Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 07.05.1987
Aktenzeichen: 186/85
Rechtsgebiete: EWGVtr, EWG/EAGBeamtStat
Vorschriften:
EWGVtr Art. 5 | |
EWGVtr Art. 169 | |
EWGVtr Art. 189 Abs. 2 | |
EWG/EAGBeamtStat Art. 67 Abs. 2 | |
EWG/EAGBeamtStat Art. 68 Abs. 3 | |
EWG/EAGBeamtStat Art. 62 |
1. DER GEGENSTAND EINER KLAGE GEMÄSS ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG WIRD DURCH DAS IN DIESER BESTIMMUNG VORGESEHENE VORPROZESSUALE VERWALTUNGSVERFAHREN EINGEGRENZT. DIE MIT GRÜNDEN VERSEHENE STELLUNGNAHME DER KOMMISSION UND DIE KLAGE MÜSSEN AUF DIE GLEICHEN GRÜNDE UND DAS GLEICHE VORBRINGEN GESTÜTZT SEIN, SO DASS EINE RÜGE, DIE NICHT IN DER MIT GRÜNDEN VERSEHENEN STELLUNGNAHME ERHOBEN WURDE, IM VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF NICHT MEHR ERHOBEN WERDEN KANN.
2. NACH ARTIKEL 189 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG HABEN DAS BEAMTENSTATUT UND DIE BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE SONSTIGEN BEDIENSTETEN, DIE DURCH DIE VERORDNUNG NR. 259/68 DES RATES ERLASSEN WURDEN, ALLGEMEINE GELTUNG, SIND IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GELTEN UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT. SIE VERPFLICHTEN SOMIT ABGESEHEN VON IHREN WIRKUNGEN INNERHALB DER GEMEINSCHAFTSVERWALTUNG AUCH DIE MITGLIEDSTAATEN, SOWEIT DEREN MITWIRKUNG ZU IHRER DURCHFÜHRUNG NOTWENDIG IST.
DA DER ERGÄNZENDE CHARAKTER DER FAMILIENZULAGEN NACH DEM STATUT IM VERHÄLTNIS ZU DEN ANDERWEITIG GEZAHLTEN ZULAGEN GLEICHER ART AUF EINER VERORDNUNGSBESTIMMUNG, NÄMLICH ARTIKEL 67 ABSATZ 2 DES STATUTS, BERUHT, IST ER FÜR DIE MITGLIEDSTAATEN VERBINDLICH UND DARF DURCH NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN NICHT VERKANNT WERDEN.
3. NACH ARTIKEL 62 DES STATUTS SIND DIE FAMILIENZULAGEN TEIL DER DIENSTBEZUEGE, DIE DIE GEMEINSCHAFTEN IHREN BEAMTEN ZU ZAHLEN HABEN. ARTIKEL 67 ABSATZ 2 DES STATUTS SIEHT INSOFERN EINE AUSNAHME VON DER REGEL DES ARTIKELS 62 DES STATUTS VOR, ALS ER DIE ANRECHNUNG VON DRITTER SEITE GEZAHLTER ZULAGEN GLEICHER ART AUF DIE NACH DEM STATUT VORGESEHENEN ZULAGEN VORSCHREIBT, UND DARF IN ALL DEN FÄLLEN, IN DENEN EIN MITGLIEDSTAAT EINEN ANSPRUCH AUF FAMILIENBEIHILFEN ZUGUNSTEN DES KINDES EINES BEAMTEN, EINES EHEMALIGEN BEAMTEN IM RUHESTAND ODER EINES SONSTIGEN BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN ANERKENNT, DIE VERPFLICHTUNG DER GEMEINSCHAFTEN ZUR GEWÄHRUNG VON FAMILIENZULAGEN NICHT GEGENSTANDSLOS MACHEN. ARTIKEL 67 ABSATZ 2 DES STATUTS GILT NUR DANN, WENN IN DIESEM MITGLIEDSTAAT ANSPRUCHSVORAUSSETZUNGEN GELTEN, DIE DENJENIGEN FÜR DIE GEWÄHRUNG VON ZULAGEN NACH DEM STATUT VERGLEICHBAR SIND.
FOLGLICH VERBIETEN ARTIKEL 67 ABSATZ 2 UND DIE ENTSPRECHENDEN VORSCHRIFTEN DES STATUTS UND DER BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE SONSTIGEN BEDIENSTETEN ES EINEM MITGLIEDSTAAT ZU BESTIMMEN, DASS DIE NACH SEINEN RECHTSVORSCHRIFTEN GESCHULDETEN FAMILIENLEISTUNGEN UM DEN BETRAG DER IN DEN STATUTSBESTIMMUNGEN VORGESEHENEN GLEICHARTIGEN ZULAGEN GEKÜRZT WERDEN, WENN DER EHEGATTE EINES BEAMTEN IM AKTIVEN DIENST, EINES RUHESTANDSBEAMTEN ODER EINES SONSTIGEN BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN IN SEINEM HOHEITSGEBIET EINE UNSELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT AUSÜBT ODER AUSGEUEBT HAT ODER DER BEAMTE SELBST AUSSERHALB DER GEMEINSCHAFTSORGANE EINER UNSELBSTÄNDIGEN TEILZEITBESCHÄFTIGUNG NACHGEHT, AUFGRUND DEREN ER DEM NATIONALEN SYSTEM DER FAMILIENBEIHILFEN ANGESCHLOSSEN IST.
DAGEGEN IST DIESE BESTIMMUNG NICHT ANWENDBAR, WENN DER EHEGATTE EINES BEAMTEN IM AKTIVEN DIENST, EINES RUHESTANDSBEAMTEN ODER EINES SONSTIGEN BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN IM HOHEITSGEBIET EINES MITGLIEDSTAATES EINE SELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT AUSÜBT, SELBST WENN DIESE DEN ANSCHLUSS AN DAS NATIONALE SYSTEM DER FAMILIENBEIHILFEN BEWIRKT UND DADURCH GRUNDSÄTZLICH EINEN ANSPRUCH AUF GEWÄHRUNG DIESER BEIHILFEN ERÖFFNET.
4. DIE VERPFLICHTUNG ZUR ZUSAMMENARBEIT, DIE GEMÄSS ARTIKEL 5 EWG-VERTRAG DIE BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND IHREN MITGLIEDSTAATEN BESTIMMT, VERBIETET ES EINEM MITGLIEDSTAAT, BESTIMMUNGEN ZU ERLASSEN, DIE AUSWIRKUNGEN AUF DIE ANWENDUNG DES BEAMTENSTATUTS HABEN, UND SEINE FRÜHERE STÄNDIGE PRAXIS ZU ÄNDERN, OHNE DIE BETREFFENDEN GEMEINSCHAFTSORGANE VORHER ZU KONSULTIEREN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 7. MAI 1987. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN KOENIGREICH BELGIEN. - " VON EINEM MITGLIEDSTAAT GEZAHLTE FAMILIENBEIHILFEN FUER PERSONEN, DIE VON DEN GEMEINSCHAFTSORGANEN FAMILIENBEIHILFEN ERHALTEN - NATIONALE ANTIKUMULIERUNGSVORSCHRIFT ". - RECHTSSACHE 186/85.
Entscheidungsgründe:
1 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN HAT MIT KLAGESCHRIFT, DIE AM 18.*JUNI 1985 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST, GEMÄSS ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG KLAGE ERHOBEN AUF FESTSTELLUNG, DASS DAS KÖNIGREICH BELGIEN GEGEN SEINE VERPFLICHTUNGEN AUS ARTIKEL 67 ABSATZ 2 UND 68 ABSATZ 2 DES STATUTS DER BEAMTEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ( STATUT ), AUS ARTIKEL 20 DER BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE SONSTIGEN BEDIENSTETEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ( BSB ), AUS ARTIKEL 5 EWG-VERTRAG UND AUS DEN ARTIKELN 15 UND 19 DES PROTOKOLLS ÜBER DIE VORRECHTE UND BEFREIUNGEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ( PROTOKOLL ) VERSTOSSEN HAT, INDEM ES DIE KÜRZUNG DER NACH DEN BELGISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN GESCHULDETEN FAMILIENLEISTUNGEN UM DEN BETRAG DER FAMILIENZULAGEN, DIE NACH DEM STATUT ODER DEN BSB ZU GEWÄHREN SIND, VORGESCHRIEBEN UND DADURCH DEN ERGÄNZENDEN CHARAKTER DIESER ZULAGEN BEEINTRÄCHTIGT HAT.
2 WEGEN DES SACHVERHALTS, DES VERFAHRENSABLAUFS UND DES PARTEIVORBRINGENS WIRD AUF DEN SITZUNGSBERICHT VERWIESEN. DER AKTENINHALT IST IM FOLGENDEN NUR INSOWEIT WIEDERGEGEBEN, ALS DIE BEGRÜNDUNG DES URTEILS DIES ERFORDERT.
3 ARTIKEL 67 ABSATZ 2 DES STATUTS LAUTET :
" BEAMTE, DIE FAMILIENZULAGEN NACH DIESEM ARTIKEL ERHALTEN, HABEN DIE ANDERWEITIG GEZAHLTEN ZULAGEN GLEICHER ART ANZUGEBEN; DIESE WERDEN VON DEN NACH ANHANG VII ARTIKEL*1, 2 UND 3 GEZAHLTEN ZULAGEN ABGEZOGEN."
BEI DEN IN DIESER VORSCHRIFT GENANNTEN ZULAGEN HANDELT ES SICH UM DIE HAUSHALTSZULAGE, DIE KINDERZULAGE UND DIE ERZIEHUNGSZULAGE.
4 ARTIKEL 68 ABSATZ 2 DES STATUTS ENTHÄLT EINE INHALTSGLEICHE REGELUNG FÜR BEAMTE, DIE SICH IM EINSTWEILIGEN RUHESTAND BEFINDEN, AUS DIENSTLICHEN GRÜNDEN IHRER STELLE ENTHOBEN WORDEN SIND ODER EINE VERGÜTUNG NACH DEN ARTIKELN 34 UND 42 DES FRÜHEREN PERSONALSTATUTS DER EGKS ERHALTEN.
5 NACH ARTIKEL 20 BSB GILT ARTIKEL 67 ABSATZ 2 DES STATUTS FÜR DIE SONSTIGEN BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN ENTSPRECHEND.
6 DIE VORSCHRIFT GILT FERNER ENTSPRECHEND FÜR PERSONEN, DIE VON DEN GEMEINSCHAFTEN RUHEGEHALT WEGEN ALTERS, RUHEGEHALT WEGEN DIENSTUNFÄHIGKEIT ODER HINTERBLIEBENENVERSORGUNG ERHALTEN UND DENEN AUFGRUND VON ARTIKEL 81 DES STATUTS NACH MASSGABE DES ANHANGS VII FAMILIENZULAGEN NACH ARTIKEL 67 ZUSTEHEN.
7 AUSWEISLICH DER AKTEN ZAHLTE DAS KÖNIGREICH BELGIEN SEIT INKRAFTTRETEN DES STATUTS UND DER BSB DIE NACH BELGISCHEM RECHT GESCHULDETEN FAMILIENBEIHILFEN VORRANGIG VOR DEN NACH DEM STATUT ODER DEN BSB GESCHULDETEN GLEICHARTIGEN ZULAGEN.
8 DAGEGEN BESTIMMT DIE KÖNIGLICHE VERORDNUNG NR. 54 VOM 15.*JULI 1982 ( MONITEUR BELGE VOM 20.7.1982, S.*8393 ), DIE DIE FRÜHEREN EINSCHLAEGIGEN RECHTSVORSCHRIFTEN ABÄNDERT ( ARTIKEL 60 DER DURCH DIE KÖNIGLICHE VERORDNUNG VOM 19.*DEZEMBER 1939 KOORDINIERTEN GESETZE ÜBER FAMILIENBEIHILFEN FÜR ARBEITNEHMER ), DASS IN ZUKUNFT "DER BETRAG DER FAMILIENLEISTUNGEN... AUCH DANN UM DEN BETRAG DER GLEICHARTIGEN LEISTUNGEN GEKÜRZT (( WIRD )), AUF DIE NACH ANDEREN AUSLÄNDISCHEN RECHTS - ODER VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN ODER NACH DEN FÜR DIE BEDIENSTETEN EINER VÖLKERRECHTLICHEN EINRICHTUNG GELTENDEN VORSCHRIFTEN EIN ANSPRUCH ZUGUNSTEN EINES LEISTUNGSBERECHTIGTEN KINDES BESTEHT, WENN IN JENEN VORSCHRIFTEN BESTIMMT IST, DASS DIESE LEISTUNGEN ALS ERGÄNZUNG ZU DEN NACH DIESEN GESETZEN GEWÄHRTEN FAMILIENLEISTUNGEN GEWÄHRT WERDEN ".
9 ARTIKEL 29 DER KÖNIGLICHEN VERORDNUNG VOM 8.*APRIL 1976 ÜBER DIE FAMILIENLEISTUNGEN FÜR SELBSTÄNDIGE WURDE DURCH DIE KÖNIGLICHE VERORDNUNG VOM 19.*NOVEMBER 1982 ( MONITEUR BELGE VOM 17.12.1982, S.*14773 ) IM GLEICHEN SINNE GEÄNDERT.
10 DIE KOMMISSION HÄLT DIE KÖNIGLICHEN VERORDNUNGEN VOM 15.*JULI UND VOM 19.*NOVEMBER 1982 FÜR UNVEREINBAR MIT DEN ARTIKELN 67 ABSATZ*2 UND 68 ABSATZ 2 DES STATUTS SOWIE ARTIKEL 20 BSB UND SIEHT DURCH IHRE DURCHFÜHRUNG ARTIKEL 5 EWG-VERTRAG UND DIE ARTIKEL 15 UND 19 DES PROTOKOLLS VERLETZT; MIT SCHREIBEN VOM 15. FEBRUAR 1983 GAB SIE DAHER DER BELGISCHEN REGIERUNG GELEGENHEIT ZUR ÄUSSERUNG. DA DIE BELGISCHE REGIERUNG DEN IHR VORGEWORFENEN VERTRAGSVERSTOSS BESTRITT, ÜBERSANDTE IHR DIE KOMMISSION AM 29. NOVEMBER 1984 EINE MIT GRÜNDEN VERSEHENE STELLUNGNAHME GEMÄSS ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG. ANGESICHTS DER ERKLÄRUNGEN DER BELGISCHEN REGIERUNG, SIE ERHALTE IHREN STANDPUNKT AUFRECHT, HAT DIE KOMMISSION DIE VORLIEGENDE KLAGE VOR DEM GERICHTSHOF ERHOBEN.
11 IM RAHMEN DES VORLIEGENDEN VERFAHRENS ERHEBT DIE KOMMISSION DREI RÜGEN, NÄMLICH ERSTENS VERLETZUNG DER ARTIKEL 67 ABSATZ 2 UND 68 ABSATZ 2 DES STATUTS UND DES ARTIKELS 20 BSB, ZWEITENS VERLETZUNG DER ARTIKEL 15 UND 19 DES PROTOKOLLS SOWIE DES ARTIKELS 5 EWG-VERTRAG UND DRITTENS VERLETZUNG DES DISKRIMINIERUNGSVERBOTS.
12 DIE DRITTE RÜGE IST, WIE DIE KOMMISSION SELBST IN IHRER ERWIDERUNG EINGERÄUMT HAT, IM RAHMEN DER VORLIEGENDEN KLAGE UND NICHT IM VORPROZESSUALEN VERFAHREN ERHOBEN WORDEN.
13 NACH DER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES ( SIEHE INSBESONDERE DAS URTEIL VOM 7.*FEBRUAR 1984 IN DER RECHTSSACHE 166/82, KOMMISSION/ITALIEN, SLG. 1984, 459 ) WIRD DER GEGENSTAND DER KLAGE GEMÄSS ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG DURCH DAS IN DIESER BESTIMMUNG VORGESEHENE VORPROZESSUALE VERWALTUNGSVERFAHREN EINGEGRENZT; DIE MIT GRÜNDEN VERSEHENE STELLUNGNAHME DER KOMMISSION UND DIE KLAGE MÜSSEN AUF DIE GLEICHEN GRÜNDE UND DAS GLEICHE VORBRINGEN GESTÜTZT SEIN. SOMIT KANN DER GERICHTSHOF IM RAHMEN DES VORLIEGENDEN VERFAHRENS EINE RÜGE, DIE NICHT IN DER MIT GRÜNDEN VERSEHENEN STELLUNGNAHME ERHOBEN WURDE, NICHT PRÜFEN.
14 DIE DRITTE VON DER KOMMISSION ERHOBENE RÜGE IST SOMIT UNZULÄSSIG.
ZUR DEFINITION DER IN DER VORLIEGENDEN RECHTSSACHE BETROFFENEN FÄLLE
15 VOR DER PRÜFUNG DER ÜBRIGEN VON DER KOMMISSION GEGENÜBER BELGIEN ERHOBENEN RÜGEN IST ZU BEMERKEN, DASS DAS IN DEN KÖNIGLICHEN VERORDNUNGEN VOM 15.*JULI UND VOM 19.*NOVEMBER 1982 GEREGELTE SYSTEM DER FAMILIENBEIHILFEN NUR DENJENIGEN PERSONEN EINEN ANSPRUCH AUF DERARTIGE BEIHILFEN VERLEIHT, DIE DIESEM SYSTEM INSBESONDERE AUFGRUND DER AUSÜBUNG EINER SELBSTÄNDIGEN ODER UNSELBSTÄNDIGEN ERWERBSTÄTIGKEIT ANGESCHLOSSEN SIND UND BEITRAEGE DAZU ENTRICHTEN.
16 SOMIT BETRIFFT DAS VORLIEGENDE VERFAHREN, WIE DIE KOMMISSION IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG AUSGEFÜHRT HAT, IN WIRKLICHKEIT NUR DEN FALL DES BEAMTEN ODER BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN, DESSEN EHEGATTE IN BELGIEN EINE SELBSTÄNDIGE ODER UNSELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT AUSÜBT UND DESHALB DEM VORGENANNTEN BELGISCHEN FAMILIENBEIHILFESYSTEM ANGESCHLOSSEN IST, SOWIE DEN FALL DES BEAMTEN ODER BEDIENSTETEN, DER SELBST IN BELGIEN AUSSERHALB DER GEMEINSCHAFTSORGANE EINE TEILZEITBESCHÄFTIGUNG AUSÜBT, AUFGRUND DEREN ER DIESEM SYSTEM ANGESCHLOSSEN IST. DIE KOMMISSION WIRFT BELGIEN ALSO VOR, IN SEIN RECHT VORSCHRIFTEN AUFGENOMMEN ZU HABEN, DIE BEWIRKEN, DASS DIE BELGISCHEN FAMILIENBEIHILFEN IN DEN VORGENANNTEN FÄLLEN NUR IN ERGÄNZUNG DER NACH DEN BESTIMMUNGEN DES STATUTS GESCHULDETEN GLEICHARTIGEN ZULAGEN GEZAHLT WERDEN.
17 DER GERICHTSHOF HAT SOMIT IM RAHMEN DES VORLIEGENDEN VERFAHRENS NUR ÜBER DIESE FÄLLE ZU ENTSCHEIDEN.
ZUR ERSTEN RÜGE ( VERLETZUNG DER ARTIKEL 67 ABSATZ 2 UND 68 ABSATZ 2 DES STATUTS UND DES ARTIKELS 20 BSB )
18 DIE KOMMISSION TRAEGT VOR, ARTIKEL 67 ABSATZ 2 DES STATUTS SEI EINE ANTIKUMULIERUNGSVORSCHRIFT FÜR FAMILIENZULAGEN, DIE IN ARTIKEL 68 ABSATZ 2 DES STATUTS WIEDERHOLT UND DURCH ARTIKEL 20 BSB FÜR AUF DIE SONSTIGEN BEDIENSTETEN ENTSPRECHEND ANWENDBAR ERKLÄRT WERDE. AUFGRUND DIESER ANTIKUMULIERUNGSVORSCHRIFT HÄTTEN DIE BEAMTEN ANDERWEITIG GEZAHLTE ZULAGEN GLEICHER ART ANZUGEBEN, DAMIT DIESE VON DEN AUFGRUND DES STATUTS GEWÄHRTEN ZULAGEN ABGEZOGEN WERDEN KÖNNTEN. MIT ARTIKEL 67 ABSATZ 2 HABE DER VERORDNUNGSGEBER DER GEMEINSCHAFTEN DEN IM STATUT UND IN DEN BSB VORGESEHENEN ZULAGEN DEN CHARAKTER VON ERGÄNZENDEN LEISTUNGEN VERLEIHEN WOLLEN, DIE ZU DEN NACH DEN VERSCHIEDENEN NATIONALEN REGELUNGEN ZU ZAHLENDEN LEISTUNGEN GLEICHER ART HINZUTRÄTEN. DIE VORSCHRIFT SOLLE SOMIT UNTER ANDEREM DIE FINANZIELLE BELASTUNG DER GEMEINSCHAFTEN BEGRENZEN.
19 DIE KOMMISSION MACHT GELTEND, DIE VON BELGIEN ERLASSENE ANTIKUMULIERUNGSVORSCHRIFT VERKENNE DEN ERGÄNZENDEN CHARAKTER DER IM STATUT VORGESEHENEN LEISTUNGEN UND FÜHRE ZU EINER ERHÖHUNG DER FINANZIELLEN BELASTUNG DER GEMEINSCHAFTEN DURCH DIE FAMILIENZULAGEN.
20 DIE BELGISCHE REGIERUNG BESTREITET DAGEGEN, DASS ARTIKEL 67 ABSATZ 2 DEN MITGLIEDSTAATEN IRGENDEINE VERPFLICHTUNG AUFERLEGE. ES HANDELE SICH UM EINE BLOSSE ANTIKUMULIERUNGSVORSCHRIFT, DIE VERHINDERN SOLLE, DASS EIN UND DIESELBE PERSON ZWEIMAL BEIHILFEN DER GLEICHEN ART BEZIEHE, UND SOMIT UM EINE VORSCHRIFT, DIE LEDIGLICH INTERN FÜR DIE GEMEINSCHAFTSVERWALTUNG GELTE. DIE SICH AUS DER ANWENDUNG DIESER ANTIKUMULIERUNGSVORSCHRIFT ERGEBENDE BEGRENZUNG DER FINANZIELLEN BELASTUNG FÜR DIE GEMEINSCHAFTEN SEI EINE INDIREKTE WIRKUNG DES ARTIKELS 67 ABSATZ 2, NICHT DAGEGEN SEIN ZIEL.
21 VORAB IST DARAUF HINZUWEISEN, DASS DAS STATUT UND DIE BSB DURCH DIE VERORDNUNG NR. 259/68 DES RATES VOM 29. FEBRUAR 1968 ( ABL. L*56, S.*1 ) FESTGELEGT WURDEN UND DASS DIESE VERORDNUNG NACH ARTIKEL 189 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG ALLGEMEINE GELTUNG HAT, IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH IST UND UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT GILT. DAS STATUT UND DIE BSB VERPFLICHTEN SOMIT, WIE DER GERICHTSHOF UNTER ANDEREM IN SEINEM URTEIL VOM 20. OKTOBER 1981 IN DER RECHTSSACHE 137/80 ( KOMMISSION/BELGIEN, SLG. 1981, 2393 ) FESTGESTELLT HAT, ABGESEHEN VON IHREN WIRKUNGEN INNERHALB DER GEMEINSCHAFTSVERWALTUNG AUCH DIE MITGLIEDSTAATEN, SOWEIT DEREN MITWIRKUNG ZU IHRER DURCHFÜHRUNG NOTWENDIG IST. DAHER STELLT SICH DIE FRAGE, OB ARTIKEL 67 ABSATZ 2 DES STATUTS VON DEN MITGLIEDSTAATEN ZU BEACHTENDE VERPFLICHTUNGEN BEGRÜNDET.
22 HIERZU IST FESTZUSTELLEN, DASS DIE GEWÄHRUNG DER HIER IN REDE STEHENDEN FAMILIENBEIHILFEN VON DEN FAMILIÄREN VERHÄLTNISSEN DES BEAMTEN ABHÄNGT. MANGELS BESONDERER VORSCHRIFTEN KÖNNTE DIE GLEICHZEITIGE ANWENDUNG DER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN UND EINER NATIONALEN REGELUNG SOMIT IN DEM SINN ZU KONFLIKTEN FÜHREN, DASS BEI VORLIEGEN DERSELBEN FAMILIÄREN VERHÄLTNISSE NACH BEIDEN REGELUNGEN EIN ANSPRUCH AUF DIE GEWÄHRUNG DER VOLLEN BEIHILFE BESTÜNDE. ARTIKEL 67 ABSATZ 2 DES STATUTS SOLL GERADE DERARTIGE KONFLIKTE REGELN.
23 WÜRDEN NÄMLICH DIE FRAGLICHEN KONFLIKTE DURCH VORSCHRIFTEN DES NATIONALEN RECHTS GEREGELT, SO KÖNNTE ES FÜR DIE VERSCHIEDENEN BEAMTEN JE NACH DEM MITGLIEDSTAAT, IN DEM DER BEAMTE ODER SEIN EHEGATTE BERUFSTÄTIG IST ODER SICH AUFHÄLT, ZU UNTERSCHIEDLICHEN ERGEBNISSEN KOMMEN. ARTIKEL 67 ABSATZ 2 DES STATUTS ERMÖGLICHT EINEN AUSGLEICH ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN REGELUNG UND DEN VERSCHIEDENEN NATIONALEN REGELUNGEN IN DER WEISE, DASS DIE FAMILIENZULAGEN NACH DEM STATUT DEN BERECHTIGTEN NUR INSOWEIT GEZAHLT WERDEN, ALS SIE VERGLEICHBARE ZULAGEN, DIE AUFGRUND EINER REGELUNG EINES MITGLIEDSTAATS GEWÄHRT WERDEN, ÜBERSTEIGEN. DA DER ERGÄNZENDE CHARAKTER DER ZULAGEN NACH DEM STATUT AUF ARTIKEL 67 ABSATZ 2 DES STATUTS BERUHT, D.*H. AUF EINER VORSCHRIFT, DIE IN EINER VERORDNUNG IM SINNE VON ARTIKEL 189 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG ENTHALTEN IST, IST ER FÜR DIE MITGLIEDSTAATEN VERBINDLICH UND DARF DURCH NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN NICHT VERKANNT WERDEN.
24 DIE BELGISCHEN BESTIMMUNGEN, UM DIE ES IM VORLIEGENDEN VERFAHREN GEHT, VERKENNEN DIESEN ERGÄNZENDEN CHARAKTER. NACH DEM WORTLAUT DES ARTIKELS 60 DER KOORDINIERTEN GESETZE ÜBER DIE FAMILIENBEIHILFEN FÜR ARBEITNEHMER IN DER FASSUNG DER KÖNIGLICHEN VERORDNUNG VOM 15.*JULI 1982 MUSS NÄMLICH DER BETRAG DER FAMILIENLEISTUNGEN, DIE NACH DEN FÜR DIE BEDIENSTETEN EINER VÖLKERRECHTLICHEN EINRICHTUNG GELTENDEN VORSCHRIFTEN GEZAHLT WERDEN, AUCH DANN VON DEN GLEICHARTIGEN BELGISCHEN LEISTUNGEN ABGEZOGEN WERDEN, "WENN IN JENEN VORSCHRIFTEN BESTIMMT IST, DASS DIESE LEISTUNGEN ALS ERGÄNZUNG ZU DEN NACH DIESEN GESETZEN GEWÄHRTEN FAMILIENLEISTUNGEN GEWÄHRT WERDEN ".
25 NACHDEM FESTGESTELLT IST, DASS DIE MITGLIEDSTAATEN ZUR BEACHTUNG DES ERGÄNZENDEN CHARAKTERS DER IM STATUT UND IN DEN BSB VORGESEHENEN FAMILIENZULAGEN VERPFLICHTET SIND, IST WEITER ZU PRÜFEN, BEI WELCHEN SACHVERHALTEN DIESER ERGÄNZENDE CHARAKTER ZUM TRAGEN KOMMT UND WANN SICH SOMIT DARAUS VERPFLICHTUNGEN FÜR DIE MITGLIEDSTAATEN ERGEBEN.
26 INSOWEIT IST FESTZUHALTEN, DASS ARTIKEL 67 ABSATZ 2 DES STATUTS TEIL DER ALLGEMEINEN REGELUNG ÜBER DIE DIENSTBEZUEGE IST, DIE DIE GEMEINSCHAFTEN IHREN BEAMTEN NACH ARTIKEL 62 DES STATUTS ZU ZAHLEN HABEN. NACH DIESER VORSCHRIFT UMFASSEN NÄMLICH DIE DIENSTBEZUEGE, AUF DIE DER BEAMTE ANSPRUCH HAT, AUCH DIE FAMILIENZULAGEN. AUS EBEN DIESEM GRUND STEHT ARTIKEL 67 AUCH IN ABSCHNITT 1 DES TITELS V KAPITEL*1 DES STATUTS, DER DIE ÜBERSCHRIFT "DIENSTBEZUEGE" TRAEGT. IN GLEICHER WEISE VERLEIHEN DIE ARTIKEL 19 UND 61 BSB DEN FAMILIENZULAGEN FÜR DIE SONSTIGEN BEDIENSTETEN DEN CHARAKTER VON BEZUEGEN.
27 INNERHALB DES GESAMTGEFÜGES DER REGELUNG ÜBER DIE DIENSTBEZUEGE SIEHT ARTIKEL 67 ABSATZ 2 DES STATUTS INSOFERN EINE AUSNAHME VON ARTIKEL 62 DES STATUTS VOR, ALS ER DIE ANRECHNUNG VON DRITTER SEITE GEZAHLTER ZULAGEN GLEICHER ART AUF DIE VON DEN GEMEINSCHAFTEN GESCHULDETEN ZULAGEN VORSCHREIBT. ALS AUSNAHMEBESTIMMUNG DARF DIESE VORSCHRIFT NICHT EXTENSIV AUSGELEGT WERDEN.
28 WENN SIE AUCH EINE BEGRENZUNG DER FINANZIELLEN BELASTUNG DER GEMEINSCHAFTEN HINSICHTLICH DER FAMILIENZULAGEN BEWIRKT, SO DARF SIE DOCH IN ALL DEN FÄLLEN, IN DENEN EIN MITGLIEDSTAAT EINEN ANSPRUCH AUF FAMILIENBEIHILFEN ZUGUNSTEN DES KINDES EINES BEAMTEN, EINES EHEMALIGEN BEAMTEN IM RUHESTAND ODER EINES SONSTIGEN BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN ANERKENNT, DIE VERPFLICHTUNG DER GEMEINSCHAFTEN ZUR GEWÄHRUNG DIESER ZULAGE NICHT GEGENSTANDSLOS MACHEN.
29 INSOWEIT IST ZU BERÜCKSICHTIGEN, DASS DIE FAMILIENZULAGEN ALS BESTANDTEILE DER DIENSTBEZUEGE NACH DER KONZEPTION DES STATUTS IM ZUSAMMENHANG MIT EINEM BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNIS ODER - ALLGEMEIN - MIT EINER UNSELBSTÄNDIGEN BERUFSTÄTIGKEIT STEHEN.
30 FOLGLICH IST DAVON AUSZUGEHEN, DASS ARTIKEL 67 ABSATZ 2 DES STATUTS NUR DANN GILT, WENN IN DEM MITGLIEDSTAAT, NACH DESSEN RECHT AN SICH EIN ANSPRUCH AUF ZAHLUNG VON NATIONALEN BEIHILFEN FÜR EIN KIND GEGEBEN WÄRE, FÜR DAS ZULAGEN NACH DEM STATUT GEWÄHRT WERDEN KÖNNEN, ANSPRUCHSVORAUSSETZUNGEN GELTEN, DIE DENJENIGEN FÜR DIE GEWÄHRUNG VON ZULAGEN NACH DEM STATUT VERGLEICHBAR SIND.
31 NUR WENN DER EHEGATTE EINES BEAMTEN, EINES RUHESTANDSBEAMTEN ODER EINES SONSTIGEN BEDIENSTETEN IN EINEM MITGLIEDSTAAT EINE UNSELBSTÄNDIGE TÄTIGKEIT AUSÜBT ODER AUSGEUEBT HAT, UNTERSAGEN ARTIKEL*67 ABSATZ 2 DES STATUTS UND DIE ANDEREN ENTSPRECHENDEN VORSCHRIFTEN DIESEM MITGLIEDSTAAT SOMIT, IHM DIE ZAHLUNG VON IN SEINEM EIGENEN RECHT VORGESEHENEN FAMILIENBEIHILFEN UNTER HINWEIS AUF DIE MÖGLICHKEIT ZU VERWEIGERN, DASS FÜR DASSELBE KIND ZULAGEN NACH DEM STATUT IN ANSPRUCH GENOMMEN WERDEN KÖNNEN.
32 EBENSO VERBIETEN ES ARTIKEL 67 ABSATZ 2 UND DIE ENTSPRECHENDEN VORSCHRIFTEN EINEM MITGLIEDSTAAT, DIE ZAHLUNG DER IN SEINEN RECHTSVORSCHRIFTEN VORGESEHENEN FAMILIENBEIHILFEN IN FÄLLEN WIE DEN IN DER KLAGE DER KOMMISSION ANGESPROCHENEN ZU VERWEIGERN, IN DENEN DER BEAMTE SELBST AUSSERHALB DER GEMEINSCHAFTSORGANE IM HOHEITSGEBIET DIESES STAATES EINE UNSELBSTÄNDIGE TEILZEITBESCHÄFTIGUNG AUSÜBT UND DESHALB DEM NATIONALEN SYSTEM DER FAMILIENBEIHILFEN ANGESCHLOSSEN IST.
33 DAGEGEN IST ARTIKEL 67 ABSATZ 2 NICHT AUF DIE EBENFALLS IN DER KLAGE DER KOMMISSION ANGESPROCHENEN FÄLLE ANWENDBAR, IN DENEN DER EHEGATTE DES BEAMTEN IM HOHEITSGEBIET EINES MITGLIEDSTAATES EINE SELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT AUSÜBT, SELBST WENN DIESE DEN ANSCHLUSS AN DAS NATIONALE SYSTEM DER FAMILIENBEIHILFEN BEWIRKT UND DADURCH GRUNDSÄTZLICH EINEN ANSPRUCH AUF GEWÄHRUNG DIESER BEIHILFEN DURCH DIESEN MITGLIEDSTAAT ERÖFFNET. UNTER ZULAGEN GLEICHER ART, DIE NACH DIESER VORSCHRIFT VON DEN IM STATUT VORGESEHENEN ZULAGEN ABGEZOGEN WERDEN MÜSSEN UND FOLGLICH DIE GEMEINSCHAFTSORGANE INSOWEIT VON IHRER ZAHLUNGSPFLICHT ENTBINDEN, SIND NÄMLICH NUR SOLCHE ZULAGEN ZU VERSTEHEN, DIE IM ZUSAMMENHANG MIT EINER UNSELBSTÄNDIGEN ERWERBSTÄTIGKEIT GEZAHLT WERDEN.
34 FOLGLICH ERGEBEN SICH AUS ARTIKEL 67 ABSATZ 2 UND DEN ENTSPRECHENDEN VORSCHRIFTEN DES STATUTS UND DER BSB IN FÄLLEN, IN DENEN DER EHEGATTE EINES BEAMTEN, EINES RUHESTANDSBEAMTEN ODER EINES SONSTIGEN BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN IM HOHEITSGEBIET EINES MITGLIEDSTAATS EINE SELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT AUSÜBT, FÜR DIE MITGLIEDSTAATEN KEINE VERPFLICHTUNGEN BEZUEGLICH DER FAMILIENBEIHILFEN.
35 SOMIT HAT DAS KÖNIGREICH BELGIEN GEGEN SEINE VERPFLICHTUNGEN AUS DEN ARTIKELN 67 ABSATZ 2 UND 68 ABSATZ 2 DES STATUTS DER BEAMTEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND AUS ARTIKEL 20 DER BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE SONSTIGEN BEDIENSTETEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN VERSTOSSEN, INDEM ES IN DEN FÄLLEN, IN DENEN DER EHEGATTE EINES BEAMTEN, EINES RUHESTANDSBEAMTEN ODER EINES SONSTIGEN BEDIENSTETEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IM BELGISCHEN HOHEITSGEBIET EINE UNSELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT AUSÜBT ODER IN DENEN DER BEAMTE SELBST AUSSERHALB DER GEMEINSCHAFTSORGANE EINER UNSELBSTÄNDIGEN TEILZEITBESCHÄFTIGUNG NACHGEHT, AUFGRUND DEREN ER DEM NATIONALEN SYSTEM DER FAMILIENBEIHILFEN ANGESCHLOSSEN IST, DIE KÜRZUNG DER FAMILIENLEISTUNGEN, DIE AUFGRUND DER IM VORLIEGENDEN VERFAHREN STREITIGEN BELGISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN GESCHULDET WERDEN, UM DEN BETRAG DER IM BEAMTENSTATUT ODER IN DEN BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE SONSTIGEN BEDIENSTETEN VORGESEHENEN GLEICHARTIGEN ZULAGEN VORGESCHRIEBEN UND DADURCH DEN ERGÄNZENDEN CHARAKTER DIESER ZULAGEN BEEINTRÄCHTIGT HAT.
ZUR ZWEITEN RÜGE ( VERLETZUNG DES ARTIKELS 5 EWG-VERTRAG UND DER ARTIKEL 15 UND 19 DES PROTOKOLLS )
36 MIT DER ZWEITEN RÜGE WIRFT DIE KOMMISSION DEM KÖNIGREICH BELGIEN VOR, DIE KÖNIGLICHEN VERORDNUNGEN VOM 15.*JULI UND 19.*NOVEMBER 1982 ERLASSEN ZU HABEN, OHNE SIE ZU KONSULTIEREN.
37 EINE SOLCHE VERPFLICHTUNG ERGEBE SICH FÜR DIE BELGISCHE REGIERUNG AUS ARTIKEL 19 DES PROTOKOLLS, DER WIE FOLGT LAUTE : "BEI DER ANWENDUNG DIESES PROTOKOLLS HANDELN DIE ORGANE DER GEMEINSCHAFTEN UND DIE VERANTWORTLICHEN BEHÖRDEN DER BETEILIGTEN MITGLIEDSTAATEN IM GEGENSEITIGEN EINVERNEHMEN." DIE KOMMISSION BERUFT SICH FERNER AUF ARTIKEL 15 DES PROTOKOLLS, WONACH "DER RAT... AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION DURCH EINSTIMMIGEN BESCHLUSS DAS SYSTEM DER SOZIALLEISTUNGEN FÜR DIE BEAMTEN UND SONSTIGEN BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN FEST((LEGT ))", UND AUF ARTIKEL 5 EWG-VERTRAG.
38 NACH AUFFASSUNG DER BELGISCHEN REGIERUNG ERGIBT SICH AUS KEINER DER VON DER KOMMISSION GENANNTEN VORSCHRIFTEN EINE VERPFLICHTUNG DER MITGLIEDSTAATEN HINSICHTLICH DER REGELUNG DES ZUSAMMENTREFFENS VON NACH DEN VERSCHIEDENEN NATIONALEN SYSTEMEN GESCHULDETEN FAMILIENBEIHILFEN MIT NACH DEN STATUTSBESTIMMUNGEN GESCHULDETEN ZULAGEN GLEICHER ART.
39 ES KANN DAHINGESTELLT BLEIBEN, OB DIE ARTIKEL 15 UND 19 DES PROTOKOLLS DEN MITGLIEDSTAATEN IN DEM DEN GEGENSTAND DES VORLIEGENDEN VERFAHRENS BILDENDEN BEREICH VERPFLICHTUNGEN AUFERLEGEN; JEDENFALLS IST FESTZUSTELLEN, DASS EIN MITGLIEDSTAAT BESTIMMUNGEN, DIE AUSWIRKUNGEN AUF DIE ANWENDUNG DES STATUTS HABEN UND EINE FRÜHERE STÄNDIGE PRAXIS DIESES MITGLIEDSTAATS ÄNDERN, NICHT OHNE VORHERIGE KONSULTATION DER BETREFFENDEN GEMEINSCHAFTSORGANE ERLASSEN DARF, WIE ES BELGIEN IM VORLIEGENDEN FALL GETAN HAT. DAMIT HAT DIE BELGISCHE REGIERUNG DIE VERPFLICHTUNG ZUR ZUSAMMENARBEIT, DIE DIE BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND IHREN MITGLIEDSTAATEN BESTIMMEN MUSS, VERLETZT UND GEGEN ARTIKEL 5 EWG-VERTRAG VERSTOSSEN.
40 SOMIT IST FESTZUSTELLEN, DASS DAS KÖNIGREICH BELGIEN DADURCH GEGEN SEINE VERPFLICHTUNGEN AUS ARTIKEL 5 EWG-VERTRAG VERSTOSSEN HAT, DASS ES DIE KOMMISSION NICHT VOR DEM BEABSICHTIGTEN ERLASS VON BESTIMMUNGEN ÜBER DAS ZUSAMMENTREFFEN VON NACH BELGISCHEM RECHT VORGESEHENEN FAMILIENBEIHILFEN MIT DEN GLEICHARTIGEN NACH DEM STATUT DER BEAMTEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND DEN BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE SONSTIGEN BEDIENSTETEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN VORGESEHENEN FAMILIENZULAGEN KONSULTIERT HAT.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
41 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG HAT DIE UNTERLIEGENDE PARTEI DIE KOSTEN ZU TRAGEN. NACH ARTIKEL 69 PAR *3 ABSATZ 1 DER VERFAHRENSORDNUNG KANN DER GERICHTSHOF JEDOCH DIE KOSTEN GANZ ODER TEILWEISE GEGENEINANDER AUFHEBEN, WENN JEDE PARTEI TEILS OBSIEGT, TEILS UNTERLIEGT. DA DIE KOMMISSION NUR MIT EINEM TEIL IHRER ANTRAEGE OBSIEGT HAT, SIND DIE KOSTEN GEGENEINANDER AUFZUHEBEN.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1 ) DAS KÖNIGREICH BELGIEN HAT GEGEN SEINE VERPFLICHTUNGEN AUS DEN ARTIKELN 67 ABSATZ 2 UND 68 ABSATZ 2 DES STATUTS DER BEAMTEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND AUS ARTIKEL 20 DER BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE SONSTIGEN BEDIENSTETEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN VERSTOSSEN, INDEM ES IN DEN FÄLLEN, IN DENEN DER EHEGATTE EINES BEAMTEN, EINES RUHESTANDSBEAMTEN ODER EINES SONSTIGEN BEDIENSTETEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IM BELGISCHEN HOHEITSGEBIET EINE UNSELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT AUSÜBT ODER IN DENEN DER BEAMTE SELBST AUSSERHALB DER GEMEINSCHAFTSORGANE EINER UNSELBSTÄNDIGEN TEILZEITBESCHÄFTIGUNG NACHGEHT, AUFGRUND DEREN ER DEM NATIONALEN SYSTEM DER FAMILIENBEIHILFEN ANGESCHLOSSEN IST, DIE KÜRZUNG DER FAMILIENLEISTUNGEN, DIE AUFGRUND DER IM VORLIEGENDEN VERFAHREN STREITIGEN BELGISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN GESCHULDET WERDEN, UM DEN BETRAG DER IM BEAMTENSTATUT ODER IN DEN BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE SONSTIGEN BEDIENSTETEN VORGESEHENEN GLEICHARTIGEN ZULAGEN VORGESCHRIEBEN UND DADURCH DEN ERGÄNZENDEN CHARAKTER DIESER ZULAGEN BEEINTRÄCHTIGT HAT.
2 ) DAS KÖNIGREICH BELGIEN HAT DADURCH GEGEN SEINE VERPFLICHTUNGEN AUS ARTIKEL 5 EWG-VERTRAG VERSTOSSEN, DASS ES DIE KOMMISSION NICHT VOR DEM BEABSICHTIGTEN ERLASS VON BESTIMMUNGEN ÜBER DAS ZUSAMMENTREFFEN VON NACH BELGISCHEM RECHT VORGESEHENEN FAMILIENBEIHILFEN MIT DEN GLEICHARTIGEN NACH DEM STATUT DER BEAMTEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND DEN BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE SONSTIGEN BEDIENSTETEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN VORGESEHENEN FAMILIENZULAGEN KONSULTIERT HAT.
3 ) IM ÜBRIGEN WIRD DIE KLAGE ABGEWIESEN.
4 ) JEDE PARTEI TRAEGT IHRE EIGENEN KOSTEN.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.