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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 13.12.1989
Aktenzeichen: 181/88
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 1837/80/EWG vom 27.06.1980, Verordnung Nr. 871/84/EWG vom 31.03.1984, EWGV


Vorschriften:

Verordnung Nr. 1837/80/EWG vom 27.06.1980
Verordnung Nr. 871/84/EWG vom 31.03.1984
EWGV Art. 7
EWGV Art. 39 Abs. 2
EWGV Art. 40 Abs. 3
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

In Anbetracht des Ermessens, über das die Organe bei der Durchführung einer gemeinsamen Marktorganisation verfügen, sowie des Artikels 39 Absatz 2 EWG-Vertrag verstösst es nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, von dem Artikel 40 Absatz 3 EWG-Vertrag nur eine besondere Ausprägung darstellt, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber mit der Verordnung Nr. 871/84 die Befugnis, die in der Verordnung Nr. 1837/80 für den Schaf - und Ziegenfleischsektor vorgesehene variable Schlachtprämie zu gewähren, für alle Erzeugungsgebiete mit Ausnahme Großbritanniens aufgehoben hat, weil nur der britische Markt derartiger Stützungsmaßnahmen bedarf.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (FUENFTE KAMMER) VOM 13. DEZEMBER 1989. - JEAN-FRANCOIS DESCHAMPS UND GROUPEMENT AGRICOLE D'EXPLOTATION EN COMMUN DES CHAMPS FLEURIS UND GROUPEMENT AGRICOLE D'EXPLOITATION EN COMMUN LAMBERT GEGEN OFFICE NATIONAL INTERPROFESSIONNEL DES VIANDES, DE L'ELEVAGE ET DE L'AVICULTURE (OFIVAL). - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: TRIBUNAL ADMINISTRATIF DE DIJON UND TRIBUNAL ADMINISTRATIF D'AMIENS - FRANKREICH. - LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME MARKTORGANISATION FUER SCHAF- UND ZIEGENFLEISCH - FUER DAS VEREINIGTE KOENIGREICH GELTENDE VARIABLE SCHLACHTPRAEMIE - GRUNDSAETZE DER GLEICHBEHANDLUNG UND DES FREIEN WARENVERKEHRS. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 181/88, 182/88 UND 218/88.

Entscheidungsgründe:

1 Die Tribunaux administratifs Dijon und Amiens haben mit Entscheidungen vom 28. Juni und 19. Juli 1988, beim Gerichtshof eingegangen am 4. Juli und 3. August 1988, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Gültigkeit der Artikel 5 und 9 der Verordnung Nr. 1837/80 des Rates vom 27. Juni 1980 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf - und Ziegenfleisch ( ABl. L 183, S. 1 ) in der durch die Verordnung Nr. 871/84 des Rates vom 31. März 1984 ( ABl. L 90, S. 35 ) geänderten Fassung zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich im Rahmen dreier Anfechtungsklagen von drei französischen Schaffleischerzeugern gegen die Entscheidungen des Direktors des Office national interprofessionnel des viandes, de l' élevage et de l' aviculture ( Ofival ) über die Festsetzung der Höhe der Prämie, die zum Ausgleich des von jedem dieser Erzeuger im Wirtschaftsjahr 1986 erlittenen Einkommensausfalls bestimmt ist, nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 1837/80.

3 Die Kläger des Ausgangsverfahrens machten gegen diese Entscheidungen geltend, sie beruhten auf einer rechtswidrigen Verordnung, nämlich der Verordnung Nr. 1837/80 des Rates, da deren Artikel 9 in seiner durch die Verordnung Nr. 871/84 des Rates geänderten Fassung vorsehe, daß das Vereinigte Königreich zwischen zwei Systemen zum Ausgleich des Einkommensausfalls wählen könne, und zwar zwischen der jährlichen Mutterschafprämie und der variablen Schlachtprämie, während die übrigen Mitgliedstaaten nach Artikel 5 dieser Verordnung nur von einem einzigen System, dem der jährlichen Mutterschafprämie, Gebrauch machen könnten.

4 Um die Begründetheit dieses Vorbringens der Kläger der Ausgangsverfahren beurteilen zu können, hat das Tribunal administratif Dijon ( Rechtssachen C-181/88 und C-182/88 ) beschlossen, die Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofes über folgende Frage auszusetzen :

"Sind die Artikel 5 und 9 der Verordnung Nr. 1837/80 des Rates vom 27. Juni 1980 in der Fassung der Verordnung Nr. 871/84 des Rates vom 31. März 1984 im Hinblick auf die im Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft niedergelegten Grundsätze der Nichtdiskriminierung, der Gleichbehandlung und des freien Warenverkehrs gültig?"

5 Im gleichen Zusammenhang hat das Tribunal administratif Amiens ( Rechtssache C-218/88 ) beschlossen, dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen :

"Verstossen die Artikel 5 und 9 der Verordnung Nr. 1837/80, geändert durch die Verordnung Nr. 871/84, gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung zwischen Erzeugern und des freien Warenverkehrs gemäß Artikel 40 Absatz 3 Unterabsätze 2 und 3 sowie Artikel 30 EWG-Vertrag, weil sie zwei Systeme zum Ausgleich von Einkommensausfällen vorsehen, wobei eine Wahlmöglichkeit nur einem einzigen Staat vorbehalten ist?"

6 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts der Ausgangsverfahren, der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, des Verfahrensablaufs sowie der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zur Gültigkeit der Regelung im Hinblick auf die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung

7 Es ist daran zu erinnern, daß die Verordnung Nr. 1837/80 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf - und Ziegenfleisch in ihrer geänderten Fassung drei Modalitäten der Stützung dieses Marktes vorsieht : die jährliche Mutterschafprämie, die Interventionsmaßnahmen und die variable Schlachtprämie.

8 Die jährliche Mutterschafprämie, die dazu bestimmt ist, den von den Erzeugern im Laufe des Wirtschaftsjahres erlittenen Einkommensausfall auszugleichen, wird am Ende des Wirtschaftsjahres gezahlt. Diese Prämie entspricht dem etwaigen Unterschied zwischen dem jährlich vom Rat festgesetzten Grundpreis und dem arithmetischen Mittel der im Laufe des Wirtschaftsjahres für jedes Gebiet festgestellten Marktpreise ( Artikel 5 Absatz 2 ).

9 Die Kommission kann jedoch die Mitgliedstaaten im Laufe des Wirtschaftsjahres ermächtigen, eine Anzahlung auf die jährliche Mutterschafprämie zugunsten der Schaffleischerzeuger in den benachteiligten landwirtschaftlichen Gebieten, die gemäß Artikel 3 Absätze 3, 4 und 5 der Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28. April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten ( ABl. L 128, S. 1 ) bestimmt werden, zu zahlen ( Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1837/80 in der durch die Verordnung Nr. 871/84 geänderten Fassung ).

10 Die Interventionsmaßnahmen können in Form von Beihilfen zur privaten Lagerhaltung oder von Ankäufen durch die Interventionsstelle ergriffen werden. Die Ankäufe erfolgen auf Antrag eines oder mehrerer Mitgliedstaaten, wenn zwischen dem 15. Juli und dem 15. Dezember eines Jahres festgestellt wird, daß der Marktpreis sich mit einem je nach Jahreszeit unterschiedlich festgesetzten Interventionspreis, der 85 % des saisonal festgesetzten Grundpreises entspricht, deckt oder unter ihm liegt und daß gleichzeitig der auf den repräsentativen Märkten eines bestimmten Gebietes festgestellte Preis sich mit dem saisonal festgesetzten Interventionspreis deckt oder unter ihm liegt ( Artikel 6 und 7 ).

11 Die variable Schlachtprämie wird im Laufe des Wirtschaftsjahres gezahlt. Sie ist gleich der Differenz zwischen dem nach Jahreszeiten unterschiedlich festgesetzten Leitniveau, also 85 % des saisonal festgesetzten Grundpreises, und dem im Gebiet 5, also in Großbritannien, festgestellten Marktpreis. Sie kann nur vom Vereinigten Königreich und nur unter der Voraussetzung gewährt werden, daß keine Ankäufe durch die Interventionsstellen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1837/80 getätigt werden. Die jährliche Mutterschafprämie, die am Ende des Wirtschaftsjahres gewährt werden kann, verringert sich nach bestimmten, in Artikel 5 Absatz 6 dieser Verordnung festgelegten Modalitäten um den Betrag der im Laufe des Wirtschaftsjahres gezahlten variablen Schlachtprämien.

12 Wird die variable Schlachtprämie gewährt, so wird von den Erzeugern im Falle der Ausfuhr ein Betrag in gleicher Höhe erhoben ( Claw-back, Artikel 9 Absätze 3 und 4 der Verordnung Nr. 1837/80 ). Nach der Verordnung ( EWG ) Nr. 3191/80 der Kommission vom 9. Dezember 1980 mit Übergangsmaßnahmen über die Nichtwiedereinziehung der variablen Schlachtprämie bei Erzeugnissen des Schaf - und Ziegenfleischsektors, die aus der Gemeinschaft ausgeführt worden sind ( ABl. L 332, S. 14 ), geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr. 1558/82 der Kommission vom 17. Juni 1982 ( ABl. L 172, S. 21 ), wird die variable Schlachtprämie jedoch im Falle der Ausfuhr der fraglichen Erzeugnisse aus der Gemeinschaft nicht wiedereingezogen.

13 Die Kläger der Ausgangsverfahren und die Regierung der Französischen Republik sind der Auffassung, daß die Abschaffung der Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, ausser für das Vereinigte Königreich ( Gebiet 5 ), die Anwendung der variablen Schlachtprämie zu wählen, die britischen Erzeuger in eine günstigere Lage versetze als die übrigen Erzeuger in der Gemeinschaft. Denn die variable Schlachtprämie, die wochenweise festgesetzt und sehr kurzfristig gezahlt werde, ermögliche es den ausserhalb der Saison produzierenden Erzeugern, wie den Klägern der Ausgangsverfahren, eine Entschädigung für die tatsächliche Differenz zwischen den garantierten Preisen und den Marktpreisen zur Zeit der Vermarktung ihrer Lämmer zu erhalten. Da die Ausgleichsprämie dem jährlichen arithmetischen Mittel der wöchentlichen einzelstaatlichen Preisnotierungen entspreche, lägen die Endeinnahmen eines ausserhalb der Saison produzierenden französischen Erzeugers, der seine Erzeugnisse in einer Woche verkauft habe, in der die Notierung weit unter dem Grundpreis gelegen habe, unter dem Niveau, das durch den von den Gemeinschaftsbehörden saisonal festgesetzten Grundpreis garantiert werde. Daraus folge, daß die Kläger der Ausgangsverfahren, wenn sie in den Genuß der für Großbritannien geltenden Ausgleichsbedingungen gekommen wären, deutlich höhere Ausgleichszahlungen erhalten hätten, als ihnen vom Ofival gewährt worden seien.

14 Die Anwendung der variablen Schlachtprämie sowie die Aussetzung der Claw-back-Regelung für die britischen Ausfuhren nach Drittländern führten ausserdem dazu, daß die Erzeuger des Gebietes 5 zu sehr niedrigen Preisen verkaufen könnten und daß daher das Vordringen der Erzeuger aus den anderen Gemeinschaftsgebieten auf Drittlandsmärkte unmöglich geworden sei.

15 Nach Ansicht der Kläger der Ausgangsverfahren und der französischen Regierung verstossen die Artikel 5 und 9 der Verordnung Nr. 1837/80 gegen das in den Artikeln 7 und 40 Absatz 3 EWG-Vertrag niedergelegte Diskriminierungsverbot, soweit die in diesen Vorschriften vorgenommene Unterscheidung zwischen Mitgliedstaaten nicht durch objektive Umstände gerechtfertigt sei.

16 Zunächst ist daran zu erinnern, daß, wie der Gerichtshof im Urteil vom 15. September 1982 in der Rechtssache 106/81 ( Kind, Slg. 1982, 2885, Randnr. 18 ) entschieden hat, die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, zwischen zwei Interventionsmaßnahmen, der variablen Schlachtprämie und den Interventionsankäufen, die beide von demselben Preisniveau ausgelöst werden, zu wählen, keine Diskriminierung darstellt, wenn sie durch die Unterschiede zwischen den Situationen der einzelnen Märkte der Gemeinschaft geboten ist.

17 Daraus folgt, daß nur die Frage zu prüfen ist, ob die genannte Verordnung dadurch, daß sie einem einzigen Mitgliedstaat die Möglichkeit vorbehält, die variable Schlachtprämie in einem bestimmten Gebiet zu gewähren, den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, von dem Artikel 40 Absatz 3 EWG-Vertrag nur eine besondere Ausprägung darstellt.

18 Insoweit ist daran zu erinnern, daß nach diesem Grundsatz vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen, es sei denn, daß eine Differenzierung objektiv gerechtfertigt wäre.

19 Die Regelung für den Handel mit Drittländern, die Selbstbeschränkungsabkommen mit der Verpflichtung, die traditionellen Handelsströme zu beachten, und - als Gegenleistung - mit der Herabsetzung der im GATT konsolidierten Wertzölle auf 10 % umfasst, führt dazu, daß die Marktpreise im Gebiet 5, dem Gebiet mit der höchsten Einfuhr von Schaffleisch aus dritten Ländern, erheblich niedriger sind als in den anderen Gebieten. Ein solcher Markt bedarf der Stützungsmaßnahmen, wie der variablen Schlachtprämie, die nicht, wie die Ankäufe durch die Interventionsstelle und die Beihilfen zur Lagerhaltung, bezweckt, das Preisniveau zu stützen, sondern, den Erzeugern eine finanzielle Beihilfe zu gewähren, ohne die Marktpreise zu beeinflussen.

20 Es ist zu bemerken, daß sich infolge der traditionellen Handelsströme die Marktpreise im Gebiet 5 ständig auf einem niedrigeren Niveau als dem Leitniveau halten, was die Zahlung der variablen Prämie mit sich bringt. Die Mitgliedstaaten haben diese Prämie in den anderen Gebieten niemals gewährt, als sie die Möglichkeit dazu hatten.

21 Der Gemeinschaftsgesetzgeber, der diese spezifischen Merkmale des britischen Marktes festgestellt hatte, fügte den Maßnahmen der Verordnung Nr. 871/84, mit denen die Einheitlichkeit der betreffenden gemeinsamen Marktorganisation sichergestellt werden sollte, noch die Abschaffung der Möglichkeit hinzu, die variable Schlachtprämie in allen Gebieten mit Ausnahme des Gebiets 5 zu gewähren, weil nur der Markt dieses Gebiets derartiger Stützungsmaßnahmen bedarf.

22 Wie bereits erwähnt, kann in bestimmten Zonen anderer Gebiete, in denen die Erzeuger ebenfalls ungünstigen Bedingungen ausgesetzt sind, eine Vorauszahlung auf die jährliche Mutterschafprämie gewährt werden ( 75 % im Jahre 1986 ). Der gleiche Vorschuß kann als staatliche Beihilfe in den anderen Zonen gezahlt werden, wenn eine solche Zahlung durch die Umstände gerechtfertigt ist. Dies war in Frankreich bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 1985/86 in Anbetracht der Bedingungen des Marktes gegeben, der zum einen charakterisiert war durch zwei aufeinanderfolgende Dürreperioden in den Jahren 1985 und 1986, die die Zuechter gezwungen hatten, einen Grossteil ihrer Herden zu schlachten und ausserdem Kredite aufzunehmen, um Futtermittel kaufen zu können, und zum anderen durch den erheblichen Kurssturz des UKL, der ein Schaffleischangebot auf dem französischen Markt zu verhältnismässig niedrigen Preisen ermöglicht hatte ( Entscheidung des Rates vom 16. Dezember 1986, ABl. L 382, S. 3 ).

23 Ausserdem war die Aussetzung des Claw-back für die britischen Ausfuhren nach Drittländern nach Ansicht der Kommission geboten, um die Aufrechterhaltung der traditionellen Ausfuhrströme aus Großbritannien zu gewährleisten. Bei Fehlen einer Erstattungsregelung bei der Ausfuhr im Sinne von Artikel 17 der Verordnung Nr. 1837/80 hätte die Anwendung des Claw-back diese Handelsströme in Frage gestellt, da die Weltmarktpreise unter den Gemeinschaftspreisen liegen.

24 Schließlich ist zu bemerken, daß der Vergleich zwischen der variablen Schlachtprämie und der jährlichen Mutterschafprämie nicht die Annahme erlaubt, daß die erstgenannte Prämie den ausserhalb der Saison produzierenden Erzeugern Vorteile verschafft und daß daher die Möglichkeit, die Prämie nur Erzeugern in einem einzigen Gebiet zu gewähren, gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstösst. Die ausserhalb der Saison produzierenden Erzeuger in den anderen Gebieten können nämlich grundsätzlich von der Anwendung der Maßnahmen des Interventionsankaufs profitieren, deren Auslösungsschwelle dieselbe ist wie die der variablen Schlachtprämie. Diese Interventionsmaßnahmen sind jedoch nicht ergriffen worden, weil die Marktpreise in den anderen Gebieten im allgemeinen über der Auslösungsschwelle für diese Maßnahmen liegen, d. h. sie sind höher als 85 % des saisonal festgesetzten Grundpreises.

25 In Anbetracht des Ermessens, über das die Organe bei der Durchführung einer gemeinsamen Marktorganisation verfügen, sowie des Artikels 39 Absatz 2 EWG-Vertrag, wonach "bei der Gestaltung der Gemeinsamen Agrarpolitik und der hierfür anzuwendenden besonderen Methoden" die "strukturellen und naturbedingten Unterschiede der verschiedenen landwirtschaftlichen Gebiete" und "die Notwendigkeit, die geeigneten Anpassungen stufenweise durchzuführen", zu berücksichtigen sind, verstösst somit die einem Mitgliedstaat eingeräumte Möglichkeit, die variable Schlachtprämie in einem bestimmten Gebiet zu gewähren, nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Zur Gültigkeit der Regelung im Hinblick auf den Grundsatz des freien Warenverkehrs

26 Nach Ansicht der Kläger der Ausgangsverfahren und der Regierung der Französischen Republik stellt die Zahlung der variablen Schlachtprämie ausschließlich an die britischen Erzeuger einen Verstoß gegen den Grundsatz des freien Warenverkehrs dar. Diese Erzeuger gelangten in den Genuß einer Maßnahme, die einem zinslosen Kredit gleichkomme, und könnten jederzeit von einer Anpassung der Preise im Rahmen des Leitniveaus profitieren, was ihnen Vorteile verschaffe, die die Landwirte der übrigen Gebiete nicht hätten. Infolgedessen würden auf dem britischen Markt niedrigere Preise angewandt, was die Ausfuhren der anderen Mitgliedstaaten auf den britischen Markt erschwere und die britischen Ausfuhren nach Drittländern begünstige.

27 In bezug auf den innergemeinschaftlichen Handel ist zunächst darauf hinzuweisen, daß der Zweck des Claw-back, der bei Verlassen des Gebiets 5 erhoben wird und der einem Teil der variablen Schlachtprämie entspricht, darin besteht, die Auswirkungen dieser Prämie genau auszugleichen und so die Ausfuhr der Erzeugnisse aus dem Gebiet, in dem diese Prämie gewährt wird, nach den anderen Mitgliedstaaten zu ermöglichen, ohne deren Markt zu stören.

28 Sodann ist zu bemerken, daß das Preisniveau auf dem britischen Markt, auf das die Abschottung dieses Marktes gegenüber Einfuhren aus den anderen Mitgliedstaaten angeblich zurückzuführen ist, die Folge der Regelung für den Handel mit Drittländern ist, die noch nicht geändert werden konnte.

29 Daraus ergibt sich, daß die Artikel 5 und 9 der Verordnung Nr. 1837/80 nicht gegen den Grundsatz des freien Warenverkehrs verstossen.

30 In bezug auf den Handel mit Drittländern, für den der Grundsatz des freien Warenverkehrs nicht gilt, ist auf das oben zu dem angeblichen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz Gesagte zu verweisen.

31 Aufgrund all dieser Erwägungen ist den Tribunaux administratifs Dijon und Amiens zu antworten, daß die Prüfung der vorgelegten Fragen nichts ergeben hat, was die Gültigkeit der Artikel 5 und 9 der Verordnung Nr. 1837/80 des Rates vom 27. Juni 1980 in der Fassung der Verordnung Nr. 871/84 des Rates vom 31. März 1984 beeinträchtigen könnte.

Kostenentscheidung:

Kosten

32 Die Auslagen der französischen Regierung und der Regierung des Vereinigten Königreichs sowie des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den bei den nationalen Gerichten anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieser Gerichte.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF ( Fünfte Kammer )

auf die ihm von den Tribunaux administratifs Dijon und Amiens mit Entscheidungen vom 28. Juni und 19. Juli 1988 vorgelegten Fragen für Recht erkannt :

Die Prüfung der vorgelegten Fragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Artikel 5 und 9 der Verordnung ( EWG ) Nr. 1837/80 des Rates vom 27. Juni 1980 in der Fassung der Verordnung ( EWG ) Nr. 871/84 des Rates vom 31. März 1984 beeinträchtigen könnte.

Ende der Entscheidung

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