS , DAS ALLEIN ÜBER EINE UNMITTELBARE KENNTNIS DES SACHVERHALTS UND DES PARTEIVORBRINGENS VERFÜGT UND DEM DIE VERANTWORTUNG FÜR DIE ZU ERLASSENDE ENTSCHEIDUNG OBLIEGT , IN VOLLER SACHKENNTNIS DIE ERHEBLICHKEIT DER IN DEM VOR IHM ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT AUFGEWORFENEN RECHTSFRAGEN UND DIE NOTWENDIGKEIT EINER VORABENTSCHEIDUNG FÜR DEN ERLASS SEINES URTEILS ZU BEURTEILEN.
2. ARTIKEL 48 EWG-VERTRAG IST NICHT AUF SACHVERHALTE ANWENDBAR , DIE EINEN MITGLIEDSTAAT REIN INTERN BETREFFEN , WIE ETWA DEN FALL DES ANGEHÖRIGEN EINES MITGLIEDSTAATS , DER NIEMALS IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT GEWOHNT ODER GEARBEITET HAT ; EIN SOLCHER STAATSANGEHÖRIGER KANN SICH NICHT AUF ARTIKEL 48 BERUFEN , UM SICH DER ANWENDUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN SEINES EIGENEN LANDES ZU WIDERSETZEN , DIE IHN VON EINER BESTIMMTEN BERUFSAUSBILDUNG AUSSCHLIESSEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 28. JUNI 1984. - HANS MOSER GEGEN LAND BADEN-WUERTTEMBERG. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM ARBEITSGERICHT REUTLINGEN. - FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER - BEGRIFF DES ARBEITNEHMERS. - RECHTSSACHE 180/83.
Entscheidungsgründe:
1 DAS ARBEITSGERICHT REUTLINGEN HAT MIT BESCHLUSS VOM 18. AUGUST 1983 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 22. AUGUST 1983 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG DREI FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG VON ARTIKEL 48 EWG-VERTRAG ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT.
2 DIESE FRAGEN STELLEN SICH IM RAHMEN EINES RECHTSSTREITS ZWISCHEN DEM DEUTSCHEN STAATSANGEHÖRIGEN HANS MOSER UND DEN BEHÖRDEN DES LANDES BADEN-WÜRTTEMBERG ( IM FOLGENDEN : DAS LAND ) WEGEN DER WEIGERUNG , HERRN MOSER ZUM VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN ZUGANG ZUM BERUF DES GRUND- UND HAUPTSCHULLEHRERS NACH BESTEHEN DER ZWEITEN STAATSPRÜFUNG ZUZULASSEN.
3 WIE SICH AUS DEM VORLAGEBESCHLUSS ERGIBT , WURDE DIE WEIGERUNG DER BEHÖRDEN DES LANDES DAMIT BEGRÜNDET , DASS HERR MOSER WEGEN SEINER ZUGEHÖRIGKEIT ZUR DEUTSCHEN KOMMUNISTISCHEN PARTEI ENTGEGEN DEN IN DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DES LANDES ÜBER DEN ZUGANG ZUM ÖFFENTLICHEN DIENST FESTGELEGTEN VORAUSSETZUNGEN NICHT DIE GEWÄHR DAFÜR BIETE , FÜR DIE FREIHEITLICH DEMOKRATISCHE GRUNDORDNUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND EINZUTRETEN.
4 DIE FRAGE WURDE VOR DAS ARBEITSGERICHT REUTLINGEN GEBRACHT. DIESES MEINTE , DIE WEIGERUNG DES LANDES KÖNNTE HERRN MOSER DIE MÖGLICHKEIT NEHMEN , SICH UM EINE LEHRERSTELLE AN SCHULEN IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ALS DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ZU BEWERBEN , DEREN VERGABE AN PERSONEN , DIE WIE HERR MOSER NICHT DEN VORBEREITUNGSDIENST HÄTTEN ABLEISTEN KÖNNEN , NICHT MÖGLICH WÄRE. DAS ARBEITSGERICHT HAT SICH DESHALB GEFRAGT , OB DIE RECHTSVORSCHRIFTEN DES LANDES MIT DEM GRUNDSATZ DER FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER IN ARTIKEL 48 EWG-VERTRAG VEREINBART SIND. ES HAT DESHALB DAS VERFAHREN AUSGESETZT UND DEM GERICHTSHOF FOLGENDE FRAGEN VORGELEGT :
' ' A ) ERFASST DER BEGRIFF , ARBEITNEHMER ' IM SINNE DES ARTIKELS 48 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG AUCH SOLCHE PERSONEN , DIE NACH ABSCHLUSS DER ERSTEN STAATSPRÜFUNG FÜR DAS LEHRAMT AN GRUND- UND HAUPTSCHULEN DIE ÜBERNAHME IN DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DIE ZWEITE STAATSPRÜFUNG FÜR DAS LEHRAMT AN GRUND- UND HAUPTSCHULEN AUSSERHALB EINES BEAMTENVERHÄLTNISSES BEGEHREN UND DIE BEREITS EINEM SEMINAR FÜR DIE SCHULPRAKTISCHE AUSBILDUNG ZUGEWIESEN SIND?
B)FALLS DIE FRAGE LIT. A ZU BEJAHEN IST :
STELLT DIE WEIGERUNG DES BEKLAGTEN LANDES , EINEN LEHRAMTSANWÄRTER FÜR DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DAS ZWEITE STAATSEXAMEN AN GRUND- UND HAUPTSCHULEN IN EINEM VERTRAGSVERHÄLTNIS AUSSERHALB DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG ZU BESCHÄFTIGEN , EINE AUF DER STAATSANGEHÖRIGKEIT BERUHENDE UNTERSCHIEDLICHE BEHANDLUNG IN BEZUG AUF SONSTIGE ARBEITSBEDINGUNGEN IM SINNE DES ARTIKELS 48 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG DAR?
C)FALLS DIE FRAGE LIT. B ZU VERNEINEN IST :
STELLT DIE WEIGERUNG DES BEKLAGTEN LANDES , EINEN LEHRAMTSANWÄRTER WEGEN DESSEN ZUGEHÖRIGKEIT ZUR DEUTSCHEN KOMMUNISTISCHEN PARTEI ( DKP ) NICHT IN EINEM VERTRAGSVERHÄLTNIS AUSSERHALB DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG ZUR ERLANGUNG DER ZWEITEN STAATSPRÜFUNG FÜR DAS LEHRAMT AN GRUND- UND HAUPTSCHULEN ZU BESCHÄFTIGEN , EINEN VERSTOSS GEGEN ARTIKEL 48 ABSATZ 3 LIT. A UND LIT. B EWG-VERTRAG DAR?
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5 DIE REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ÄUSSERT IN IHREN BEIM GERICHTSHOF EINGEREICHTEN ERKLÄRUNGEN ZWEIFEL DARAN , OB DER GERICHTSHOF FÜR DIE ENTSCHEIDUNG AUF DAS ERSUCHEN DES VORLEGENDEN GERICHTS ZUSTÄNDIG SEI , DA DIE BEANTWORTUNG DER GESTELLTEN FRAGEN IHRER MEINUNG NACH FÜR DIE ENTSCHEIDUNG DES RECHTSSTREITS NICHT ERFORDERLICH IST.
6 WIE DER GERICHTSHOF IN STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG , INSBESONDERE IN DEM URTEIL VOM 14. FEBRUAR 1980 ( ONPTS/DAMIANI , RECHTSSACHE 53/79 , SLG. 1980 , 273 ) ENTSCHIEDEN HAT , IST ES IM RAHMEN DER IN ARTIKEL 177 DES VERTRAGES VORGESEHENEN ZUSTÄNDIGKEITSVERTEILUNG ZWISCHEN DEN INNERSTAATLICHEN GERICHTEN UND DEM GERICHTSHOF AUFGABE DES INNERSTAATLICHEN GERICHTS , DAS ALLEIN ÜBER EINE UNMITTELBARE KENNTNIS DES SACHVERHALTS UND DES PARTEIVORBRINGENS VERFÜGT UND DEM DIE VERANTWORTUNG FÜR DIE ZU ERLASSENDE ENTSCHEIDUNG OBLIEGT , IN VOLLER SACHKENNTNIS DIE ERHEBLICHKEIT DER IN DEM VOR IHM ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT AUFGEWORFENEN RECHTSFRAGEN UND DIE NOTWENDIGKEIT EINER VORABENTSCHEIDUNG FÜR DEN ERLASS SEINES URTEILS ZU BEURTEILEN.
7 DIE DEUTSCHE REGIERUNG WEIST JEDOCH DARAUF HIN , DASS DER GERICHTSHOF IN DEM URTEIL VOM 16. DEZEMBER 1981 ( FOGLIA/NOVELLO , RECHTSSACHE 244/80 , SLG. 1981 , 3045 ) ENTSCHIEDEN HAT , DASS ER NICHT FÜR DIE BEANTWORTUNG VON AUSLEGUNGSFRAGEN ZUSTÄNDIG IST , DIE IHM VON EINEM NATIONALEN GERICHT IM RAHMEN KONSTRUIERTER VERFAHREN VORGELEGT WERDEN , MIT DEREN HILFE DIE PARTEIEN DEN GERICHTSHOF ZUR STELLUNGNAHME ZU GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN FRAGEN VERANLASSEN WOLLEN , DEREN BEANTWORTUNG FÜR DIE ENTSCHEIDUNG EINES RECHTSSTREITS NICHT OBJEKTIV ERFORDERLICH IST.
8 IM VORLIEGENDEN FALL IST INDES NICHTS ERSICHTLICH , WORAUS GESCHLOSSEN WERDEN KANN , DASS ES SICH UM EINEN DER AUSNAHMEFÄLLE HANDELT , AUF DIE SICH DIESE RECHTSPRECHUNG BEZIEHT.
9 DIE DEUTSCHE REGIERUNG MACHT FERNER GELTEND , DER VORLAGEBESCHLUSS BERUHE AUF EINEM OFFENSICHTLICHEN IRRTUM ÜBER ZWECK UND UMFANG DER DORT GENANNTEN BESTIMMUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS. SIE TRAEGT DAZU VOR , HERR MOSER BESITZE DIE DEUTSCHE STAATSANGEHÖRIGKEIT UND HABE NIEMALS IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ALS DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND GEARBEITET ODER GEWOHNT. SEINE LAGE HABE DESHALB KEINEN BEZUG ZU ARTIKEL 48 EWG-VERTRAG , UM DESSEN AUSLEGUNG ERSUCHT WERDE.
10 HIERZU IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE VON DER DEUTSCHEN REGIERUNG ANGEFÜHRTEN UMSTÄNDE DEN KERN DER VOM VORLEGENDEN GERICHT GESTELLTEN FRAGEN BERÜHREN. FOLGLICH SIND SIE , WENN SIE AUCH MÖGLICHERWEISE FÜR DIE BEANTWORTUNG DIESER FRAGEN VON BEDEUTUNG SIND , UNERHEBLICH , SOWEIT ES SICH DARUM HANDELT , DIE ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES FÜR DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DAS VORABENTSCHEIDUNGSERSUCHEN ZU BEURTEILEN.
11 DIE VON DER DEUTSCHEN REGIERUNG GEGEN DIE ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES ERHOBENEN EINWENDUNGEN SIND SOMIT ZURÜCKZUWEISEN.
12 DIE DREI FRAGEN , DIE DAS NATIONALE GERICHT DEM GERICHTSHOF VORLEGT , GEHEN IM WESENTLICHEN DAHIN , OB ARTIKEL 48 AUF EINE PERSON IN DER LAGE DES HERRN MOSER ANWENDBAR IST UND OB DIESE SICH INSBESONDERE AUF ARTIKEL 48 BERUFEN KANN , UM SICH DER ANWENDUNG VON RECHTSVORSCHRIFTEN WIE DENJENIGEN DES LANDES BADEN-WÜRTTEMBERG ZU WIDERSETZEN , NACH DENEN DER ZUGANG ZU DER FÜR DIE AUSÜBUNG DES BERUFS DES GRUND- UND HAUPTSCHULLEHRERS ERFORDERLICHEN AUSBILDUNG SOLCHEN PERSONEN VERWEIGERT WIRD , DIE NICHT DIE GEWÄHR BIETEN , DASS SIE FÜR DIE FREIHEITLICH DEMOKRATISCHE GRUNDORDNUNG EINTRETEN.
13 DIE BEANTWORTUNG DIESER FRAGEN HÄNGT IN ERSTER LINIE VON DER BESTIMMUNG DES ANWENDUNGSBEREICHS DES ARTIKELS 48 EWG-VERTRAG AB.
14 INSOWEIT IST DARAN ZU ERINNERN , DASS DIESE BESTIMMUNG , WIE DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 28. 3. 1979 ( SAUNDERS , RECHTSSACHE 175/76 , SLG. 1979 , 1128 ) ENTSCHIEDEN HAT , IN ANWENDUNG DES IN ARTIKEL 7 ENTHALTENEN ALLGEMEINEN GRUNDSATZES DARAUF ABZIELT , AUS DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN DIEJENIGEN BESTIMMUNGEN ZU ENTFERNEN , DIE IN BEZUG AUF BESCHÄFTIGUNG , ENTLOHNUNG UND SONSTIGE ARBEITSBEDINGUNGEN ARBEITNEHMER , DIE STAATSANGEHÖRIGE EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS SIND , STRENGER BEHANDELN ODER SIE GEGENÜBER EIGENEN STAATSANGEHÖRIGEN , DIE SICH IN DERSELBEN LAGE BEFINDEN , RECHTLICH ODER TATSÄCHLICH BENACHTEILIGEN.
15 DIE BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES ÜBER DIE FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER , INSBESONDERE ARTIKEL 48 , KÖNNEN DESHALB NICHT AUF SACHVERHALTE ANGEWANDT WERDEN , DIE EINEN MITGLIEDSTAAT REIN INTERN BETREFFEN , DAS HEISST , DENEN JEGLICHEN BEZUG ZU IRGENDEINEM DER TATBESTÄNDE FEHLT , DIE DAS GEMEINSCHAFTSRECHT REGELT.
16 IN DEM VOM VORLEGENDEN GERICHT GENANNTEN FALL HANDELT ES SICH , WIE DIE DEUTSCHE REGIERUNG ZU RECHT BEMERKT , UM EINEN DEUTSCHEN STAATSANGEHÖRIGEN , DER IMMER IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND GELEBT UND GEWOHNT HAT UND SICH DAGEGEN WENDET , DASS DIE DEUTSCHEN BEHÖRDEN SICH AUFGRUND DER RECHTSVORSCHRIFTEN DIESES STAATES WEIGERN , IHN ZU EINER BESTIMMTEN BERUFSAUSBILDUNG ZUZULASSEN.
17 UM EINEN BEZUG ZU DEN GEMEINSCHAFTSBESTIMMUNGEN DARZUTUN , HAT HERR MOSER IN SEINEN BEIM GERICHTSHOF EINGEREICHTEN ERKLÄRUNGEN AUSGEFÜHRT , DIE ANWENDUNG DER FRAGLICHEN DEUTSCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN AUF IHN HINDERE IHN IM ERGEBNIS DARAN , SICH UM LEHRERSTELLEN AN SCHULEN IN DEN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN ZU BEWERBEN , DA SIE ES IHM UNMÖGLICH MACHE , SEINE AUSBILDUNG ALS LEHRER ABZUSCHLIESSEN.
18 DIESEM VORBRINGEN KANN NICHT GEFOLGT WERDEN. DENN REIN HYPOTHETISCHE BERUFLICHE AUSSICHTEN IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT STELLEN KEINEN BEZUG ZUM GEMEINSCHAFTSRECHT HER , DER HINREICHEND ENG WÄRE , UM DIE ANWENDUNG DES ARTIKELS 48 EWG-VERTRAG ZU RECHTFERTIGEN.
19 DER FALL EINER PERSON WIE DER VOM VORLEGENDEN GERICHT BEZEICHNETEN WEIST DAHER KEINEN BEZUG ZU DEN GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN BESTIMMUNGEN ÜBER DIE FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER AUF.
20 SOMIT SIND DIE FRAGEN DES VORLEGENDEN GERICHTS DAHIN ZU BEANTWORTEN , DASS ARTIKEL 48 EWG-VERTRAG NICHT AUF SACHVERHALTE ANWENDBAR IST , DIE EINEN MITGLIEDSTAAT REIN INTERN BETREFFEN , WIE ETWA DEN FALL DES ANGEHÖRIGEN EINES MITGLIEDSTAATES , DER NIEMALS IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT GEWOHNT ODER GEARBEITET HAT ; EIN SOLCHER STAATSANGEHÖRIGER KANN SICH NICHT AUF ARTIKEL 48 BERUFEN , UM SICH DER ANWENDUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN SEINES EIGENEN LANDES ZU WIDERSETZEN.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
21 DIE AUSLAGEN DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VOM ARBEITSGERICHT REUTLINGEN MIT BESCHLUSS VOM 18. AUGUST 1983 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
ARTIKEL 48 EWG-VERTRAG IST NICHT AUF SACHVERHALTE ANWENDBAR , DIE EINEN MITGLIEDSTAAT REIN INTERN BETREFFEN , WIE ETWA DEN FALL DES ANGEHÖRIGEN EINES MITGLIEDSTAATS , DER NIEMALS IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT GEWOHNT ODER GEARBEITET HAT ; EIN SOLCHER STAATSBÜRGER KANN SICH NICHT AUF ARTIKEL 48 BERUFEN , UM SICH DER ANWENDUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN SEINES EIGENEN LANDES ZU WIDERSETZEN
Ende der Entscheidung
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