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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 31.05.1979
Aktenzeichen: 183-78
Rechtsgebiete: gemeinsamer Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften
Vorschriften:
gemeinsamer Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften Tarifnummer 02.01 |
1. ANGESICHTS DER ERLÄUTERUNGEN UND DER ZUSÄTZLICHEN VORSCHRIFTEN ZUM GEMEINSAMEN ZOLLTARIF IST DAS FÜR DIE TARIFIERUNG VON ' ' LEICHT GETROCKNETEN ' ' ODER ' ' LEICHT GERÄUCHERTEN ' ' WAREN IM SINNE DER TARIFSTELLEN 02.06 B I B 3 AA UND 02.06. B I 5 AA DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ENTSCHEIDENDE KRITERIUM NICHT IM WASSER-PROTEIN-VERHÄLTNIS FÜR SICH ALLEIN ZU SEHEN , SONDERN IM WESENTLICHEN DARIN , OB UND INWIEWEIT DIE LEICHTE TROCKNUNG ODER DAS LEICHTE RÄUCHERN GEEIGNET IST , DAS FLEISCH HALTBAR ZU MACHEN.
2. DER BEGRIFF ' ' GEFROREN ' ' DER TARIFNUMMER 02.01 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ERFASST NICHT NUR IN FRISCHEM ZUSTAND EINGEFRORENES , SONDERN AUCH ZUNÄCHST LEICHT GETROCKNETES UND DANN EINGEFRORENES FLEISCH , SOWEIT ES IM WESENTLICHEN DURCH DAS EINFRIEREN DAUERHAFT HALTBAR GEMACHT WORDEN IST.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 31. MAI 1979. - FIRMA HANS PETER GALSTER GEGEN HAUPTZOLLAMT HAMBURG-JONAS. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM BUNDESFINANZHOF. - RECHTSSACHE 183-78.
Entscheidungsgründe:
1MIT BESCHLUSS VOM 22. AUGUST 1978 , BEIM GERICHTHOFS EINGEGANGEN AM 11. SEPTEMBER 1978 , HAT DER BUNDESFINANZHOF DEM GERICHTSHOF NACH ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG ZWEI FRAGEN ZUR AUSLEGUNG BESTIMMTER VORSCHRIFTEN DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ÜBER DIE TARIFIERUNG VON FRISCHEM GEFRORENEM FLEISCH VORGELEGT.
2DIESE FRAGEN SIND IM RAHMEN EINES RECHTSSTREITS ZWISCHEN DEN ZOLLBEHÖRDEN UND EINEM DEUTSCHEN EXPORTEUR ÜBER DIE TARIFIERUNG VON ' ' LEICHT GETROCKNETEM ' ' UND SPÄTER ZUM ZWECKE DER AUSFUHR ' ' EINGEFRORENEN ' ' SCHWEINESCHINKEN MIT KNOCHEN UND SCHWEINEKOTELETTSTRÄNGEN MIT KAMM AUFGEWORFEN WORDEN.
3DER EXPORTEUR VERTRITT DIE AUFFASSUNG , DIESE WAREN SEIEN IN DIE TARIFSTELLEN 02.06 B I B 3 AA UND 02.06 B I B 5 AA EINZUREIHEN , WÄHREND SIE NACH ANSICHT DER ZOLLBEHÖRDEN ZU DEN TARIFSTELLEN 02.01 A III A 2 UND 02.01 A III A 4 GEHÖREN.
4UM AUFKLÄRUNG ÜBER DIE FÜR DIE TARIFIERUNG DIESER WARE MASSGEBLICHEN KRITERIEN ZU ERLANGEN , HAT DER BUNDESFINANZHOF DEM GERICHTSHOF FOLGENDE FRAGEN ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT :
' ' 1. ERFASST DER BEGRIFF , GEFROREN ' DER TARIFNUMMER 02.01 NICHT NUR DAS IN FRISCHEM ZUSTAND GEFRORENE FLEISCH , SONDERN AUCH ZUNÄCHST IM SINNE DER TARIFSTELLEN 02.06 B I B 3 AA UND B I B 5 AA , LEICHT GETROCKNETES ' UND DANN ERST GEFRORENES FLEISCH?
BEI VERNEINUNG DIESER FRAGE :
2. WIE IST DER BEGRIFF , FRISCH ' DER TARIFNUMMER 02.01 GEGENÜBER DEM BEGRIFF , LEICHT GETROCKNET ' DER TARIFSTELLEN 02.06 B I B 3 AA UND B I B 5 AA ABZUGRENZEN?
' '
5DIESE FRAGEN GEHEN IM KERN DAHIN , OB UND INWIEWEIT DIE TARIFNUMMER 02.01 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ERZEUGNISSE WIE DIE DER TARIFSTELLEN 02.06 B I B 3 AA UND 5 AA ERFASST , DIE ZUNÄCHST ' ' LEICHT GETROCKNET ' ' UND ANSCHLIESSEND ' ' EINGEFROREN ' ' WORDEN SIND.
6DIE TARIFNUMMER 02.01 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS GILT FÜR ' ' FLEISCH UND GENIESSBAREN SCHLACHTABFALL... FRISCH , GEKÜHLT ODER GEFROREN ' ' , WOZU AUCH DIE IN DEN TARIFSTELLEN 02.01 A III A 2 UND 02.01 A III A 4 AUFGEFÜHRTEN SCHINKEN MIT KNOCHEN UND KOTELETTSTRÄNGE MIT KAMM GEHÖREN.
7DAGEGEN GILT DIE TARIFNUMMER 02.06 FÜR GESALZENES FLEISCH SOWIE FÜR GETROCKNETES ODER GERÄUCHERTES FLEISCH UND ENTHÄLT IN DEN MEISTEN IHRER UNTERTEILUNGEN EINE UNTERSCHEIDUNG ZWISCHEN NORMAL UND NUR ' ' LEICHT ' ' GETROCKNETEM ODER GERÄUCHERTEM FLEISCH.
8DIE TARIFSTELLEN 02.06 B I B 3 AA UND 02.06 B I B 5 AA IM BESONDEREN BETREFFEN ' ' LEICHT GETROCKNETE ODER LEICHT GERÄUCHERTE ' ' SCHINKEN MIT KNOCHEN UND KOTELETTSTRÄNGE MIT KAMM.
9IN ZIFFER 3 DER ZUSÄTZLICHEN VORSCHRIFTEN ZU KAPITEL 2 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS IST BESTIMMT , DASS ' ' ALS , LEICHT GETROCKNET ODER LEICHT GERÄUCHET ' IM SINNE DER TARIFSTELLEN 02.06 B I B 3 AA ,... 5 AA... ERZEUGNISSE ( GELTEN ), BEI DENEN DAS WASSER-PROTEIN-VERHÄLTNIS IM FLEISCH ÜBER 2,8 LIEGT ' ' , WOBEI ' ' ALS PROTEINGEHALT... DER MIT FAKTOR 6,25 VERVIELFACHTE STICKSTOFFGEHALT ( GILT ) ' '.
10ANHAND DIESER PRÄZISIERUNG IST ES ZWAR MÖGLICH , ERZEUGNISSE MIT EINEM WASSER-PROTEIN-VERHÄLTNIS VON 2,8 ODER WENIGER IN DIE TARIFSTELLE 02.06 B I B , DIE GETROCKNETES ODER GERÄUCHERTES FLEISCH BETRIFFT , EINZUREIHEN , JEDOCH LÄSST SICH AUS IHR KEIN AUSSCHLAGGEBENDES KRITERIUM FÜR DIE TARIFIERUNG ALLER ERZEUGNISSE ABLEITEN , DENEN DURCH LEICHTES TROCKNEN ODER LEICHTES RÄUCHERN TEILWEISE WASSER ENTZOGEN WORDEN IST , INSBESONDERE WENN ES SICH UM ERZEUGNISSE MIT EINEM ERHEBLICH ÜBER 2,8 LIEGENDEN WASSER-PROTEIN-VERHÄLTNIS HANDELT.
11DAHER KANN DER UMSTAND , DASS EIN ERZEUGNIS EINER LEICHTEN TROCKNUNG ODER EINER LEICHTEN RÄUCHERUNG UNTERZOGEN WORDEN IST , NICHT ALS KRITERIUM FÜR DIE TARIFIERUNG ALLER ERZEUGNISSE ANGESEHEN WERDEN , DENEN TEILWEISE WASSER ENTZOGEN WORDEN IST.
12ANDERERSEITS IST IM LETZTEN ABSATZ DER DIE TARIFSTELLE 02.06 B I B BETREFFENDEN ERLÄUTERUNGEN ZUM GEMEINSAMEN ZOLLTARIF FESTGELEGT , DASS ' ' FLEISCH , DEM TEILWEISE WASSER ENTZOGEN WORDEN IST , DESSEN HALTBARMACHUNG JEDOCH DURCH TIEFKÜHLUNG ERREICHT WIRD ,... ZUR TARIFNUMMER 02.01 ( GEHÖRT ) ' '.
13ANGESICHTS DIESER ERLÄUTERUNGEN UND DER OBEN ANGEFÜHRTEN ZUSÄTZLICHEN VORSCHRIFTEN IST DAS GEMÄSS DEM ZOLLTARIF ENTSCHEIDENDE KRITERIUM FÜR DIE TARIFIERUNG VON ' ' LEICHT GETROCKNETEN ' ' ODER ' ' LEICHT GERÄUCHERTEN ' ' ERZEUGNISSEN OFFENBAR NICHT IM WASSER-PROTEIN-VERHÄLTNIS IM FLEISCH FÜR SICH ALLEIN ZU SEHEN , SONDERN IM WESENTLICHEN DARIN , OB UND INWIEWEIT DIE LEICHTE TROCKNUNG ODER DAS LEICHTE RÄUCHERN GEEIGNET IST , DAS FLEISCH HALTBAR ZU MACHEN.
14ERZEUGNISSE , DENEN DURCH LEICHTE TROCKNUNG ODER DURCH LEICHTES RÄUCHERN TEILWEISE WASSER ENTZOGEN WORDEN IST , GEHÖREN ZU DER FRISCHES GEFRORENES FLEISCH BETREFFENDEN TARIFNUMMER 02.01 , SOFERN SIE NICHT DADURCH HALTBAR GEMACHT WORDEN SIND , DASS DEM FLEISCH TEILWEISE WASSER ENTZOGEN WORDEN IST , SONDERN DURCH EINFRIEREN.
15BEI SOLCHEN ERZEUGNISSEN IST ES SACHE DES EINZELSTAATLICHEN GERICHTS ZU BEURTEILEN , OB UND INWIEWEIT DIE DAUERHAFTE HALTBARMACHUNG DES FLEISCHES , DURCH WELCHE DIESES VOR DEM NORMALEN VERDERB BEWAHRT WERDEN KANN , ERGEBNIS EINER LEICHTEN TROCKNUNG ODER EINER LEICHTEN RÄUCHERUNG IST ODER OB SIE IM WESENTLICHEN DURCH EINFRIEREN ERREICHT WORDEN IST.
16DIE VORLAGEFRAGEN SIND SOMIT DAHIN GEHEND ZU BEANTWORTEN , DASS DER BEGRIFF ' ' GEFROREN ' ' DER TARIFNUMMER 02.01 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS NICHT NUR IN FRISCHEM ZUSTAND EINGEFRORENES , SONDERN AUCH ZUNÄCHST LEICHT GETROCKNETES UND DANN EINGEFRORENES FLEISCH ERFASST , SOWEIT ES IM WESENTLICHEN DURCH DAS EINFRIEREN DAUERHAFT HALTBAR GEMACHT WORDEN IST.
Kostenentscheidung:
17DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DESHALB DIESEM GERICHT.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )
AUF DIE IHM VOM BUNDESFINANZHOF MIT BESCHLUSS VOM 22. AUGUST 1978 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
DER BEGRIFF ' ' GEFROREN ' ' DER TARIFNUMMER 02.01 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ERFASST NICHT NUR IN FRISCHEM ZUSTAND EINGEFRORENES , SONDERN AUCH ZUNÄCHST LEICHT GETROCKNETES UND DANN EINGEFRORENES FLEISCH , SOWEIT ES IM WESENTLICHEN DURCH DAS EINFRIEREN DAUERHAFT HALTBAR GEMACHT WORDEN IST.
Ende der Entscheidung
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