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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 04.03.1982
Aktenzeichen: 182/80
Rechtsgebiete: EWGV, VerfOEuGH


Vorschriften:

EWGV Art. 173
EWGV Art. 175
EWGV Art. 215
VerfOEuGH Art. 38
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

WEDER AUS ARTIKEL 25 DES PROTOKOLLS NR. 2 ZUM ABKOMMEN VON LOME VOM 28. FEBRUAR 1975 ÜBER DIE ANWENDUNG DER FINANZIELLEN UND TECHNISCHEN ZUSAMMENARBEIT , DER DIE VERGABE VON VERTRAEGEN IM RAHMEN DES EUROPÄISCHEN ENTWICKLUNGSFONDS ( EEF ) BETRIFFT , NOCH AUS IRGENDEINER ANDEREN EINSCHLAEGIGEN VORSCHRIFT ERGIBT SICH EINE ZUSTÄNDIGKEIT EINER DIENSTSTELLE DER KOMMISSION , IM WEGE EINER ENTSCHEIDUNG VON ALLGEMEINER TRAGWEITE ÜBER DIE ZULASSUNGSFÄHIGKEIT EINES BEWERBERS ZUR TEILNAHME AM VERFAHREN ZUR VERGABE DER BETREFFENDEN AUFTRAEGE ZU BEFINDEN.

IN ERMANGELUNG EINER SOLCHEN ZUSTÄNDIGKEIT KANN EIN SCHREIBEN EINER DIENST STELLE DER KOMMISSION , MIT DEM FESTGESTELLT WIRD , DASS ES DIESER NICHT MÖGLICH IST , EINEM UNTERNEHMEN DIE GRUNDSÄTZLICHE ZUSICHERUNG DER ZULASSUNG ZUR TEILNAHME AN DEM VOM EEF FINANZIERTEN VORHABEN ZU GEBEN , NICHT ALS EINE ENTSCHEIDUNG IM SINNE VON ARTIKEL 173 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG ANGESEHEN WERDEN ; ES KANN DESHALB AUCH NICHT AUF EINE KLAGE NACH DIESER VORSCHRIFT HIN ÜBERPRÜFT WERDEN.

DIESE ERWAEGUNGEN FÜHREN FERNER ZU DER FESTSTELLUNG , DASS DER KOMMISSION EINE UNTÄTIGKEIT , DIE DURCH EINE KLAGE NACH ARTIKEL 175 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG GEAHNDET WERDEN KÖNNTE , NICHT ZUR LAST GELEGT WERDEN KANN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 4. MAERZ 1982. - H. P. GAUFF INGENIEURE GMBH UND CO. KG GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - VOM EEF FINANZIERTE OEFFENTLICHE AUFTRAEGE - ZULASSUNGSFAEHIGKEIT. - RECHTSSACHE 182/80.

Entscheidungsgründe:

1 DIE FIRMA H. P. GAUFF INGENIEURE GMBH & CO. KG HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 25. AUGUST 1980 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , GEMÄSS ARTIKEL 173 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG KLAGE ERHOBEN AUF AUFHEBUNG DER IHRER ANSICHT NACH IN DEM AN SIE GERICHTETEN SCHREIBEN DER KOMMISSION VOM 20. JUNI 1980 ENTHALTENEN ENTSCHEIDUNG , DASS SIE NICHT ZULASSUNGSFÄHIG ( ELIGIBLE ) IST ZUR TEILNAHME AN AUSSCHREIBUNGEN ODER AN DER FREIHÄNDIGEN VERGABE VON ÖFFENTLICHEN DIENSTLEISTUNGSAUFTRAEGEN , DIE VOM EUROPÄISCHEN ENTWICKLUNGSFONDS ( IM FOLGENDEN EEF ) FINANZIERT WERDEN. HILFSWEISE BEGEHRT SIE MIT IHRER KLAGE FESTSTELLUNG GEMÄSS ARTIKEL 175 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG , DASS DIE KOMMISSION VERPFLICHTET IST , DIE KLAEGERIN ZU BESCHEIDEN , OB SIE ZULASSUNGSFÄHIG IM SINNE DES VORSTEHENDEN IST ODER NICHT. SCHLIESSLICH BEGEHRT DIE KLAEGERIN MIT IHRER KLAGE GEMÄSS ARTIKEL 215 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG DIE VERURTEILUNG DER KOMMISSION ZUM ERSATZ DES MINDESTENS 1 DM BETRAGENDEN SCHADENS , DEN IHR DIE BEKLAGTE ZUGEFÜGT HABE.

2 DIE KLAEGERIN HATTE SICH ZUNÄCHST MEHRFACH AN DIE KOMMISSION GEWANDT , UM IHRE ZULASSUNG ZUR TEILNAHME AN DEN VERGABEVERFAHREN FÜR VOM EEF IN DEN AKP-LÄNDERN FINANZIERTE AUFTRAEGE ZU ERWIRKEN , VON DENEN SIE DIE KOMMISSION IHRER ANSICHT NACH IN RECHTSWIDRIGER WEISE MIT DER BEGRÜNDUNG AUSGESCHLOSSEN HATTE , DASS DER LEITER DER KLAEGERIN IN EINE EINEN KOMMISSIONSBEAMTEN BETREFFENDE BESTECHUNGSAFFÄRE VERWICKELT GEWESEN SEI. DIE KLAEGERIN FORDERTE DIE KOMMISSION SODANN MIT SCHREIBEN VOM 21. APRIL 1980 AUF , IHR MITZUTEILEN , OB SIE SIE FÜR ZULASSUNGSFÄHIG ZUR TEILNAHME AN DEN GENANNTEN VERGABEVERFAHREN HALTE.

3 IN SEINEM ANTWORTSCHREIBEN VOM 20. JUNI 1980 WIES DER GENERALDIREKTOR DES JURISTISCHEN DIENSTES AUF DAS FEHLEN VON RECHTSVORSCHRIFTEN HIN , NACH DENEN DIE DIENSTSTELLEN DER KOMMISSION ALLGEMEIN ÜBER DIE FRAGE DER ZULASSUNGSFÄHIGKEIT DER KLAEGERIN BEFINDEN MÜSSTEN ODER KÖNNTEN , UND LEHNTE ES AB , DEM VERLANGEN DER KLAEGERIN NACHZUKOMMEN.

4 NACH ANSICHT DER KLAEGERIN IST DAS VON DEN DIENSTSTELLEN DER KOMMISSION AN SIE GERICHTETE SCHREIBEN VOM 20. JUNI 1980 WEGEN VERLETZUNG DER VERTRAEGE UND DER ZU IHRER DURCHFÜHRUNG ERLASSENEN VORSCHRIFTEN SOWIE WEGEN ERMESSENSMISSBRAUCHS RECHTSWIDRIG , WEIL ES DIE WEIGERUNG ENTHALTE , SIE ALS ZULASSUNGSFÄHIG ZUR TEILNAHME AN DEN AUSSCHREIBUNGEN ODER DER FREIHÄNDIGEN VERGABE VON ÖFFENTLICHEN , VOM EEF FINANZIERTEN DIENSTLEISTUNGSAUFTRAEGEN ANZUERKENNEN.

5 DIE KLAEGERIN MACHT GELTEND , SIE ERFÜLLE ALLE IN DEN EINSCHLAEGIGEN RECHTSVORSCHRIFTEN VORGESEHENEN VORAUSSETZUNGEN , UM ZUR TEILNAHME AN DEN BETREFFENDEN AUFTRAGSVERGABEVERFAHREN ZUGELASSEN ZU WERDEN ; IHRER TEILNAHME STEHE AUCH KEINER DER IN DIESEN VORSCHRIFTEN ABSCHLIESSEND GENANNTEN HINDERUNGSGRÜNDE ENTGEGEN. FOLGLICH KOMME DER SYSTEMATISCHE AUSSCHLUSS DER KLAEGERIN TROTZ DES ERMESSENSSPIELRAUMS , ÜBER DEN DIE KOMMISSION BEI DER AUFSTELLUNG DER LISTE DER BEWERBER IM RAHMEN DER EINZELNEN VORHABEN VERFÜGE , EINEM WILLKÜRLICHEN UND RECHTSWIDRIGEN BOYKOTT GLEICH.

6 HIERZU FÜHRT SIE AUS , DIE GEGEN SIE GERICHTETEN VORWÜRFE IM ZUSAMMENHANG MIT EINER EINEN KOMMISSIONSBEAMTEN BETREFFENDEN BESTECHUNGSAFFÄRE , IN DIE IHR LEITER VERWICKELT GEWESEN SEIN SOLLE , SEIEN ZU KEINER ZEIT GEGENSTAND EINES ERMITTLUNGS- ODER STRAFVERFAHRENS NACH DEUTSCHEM RECHT GEWESEN.

7 DA DIE KLAEGERIN VON DEM VON DER KOMMISSION GEGEN IHREN BEAMTEN EINGELEITETEN DISZIPLINARVERFAHREN WEDER BETROFFEN NOCH AN DIESEM BETEILIGT GEWESEN SEI , SEI SIE UNTER VERLETZUNG DER IN DER GEMEINSCHAFT ANERKANNTEN GRUNDRECHTE ZU KEINER ZEIT ANGEHÖRT WORDEN , WIE ES DAS RECHTSSTAATLICHE GEBOT DER WAHRUNG DES RECHTLICHEN GEHÖRS ERFORDERT HÄTTE.

8 NACH AUFFASSUNG DER KLAEGERIN BETRIFFT DER IN REDE STEHENDE VORFALL OHNEHIN NUR DIE EINZELFIRMA H. P. GAUFF , DIE AM 1. JANUAR 1970 IN DER H. P. GAUFF KG AUFGEGANGEN SEI UND SEITHER NICHT MEHR BESTEHE.

9 WERDE DAS SCHREIBEN DER BEKLAGTEN VOM 20. JUNI 1980 IN DEM SINNE AUSGELEGT , DASS ES KEINE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULASSUNGSFÄHIGKEIT DER KLAEGERIN ENTHALTE , LIEGE INSOWEIT UNTÄTIGKEIT DER KOMMISSION VOR , DIE ES UNTERLASSEN HABE , EINDEUTIG ÜBER DIE FRAGE DER ZULASSUNGSFÄHIGKEIT DER KLAEGERIN ZU BEFINDEN. DIE DAHIN GEHENDE VERPFLICHTUNG DER KOMMISSION ERGEBE SICH AUS DEM VERTRAG UND DEN BEI SEINER DURCHFÜHRUNG ANZUWENDENDEN RECHTSNORMEN ; DIE KOMMISSION SEI ZUR STELLUNGNAHME NICHT NUR BERECHTIGT , SONDERN AUCH VERPFLICHTET. IHRE WEIGERUNG , ÜBER DIE ZULASSUNGSFÄHIGKEIT DER KLAEGERIN ZU BEFINDEN , STELLE EINEN ERMESSENSMISSBRAUCH UND EINE VERTRAGSVERLETZUNG DAR.

10 SCHLIESSLICH FÜHRT DIE KLAEGERIN AUS , DURCH DAS RECHTSWIDRIGE VERHALTEN DER BEKLAGTEN SEI IHR EIN SCHADEN ENTSTANDEN ; DIESER LIEGE IN DER BEEINTRÄCHTIGUNG DES RUFS , DEN SIE BEI DEN NATIONALEN BEHÖRDEN UND INSBESONDERE DEN BEHÖRDEN DER AKP-LÄNDER GENIESSE , DIE FÜR DIE VERGABE DER BETREFFENDEN AUFTRAEGE IM RAHMEN DER VON ANDEREN ORGANISATIONEN FINANZIERTEN VORHABEN ZUSTÄNDIG SEIEN.

11 DIE KOMMISSION MACHT GELTEND , DAS SCHREIBEN DES LEITERS IHRES JURISTISCHEN DIENSTES VOM 20. JUNI 1980 STELLE WEDER IM HINBLICK AUF DIE ZUSTÄNDIGKEIT SEINES VERFASSERS NOCH IM HINBLICK AUF SEINEN INHALT UND DIE UMSTÄNDE SEINER ABFASSUNG EINE ENTSCHEIDUNG IM SINNE VON ARTIKEL 173 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG DAR. DA DIESES SCHREIBEN FÜR DIE KLAEGERIN KEINE RECHTSWIRKUNGEN ENTFALTET HABE , HABE DIESE KEIN SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE DARAN , EINE ABSTRAKTE RECHTSFRAGE ZUR GERICHTLICHEN PRÜFUNG ZU STELLEN , DIE NICHT IM ZUSAMMENHANG MIT EINEM BESTIMMTEN VERGABEVERFAHREN STEHE ; ALLEIN DIE DURCHFÜHRUNG EINES SOLCHEN VERFAHRENS ERLAUBE DEN ERLASS EINER DERARTIGEN ENTSCHEIDUNG.

12 SELBST WENN MAN UNTERSTELLE , DASS DIESES SCHREIBEN EINE ABLEHNENDE ENTSCHEIDUNG HINSICHTLICH DER ZULASSUNGSFÄHIGKEIT DER KLAEGERIN ENTHALTE , SEI DIESE ENTSCHEIDUNG RECHTMÄSSIG IN AUSÜBUNG DES ERMESSENS GETROFFEN WORDEN , DAS DER KOMMISSION BEI DER AUFSTELLUNG DER LISTE DER ZULASSUNGSFÄHIGEN BEWERBER NACH MASSGABE IHRER EIGNUNG UND LEISTUNGSFÄHIGKEIT GEMÄSS ARTIKEL 25 DES PROTOKOLLS NR. 2 ZUM ABKOMMEN MIT DEN AKP-STAATEN ZUSTEHE.

13 ZUM VORWURF DER UNTÄTIGKEIT MACHT DIE KOMMISSION IM WESENTLICHEN GELTEND , WEDER AUFGRUND VON KOMPETENZZUWEISUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS NOCH AUFGRUND VON ABKOMMEN , DIE UNTER DEN VORAUSSETZUNGEN DES ARTIKELS 228 EWG-VERTRAG VERBINDLICH SEIEN , SEI SIE VERPFLICHTET , EINE GRUNDSÄTZLICHE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULASSUNGSFÄHIGKEIT DER KLAEGERIN ZU TREFFEN. EINE DERARTIGE ENTSCHEIDUNG , DER RECHTSWIRKUNGEN IM SINNE VON ARTIKEL 175 EWG-VERTRAG NICHT ZUKÄMEN , WÜRDE NACH ANSICHT DER KOMMISSION LEDIGLICH ZAHLREICHE ENTSCHEIDUNGEN PRÄJUDIZIEREN , DIE IHRERSEITS UNMITTELBARE RECHTSWIRKUNGEN HÄTTEN.

14 ZUR SCHADENSERSATZKLAGE FÜHRT DIE KOMMISSION AUS , DER ANGEBLICHE AMTSFEHLER , AUF DEN DER BEHAUPTETE SCHADEN ZURÜCKGEFÜHRT WERDE , SEI NICHT HINREICHEND PRÄZISIERT ; DAHER ENTSPRECHE DIE KLAGE INSOWEIT NICHT DEN ANFORDERUNGEN DES ARTIKELS 38 PAR 1 BUCHSTABE C DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFES. EINE PRÜFUNG DER ÜBRIGEN VORAUSSETZUNGEN EINES SCHADENERSATZANSPRUCHS DER KLAEGERIN ERÜBRIGE SICH DAHER.

ZUR ANFECHTUNGSKLAGE UND ZUR UNTÄTIGKEITSKLAGE

15 IN ARTIKEL 25 DES PROTOKOLLS NR. 2 ZUM ABKOMMEN VON LOME VOM 28. FEBRUAR 1975 ÜBER DIE ANWENDUNG DER FINANZIELLEN UND TECHNISCHEN ZUSAMMENARBEIT ( ABL. L 25 VOM 30. 1. 1976 , S. 104 ) HEISST ES BEZUEGLICH DER VERGABE VON VERTRAEGEN IM RAHMEN DES EEF :

' ' ( 1 ) FÜR JEDE MASSNAHME DER TECHNISCHEN ZUSAMMENARBEIT , BEI DER EIN VERFAHREN DER FREIHÄNDIGEN VERGABE ANGEWANDT WERDEN SOLL , ERSTELLT DIE KOMMISSION EINE BEGRENZTE LISTE VON BEWERBERN , DIE STAATSANGEHÖRIGE DER MITGLIEDSTAATEN UND/ODER DER AKP-STAATEN SIND ; DIE AUSWAHL DER BEWERBER ERFOLGT UNTER ZUGRUNDELEGUNG VON KRITERIEN , DIE IHRE QUALIFIKATION , ERFAHRUNG UND UNABHÄNGIGKEIT GEWÄHRLEISTEN , SOWIE UNTER BERÜCKSICHTIGUNG IHRER VERFÜGBARKEIT FÜR DIE IN AUSSICHT GENOMMENE MASSNAHME.

( 2)FINDET EINE AUSSCHREIBUNG STATT , SO WIRD DIE BEGRENZTE LISTE VON BEWERBERN IN ENGER ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER KOMMISSION UND DEM BETREFFENDEN AKP-STAAT UNTER ZUGRUNDELEGUNG DER IN ABSATZ 1 VORGESEHENEN KRITERIEN ERSTELLT... ' '

16 ES IST ZU BETONEN , DASS SICH WEDER AUS DIESER NOCH IRGENDEINER ANDEREN EINSCHLAEGIGEN VORSCHRIFT EINE ZUSTÄNDIGKEIT EINER DIENSTSTELLE DER BEKLAGTEN ERGIBT , IM WEGE EINER ENTSCHEIDUNG VON ALLGEMEINER TRAGWEITE ÜBER DIE ZULASSUNGSFÄHIGKEIT EINES BEWERBERS ZUR TEILNAHME AM VERFAHREN ZUR VERGABE DER BETREFFENDEN AUFTRAEGE ZU BEFINDEN.

17 IN ERMANGELUNG EINER SOLCHEN ZUSTÄNDIGKEIT WAR DER GENERALDIREKTOR DES JURISTISCHEN DIENSTES DER KOMMISSION NICHT BEFUGT , EINE ENTSCHEIDUNG IN DEM VON DER KLAEGERIN ANGEFÜHRTEN SINN ZU ERLASSEN. IM ÜBRIGEN BESCHRÄNKTE SICH DER GENERALDIREKTOR IN SEINEM SCHREIBEN VOM 20. JUNI 1980 AUF EINE BEZUGNAHME AUF DIE ANWENDBAREN BESTIMMUNGEN , UM DARAUS DEN SCHLUSS ZU ZIEHEN , DASS ' ' DIE AUSWAHL DER BEWERBER... JEWEILS VON FALL ZU FALL ' ' UNTER BERÜCKSICHTIGUNG ALLER UMSTÄNDE ERFOLGE UND DASS ES DAHER NICHT MÖGLICH SEI , DER KLAEGERIN DIE VON IHR VERLANGTE GRUNDSÄTZLICHE ZUSICHERUNG DER ZULASSUNG ZUR TEILNAHME AN DEN VOM EEF FINANZIERTEN VORHABEN ZU GEBEN.

18 DA ES AN DER AUSÜBUNG EINER RECHTLICH BEGRÜNDETEN BEFUGNIS FEHLT , DURCH DIE EIN RECHTLICH GEREGELTES INTERNES VERFAHREN ABGESCHLOSSEN WIRD UND DIE RECHTSWIRKUNGEN ERZEUGEN SOLL , DIE GEEIGNET SIND , DIE INTERESSEN DER KLAEGERIN DURCH EINE ÄNDERUNG IHRER RECHTLICHEN LAGE ZU BEEINTRÄCHTIGEN , KANN DAS SCHREIBEN VOM 20. JUNI 1980 NICHT ALS EINE ENTSCHEIDUNG IM SINNE VON ARTIKEL 173 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG ANGESEHEN WERDEN ; ES KANN DESHALB AUCH NICHT AUF EINE KLAGE NACH DIESER VORSCHRIFT HIN ÜBERPRÜFT WERDEN.

19 DIE VORSTEHENDEN ERWAEGUNGEN ÜBER DIE GRÜNDE , DERENTWEGEN DAS SCHREIBEN DER KOMMISSION VOM 20. JUNI 1980 NICHT ALS EINE ENTSCHEIDUNG IM SINNE VON ARTIKEL 173 ABSATZ 2 ANGESEHEN WERDEN KANN , FÜHREN FERNER ZU DER FESTSTELLUNG , DASS DER KOMMISSION EINE UNTÄTIGKEIT , DIE DURCH EINE KLAGE NACH ARTIKEL 175 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG GEAHNDET WERDEN KÖNNTE , NICHT ZUR LAST GELEGT WERDEN KANN.

ZUR SCHADENSERSATZKLAGE

20 AUS DEM VORSTEHENDEN ERGIBT SICH , DASS KEIN DIE HAFTUNG DER KOMMISSION AUSLÖSENDER AMTSFEHLER ERSICHTLICH IST , SO DASS DAHINGESTELLT BLEIBEN KANN , OB DAS KLAGENDE UNTERNEHMEN EINEN SCHADEN ERLITTEN HAT UND OB ZWISCHEN DIE SEM SCHADEN UND DEM VERHALTEN DER KOMMISSION EIN ZUSAMMENHANG HERGESTELLT WERDEN KANN.

21 DEMGEMÄSS IST DIE KLAGE ABZUWEISEN.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

22 GEMÄSS ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DA DIE KLAEGERIN MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN IST , IST SIE ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN.

2. DIE KLAEGERIN WIRD ZUR TRAGUNG DER KOSTEN VERURTEILT.

Ende der Entscheidung

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