Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 05.10.1983
Aktenzeichen: 186/82
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
AUS ARTIKEL 4 SOWIE AUS DER NEUNTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG DER RICHTLINIE 79/623 ERGIBT SICH , DASS DEN GRÜNDEN FÜR DAS ERLÖSCHEN DER ZOLLSCHULD DIE FESTLEGUNG ZUGRUNDE LIEGEN MUSS , DASS DIE WARE TATSÄCHLICH NICHT DER WIRTSCHAFTLICHEN BESTIMMUNG ZUGEFÜHRT WORDEN IST , DIE DIE ERHEBUNG VON EINFUHRABGABEN RECHTFERTIGT. BEI EINEM DIEBSTAHL IST ANZUNEHMEN , DASS DIE WARE IN DEN HANDELSVERKEHR DER GEMEINSCHAFT GELANGT. DAHER SCHLIESST DER VERLUST DER WARE IM SINNE DER RICHTLINIE DIEBSTÄHLE UNABHÄNGIG VON DEN BEGLEITUMSTÄNDEN IHRER BEGEHUNG NICHT EIN.
SOMIT FÜHRT DIE ENTWENDUNG ZOLLPFLICHTIGER WAREN DURCH DRITTE NACH DEM DERZEITIGEN GEMEINSCHAFTLICHEN ZOLLRECHT , AUCH WENN DEN ABGABENPFLICHTIGEN DARAN KEINE SCHULD TRIFFT , NICHT ZUM ERLÖSCHEN DER ABGABENSCHULD FÜR DIE ZOLLPFLICHTIGEN WAREN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (VIERTE KAMMER) VOM 5. OKTOBER 1983. - MINISTERO DELLE FINANZE GEGEN ESERCIZIO MAGAZZINI GENERALI S.P.A. UND MELLINA AGOSTA S.R.L. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DER CORTE DI APPELLO DI CATANIA, SEZIONE CIVILE. - AUSNAHMEN VON DER ZOLLSCHULD. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 186 UND 187/82.
Entscheidungsgründe:
1 DIE CORTE D ' APPELLO CATANIA HAT MIT ZWEI BESCHLÜSSEN VOM 18. JUNI 1982 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 23. JULI 1982 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE FRAGE NACH DER BEDEUTUNG DES BEGRIFFS ' ' HÖHERE GEWALT ' ' IM ZOLLRECHT DER GEMEINSCHAFT ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT.
2 DIESE FRAGE STELLT SICH IN ZWEI VERFAHREN ZWISCHEN DEM MINISTERO DELLE FINANZE ( FINANZMINISTERIUM ) UND DER FIRMA ESERCIZIO MAGAZZINI GENERALI S.P.A. BZW. DER FIRMA MELINA AGOSTA S.R.L. AUS DEN AKTEN GEHT HERVOR , DASS 1978 EINE BESTIMMTE MENGE VON AUSLÄNDISCHEN TABAKWAREN UND VON WHISKY , DIE IM EIGENTUM DER FIRMA MELINA AGOSTA STAND , AUS DEM ZOLLAGER ENTWENDET WURDE , DAS DIE FIRMA ESERCIZIO MAGAZZINI GENERALI IM HAFEN VON CATANIA BETREIBT. ZUR BEGEHUNG IHRER TAT BRACHEN DIE DIEBE EIN EISENGITTER AUF , AN DEM ZWEI SCHLÖSSER ANGEBRACHT WAREN. VON DEN SCHLÜSSELN ZU DIESEN SCHLÖSSERN WURDE EINER VON DER FIRMA ESERCIZIO MAGAZZINI GENERALI UND DER ANDERE VOM HAFENZOLLAMT AUFBEWAHRT. DIE ZOLLVERWALTUNG CATANIA VERLANGTE SOWOHL VON DER FIRMA ESERCIZIO MAGAZZINI GENERALI ALS AUCH VON DER FIRMA MELINA AGOSTA RUND 78 MILLIONEN LIRE ZOLL UND MEHRWERTSTEUER FÜR DIE GESTOHLENE WARE SOWIE GESETZLICHE ZINSEN UND KOSTEN.
3 IM JUNI 1979 LIESS DIE ZOLLVERWALTUNG DEN BEIDEN UNTERNEHMEN EINEN ABGABENBESCHEID ÜBER DEN GENANNTEN BETRAG ZUSTELLEN. DAGEGEN LEGTEN DIE BEIDEN UNTERNEHMEN EINSPRUCH BEIM TRIBUNALE CATANIA EIN , DAS FESTSTELLTE , DASS DER BETRAG NICHT GESCHULDET SEI. DIE VERWALTUNG LEGTE GEGEN DIE BETREFFENDEN URTEILE BERUFUNG EIN.
4 NACH ITALIENISCHEM RECHT ENTSTEHT BEI WAREN , DIE GRENZABGABEN UNTERLIEGEN , DIE ABGABENSCHULD MIT DER ÜBERFÜHRUNG DIESER WAREN IN DEN FREIEN VERKEHR INNERHALB DES ZOLLGEBIETS. ALS ENDGÜLTIG IN DEN FREIEN VERKEHR ÜBERFÜHRT GELTEN DIE WAREN , DIE UNZULÄSSIGERWEISE DEN ZOLLRECHTLICHEN VERPFLICHTUNGEN ENTZOGEN WORDEN SIND. JEDOCH GILT DIE ABGABENSCHULD ALS NICHT ENTSTANDEN , WENN DER ABGABENPFLICHTIGE NACHWEIST , DASS DIE NICHTBEACHTUNG SEINER ZOLLRECHTLICHEN VERPFLICHTUNGEN ODER DAS FEHLEN DER WARE BEI DER GESTELLUNG ZURÜCKZUFÜHREN IST AUF DEN VERLUST ODER DIE ZERSTÖRUNG DER WARE INFOLGE ZUFALLS ODER HÖHERER GEWALT ODER INFOLGE VON EREIGNISSEN , DIE DRITTEN ODER DEM ABGABENPFLICHTIGEN SELBST NUR WEGEN LEICHTER FAHRLÄSSIGKEIT ZUZURECHNEN SIND.
5 NACHDEM DIE ITALIENISCHEN GERICHTE BESTIMMTE ENTSCHEIDUNGEN ZU DEM IM GESETZ VERWENDETEN BEGRIFF ' ' VERLUST ' ' ERLASSEN HATTEN , LEGTE DER ITALIENISCHE GESETZGEBER DIESEN BEGRIFF DURCH DAS GESETZ NR. 891 VOM 22. DEZEMBER 1980 DAHIN GEHEND AUTHENTISCH AUS , DASS DARUNTER DER UNTERGANG UND NICHT DER ENTZUG DER VERFÜGBARKEIT DES ERZEUGNISSES ZU VERSTEHEN IST. DIE CORTE D ' APPELLO WAR DAHER DER ANSICHT , DASS DER ENTZUG DER VERFÜGBARKEIT DES ERZEUGNISSES ( D. H. DER DIEBSTAHL ) NICHT ZU DEN DURCH DAS NATIONALE RECHT ERFASSTEN FÄLLEN GEHÖRE , UND HIELT DIE VORAUSSETZUNG FÜR EINE BEFREIUNG VON DER ABGABENSCHULD DEMGEMÄSS FÜR NICHT ERFÜLLT.
6 DIE BEKLAGTEN VERTRATEN JEDOCH DIE ANSICHT , DASS ES SICH IM RAHMEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ANDERS VERHALTE. DANACH TRETE DIE BEFREIUNG VON DEN ZÖLLEN UND ANDEREN ABGABEN EIN , WENN DIE WARE DURCH HÖHERE GEWALT ODER DURCH EIN ZUFÄLLIGES EREIGNIS UNTERGEGANGEN SEI. DIE WARE SEI IM VORLIEGENDEN FALL UNTER UMSTÄNDEN ENTWENDET WORDEN , DIE DEN TATBESTAND DER HÖHEREN GEWALT IM SINNE DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ERFÜLLTEN.
7 DIE CORTE D ' APPELLO SETZTE DAHER DIE BEIDEN BEI IHR ANHÄNGIGEN VERFAHREN AUS UND HAT DEN GERICHTSHOF MIT DEN GENANNTEN BESCHLÜSSEN UM VORABENTSCHEIDUNG ÜBER DIE FRAGE ERSUCHT ,
' ' OB DIE ENTWENDUNG ZOLLPFLICHTIGER WAREN , DIE IN DER OBEN BESCHRIEBENEN ART UND WEISE ODER - ALLGEMEINER UND ABSTRAKT - AUF EINE SOLCHE WEISE BEGANGEN WURDE , DASS SIE , WIE OBEN DARGELEGT , NACH DEN GRUNDSÄTZEN DES EINFACHEN RECHTS HÖHERER GEWALT GLEICHSTEHT , ALS UNTER DEN BEGRIFF , HÖHERE GEWALT ' IM SINNE DES GEMEINSCHAFTLICHEN ZOLLRECHTS FALLEND ANGESEHEN WERDEN KANN ' '.
8 DIE RICHTLINIE 69/74 DES RATES VOM 4. MÄRZ 1969 ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN ÜBER ZOLLAGER ( ABL. L 58 , S. 7 ) LEGT DIE REGELN FEST , DIE DIE RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER ZOLLAGER ENTHALTEN MÜSSEN. NACH IHREM ARTIKEL 2 BEWIRKT DAS ZOLLAGERVERFAHREN , DASS WÄHREND DER LAGERUNG DER WAREN ZÖLLE , ABGABEN GLEICHER WIRKUNG UND ABSCHÖPFUNGEN NICHT ERHOBEN WERDEN.
9 ARTIKEL 11 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE BESTIMMT : ' ' DER EINLAGERER UND DER LAGERHALTER MÜSSEN BEFREIUNGEN VON ZÖLLEN , ABGABEN GLEICHER WIRKUNG UND ABSCHÖPFUNGEN FÜR JENE MENGEN ERHALTEN KÖNNEN , DIE WÄHREND DER LAGERDAUER AUFGRUND VON ZUFÄLLIGEN EREIGNISSEN ODER HÖHERER GEWALT ODER AUS GRÜNDEN , DIE SICH AUS DER EIGENART DER WAREN ERGEBEN , UNTERGEGANGEN SIND. ' '
10 NACH ARTIKEL 11 ABSATZ 3 WERDEN BEI UNBEFUGTER ENTNAHME VON WAREN DIE ZÖLLE , ABGABEN GLEICHER WIRKUNG UND ABSCHÖPFUNGEN FÜR DIESE WAREN NACH DEN SÄTZEN ODER BETRAEGEN ERHOBEN , DIE IM ZEITPUNKT DER ENTNAHME GELTEN.
11 DIE RICHTLINIE 79/623 DES RATES VOM 25. JUNI 1979 ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE ZOLLSCHULD ( ABL. L 179 , S. 31 ) LEGT UNTER ANDEREM DIE REGELN FEST , DIE IN DEN RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE ENTSTEHUNG DER ZOLLSCHULD ENTHALTEN SEIN MÜSSEN.
12 NACH ARTIKEL 2 DIESER RICHTLINIE ENTSTEHT EINE EINFUHRZOLLSCHULD ,
' '...
C ) WENN EINGANGSABGABENPFLICHTIGE WAREN DER ZOLLAMTLICHEN ÜBERWACHUNG IM RAHMEN EINER VORÜBERGEHENDEN VERWAHRUNG ODER EINES ZOLLVERFAHRENS , DAS EINE SOLCHE ÜBERWACHUNG EINSCHLIESST , ENTZOGEN WERDEN ' '.
13 NACH ARTIKEL 4 DER RICHTLINIE ENTSTEHT ABWEICHEND VON ARTIKEL 2 BEI BESTIMMTEN WAREN KEINE EINFUHRZOLLSCHULD ,
' ' A ) WENN DIE PFLICHTEN , DIE SICH ERGEBEN
- AUS DEN DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZU ARTIKEL 2 DER RICHTLINIE 68/312/EWG ,
-AUS DER VORÜBERGEHENDEN VERWAHRUNG DER BETREFFENDEN WAREN ODER
-AUS DER INANSPRUCHNAHME DES ZOLLVERFAHRENS , IN DAS DIESE WAREN ÜBERFÜHRT WORDEN SIND ,
NICHT ERFÜLLT WERDEN KONNTEN , WEIL DIE BETREFFENDEN WAREN NACHWEISLICH AUS IN IHRER NATUR LIEGENDEN GRÜNDEN , AUS ZUFALL ODER INFOLGE HÖHERER GEWALT VERNICHTET ODER UNWIEDERBRINGLICH VERLORENGEGANGEN SIND ;
... ' '
14 AUS DER GENANNTEN VORSCHRIFT SOWIE AUS DER NEUNTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG DER RICHTLINIE ERGIBT SICH , DASS DEN GRÜNDEN FÜR DAS ERLÖSCHEN DER ZOLLSCHULD DIE FESTSTELLUNG ZUGRUNDE LIEGEN MUSS , DASS DIE WARE TATSÄCHLICH NICHT DER WIRTSCHAFTLICHEN BESTIMMUNG ZUGEFÜHRT WORDEN IST , DIE DIE ERHEBUNG VON EINFUHRABGABEN RECHTFERTIGT. BEI EINEM DIEBSTAHL IST ANZUNEHMEN , DASS DIE WARE IN DEN HANDELSVERKEHR DER GEMEINSCHAFT GELANGT. DAHER SCHLIESST DER VERLUST DER WARE IM SINNE DER RICHTLINIE DIEBSTÄHLE UNABHÄNGIG VON DEN BEGLEITUMSTÄNDEN IHRER BEGEHUNG NICHT EIN.
15 AUF DIE VON DER CORTE D ' APPELLO CATANIA VORGELEGTE FRAGE IST SOMIT FÜR RECHT ZU ERKENNEN , DASS DIE ENTWENDUNG ZOLLPFLICHTIGER WAREN DURCH DRITTE NACH DEM DERZEIT GELTENDEN GEMEINSCHAFTLICHEN ZOLLRECHT , AUCH WENN DEN ABGABENPFLICHTIGEN DARAN KEINE SCHULD TRIFFT , NICHT ZUM ERLÖSCHEN DER ABGABENSCHULD FÜR DIESE WAREN FÜHRT.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
16 DIE AUSLAGEN DER REGIERUNG DER ITALIENISCHEN REPUBLIK SOWIE DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN BEIM GERICHTSHOF EINGEREICHT HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DER AUSGANGSVERFAHREN IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM BEI DER CORTE D ' APPELLO CATANIA ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( VIERTE KAMMER )
AUF DIE IHM VON DER CORTE D ' APPELLO CATANIA MIT BESCHLÜSSEN VOM 18. JULI 1982 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :
NACH DEM DERZEIT GELTENDEN GEMEINSCHAFTLICHEN ZOLLRECHT FÜHRT DIE ENTWENDUNG ZOLLPFLICHTIGER WAREN DURCH DRITTE , AUCH WENN DEN ABGABENPFLICHTIGEN DARAN KEINE SCHULD TRIFFT , NICHT ZUM ERLÖSCHEN DER BETREFFENDEN ABGABENSCHULD FÜR DIESE WAREN.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.