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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 06.07.1988
Aktenzeichen: 181/87
Rechtsgebiete: Statut


Vorschriften:

Statut Art. 27
Statut Art. 29 Abs. 1
Statut Art. 90 Abs. 1
Statut Art. 98 Abs. 2
Statut Art. 45 Abs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Ein Beamter kann für eine Klage gegen eine Entscheidung eines Prüfungsausschusses für ein Auswahlverfahren keine Gründe geltend machen, die auf der angeblichen Rechtswidrigkeit der Ausschreibung des Auswahlverfahrens beruhen, wenn er die Bestimmungen der Ausschreibung, die ihn seiner Meinung nach beschweren, nicht rechtzeitig angefochten hat. Andernfalls könnte eine Ausschreibung lange nach ihrer Veröffentlichung, wenn die meisten oder alle Vorgänge des Auswahlverfahrens bereits abgeschlossen sind, wieder in Frage gestellt werden, was gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der ordnungsgemässen Verwaltung verstieße.

Anders ist es für denjenigen, der Rechtsverstösse rügt, die zwar auf den Wortlaut der Ausschreibung des Auswahlverfahrens zurückgeführt werden können, zu denen es aber erst im Laufe des Auswahlverfahrens gekommen ist.

2. Das Auswahlverfahren nach Artikel 29 Absatz 1 des Statuts kann kein anderes Ziel haben als die Besetzung von freien Planstellen; dabei muß gewährleistet sein, daß die Bewerber ausgewählt werden, die für die zu besetzenden Stellen am besten geeignet sind.

Daher sind die Prüfungen an den Erfordernissen auszurichten, die sich aus den aufgrund des Auswahlverfahrens zu besetzenden Stellen ergeben, und nicht an der Ausbildung und den spezifischen beruflichen Fähigkeiten der einzelnen Bewerber.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 6. JULI 1988. - MARIE ELIZABETH AGAZZI LEONARD GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTE - INTERNES AUSWAHLVERFAHREN. - RECHTSSACHE 181/87.

Entscheidungsgründe:

1 Marie Élisabeth Agazzi Léonard, Beamtin der Besoldungsgruppe B 2 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, hat mit Klageschrift, die am 10. Juni 1987 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses für das interne Auswahlverfahren KOM/A/8/84, sie nicht in die Eignungsliste aufzunehmen.

2 Aus den Akten geht hervor, daß die Klägerin seit 1966 Beamtin der Kommission ist und auf einem Dienstposten beim Medizinischen Dienst der Forschungsanstalt Ispra der Gemeinsamen Forschungsstelle beschäftigt wird.

3 1978 erwarb sie eine Licence en technologie biomédicale an der Universität Löwen.

4 Artikel 45 Absatz 2 des Statuts schreibt für den Übergang eines Beamten von einer Sonderlaufbahn oder einer Laufbahngruppe in eine andere Sonderlaufbahn oder eine höhere Laufbahngruppe die Durchführung eines Auswahlverfahrens vor. Nach Artikel 98 Absatz 2 des Statuts findet diese Bestimmung jedoch keine Anwendung auf Beamte, die einen Dienstposten innehaben, der wissenschaftliche oder technische Berufs - und Fachkenntnisse erfordert, und deren Dienstbezuege aus den Mitteln des Forschungs - und Investitionshaushalts gezahlt werden.

5 Diese Beamten der wissenschaftlichen oder technischen Laufbahn können nach von der Kommission erlassenen Verfahrensbestimmungen für einen Wechsel von der Laufbahngruppe B zur Laufbahngruppe A in Betracht kommen.

6 Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 20. Oktober 1977 in der Rechtssache 5/76 ( Jänsch/Kommission, Slg. 1977, 1817 ) festgestellt, daß die Beschränkung dieser Möglichkeit eines Wechsels der Laufbahngruppe ohne Auswahlverfahren auf die Beamten, deren Dienstbezuege aus den Mitteln des Forschungs - und Investitionshaushalts gezahlt werden, insbesondere wegen der Unsicherheit, die mit den zu den Forschungsprogrammen gehörenden Dienstposten verbunden ist, keine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Beamten darstellt.

7 Aus den Akten geht ferner hervor, daß der Dienstposten, den die Klägerin beim Medizinischen Dienst der Forschungsanstalt Ispra innehat, wissenschaftliche oder technische Berufs - und Fachkenntnisse erfordert, und daß ihre Dienstbezuege bis zum 1. Januar 1973 aus den Mitteln des Forschungs - und Investitionshaushalts gezahlt wurden.

8 Mit Wirkung vom vorgenannten Tag wurde der Medizinische Dienst der Forschungsanstalt Ispra wie die übrigen Medizinischen Dienste der Kommission der Generaldirektion Personal und Verwaltung angegliedert, so daß die Dienstbezuege der dieser Dienststelle zugewiesenen Beamten seitdem aus den Mitteln des Verwaltungshaushalts gezahlt werden.

9 Unter Berufung darauf, daß ihr durch diese verwaltungstechnische Umorganisation die Möglichkeit genommen worden sei, nach den für die Beamten der wissenschaftlichen oder technischen Laufbahn vorgesehenen Bestimmungen die Laufbahngruppe zu wechseln, reichte die Klägerin am 9. Januar 1979 gemäß Artikel 90 Absatz 1 des Statuts einen Antrag ein, entweder ein Auswahlverfahren durchzuführen oder sie auf einen Dienstposten zu übernehmen, der aus den Mitteln des Forschungs - und Investitionshaushalts bezahlt wird. Die Kommission lehnte diesen Antrag mit Schreiben vom 26. Februar 1979 ab.

10 In der Folge bewarb sich die Klägerin mehrmals um einen Wechsel der Laufbahngruppe im Rahmen der von der Kommission für die Beamten der wissenschaftlichen oder technischen Laufbahn durchgeführten Verfahren, ohne daß ihre Bewerbung jedoch berücksichtigt wurde. Schließlich bewarb sie sich, von ihren Vorgesetzten ermutigt, am 31. Juli 1984 bei dem internen Auswahlverfahren KOM/A/8/84, das für aus dem Verwaltungshaushalt besoldete Beamte bestimmt war.

11 Dieses interne Auswahlverfahren KOM/A/8/84 aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen wurde von der Kommission zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsräten ( Besoldungsgruppen 7 und 6 der Laufbahngruppe A ) durchgeführt. Es stand nur Beamten offen, die seit 1980 in die Besoldungsgruppen B 3 bis B 1 eingestuft waren, und sollte den Übergang von der Laufbahngruppe B zur Laufbahngruppe A ermöglichen.

12 Das Auswahlverfahren gliederte sich in drei Abschnitte : einen der Vorauswahl, einen Fortbildungsabschnitt und schließlich eine mündliche Prüfung.

13 Am Ende des ersten Abschnitts bezeichnete der Prüfungsausschuß die Bewerber, deren Fähigkeiten im Hinblick auf den Zugang zum nächsten Abschnitt am besten bewertet wurden; er stützte sich dabei auf die Personalakten der Bewerber und das Ergebnis einer schriftlichen Arbeit, bei der es um die allgemeinen Kenntnisse und das Urteilsvermögen ging.

14 Die so für den zweiten Abschnitt des Auswahlverfahrens ausgewählten Bewerber nahmen an vom Prüfungsausschuß organisierten und festgelegten obligatorischen Fortbildungsmaßnahmen teil, die sich über vier Wochen erstreckten und die Wirtschaft und die Finanzen der Gemeinschaft, die modernen Managementmethoden und die operationellen und technischen Verfahren der allgemeinen Verwaltung zum Gegenstand hatten.

15 Die Bewerber, die diesen Fortbildungszyklus abgeschlossen hatten, nahmen anschließend an einer mündlichen Prüfung teil, die dem Prüfungsausschuß gemäß der Ausschreibung des Auswahlverfahrens Gelegenheit zur Befragung der Bewerber geben sollte, um den Grad ihrer Befähigung und ihre Eignung zur Wahrnehmung von Aufgaben der Laufbahngruppe A zu beurteilen. Diese Prüfung wurde mit bis zu 50 Punkten bewertet, wobei für die Aufnahme in die Eignungsliste mindestens 30 Punkte erforderlich waren.

16 Mit Schreiben vom 17. Juni 1986 wurde der Klägerin mitgeteilt, daß sie nicht in die Eignungsliste aufgenommen worden sei, da sie nur 26,2 Punkte erreicht habe.

17 Am 15. September 1986 legte die Klägerin gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts gegen diese Entscheidung Beschwerde ein. Die Kommission wies die Beschwerde mit Schreiben vom 27. Februar 1987 zurück.

18 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zur Zulässigkeit

19 Die Kommission ist der Auffassung, daß die Klagegründe insoweit unzulässig seien, als sie sich auf die Situation bezögen, die sich aus der Übertragung der Planstelle der Klägerin auf den Verwaltungshaushalt ergebe. Die Konsequenzen dieser Übertragung für die Laufbahn der Klägerin habe diese bereits in ihrem Antrag vom 9. Januar 1979 gerügt, den die Kommission abgelehnt habe. Da sie damals keine Beschwerde eingelegt habe, könne sie heute nicht mehr dieselbe Rüge vorbringen.

20 Hierzu genügt die Feststellung, daß die vorliegende Klage einen ganz anderen Gegenstand hat als der im Jahre 1979 von der Klägerin gestellte Antrag und daß ausserdem nichts dagegen spricht, daß die Situation, die diesem Antrag zugrunde lag, gegenüber einer neuen anfechtbaren Handlung ins Feld geführt wird.

21 Die Kommission macht darüber hinaus geltend, die Klagegründe seien insoweit unzulässig, als sie sich auf die Einzelheiten des Auswahlverfahrens, wie sie in der Ausschreibung festgelegt worden seien, bezögen, denn die Klägerin habe die Ausschreibung nicht rechtzeitig angefochten.

22 Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ( siehe Urteil vom 11. März 1986 in der Rechtssache 294/84, Adams und andere/Kommission, Slg. 1986, 977 ) ein Beamter, der der Meinung ist, daß die Ausschreibung eines Auswahlverfahrens ihn wegen ihrer Rechtswidrigkeit beschwert, die Ausschreibung rechtzeitig anfechten muß. Andernfalls könnte eine Ausschreibung lange nach ihrer Veröffentlichung, wenn die meisten oder alle Vorgänge des Auswahlverfahrens bereits abgeschlossen sind, wieder in Frage gestellt werden, was gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der ordnungsgemässen Verwaltung verstieße.

23 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ( siehe Urteil vom 8. März 1988 in den Rechtssachen 64, 71 bis 73 und 78/86, Sergio und andere/Kommission, Slg. 1988, 1399 ) ergibt sich jedoch auch, daß der Umstand, daß ein Kläger die Ausschreibung eines Auswahlverfahrens nicht fristgerecht angefochten hat, es ihm nicht verwehrt, Rechtsverstösse zu rügen, zu denen es im Laufe des Auswahlverfahrens gekommen ist, selbst wenn diese Rechtsverstösse auf den Wortlaut der Ausschreibung des Auswahlverfahrens zurückgeführt werden können.

24 Daraus folgt, daß diese Klagegründe insoweit zurückzuweisen sind, als sie die Rechtswidrigkeit der Ausschreibung des Auswahlverfahrens als solche betreffen, daß sie jedoch in der Sache zu prüfen sind, soweit sie sich auf Rechtsverstösse beziehen, die den Ablauf des Auswahlverfahrens fehlerhaft gemacht haben.

Zur Begründetheit

25 Mit einem ersten Klagegrund macht die Klägerin geltend, das Auswahlverfahren habe den Grundsatz der ordnungsgemässen Verwaltung und die Fürsorgepflicht verletzt, da bei der Art und Weise, in der es organisiert worden sei, die Teilnahme von Bewerbern mit wissenschaftlicher Ausbildung und wissenschaftlichen Aufgaben nicht berücksichtigt worden sei. Das hätte aber geschehen müssen, da es Zweck eines internen Auswahlverfahrens wie des vorliegenden sei, den in der Laufbahngruppe B blockierten Beamten die Möglichkeit einer vernünftigen Laufbahn zu bieten, und da sich die wissenschaftlichen Beamten, die gegen ihren Willen aus dem Verwaltungshaushalt besoldet würden, genau in einer solchen Lage befänden.

26 Die Kommission hält dem entgegen, daß es nicht Zweck eines internen Auswahlverfahrens sei, Abhilfe für blockierte Laufbahnen zu schaffen, sondern Planstellen zu besetzen, und daß im vorliegenden Fall mit dem Auswahlverfahren eine Einstellungsreserve von Verwaltungsräten für sämtliche Dienststellen der Kommission habe gebildet werden sollen.

27 Zum ersten Klagegrund genügt die Feststellung, daß nach Artikel 29 Absatz 1 des Statuts das interne Auswahlverfahren kein anderes Ziel haben kann als die Besetzung von Planstellen eines Organs und daß dieses Verfahren daher gewährleisten muß, daß die Bewerber ausgewählt werden, die für die zu besetzenden Stellen am besten geeignet sind. Daraus folgt, daß die spezifische Ausbildung einiger Bewerber und ihre Eignung zur Wahrnehmung der von ihnen ausgeuebten Aufgaben als solche keine Bedeutung dafür haben, wie das Auswahlverfahren organisiert werden muß. Es steht fest, daß das streitige Auswahlverfahren der Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsräten diente, deren Aufgaben gemäß der Ausschreibung des Auswahlverfahrens in der Wahrnehmung - nach allgemeinen Weisungen - von Planungs -, Forschungs - oder Kontrollaufgaben mit Bezug zu den Tätigkeitsgebieten der Kommission bestanden, und es wird nicht bestritten, daß das Auswahlverfahren so organisiert wurde, daß es eine Beurteilung der Eignung der Bewerber zur Wahrnehmung dieser Aufgaben ermöglichte. Dieser Klagegrund ist somit zurückzuweisen.

28 Mit einem zweiten Klagegrund macht die Klägerin geltend, die mündliche Prüfung des Auswahlverfahrens habe gegen das Diskriminierungsverbot verstossen, da die Ausgestaltung dieser Prüfung den Bewerbern mit verwaltungstechnischer Ausbildung angepasst worden sei. Die Bewerber mit wissenschaftlicher Ausbildung seien daher in ungerechtfertigter Weise benachteiligt worden.

29 Die Kommission legt dar, daß die mündliche Prüfung vier Phasen umfasst habe. Der Bewerber habe zunächst eine von ihm gezogene allgemeine Frage beantwortet. Die Klägerin habe die Frage "Die Eroberung des Weltraums" gezogen. Daraufhin habe der Bewerber seine Ausbildung und seine früheren und gegenwärtigen Tätigkeiten geschildert und sodann Fragen nach dem Zusammenhang zwischen seiner Tätigkeit und den Gemeinschaftspolitiken beantwortet. Diese beiden Prüfungsphasen hätten der Klägerin Gelegenheit geben müssen, ihre spezifischen Fähigkeiten zur Geltung zu bringen. Der Bewerber habe schließlich eine der beiden Fragen zu den Gemeinschaftspolitiken beantwortet, die abwechselnd von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses gestellt worden seien, wobei Fragen zum Tätigkeitsbereich des Bewerbers ausgeschlossen gewesen seien. Die Klägerin habe zwischen der Frage nach der "Rolle der Europäischen Investitionsbank" und derjenigen nach den "Überschüssen der Gemeinsamen Agrarpolitik" wählen müssen und sich für die Beantwortung der ersten Frage entschieden.

30 Zu diesem zweiten Klagegrund ist darauf hinzuweisen, daß die mündliche Prüfung nach der Ausschreibung des Auswahlverfahrens dem Prüfungsausschuß Gelegenheit geben sollte, den Grad der Befähigung der Bewerber und ihre Eignung zur Wahrnehmung von Aufgaben der Laufbahngruppe A zu beurteilen, die, wie gesagt, in der Wahrnehmung - nach allgemeinen Weisungen - von Planungs -, Forschungs - oder Kontrollaufgaben mit Bezug zu den Tätigkeitsgebieten der Kommission bestanden.

31 Unter diesen Umständen kann dem Prüfungsausschuß für dieses Auswahlverfahren nicht vorgeworfen werden, daß er die mündliche Prüfung speziell im Hinblick darauf ausgestaltet habe, die Eignung der Bewerber zur Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben beurteilen zu können. Es war nicht Aufgabe des Prüfungsausschusses, die spezifischen Fähigkeiten eines Bewerbers auf einem Gebiet zu berücksichtigen, das aus diesem Rahmen fiel. Dieser Klagegrund greift daher ebensowenig durch.

32 Mit einem dritten Klagegrund macht die Klägerin geltend, der Prüfungsausschuß habe gegen Artikel 27 des Statuts verstossen, wonach bei der Einstellung anzustreben sei, dem Organ die Mitarbeit von Beamten zu sichern, die in bezug auf die Befähigung höchsten Ansprüchen genügten. Indem der Prüfungsausschuß die wissenschaftlichen Fähigkeiten einiger Bewerber nicht berücksichtigt habe, habe er verkannt, daß bestimmte Dienstposten der Laufbahngruppe A solche Fähigkeiten erforderten.

33 Hierzu genügt die Feststellung, daß es sich bei dem streitigen Auswahlverfahren um ein allgemeines Auswahlverfahren handelte, das die Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsräten ermöglichen sollte, die Aufgaben der Laufbahngruppe A in irgendeiner Dienststelle der Kommission wahrnehmen konnten. Es war daher nicht Aufgabe des Prüfungsausschusses, die für spezifische Dienstposten notwendigen spezifischen Fähigkeiten zu berücksichtigen. Auch dieser Klagegrund ist somit zurückzuweisen.

34 Mit einem vierten Klagegrund macht die Klägerin schließlich geltend, die angefochtene Entscheidung habe das berechtigte Vertrauen getäuscht, das sie hinsichtlich der Lösung ihres Einstufungsproblems habe hegen dürfen.

35 Zu diesem Punkt ist zu bemerken, daß die Klägerin zwar Grund dafür haben kann, sich als Opfer einer unangemessenen dienstlichen Situation zu fühlen. Denn ihre Teilnahme an den Verfahren für den Übergang in die Laufbahngruppe A, die für Beamte mit ähnlichen Dienstposten wie der ihre vorgesehen waren, wurde nur durch die Übertragung ihrer Planstelle auf den Verwaltungshaushalt im Jahre 1973 ausgeschlossen. Sie hat aber erst 1978 die erforderlichen Qualifikationen erworben, um den Zugang zu diesen Verfahren verlangen zu können. Folglich konnte sie keine begründeten Erwartungen in bezug auf einen Übergang in die Laufbahngruppe A haben.

36 Zu dem streitigen Auswahlverfahren ist festzustellen, daß der Umstand, daß die Klägerin von ihren Vorgesetzten zur Teilnahme an diesem Verfahren ermutigt wurde, kein berechtigtes Vertrauen darauf, daß ihre wissenschaftlichen Fähigkeiten vom Prüfungsausschuß berücksichtigt würden, begründen konnte, da es sich um ein allgemeines Auswahlverfahren zur Besetzung von Dienstposten in sämtlichen Dienststellen der Kommission handelte. Daher greift auch der auf den Vertrauensschutz gestützte Klagegrund nicht durch.

Kostenentscheidung:

Kosten

37 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften ihre Kosten selbst.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF ( Zweite Kammer )

für Recht erkannt und entschieden :

1 ) Die Klage wird abgewiesen.

2 ) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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