Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 03.11.1980
Aktenzeichen: 186-80 R
Rechtsgebiete: Beamtenstatuts


Vorschriften:

EWG/EAG BeamtStat Art. 90
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES PRAESIDENTEN DES GERICHTSHOFES VOM 3. NOVEMBER 1980. - BENOIT SUSS GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 186-80 R.

Entscheidungsgründe:

I - ZUR ZULÄSSIGKEIT DES ANTRAGS AUF ERLASS EINSTWEILIGER ANORDNUNGEN

13 DIE KOMMISSION MACHT IN ERSTER LINIE GELTEND , DER ANTRAG AUF ERLASS EINSTWEILIGER ANORDNUNGEN SEI UNZULÄSSIG , WEIL ER MIT EINER HAUPTSACHEKLAGE IN VERBINDUNG STEHE , DIE IHRERSEITS OFFENSICHTLICH UNZULÄSSIG SEI. LETZTERES SEI DER FALL , WEIL SICH DIE KLAGE NICHT GEGEN DIE MITTEILUNG VOM 30. JANUAR 1980 , BEI DER ES SICH IN WIRKLICHKEIT UM DIE BESCHWERENDE MASSNAHME IM SINNE VON ARTIKEL 90 DES STATUTS HANDELE , SONDERN GEGEN DIE STILLSCHWEIGENDE ABLEHNENDE ENTSCHEIDUNG RICHTE , DIE ANGEBLICH DARIN ZU ERBLICKEN SEI , DASS DIE KOMMISSION SICH ZU DER AM 14. FEBRUAR 1980 EINGELEGTEN VERWALTUNGSBESCHWERDE NICHT GEÄUSSERT HABE.

14 DIESE EINREDE IST IM JETZIGEN VERFAHRENSSTADIUM ZURÜCKZUWEISEN. DAS SCHREIBEN VOM 30. JANUAR 1980 BILDET NÄMLICH DEN GEGENSTAND EINER NOCH ANDAUERNDEN DISKUSSION ZWISCHEN DEM ANTRAGSTELLER UND DER ANTRAGSGEGNERIN , SO DASS NOCH NICHT FESTSTEHT , OB DIESES SCHRIFTSTÜCK ALS BESCHWERENDE MASSNAHME IM SINNE VON ARTIKEL 90 DES BEAMTENSTATUTS ANZUSEHEN IST. ÜBER DIESE ENG MIT DER HAUPTSACHE ZUSAMMENHÄNGENDE FRAGE KANN NUR DAS FÜR DIE HAUPTSACHE ZUSTÄNDIGE GERICHT ENTSCHEIDEN.

15 HILFSWEISE HAT DIE KOMMISSION DIE EINREDE DER UNZULÄNGLICHKEIT HINSICHTLICH DES ZWEITEN EINZELANTRAGS ERHOBEN , MIT DEM DER ANTRAGSTELLER ERREICHEN WILL , DASS IHM DER VOLLSTÄNDIGE BERICHT DES INVALIDITÄTSAUSSCHUSSES , DER ÜBER SEINEN FALL ENTSCHIEDEN HAT , SOWIE EIN BESCHEID ÜBER DIE FESTSTELLUNG SEINER RUHEGEHALTSANSPRÜCHE ÜBERMITTELT WIRD. NACH ANSICHT DES ORGANS IST DIESER BERICHT BESTANDTEIL EINES ANDEREN ALS DES IN ARTIKEL 73 DES STATUTS VORGESEHENEN VERFAHRENS ; ES BESTEHE DAHER KEINE BEZIEHUNG ZWISCHEN IHM UND DEM VORLIEGENDEN RECHTSSTREIT. AUSSERDEM KÖNNTEN , WORAUF DER BETROFFENE IN DEM SCHREIBEN VOM 30. JANUAR 1980 HINGEWIESEN WORDEN SEI , DIE MITGLIEDER DES ÄRZTEAUSSCHUSSES NACH DESSEN BILDUNG DIE ÜBERMITTLUNG DER VOLLSTÄNDIGEN AKTEN DES INVALIDITÄTSAUSSCHUSSES VERLANGEN. DER ANTRAG SEI DAHER UNTER DIESEM GESICHTSPUNKT VERFRÜHT.

16 INSOWEIT IST DIE EINREDE DER KOMMISSION BEGRÜNDET. ZUNÄCHST IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE ÜBERMITTLUNG DER AKTEN DES INVALIDITÄTSAUSSCHUSSES ZWAR IN DER VERWALTUNGBESCHWERDE VOM 14. FEBRUAR 1980 ERWÄHNT IST , ABER NICHT GEGENSTAND DER ANTRAEGE IM HAUPTSACHEVERFAHREN IST. AUSSERDEM STEHT FEST , DASS AN DIESER ÜBERMITTLUNG DERZEIT KEIN INTERESSE BESTEHT , DA DAS ORGAN KEINE EINWÄNDE DAGEGEN ERHEBT , DASS DIE AKTEN DEM ÄRZTEAUSSCHUSS ÜBERMITTELT WERDEN , SOBALD DIESER GEBILDET IST. DIESER EINZELANTRAG DES KLAEGERS IST DAHER ZURÜCKZUWEISEN , DA ER SICH NICHT AUF DIE HAUPTSACHE BEZIEHT UND JEDENFALLS VERFRÜHT IST.

17 GEGENSTAND DER WEITEREN PRÜFUNG IST SOMIT LEDIGLICH NOCH DER ANTRAG , MIT DEM DER ANTRAGSTELLER DEN ERLASS EINSTWEILIGER ANORDNUNGEN HINSICHTLICH DER BENENNUNG DES ERSTEN MITGLIEDS DES ÄRZTEAUSSCHUSSES BEANTRAGT , DER IN ARTIKEL 23 DER REGELUNG VORGESEHEN IST.

II - ZUR BENENNUNG DES ERSTEN MITGLIEDS DES ÄRZTEAUSSCHUSSES

18 DER ANTRAGSTELLER MACHT GELTEND , DR. DE MEERSMAN , DEN DAS ORGAN ALS MITGLIED DES ÄRZTEAUSSCHUSSES BENANNT HAT , DESSEN ZUSAMMENSETZUNG SICH AUS ARTIKEL 23 DER REGELUNG ERGIBT , SEI BEFANGEN , WEIL ER IN EINEM FRÜHEREN VERFAHRENSABSCHNITT ALS BERATER DES ORGANS NACH DEN ARTIKELN 18 UND 19 DER REGELUNG TÄTIG GEWESEN SEI. DA DER ÄRZTEAUSSCHUSS DIE FUNKTION EINER ' ' BERUFUNGSINSTANZ ' ' GEGENÜBER DEM GUTACHTEN VON DR. DE MEERSMAN HABE , KÖNNE DIESER NICHT SELBST MITGLIED DIESES AUSSCHUSSES SEIN. DENN ES GELTE DER GRUNDSATZ , ' ' DASS NIEMAND PARTEI UND RICHTER ZUGLEICH SEIN KANN ' '. DR. DE MEERSMAN SEI AUSSERDEM AUCH VERTRAUENSARZT DER VERSICHERUNGSGESELLSCHAFT , BEI DER DIE KOMMISSION IHRE BEDIENSTETEN VERSICHERT HABE. BEI IHM LAEGEN DEMNACH ZWEI AUSSCHLIESSUNGSGRÜNDE VOR , UM DEREN FESTSTELLUNG ER DEN GERICHTSHOF ERSUCHE , DAMIT DAS ORGAN ZUR BENENNUNG EINES ANDEREN ARZTES VERANLASST WERDE , DER VÖLLIG UNABHÄNGIG STELLUNG NEHMEN KÖNNE.

19 NACH ANSICHT DER KOMMISSION IST DIESER ANTRAG VOLL UND GANZ UNBEGRÜNDET. GERADE DIE TATSACHE , DASS DR. DE MEERSMAN BEREITS DURCH DIE VORANGEGANGENE ERSTELLUNG EINES GUTACHTENS EINGEHENDE KENNTNIS VOM GESUNDHEITSZUSTAND DES ANTRAGSTELLERS ERLANGT HABE , HABE SEINE BENENNUNG GEBOTEN ERSCHEINEN LASSEN. WENN SIE DIE ZUSTIMMUNG DES VERSICHERERS ZU DER VON IHR GETROFFENEN AUSWAHL HERBEIGEFÜHRT HABE , SO SEI DIES MIT DEM LEGITIMEN ZIEL GESCHEHEN , DIE KÜNFTIGE ENTSCHEIDUNG FÜR DIESEN VERBINDLICH ZU MACHEN. AUSSERDEM VERKENNE DER ANTRAGSTELLER DIE GRUNDSÄTZE , DIE FÜR DIE ZUSAMMENSETZUNG DES FRAGLICHEN ÄRZTEAUSSCHUSSES MASSGEBLICH SEIEN. NACH ARTIKEL 23 DER REGELUNG SEI SOWOHL DAS ORGAN ALS AUCH DER BETROFFENE BEAMTE BERECHTIGT , EINEN ARZT SEINES VERTRAUENS ZU BENENNEN. JEDE PARTEI MÜSSE BEI DER AUSWAHL DES ARZTES , DEN SIE ALS IHREN REPRÄSENTANTEN BENENNE , FREI SEIN. DIE UNPARTEILICHKEIT DES AUSSCHUSSES ALS GANZES SEI DADURCH GEWÄHRLEISTET , DASS JEDER PARTEI DIESE FREIHEIT DER AUSWAHL IN GLEICHEM UMFANG ZUGESTANDEN WERDE UND DIE BEIDEN SO BENANNTEN ÄRZTE ZUSAMMEN EINVERNEHMLICH EINEN DRITTEN ARZT AUSWÄHLTEN , DESSEN UNABHÄNGIGKEIT VON DEN PARTEIEN AUF DIESE WEISE SICHERGESTELLT SEI.

20 NACH ARTIKEL 83 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG MÜSSEN ANTRAEGE AUF ERLASS EINSTWEILIGER ANORDNUNGEN U. A. ' ' DIE UMSTÄNDE ANFÜHREN , AUS DENEN SICH DIE DRINGLICHKEIT ERGIBT ' ' ; ' ' FERNER IST ' ' , WIE ES IN DIESER VORSCHRIFT WEITER HEISST , ' ' DIE NOTWENDIGKEIT DER BEANTRAGTEN ANORDNUNG IN TATSÄCHLICHER UND RECHTLICHER HINSICHT GLAUBHAFT ZU MACHEN ' '.

21 DER ANTRAG ERFÜLLT KEINE DIESER BEIDEN VORAUSSETZUNGEN.

22 ZUM EINEN IST ES DEM ANTRAGSTELLER NICHT GELUNGEN DARZUTUN , DASS IHM INFOLGE DER BENENNUNG DES SACHVERSTÄNDIGEN DES ORGANS IRGENDEIN SCHADEN DROHT ; DENN SEINE INTERESSEN SIND DADURCH AUSREICHEND GEWAHRT , DASS DEM ÄRZTEAUSSCHUSS EIN ARZT SEINES VERTRAUENS ANGEHÖRT UND DER DRITTE SACHVERSTÄNDIGE VOM ARZT DES VERTRAUENS DES ANTRAGSTELLERS UND VOM DEM MITGLIED , WELCHES DAS ORGAN BENANNT HAT , EINVERNEHMLICH ZU BENENNEN IST.

23 ZUM ANDEREN BESTEHT DERZEIT KEINERLEI DRINGLICHKEIT , DA DER ANTRAGSTELLER DIE MÖGLICHKEIT HABEN WIRD , DANN , WENN ER SICH SCHLIESSLICH AUS IRGENDWELCHEN GRÜNDEN IN SEINEN RECHTEN UND INTERESSEN VERLETZT FÜHLT , EINE KLAGE GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG ZU ERHEBEN , DIE DAS ORGAN MÖGLICHERWEISE AUFGRUND DES BERICHTS DES ÄRZTEAUSSCHUSSES TRIFFT.

24 SOMIT IST AUCH DIESER EINZELANTRAG ZURÜCKZUWEISEN.

Tenor:

AUS DIESEN GRÜNDEN

HAT

DER PRÄSIDENT DER ZWEITEN KAMMER , DER NACH ARTIKEL 96 PAR 1 DER VERFAHRENSORDNUNG DEN PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFES VERTRITT ,

BESCHLOSSEN :

1. DER ANTRAG AUF ERLASS EINSTWEILIGER ANORDNUNGEN WIRD ZURÜCKGEWIESEN.

2. DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE KOSTEN BLEIBT VORBEHALTEN.

Ende der Entscheidung

Zurück