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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 29.05.1974
Aktenzeichen: 185-73
Rechtsgebiete: EWG


Vorschriften:

EWG Art. 38 Abs. 3 S. 2
EWG Art. 38 Abs. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. KEINE DER BESTIMMUNGEN DES BEITRITTSVERTRAGS ODER DER IHM BEIGEFÜGTEN DOKUMENTE LÄSST SICH DAHIN AUSLEGEN, DASS SIE MASSNAHMEN, DIE DEN VERTRAEGEN ZUR GRÜNDUNG DER GEMEINSCHAFTEN WIDERSPRECHEN, IN WELCHE ÄUSSERE FORM DIESE AUCH IMMER GEKLEIDET SEIN MÖGEN, RECHTSGÜLTIGKEIT VERLIEHEN HABEN.

2. DIE GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 7A/59 DES RATES WIRD NICHT DADURCH BERÜHRT, DASS DIE VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT ERST NACH ABLAUF DER ZWEIJAHRESFRIST NACH INKRAFTTRETEN DES VERTRAGES ERFOLGTE, DENN DIESER VERZÖGERUNG KOMMT LEDIGLICH BEDEUTUNG FÜR DEN ZEITPUNKT ZU, VON DEM AN DIE VERORDNUNG ANWENDUNG FINDEN UND IHRE WIRKUNGEN ENTFALTEN KOMMTE.

3. DER BEGRIFF DER MIT DEN GRUNDERZEUGNISSEN " IN UNMITTELBAREM ZUSAMMENHANG STEHENDEN ERZEUGNISSE " SETZT BEI RICHTIGER AUSLEGUNG EIN OFFENKUNDIGES WIRTSCHAFTLICHES ZUORDNUNGSVERHÄLTNIS ZWISCHEN DEN GRUNDERZEUGNISSEN UND DEN AUS EINEM HERSTELLUNGSVERFAHREN HERVORGEGANGENEN ERZEUGNISSEN VORAUS, UNABHÄNGIG DAVON, WIE VIELE BEARBEITUNGSGÄNGE DIESES VERFAHREN UMFASST.

DESHALB SCHEIDEN VERARBEITUNGSERZEUGNISSE AUS, DIE EIN SO KOSTENAUFWENDIGES HERSTELLUNGSVERFAHREN DURCHLAUFEN HABEN, DASS DEMGEGENÜBER DER PREIS DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN AUSGANGSGRUNDSTOFFE ALS KOSTENFAKTOR NUR NOCH EINE UNBEDEUTENDE ROLLE SPIELT.

4. IM INTERESSE DER RECHTSSICHERHEIT UND DER MESSBARKEIT DES VERWALTUNGSHANDELNS BILDEN FÜR DIE EINORDNUNG VON ERZEUGNISSEN IN DEN GEMEINSAMEN ZOLLTARIF IM ALLGEMEINEN DEREN OBJEKTIVE BESCHAFFENHEIT UND EIGENSCHAFTEN DAS AUSSCHLAGGEBENDE KRITERIUM.

5. IN ERMANGELUNG EINSCHLAEGIGER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHER ERLÄUTERUNGEN FÜR DEN ENTSCHEIDUNGSERHEBLICHEN ZEITRAUM SIND DIE IM BRÜSSELER ABKOMMEN ÜBER DAS TARIFSCHEMA FÜR DIE EINREIHUNG DER WAREN IN DIE ZOLLTARIFE VORGESEHENEN ERLÄUTERUNGEN MASSGEBLICHE ERKENNTNISMITTEL FÜR DIE AUSLEGUNG DER GEMEINSAMEN TARIFSTELLEN.

6. DIE ERZEUGNISSE DER TARIFSTELLE 22.09 C V DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS UNTERSCHEIDEN SICH VON SPRIT DER TARIFSTELLE 22.09 A DADURCH, DASS SIE AROMA VERLEIHENDE BESTANDTEILE ODER SPEZIFISCHE GESCHMACKSEIGENSCHAFTEN AUFWEISEN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 29. MAI 1974. - HAUPTZOLLAMT BIELEFELD GEGEN OFFENE HANDELSGESELLSCHAFT IN FIRMA H. C. KOENIG. - (ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM BUNDESFINANZHOF). - RECHTSSACHE 185-73.

Entscheidungsgründe:

1 DER BUNDESFINANZHOF ERSUCHT DEN GERICHTSHOF DURCH BESCHLUSS VOM 16. OKTOBER 1973, BEI DER KANZLEI EINGEGANGEN AM 3. DEZEMBER 1973, UM VORABENTSCHEIDUNG ÜBER DIE GÜLTIGKEIT UND AUSLEGUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 7A/59 DES RATES VOM 18. DEZEMBER 1959 ( AB1. 1961, S. 71 ) SOWIE ÜBER DIE AUSLEGUNG DER TARIFSTELLEN 22.09 A II UND 22.09 C V B DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS.

2 IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG HAT DER RAT UNTER BERUFUNG AUF DIE DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KÖNIGSREICHS DÄNEMARK, IRLANDS UND DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS ZU DEN EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN DEM GERICHTSHOF DIE BEFUGNIS ABGESTRITTEN, EINE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG NR. 7A ZU TREFFEN. DEM LIEGT DIE AUFFASSUNG ZUGRUNDE, DIE STRITTIGE VERORDNUNG SEI ALS ERGÄNZUNG DES EWG-VERTRAGS AUF JEDEN FALL RECHTSGÜLTIG GEWORDEN, WENN AUCH MÖGLICHERWEISE ERST DURCH ARTIKEL 1 DES BEITRITTSVERTRAGS, WONACH DIE BEITRETENDEN STAATEN VERTRAGSPARTEIEN DER VERTRAEGE ZUR GRÜNDUNG DER GEMEINSCHAFTEN " MIT DEN DAZUGEHÖRIGEN ÄNDERUNGEN UND ERGÄNZUNGEN " WURDEN. ÜBERDIES HÄTTE DAS DER BEITRITTSAKTE ALS ANHANG BEIGEFÜGTE PROTOKOLL NR. 19 ÜBER ALKOHOLISCHE GETRÄNKE AUF GETREIDEBASIS KEINEN SINN, WENN ES NICHT ABGESTÜTZT WÜRDE DURCH EINE BESTEHENDE MARKTORDNUNG FÜR ALKOHOL, DIE IHRERSEITS NOTWENDIGERWEISE DIE GÜLTIGKEIT DER IN DER VERORDNUNG NR. 7A ENTHALTENEN BESTIMMUNGEN VORAUSSETZE.

3 DIE DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DER NEUEN MITGLIEDSTAATEN HABEN VOR ALLEM DEN ZWECK, DAS GESAMTE ZUR ZEIT DES BEITRITTS GELTENDE GEMEINSCHAFTSRECHT AUF DIESE STAATEN ZU ERSTRECKEN. ZWAR MÖGEN BESTIMMTE VORSCHRIFTEN DIESER DOKUMENTE WIE ARTIKEL 3 DER BEITRITTSAKTE DAFÜR SPRECHEN, DASS SÄMTLICHE PARTEIEN DEN ZWINGENDEN CHARAKTER VON BESCHLÜSSEN ODER VEREINBARUNGEN ANERKENNEN, DIE IM RAHMEN DES ALLGEMEINEN SYSTEMS DES GEMEINSCHAFTSRECHTS GEFASST ODER GETROFFEN WURDEN. INDESSEN LÄSST SICH KEINE DER BESTIMMUNGEN DES BEITRITTSVERTRAGS ODER DER IHM BEIGEFÜGTEN DOKUMENTE DAHIN AUSLEGEN, DASS SIE MASSNAHMEN, DIE DEN VERTRAEGEN ZUR GRÜNDUNG DER GEMEINSCHAFTEN WIDERSPRECHEN, IN WELCHE ÄUSSERE FORM DIESE AUCH IMMER GEKLEIDET SEIN MÖGEN, RECHTSGÜLTIGKEIT VERLIEHEN HABEN.

4 DIE VOM RAT VORAB ERHOBENE EINREDE IST DAHER ZU VERWERFEN.

ZUR ERSTEN FRAGE

5 DIE ERSTE FRAGE GEHT DAHIN, OB DIE VERORDNUNG NR. 7A DES RATES, DURCH DIE BESTIMMTE WAREN IN DIE LISTE DES ANHANGS II DES VERTRAGES AUFGENOMMEN WURDEN, GÜLTIG IST, OBWOHL SIE ERST NACH ABLAUF DER IN ARTIKEL 38 DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ERTEILTEN ERMÄCHTIGUNG ERLASSEN WURDE. HIERZU BEMERKT DER NATIONALE RICHTER, DIE VERORDNUNG NR. 7A TRAGE ZWAR DAS DATUM DES 18. DEZEMBER 1959, DOCH SEI SIE ERST MEHR ALS EIN JAHR NACH ABLAUF DER IN ARTIKEL 38 VORGESEHENEN FRIST IM AMTSBLATT VERÖFFENTLICHT WORDEN. AUCH WENN DIESE VERORDNUNG AM 31. DEZEMBER 1959, DEM LETZTEN TAG VOR FRISTABLAUF, HABE IN KRAFT TRETEN SOLLEN, ÄNDERE DIES NICHTS AN DER RECHTSLAGE, DA DER VERÖFFENTLICHUNG EINER VERORDNUNG RECHTSGESTALTENDE WIRKUNG ZUKOMME.

6 GEMÄSS ARTIKEL 38 ABSATZ 3 SATZ 2 " ( ENTSCHEIDET DER RAT ) BINNEN ZWEI JAHREN NACH INKRAFTTRETEN DIESES VERTRAGES... MIT QUALIFIZIERTER MEHRHEIT AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION, WELCHE ERZEUGNISSE NOCH " IN DIE DEM VERTRAG ALS ANHANG II BEIGEFÜGTE LISTE " AUFZUNEHMEN SIND ". DIESE BESTIMMUNG, DIE DEN RAT ERMÄCHTIGTE, DIE ERZEUGNISSE ZU BEZEICHNEN, DIE NOCH IN DIE LISTE AUFZUNEHMEN SIND, KONNTE NACH DEM 31. DEZEMBER 1959 NICHT MEHR ALS RECHTSGRUNDLAGE FÜR EINE ENTSCHEIDUNG DES RATES ÜBER DIE ERGÄNZUNG DIESER LISTE DIENEN. WIE JEDOCH AUS DEM WORTLAUT DER VERORDNUNG SELBST HERVORGEHT, SO WIE SIE IM AMTSBLATT UNTER DEM DATUM DES 18. DEZEMBER 1959 VERÖFFENTLICHT WURDE, STEHT FEST, DASS DER RAT NOCH INNERHALB DER IN ARTIKEL 38 ABSATZ 3 VORGESEHENEN FRIST AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION DEN BESCHLUSS GEFASST HAT, DIE DEN GEGENSTAND DER VERORDNUNG NR. 7A BILDENDEN ERZEUGNISSE IN DEN ANHANG II AUFZUNEHMEN. DIE GÜLTIGKEIT DIESER VERORDNUNG WIRD NICHT DADURCH BERÜHRT, DASS DIE VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT VOM 30. JANUAR 1961 ERST NACH ABLAUF DIESER FRIST ERFOLGTE, DENN DIESER VERZÖGERUNG KOMMT LEDIGLICH BEDEUTUNG FÜR DEN ZEITPUNKT ZU, VON DEM AN DIE VERORDNUNG ANWENDUNG FINDEN UND IHRE WIRKUNGEN ENTFALTEN KONNTE.

7 IN DIESEM ZUSAMMENHANG BRAUCHT DER GERICHTSHOF NICHT ZU PRÜFEN, OB ARTIKEL 2 ABSATZ 1 INSOWEIT MIT ALLGEMEINEN RECHTSGRUNDSÄTZEN VEREINBAR IST, ALS ER BESTIMMT, DASS DIE VERORDNUNG AN EINEM VOR IHRER VERÖFFENTLICHUNG LIEGENDEN TAG IN KRAFT TRITT, DENN DIESE FRAGE HAT DER NATIONALE RICHTER NICHT AUFGEWORFEN.

8 DIE PRÜFUNG DER ERSTEN FRAGE HAT SOMIT NICHTS ERGEBEN, WAS DIE GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG NR. 7A DES RATES IN FRAGE STELLEN KÖNNTE.

ZUR ZWEITEN FRAGE

9 DIE ZWEITE FRAGE GEHT DAHIN, OB DER RAT SPRIT OHNE RÜCKSICHT AUF DEN ALKOHOLGEHALT IN DIE GENANNTE LISTE AUFNEHMEN DURFTE.

10 DER NATIONALE RICHTER GEHT VON DER ERWAEGUNG AUS, LEDIGLICH DIEJENIGEN ERZEUGNISSE HÄTTEN NEU IN DIE LISTE AUFGENOMMEN WERDEN DÜRFEN, DIE UNTER DIE BEGRIFFSBESTIMMUNG DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSE IN ARTIKEL 38 ABSATZ 1 FIELEN, UND ER BEZWEIFELT, OB DIESE DEFINITION SICH AUCH AUF SPRIT ERSTRECKE, DER BEI EINEM ÄTHYLALKOHOLGEHALT VON WENIGER ALS 80 GRAD NACH DEM EIGENTLICHEN BRENNVORGANG IM GRUNDE EINEM ZUSÄTZLICHEN VERARBEITUNGSPROZESS DURCH VERDÜNNUNG MIT WASSER UNTERLIEGE.

11 DIE BEIDEN AM VERFAHREN BETEILIGTEN REGIERUNGEN MEINEN, DER RAT SEI, ALS ER IM RAHMEN DES ARTIKELS 38 ABSATZ 3 TÄTIG WURDE, UNTER KEINEN UMSTÄNDEN BERECHTIGT GEWESEN, SPRIT IN DIE FRAGLICHE LISTE AUFZUNEHMEN. SIE MACHEN GELTEND, DER BEFUGNIS DES RATES SEIEN DURCH DIE BEGRIFFSBESTIMMUNG DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSE IN ARTIKEL 38 ABSATZ 1 SCHRANKEN GESETZT WORDEN, SO DASS ES IHM VERSAGT GEWESEN SEI, SICH BEI DER AUSLEGUNG DES DORT VERWENDETEN BEGRIFFS " ERZEUGNISSE DER ERSTEN VERARBEITUNGSSTUFE " AN DIE VON DEN VERTRAGSVERFASSERN IN ANHANG II GEGEBENE AUFSTELLUNG DER ERZEUGNISSE ANZULEHNEN. SIE SCHLAGEN VOR, DEN BEGRIFF DER ERSTEN VERARBEITUNGSSTUFE DAHIN AUSZULEGEN, DASS ER SICH AUF EINE EINZIGE BEARBEITUNG DES ROHSTOFFES BESCHRÄNKE.

12 DER BEGRIFFSBESTIMMUNG DES ARTIKELS 38 ABSATZ 1 ZUFOLGE SIND LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE " DIE ERZEUGNISSE DES BODENS, DER VIEHZUCHT UND DER FISCHEREI SOWIE DIE MIT DIESEN IN UNMITTELBAREM ZUSAMMENHANG STEHENDEN ERZEUGNISSE DER ERSTEN VERARBEITUNGSSTUFE ". NACH ABSATZ 3 DIESES ARTIKELS SIND DIE ERZEUGNISSE, FÜR WELCHE DIE ARTIKEL 39 BIS 46 GELTEN, IN DER DEM VERTRAG ALS ANHANG II BEIGEFÜGTEN LISTE AUFGEFÜHRT. IN DIESER LISTE FINDEN SICH NICHT NUR DIE WICHTIGSTEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSE, SONDERN AUCH EINE GEWISSE ANZAHL VON NAHRUNGSMITTELN, DEREN INDUSTRIELLER VEREDELUNGSGRAD GEGENÜBER DEM LANDWIRTSCHAFTLICHEN GRUNDERZEUGNIS ÜBER DAS IN EINEM ENGEN SINNE VERSTANDENE STADIUM DER ERSTEN VERARBEITUNGSSTUFE HINAUSGEHT. DIESE ERZEUGNISSE SIND DURCH DAS GEMEINSAME MERKMAL GEKENNZEICHNET, DASS ZWISCHEN IHNEN UND DEN GRUNDERZEUGNISSEN EIN ENGES WIRTSCHAFTLICHES ZUORDNUNGSVERHÄLTNIS BESTEHT, DAS ES NICHT GERECHTFERTIGT ERSCHEINEN LÄSST, AUF DIE GRUNDERZEUGNISSE DIE AGRARREGELUNG, AUF DIE VERARBEITUNGSERZEUGNISSE DAGEGEN DIE ALLGEMEINEN VERTRAGSBESTIMMUNGEN ANZUWENDEN.

13 DIE DEFINITION DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSE AN DER SPITZE DES DER LANDWIRTSCHAFT GEWIDMETEN TITELS BLIEBE OHNE PRAKTISCHEN WERT, WENN SIE BEZUEGLICH DER IN ARTIKEL 38 ABSATZ 3 ANGESPROCHENEN BEFUGNIS DES RATES ZUR LÜCKENFÜLLUNG NICHT IM LICHTE DER MIT DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK VERFOLGTEN ZIELE UND IN ANKNÜPFUNG AN DIE NACH AUFFASSUNG DER VERTRAGSVERFASSER DIESER POLITIK UNTERLIEGENDEN ERZEUGNISSE AUSZULEGEN WÄRE. DER BEGRIFF DER MIT DEN GRUNDERZEUGNISSEN " IN UNMITTELBAREM ZUSAMMENHANG STEHENDEN ERZEUGNISSE " SETZT DEMNACH BEI RICHTIGER AUSLEGUNG EIN OFFENKUNDIGES WIRTSCHAFTLICHES ZUORDNUNGSVERHÄLTNIS ZWISCHEN DEN GRUNDERZEUGNISSEN UND DEN AUS EINEM HERSTELLUNGSVERFAHREN HERVORGEGANGENEN ERZEUGNISSEN VORAUS, UNABHÄNGIG DAVON, WIEVIELE BEARBEITUNGSGÄNGE DIESES VERFAHREN UMFASST. DESHALB SCHEIDEN VERARBEITUNGSERZEUGNISSE AUS, DIE EIN SO KOSTENAUFWENDIGES HERSTELLUNGSVERFAHREN DURCHLAUFEN HABEN, DASS DEMGEGENÜBER DER PREIS DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN AUSGANGSGRUNDSTOFFE ALS KOSTENFAKTOR NUR NOCH EINE UNBEDEUTENDE ROLLE SPIELT.

14 NICHTS GESTATTET ANZUNEHMEN, DASS SPRIT DIESER KATEGORIE ZUZURECHNEN IST. DA ES BEI DER KENNZEICHNUNG ALS ERZEUGNIS DER ERSTEN VERARBEITUNGSSTUFE NICHT ENTSCHEIDEND AUF DIE ANZAHL DER BEARBEITUNGSGÄNGE ANKOMMT, DIE ERFORDERLICH SIND, UM ZU DEM VERARBEITUNGSERZEUGNIS ZU GELANGEN, IST ES FÜR SEINE QUALIFIZIERUNG BELANGLOS, DASS DEM ÄTHYLALKOHOL NACH DEM BRENNVORGANG WASSER ZUGESETZT WIRD.

15 NACH ALLEM WIRD DIE GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG NR. 7A NICHT DADURCH IN FRAGE GESTELLT, DASS DER RAT SPRIT OHNE RÜCKSICHT AUF DEN ALKOHOLGEHALT IN DIE LISTE DES ANHANGS II AUFGENOMMEN HAT.

ZUR DRITTEN FRAGE

16 DIE DRITTE FRAGE GEHT DAHIN, WIE DIE ERZEUGNISSE DER TARIFSTELLEN 22.09 A II UND 22.09 C V B VONEINANDER ABZUGRENZEN SIND.

17 DIE NUMMER 22.09 DES BRÜSSELER ZOLLTARIFSCHEMAS UMFASST SOWOHL UNVERGÄLLTEN SPRIT MIT EINEM GEHALT AN ÄTHYLALKOHOL VON WENIGER ALS 80 GRAD WIE AUCH BRANNTWEIN, LIKÖR UND ANDERE ALKOHOLISCHE GETRÄNKE OHNE RÜCKSICHT AUF DEREN ALKOHOLGEHALT. IM GEMEINSAMEN ZOLLTARIF IST DIESE NUMMER UNTERTEILT IN DIE TARIFSTELLEN 22.09 A, SPRIT MIT EINEM GEHALT AN ÄTHYLALKOHOL VON WENIGER ALS 80 GRAD UNVERGÄLLT, UND 22.09 C I BIS V, ALKOHOLISCHE GETRÄNKE.

18 IM INTERESSE DER RECHTSSICHERHEIT UND DER MESSBARKEIT DES VERWALTUNGSHANDELNS BILDEN FÜR DIE EINORDNUNG VON ERZEUGNISSEN IN DEN GEMEINSAMEN ZOLLTARIF IM ALLGEMEINEN DEREN OBJEKTIVE BESCHAFFENHEIT UND EIGENSCHAFTEN DAS AUSSCHLAGGEBENDE KRITERIUM IN ERMANGELUNG EINSCHLAEGIGER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHER ERLÄUTERUNGEN FÜR DEN ENTSCHEIDUNGSERHEBLICHEN ZEITRAUM SIND DIE IM BRÜSSELER ABKOMMEN ÜBER DAS TARIFSCHEMA FÜR DIE EINREIHUNG DER WAREN IN DIE ZOLLTARIFE VORGESEHENEN ERLÄUTERUNGEN MASSGEBLICHE ERKENNTNISMITTEL FÜR DIE AUSLEGUNG DER GEMEINSAMEN TARIFSTELLEN. WIE IN DIESEN ERLÄUTERUNGEN HERVORGEHOBEN WIRD, GEHÖRT ZUR NUMMER 22.09 " SPRIT MIT EINEM ALKOHOLGEHALT VON WENIGER ALS 80 GRAD..., GLEICH, OB ER FÜR TRINKZWECKE ODER FÜR TECHNISCHE ZWECKE BESTIMMT IST; ER UNTERSCHEIDET SICH VON ( ALKOHOLISCHEN GETRÄNKEN )... DADURCH, DASS ER KEINE AROMA VERLEIHENDEN BESTANDTEILE ENTHÄLT ". DIE TARIFSTELLEN 22.09 C I BIS V DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS SIND NACH HANDELSTYPISCHEN GETRÄNKEN UNTERGLIEDERT, WOBEI DIE TARIFSTELLE 22.09 C V EINE AUFFANGPOSITION DARSTELLT.

19 DIE ERZEUGNISSE DER TARIFSTELLE 22.09 C V UNTERSCHEIDEN SICH ALSO VON SPRIT DER TARIFSTELLE 22.09 A DADURCH, DASS SIE AROMA VERLEIHENDE BESTANDTEILE ODER SPEZIFISCHE GESCHMACKSEIGENSCHAFTEN AUFWEISEN.

Kostenentscheidung:

20 DIE AUSLAGEN DER REGIERUNG VON IRLAND UND DER REGIERUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS, DES RATES UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN, SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.

Tenor:

AUS DIESEN GRÜNDEN

HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VOM BUNDESFINANZHOF GEMÄSS DESSEN BESCHLUSS VOM 16. OKTOBER 1973 UNTERBREITETEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

1. DIE PRÜFUNG DER VORGELEGTEN FRAGEN HAT NICHTS ERGEBEN, WAS DIE GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 7A/59 DES RATES IN FRAGE STELLEN KÖNNTE.

2. DIE ERZEUGNISSE DER TARIFSTELLE 22.09 C V B DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS UNTERSCHEIDEN SICH VON SPRIT DER TARIFSTELLE 22.09 A II DADURCH, DASS SIE AROMA VERLEIHENDE BESTANDTEILE ODER SPEZIFISCHE GESCHMACKSEIGENSCHAFTEN AUFWEISEN.

Ende der Entscheidung

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