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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 15.05.1974
Aktenzeichen: 184-73
Rechtsgebiete: EWGV 3


Vorschriften:

EWGV 3 Art. 11 Abs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. ARTIKEL 11 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 3 GILT FÜR ALLE IN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN VORGESEHENEN KÜRZUNGS - ODER RUHENSBESTIMMUNGEN, DIE BESTIMMTE LEISTUNGSKUMULIERUNGEN VERHINDERN SOLLEN; ER UNTERSCHEIDET NICHT DANACH, OB DIE VORSCHRIFTEN DEN LEISTUNGSANSPRUCH ODER DIE LEISTUNGSGEWÄHRUNG BETREFFEN.

EINE INNERSTAATLICHE RECHTSVORSCHRIFT, DIE DEN KUMULATIVEN BEZUG VON LEISTUNGEN AUS DER KRANKEN - UND SOLCHEN AUS DER INVALIDENVERSICHERUNG VERHINDERN SOLL, IST EINE KÜRZUNGS - ODER RUHENSBESTIMMUNG IM SINNE DES ARTIKELS 11 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 3.

2. ARTIKEL 11 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 3 IST ALS AUSGLEICH FÜR DIE VORTEILE ANZUSEHEN, WELCHE DIE VERORDNUNGEN NR. 3 UND 4 DEN ARBEITNEHMERN DADURCH GEWÄHREN, DASS SIE DIESEN DAS RECHT GEBEN, DIE GLEICHZEITIGE ANWENDUNG DER SOZIALRECHTSVORSCHRIFTEN MEHRERER MITGLIEDSTAATEN ZU VERLANGEN; ARTIKEL 11 ABSATZ 2 SOLL VERHINDERN, DASS DEN ARBEITNEHMERN AUS DIESER GLEICHZEITIGEN ANWENDUNG VORTEILE ERWACHSEN, DIE NACH INNERSTAATLICHEM RECHT ALS UNANGEMESSEN ANZUSEHEN SIND.

DAHER KÖNNEN DIE IN ARTIKEL 11 ABSATZ 2 GENANNTEN BESCHRÄNKUNGEN DEN VERSICHERTEN NUR HINSICHTLICH DER LEISTUNGEN ENTGEGENGEHALTEN WERDEN, DIE SIE DER ANWENDUNG DIESER VERORDNUNGEN VERDANKEN.

3. DIE WENDUNG " LEISTUNGEN..., DIE NACH EINEM SYSTEM EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ERWORBEN WORDEN SIND ", KANN NICHT AUF FÄLLE BESCHRÄNKT WERDEN, IN DENEN DAS KUMULIERUNGSVERBOT SO GEFASST IST, DASS ES SICH AUF SÄMTLICHE NACH DEM SYSTEM DES BETROFFENEN WIE DER ÜBRIGEN MITGLIEDSTAATEN ERWORBENEN LEISTUNGEN BEZIEHT.

DIE ERSTRECKUNG DES FÜR INNERSTAATLICHE LEISTUNGEN GELTENDEN KUMULIERUNGSVERBOTS AUF LEISTUNGEN, DIE NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ZU GEWÄHREN SIND, IST JEDOCH NUR MÖGLICH, SOWEIT DIE BEIDEN GLEICHGESTELLTEN LEISTUNGEN - VOR ALLEM IM HINBLICK AUF DIE MÖGLICHKEIT IHRER KUMULIERUNG - WIRKLICH VERGLEICHBAR SIND.

DIE WENDUNG " LEISTUNGEN..., DIE NACH EINEM SYSTEM EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ERWORBEN WORDEN SIND, " KANN SICH NUR AUF DEN BETRAG BEZIEHEN, DER ALS GLEICHZUSTELLENDE LEISTUNG TATSÄCHLICH GEWÄHRT WORDEN IST.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 15. MAI 1974. - BESTUUR VAN DE NIEUWE ALGEMENE BEDRIJFSVERENIGING GEGEN H. W. KAUFMANN. - (ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM CENTRALE RAAD VAN BEROEP). - RECHTSSACHE 184-73.

Entscheidungsgründe:

1 DER CENTRALE RAAD VAN BERÖP HAT DEM GERICHTSHOF MIT BESCHLUSS VOM 2. NOVEMBER 1973 DREI FRAGEN ZUR AUSLEGUNG VON ARTIKEL 11 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 3 DES RATES ÜBER DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER ( AB1. NR. 30 VOM 16. DEZEMBER 1958, S. 561 ) VORGELEGT.

2 DIESE BESTIMMUNG LAUTET : " SEHEN DIE RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS FÜR DEN FALL DES ZUSAMMENTREFFENS MEHRERER LEISTUNGEN DER SOZIALEN SICHERHEIT ODER VON SOLCHEN LEISTUNGEN MIT ANDEREN EINKÜNFTEN... KÜRZUNGS - ODER RUHENSBESTIMMUNGEN VOR, SO FINDEN DIESE AUF EINEN BERECHTIGTEN AUCH DANN ANWENDUNG, WENN ES SICH UM LEISTUNGEN HANDELT, DIE NACH EINEM SYSTEM EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ERWORBEN WORDEN SIND... "

3 DIE ERSTE FRAGE GEHT DAHIN, OB UNTER DIESE BESTIMMUNG EINE NATIONALE RECHTSVORSCHRIFT WIE ARTIKEL 20 DES NIEDERLÄNDISCHEN INVALIDENVERSICHERUNGSGESETZES ( WAO ) FÄLLT, WONACH " DER BETROFFENE SO LANGE KEINEN ANSPRUCH AUF RENTE WEGEN BERUFSUNFÄHIGKEIT HAT, ALS IHM BARLEISTUNGEN AUS DER KRANKENVERSICHERUNG ( ZIEKENGELD ) NACH DEM KRANKENVERSICHERUNGSGESETZ ( ZIEKTEWET ) ZUSTEHEN ".

4/6 ARTIKEL 11 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 3 GILT FÜR ALLE IN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN VORGESEHENEN KÜRZUNGS - ODER RUHENSBESTIMMUNGEN, DIE BESTIMMTE LEISTUNGSKUMULIERUNGEN VERHINDERN SOLLEN; ER UNTERSCHEIDET NICHT DANACH, OB DIE VORSCHRIFTEN DEN LEISTUNGSANSPRUCH ODER DIE LEISTUNGSGEWÄHRUNG BETREFFEN. EINE INNERSTAATLICHE RECHTSVORSCHRIFT, DIE DEN KUMULATIVEN BEZUG VON LEISTUNGEN AUS DER KRANKEN - UND SOLCHEN AUS DER INVALIDENVERSICHERUNG VERHINDERN SOLL, IST DEMNACH EINE KÜRZUNGS - ODER RUHENSBESTIMMUNG IM SINNE DES VORGENANNTEN ARTIKELS 11 ABSATZ 2. DIE ENTSCHEIDUNG DARÜBER, OB IM VORLIEGENDEN FALL DIE GEFAHR EINER SOLCHEN KUMULIERUNG BESTEHT, OBLIEGT DEM NATIONALEN RICHTER.

7/8 DIE ZWEITE FRAGE GEHT IM WESENTLICHEN DAHIN, OB DER UMSTAND, DASS EIN INNERSTAATLICHES KUMULIERUNGSVERBOT IN EINER FÜR DAS NATIONALE RECHT TYPISCHEN FORM DIE LEISTUNG BEI KRANKHEIT QUALIFIZIERT, DEREN KUMULIERUNG MIT EINER LEISTUNG BEI INVALIDITÄT VERBOTEN IST, ZUR FOLGE HAT, DASS DIESES VERBOT DEM EMPFÄNGER EINER NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS GEWÄHRTEN LEISTUNG BEI KRANKHEIT NICHT ENTGEGENGEHALTEN WERDEN KANN. DIE ANTWORT AUF DIESE FRAGE SOLL DEM NATIONALEN GERICHT ZU KLÄREN ERLAUBEN, OB ARTIKEL 20 WAO, WONACH DIE GEWÄHRUNG DER IN DIESEM GESETZ VORGESEHENEN LEISTUNGEN BEI INVALIDITÄT SO LANGE AUSGESCHLOSSEN IST, ALS DER BETROFFENE DIE IN DEM NIEDERLÄNDISCHEN GESETZ AUSDRÜCKLICH VORGESEHENEN LEISTUNGEN BEI KRANKHEIT ( ZIEKENGELD ) ERHÄLT, DEM EMPFÄNGER EINER NACH DEN DEUTSCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN GEWÄHRTEN LEISTUNG BEI KRANKHEIT ( KRANKENGELD ) IN DEM SINNE ENTGEGENGEHALTEN WERDEN KANN, DASS DAS DEUTSCHE " KRANKENGELD " FÜR DIE ANWENDUNG DES ERWÄHNTEN ARTIKELS 20 WAO DEM NIEDERLÄNDISCHEN " ZIEKENGELD " GLEICHGESTELLT WIRD.

9/10 LEGT MAN ARTIKEL 11 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 3 IM LICHTE DER ARTIKEL 48 BIS 51 EWG-VERTRAG AUS, SO IST ER ALS AUSGLEICH FÜR DIE VORTEILE ANZUSEHEN, WELCHE DIE VERORDNUNGEN NRN. 3 UND 4 DEN ARBEITNEHMERN DADURCH GEWÄHREN, DASS SIE DIESEN DAS RECHT GEBEN, DIE GLEICHZEITIGE ANWENDUNG DER SOZIALRECHTSVORSCHRIFTEN MEHRERER MITGLIEDSTAATEN ZU VERLANGEN; ARTIKEL 11 ABSATZ 2 SOLL VERHINDERN, DASS DEN ARBEITNEHMERN AUS DIESER GLEICHZEITIGEN ANWENDUNG VORTEILE ERWACHSEN, DIE NACH INNERSTAATLICHEM RECHT ALS UNANGEMESSEN ANZUSEHEN SIND. DAHER KÖNNEN DIE IN ARTIKEL 11 ABSATZ 2 GENANNTEN BESCHRÄNKUNGEN DEN VERSICHERTEN NUR HINSICHTLICH DER LEISTUNGEN ENTGEGENGEHALTEN WERDEN, DIE SIE DER ANWENDUNG DIESER VERORDNUNGEN VERDANKEN.

11 DIESE VORAUSSETZUNG IST ERFÜLLT, WENN EIN ARBEITNEHMER, DER NACHEINANDER IN VERSCHIEDENEN MITGLIEDSTAATEN BESCHÄFTIGT WAR, NACH ARTIKEL 26 DER VERORDNUNG NR. 3 DIE ANALOGE ANWENDUNG VON ARTIKEL 27 VERLANGT, UM IN EINEM MITGLIEDSTAAT EINEN ANSPRUCH AUF EINE AUSSCHLIESSLICH VOM EINTRITT EINES RISIKOS ABHÄNGIGE LEISTUNG BEI INVALIDITÄT ZUERKANNT ZU BEKOMMEN, OBWOHL DIESES RISIKO IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT EINGETRETEN IST.

12/15 NACH ARTIKEL 11 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 3 FINDEN DIE KÜRZUNGS - ODER RUHENSBESTIMMUNGEN " AUCH DANN ANWENDUNG, WENN ES SICH UM LEISTUNGEN HANDELT, DIE NACH EINEM SYSTEM EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ERWORBEN WORDEN SIND ". DIE PRAKTISCHE AUSWIRKUNG DIESER BESTIMMUNG WÜRDE STARK EINGEENGT, WENN DIE WENDUNG " LEISTUNGEN..., DIE NACH EINEM SYSTEM EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ERWORBEN WORDEN SIND ", AUF FÄLLE BESCHRÄNKT WÜRDE, IN DENEN DAS KUMULIERUNGSVERBOT SO GEFASST IST, DASS ES SICH AUF SÄMTLICHE NACH DEM SYSTEM DES BETROFFENEN WIE DER ÜBRIGEN MITGLIEDSTAATEN ERWORBENEN LEISTUNGEN BEZIEHT. DIE ERSTRECKUNG DES FÜR INNERSTAATLICHE LEISTUNGEN GELTENDEN KUMULIERUNGSVERBOTS AUF LEISTUNGEN, DIE NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ZU GEWÄHREN SIND, IST DER AUSGLEICH DAFÜR, DASS EIN IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT EINGETRETENES RISIKO AUFGRUND DER VERORDNUNG NR. 3 EINEM IM INLAND EINGETRETENEN GLEICHGESTELLT WIRD. EINE DERARTIGE ERSTRECKUNG IST JEDOCH NUR MÖGLICH, SOWEIT DIE BEIDEN GLEICHGESTELLTEN LEISTUNGEN - VOR ALLEM IM HINBLICK AUF DIE MÖGLICHKEIT IHRER KUMULIERUNG - WIRKLICH VERGLEICHBAR SIND.

16 MIT DER DRITTEN FRAGE WIRD UM ENTSCHEIDUNG DARÜBER ERSUCHT, OB BEI DER ANWENDUNG DES INNERSTAATLICHEN KUMULIERUNGSVERBOTES UNTER DER IN ARTIKEL 11 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 3 GEBRAUCHTEN WENDUNG " LEISTUNGEN..., DIE NACH EINEM SYSTEM EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ERWORBEN WORDEN SIND, " DIE GESAMTE LEISTUNG ZU VERSTEHEN IST, AUF DIE DER BERECHTIGTE ANSPRUCH HAT, ODER NUR DIE LEISTUNG, DIE IHM TATSÄCHLICH AUSBEZAHLT WIRD, NACHDEM SIE ZUVOR AUFGRUND DER RECHTSVORSCHRIFTEN DIESES ANDEREN MITGLIEDSTAATS UM DEN BETRAG EINER NACH EINEM ANDEREN GESETZ DER SOZIALEN SICHERHEIT GEWÄHRTEN LEISTUNG GEKÜRZT WURDE.

17/18 DIE ANTWORT AUF DIESE FRAGE KANN NUR FÜR KUMULIERUNGSVERBOTE GELTEN, WELCHE DIE KÜRZUNG DER LEISTUNG, UND NICHT FÜR SOLCHE, DIE EIN RUHEN BEWIRKEN. ES IST SACHE DES NATIONALEN GERICHTS, ARTIKEL 20 WAO ENTSPRECHEND ZU QUALIFIZIEREN.

19/20 FÜR DIE SO EINGEGRENZTE ANTWORT IST VON DER TRAGWEITE DES ARTIKELS 11 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 3 AUSZUGEHEN, DER DEN ARBEITNEHMERN ZUM AUSGLEICH FÜR BESTIMMTE VORTEILE DER SOZIALEN SICHERHEIT BESCHRÄNKUNGEN AUFERLEGT. ES WÜRDE ÜBER DIE ZWECKBESTIMMUNG VON ARTIKEL 11 DER VERORDNUNG NR. 3 HINAUSGEHEN, WENN SEINE ANWENDUNG ZUM NACHTEIL DES ARBEITNEHMERS, FÜR DEN DIESE VORSCHRIFT GILT, DAZU FÜHRTE, EINE LEISTUNG DER SOZIALEN SICHERHEIT IN EINEM MITGLIEDSTAAT UM DEN GESAMTBETRAG EINER LEISTUNG IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ZU KÜRZEN, OBGLEICH LETZTERE DEM ARBEITNEHMER WEGEN EINES KUMULIERUNGSVERBOTES NUR GEKÜRZT GEWÄHRT WIRD.

21 DIE WENDUNG " LEISTUNGEN..., DIE NACH EINEM SYSTEM EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ERWORBEN WORDEN SIND, " KANN SICH ALSO NUR AUF DEN BETRAG BEZIEHEN, DER ALS GLEICHZUSTELLENDE LEISTUNG TATSÄCHLICH GEWÄHRT WORDEN IST.

Kostenentscheidung:

22/23 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HAT, SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.

Tenor:

AUS DIESEN GRÜNDEN

HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VOM CENTRALE RAAD VAN BERÖP GEMÄSS DESSEN BESCHLUSS VOM 2. NOVEMBER 1973 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

1. EINE INNERSTAATLICHE RECHTSVORSCHRIFT, DIE DEN KUMULATIVEN BEZUG VON LEISTUNGEN AUS DER KRANKEN - UND SOLCHEN AUS DER INVALIDENVERSICHERUNG VERHINDERN SOLL, IST EINE KÜRZUNGS - ODER RUHENSBESTIMMUNG IM SINNE VON ARTIKEL 11 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 3.

2. DIE WENDUNG " LEISTUNGEN..., DIE NACH EINEM SYSTEM EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ERWORBEN WORDEN SIND, " KANN NICHT AUF FÄLLE BESCHRÄNKT WERDEN, IN DENEN DAS KUMULIERUNGSVERBOT SO GEFASST IST, DASS ES SICH AUF SÄMTLICHE NACH DEM SYSTEM DES BETROFFENEN WIE DER ÜBRIGEN MITGLIEDSTAATEN ERWORBENEN LEISTUNGEN BEZIEHT.

3. DIE WENDUNG " LEISTUNGEN..., DIE NACH EINEM SYSTEM EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ERWORBEN WORDEN SIND ", KANN SICH NUR AUF DEN BETRAG BEZIEHEN, DER ALS GLEICHZUSTELLENDE LEISTUNG TATSÄCHLICH GEWÄHRT WORDEN IST.

Ende der Entscheidung

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