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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 28.01.1986
Aktenzeichen: 188/84
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 30
EWG-Vertrag Art. 36
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

IM RAHMEN DER NACH ARTIKEL 36 EWG-VERTRAG ZULÄSSIGEN AUSNAHMEN VOM GRUNDSATZ DES FREIEN WARENVERKEHRS IST ES ZWAR ANGESICHTS DES FEHLENS EINER GEMEINSCHAFTSREGELUNG ODER EINER HARMONISIERUNG AUF GEMEINSCHAFTSEBENE SACHE DER MITGLIEDSTAATEN ZU ENTSCHEIDEN , INWIEWEIT SIE DEN SCHUTZ DER GESUNDHEIT UND DES LEBENS DER BENUTZER EINES BESTIMMTEN ERZEUGNISSES SICHERSTELLEN WOLLEN , DOCH SIND DIE ENTSPRECHENDEN REGELUNGEN NUR MIT DEM VERTRAG VEREINBAR , SOWEIT SIE FÜR EINEN WIRKSAMEN SCHUTZ DIESER BELANGE ERFORDERLICH SIND UND WEDER EIN MITTEL ZUR WILLKÜRLICHEN DISKRIMINIERUNG NOCH EINE VERSCHLEIERTE BESCHRÄNKUNG DES HANDELS ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN DARSTELLEN.

FOLGLICH DARF EIN MITGLIEDSTAAT DAS INVERKEHRBRINGEN EINES AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT STAMMENDEN ERZEUGNISSES NICHT VERHINDERN , DAS HINSICHTLICH DES NIVEAUS DES SCHUTZES SEINES BENUTZERS DEM ENTSPRICHT , WAS MIT DER NATIONALEN REGELUNG ERREICHT WERDEN SOLL. IN DIESEM FALL WÜRDE ES DEM GRUNDSATZ DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT ZUWIDERLAUFEN , WENN DER MITGLIEDSTAAT VERLANGEN WÜRDE , DASS DIESE EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE DEN BESTIMMUNGEN UND TECHNISCHEN ANFORDERUNGEN , DIE FÜR EINHEIMISCHE ERZEUGNISSE GELTEN , BUCHSTABENGENAU ENTSPRECHEN.

AUCH WENN ES EINEM MITGLIEDSTAAT FREISTEHT , EIN ERZEUGNIS , DAS BEREITS IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ZUGELASSEN WORDEN IST , EINEM ERNEUTEN UNTERSUCHUNGS- UND ZULASSUNGSVERFAHREN ZU UNTERWERFEN , IST ER GLEICHWOHL GEHALTEN , ZUR ERLEICHTERUNG DER KONTROLLEN IM INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL BEIZUTRAGEN. DIE BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN DÜRFEN DAHER NICHT OHNE NOT LABORVERSUCHE VERLANGEN , WENN DIE GLEICHEN VERSUCHE BEREITS IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT DURCHGEFÜHRT WORDEN SIND UND IHRE ERGEBNISSE DIESEN BEHÖRDEN ZUR VERFÜGUNG STEHEN ODER AUF ANFRAGE ZUR VERFÜGUNG GESTELLT WERDEN KÖNNEN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 28. JANUAR 1986. - KOMMISSIE DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN FRANZOESISCHE REPUBLIK. - VERTRAGSVERLETZUNG - ZULASSUNG VON HOLZBEARBEITUNGSMASCHINEN. - RECHTSSACHE 188/84.

Entscheidungsgründe:

1 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 13. JULI 1984 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , GEMÄSS ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG KLAGE ERHOBEN AUF FESTSTELLUNG , DASS DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG VERSTOSSEN HAT , INDEM SIE FÜR HOLZBEARBEITUNGSMASCHINEN UND -GERÄTE SICHERHEITSVORSCHRIFTEN ERLASSEN HAT , DIE VON HERSTELLERN UND IMPORTEUREN ZU BEACHTEN SIND.

2 ZWISCHEN 1979 UND 1982 REGELTE FRANKREICH DEN BEREICH DER SICHERHEIT VERSCHIEDENER TYPEN VON HOLZBEARBEITUNGSMASCHINEN UND -GERÄTE ( NACHSTEHEND : DIE MASCHINEN ) NEU. DIESE NEUREGELUNG ERGIBT SICH AUS DEN DEKRETEN NRN. 80-542 , 80-543 UND 80-544 VOM 15. JULI 1980 ÜBER DIE FÜR BESTIMMTE WERKZEUGMASCHINEN GELTENDEN HYGIENE- UND SICHERHEITSREGELN , DEN DEKRETEN NRN. 81-170 , 81-171 , 81-172 UND 81-173 VOM 20. FEBRUAR 1981 SOWIE 81-408 , 81-409 , 81-410 UND 81-411 VOM 15. APRIL 1981 ZUR FESTLEGUNG DER HYGIENE- UND SICHERHEITSBESTIMMUNGEN , DENEN DIE WICHTIGSTEN TYPEN VON HOLZBEARBEITUNGSMASCHINEN ENTSPRECHEN MÜSSEN , DEN VERORDNUNGEN DES ARBEITSMINISTERS UND DES LANDWIRTSCHAFTSMINISTERS VOM 1., 2. UND 3. APRIL 1981 SOWIE VOM 22. JUNI 1981 ZUR FESTLEGUNG TECHNISCHER VORSCHRIFTEN , DEM DEKRET NR. 79-229 VOM 20. MÄRZ 1979 , DEN VERORDNUNGEN DES ARBEITSMINISTERS VOM 18. NOVEMBER 1980 UND 5. NOVEMBER 1981 ÜBER DAS VERFAHREN ZUR ERTEILUNG DER BESCHEINIGUNG , DER VERORDNUNG DES ARBEITSMINISTERS VOM 30. OKTOBER 1981 UND SEINEM ERLASS VOM 27. DEZEMBER 1981 ÜBER DAS VERFAHREN ZUR ERTEILUNG DES PRÜFUNGSVERMERKS SOWIE SEINER VERORDNUNG VOM 12. MÄRZ 1982 ÜBER DAS ZULASSUNGSVERFAHREN.

3 DIE LEITENDEN GRUNDSÄTZE DIESER NEUEN REGELUNG FINDEN SICH IN DEM DEKRET 80-543 , DAS FOLGENDE ALLGEMEINE REGEL AUFSTELLT : ' ' DIE GERÄTE UND DIE MASCHINEN SOWIE IHRE BESTANDTEILE MÜSSEN SO KONSTRUIERT SEIN , DASS IHR BETRIEB , IHRE EINSTELLUNG UND IHRE WARTUNG SICHERGESTELLT SIND , OHNE DASS DIE ARBEITNEHMER GEFÄHRDET WERDEN , WENN BETRIEB , WARTUNG ODER EINSTELLUNG UNTER DEN VOM HERSTELLER ODER IMPORTEUR VORGESEHENEN BEDINGUNGEN ERFOLGT. ' ' DIESES DEKRET ENTHÄLT WEITERE ALLGE MEINE REGELN ÜBER DIE VERWENDETEN WERKSTOFFE UND DIE BAUWEISE DER GERÄTE , MASCHINEN UND MASCHINENTEILE.

4 DIE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZU DIESEN ALLGEMEINEN REGELN FINDEN SICH IN DEN DEKRETEN NRN. 81-170 , 81-171 , 81-172 UND 81-173 SOWIE 81-408 , 81-409 , 81-410 UND 81-411 , DIE BESONDERE TECHNISCHE VORSCHRIFTEN FÜR DIE EINZELNEN TYPEN VON HOLZBEARBEITUNGSMASCHINEN ENTHALTEN. DIESE DEKRETE WERDEN WIEDERUM DURCH DIE GENANNTEN VERORDNUNGEN PRÄZISIERT , IN DENEN DIE FÜR IHRE ANWENDUNG NOTWENDIGEN TECHNISCHEN EINZELHEITEN GEREGELT SIND.

5 NACH DER REGELUNG WERDEN DIE MASCHINEN NACH DEM GRAD IHRER GEFÄHRLICHKEIT IN DREI KATEGORIEN EINGETEILT. DIE ERSTE KATEGORIE UMFASST DIE MASCHINEN , FÜR DIE DER HERSTELLER LEDIGLICH EINE BESCHEINIGUNG DARÜBER VORLEGEN MUSS , DASS SIE DEN FRANZÖSISCHEN NORMEN ENTSPRECHEN ( KONFORMITÄTSBESCHEINIGUNG ); EINE VORHERIGE PRÜFUNG IST NICHT ERFORDERLICH. DIE ZWEITE KATEGORIE BETRIFFT DIE MASCHINEN , FÜR DIE DAS INSTITUT NATIONAL DE RECHERCHE ET DE SECURITE ( INRS ) EINEN PRÜFUNGSVERMERK ERTEILEN MUSS. ZUR DRITTEN KATEGORIE SCHLIESSLICH GEHÖREN DIE MASCHINEN , FÜR DIE ES ÜBER DIE TECHNISCHE PRÜFUNG DURCH DAS INRS ODER DAS STAATLICHE VERSUCHSLABOR HINAUS DER ZULASSUNG DURCH DEN ARBEITSMINISTER BEDARF. OHNE KONFORMITÄTSBESCHEINIGUNG , SICHTVERMERK ODER ZULASSUNG DARF KEINE MASCHINE AUF DEN FRANZÖSISCHEN MARKT GEBRACHT WERDEN.

6 DIE KOSTEN , DIE DIE ANTRAGSTELLER DEM INRS FÜR DIE ERTEILUNG DES PRÜFUNGSVERMERKS ÜBER DIE VORHERIGE TECHNISCHE PRÜFUNG ZU ERSTATTEN HABEN , SIND IN EINEM PAUSCHALTARIF FESTGELEGT , DER JÄHRLICH ANGEPASST WIRD ( ERLASS DES ARBEITSMINISTERS VOM 30. OKTOBER 1981 ). DIE PAUSCHALBETRAEGE BEWEGEN SICH ZWISCHEN 1 961 FF UND 5 109 FF ( STAND VOM 10. APRIL 1985 ). DAZU KOMMEN JEDOCH IN DEN FÄLLEN , IN DENEN DIE PRÜFUNG NICHT IN DEN RÄUMEN DES INRS , SONDERN BEIM HERSTELLER ODER IM BETRIEB DES BENUTZERS ERFOLGT , NOCH REISEKOSTEN.

7 ALLE DEKRETE , DIE DIE RECHTSGRUNDLAGE FÜR DIE PRÜFUNGSVERFAHREN BILDEN , SIND NEUN MONATE NACH IHRER VERÖFFENTLICHUNG IN KRAFT GETRETEN. DIE PFLICHT ZUR EINHOLUNG DES PRÜFUNGSVERMERKS UND DIE PFLICHT ZUR ERLANGUNG DER ZULASSUNG SIND ZWISCHEN DEM 1. AUGUST 1983 UND DEM 1. JANUAR 1985 IN KRAFT GETRETEN.

8 MIT SCHREIBEN VOM 18. JUNI 1982 FORDERTE DIE KOMMISSION DIE ZUSTÄNDIGEN FRANZÖSISCHEN BEHÖRDEN AUF , IHR BIS ZUM 6. JULI 1982 AUSKUNFT ÜBER DIE REGELUNG ZU GEBEN. DIE FRANZÖSISCHEN BEHÖRDEN ÜBERMITTELTEN IHR NUR ANGABEN ÜBER DIE FRISTEN FÜR DAS INKRAFTTRETEN. DIE FRANZÖSISCHE REGIERUNG LIESS AUCH DIE AUFFORDERUNG DER KOMMISSION VOM 21. FEBRUAR 1983 , ZUR FRAGE DER VERLETZUNG VON ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG DURCH DIE REGELUNG STELLUNG ZU NEHMEN , UNBEANTWORTET. EBENSOWENIG BEANTWORTETEN DIE FRANZÖSISCHEN STELLEN DIE MIT GRÜNDEN VERSEHENE STELLUNGNAHME DER KOMMISSION VOM 29. AUGUST 1983. BEI EINEM TREFFEN MIT VERTRETERN DER KOMMISSION , DAS AM 1. UND 2. FEBRUAR 1984 STATTFAND , KÜNDIGTEN DIE FRANZÖSISCHEN STELLEN DIE ÜBERMITTLUNG ERGÄNZENDER ANGABEN AN. DIESE IST JEDOCH NICHT ERFOLGT. DIE KOMMISSION HAT DARAUFHIN DIE VORLIEGENDE KLAGE ERHOBEN.

9 DIE KOMMISSION RÜGT DIE FRANZÖSISCHE REGELUNG UNTER VIER GESICHTSPUNKTEN , DIE SICH AUF DIE KONZEPTION DES ARBEITSSCHUTZES , DIE FRISTEN , DIE MIT DER REGELUNG VERBUNDENEN KOSTEN UND DIE IN DIESEM BEREICH BESTEHENDE VERWALTUNGSPRAXIS BEZIEHEN.

ZUR KONZEPTION DES ARBEITSSCHUTZES

10 DIE KOMMISSION STELLT DEN GRUNDSATZ EINER VORHERIGEN PRÜFUNG DER IN REDE STEHENDEN MASCHINEN NICHT IN FRAGE ; SIE WEIST JEDOCH DARAUF HIN , DASS DIE FRANZÖSISCHE REGELUNG DIE HERSTELLER ZWINGE , BEI DER HERSTELLUNG DIESER MASCHINEN SICHERHEITSGESICHTSPUNKTEN RECHNUNG ZU TRAGEN. DER FRANZÖSISCHE GESETZGEBER GEHE VON DEM GEDANKEN AUS , DASS DER BENUTZER DIESER MASCHINEN VOR SEINEN EIGENEN FEHLERN GESCHÜTZT WERDEN MÜSSE UND DASS DIE MASCHINEN SO GEBAUT SEIN MÜSSTEN , DASS DER ANTEIL DER MENSCHLICHEN TÄTIGKEIT BEIM BETRIEB DER MASCHINEN AUF DAS UNBEDINGT ERFORDERLICHE MASS BESCHRÄNKT SEI. IN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN HERRSCHE EINE ANDERE ARBEITSSCHUTZKONZEPTION. SO GEHE MAN IN DEUTSCHLAND VON DEM GRUNDSATZ AUS , DASS DER ARBEITNEHMER DURCH EINE GRÜNDLICHE BERUFSAUSBILDUNG UND -FORTBILDUNG IN DIE LAGE VERSETZT WERDEN MÜSSE , DAS RICHTIGE ZU TUN , WENN BEIM BETRIEB DER MASCHINE EINE STÖRUNG AUFTRETE. ALLGEMEIN IST DIE KOMMISSION DER AUFFASSUNG , DASS DIE ARTIKEL 30 UND 36 EWG-VERTRAG DIE MITGLIEDSTAATEN VERPFLICHTETEN , ENTWEDER DIESE UNTERSCHIEDLICHEN KONZEPTIONEN BEI IHRER NATIONALEN REGELUNG ZU BERÜCKSICHTIGEN ODER IHRE REGELUNG NUR AUF DIE IN IHREM GEBIET HERGESTELLTEN MASCHINEN ANZUWENDEN , OHNE DIE EINFUHR VON MASCHINEN ZU VERHINDERN , DIE ANDEREN KONZEPTIONEN ENTSPRÄCHEN , ABER NACHWEISLICH DASSELBE SICHERHEITSNIVEAU AUFWIESEN UND NICHT MEHR UNFÄLLE VERURSACHTEN ALS DIE DER NATIONALEN REGELUNG ENTSPRECHENDEN GERÄTE.

11 AUF DIE EINZELHEITEN DER FRANZÖSISCHEN REGELUNG EINGEHEND FÜHRT DIE KOMMISSION AUS , DASS ZUMINDEST IN EINIGEN FÄLLEN NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN ANDERER MIT GLIEDSTAATEN HERGESTELLTE MASCHINEN , DIE DIE GEWÄHR FÜR EINE MINDESTENS GLEICH HOHE SICHERHEIT BÖTEN , NICHT AUF DEM FRANZÖSISCHEN MARKT ANGEBOTEN WERDEN KÖNNTEN. ALS KONKRETES BEISPIEL FÜHRT DIE KOMMISSION DIE NACH DEN DEUTSCHEN NORMEN VORGESCHRIEBENE SCHUTZVORRICHTUNG AN HOBELMASCHINEN AN , DIE NACH DEN FRANZÖSISCHEN TECHNISCHEN BESTIMMUNGEN NICHT ZULÄSSIG SEI ; DIESE SCHRIEBEN EINE EINZIGE ART VON SCHUTZVORRICHTUNG VOR. DIE SEHR DETAILLIERTEN ANFORDERUNGEN DER FRANZÖSISCHEN REGELUNG LIESSEN SICH NUR DURCH DEN BAU WEITGEHEND AUTOMATISIERTER MASCHINEN ERFÜLLEN. TATSÄCHLICH SEIEN VOLLAUTOMATISCHE MASCHINEN VON DER VORHERIGEN PRÜFUNG AUSGENOMMEN.

12 NACH ANSICHT DER FRANZÖSISCHEN REGIERUNG IST ES SACHE DER MITGLIEDSTAATEN ZU ENTSCHEIDEN , INWIEWEIT SIE DEN SCHUTZ DER GESUNDHEIT UND DES LEBENS VON MENSCHEN SICHERSTELLEN WOLLTEN. INSOWEIT KÖNNE JEDER MITGLIEDSTAAT SEINE EIGENEN VORSTELLUNGEN UND SEINE EIGENE KONZEPTION DES ARBEITSSCHUTZES HABEN. WENN DEN DEUTSCHEN NORMEN ODER VORSCHRIFTEN ENTSPRECHENDE MASCHINEN IN FRANKREICH NICHT ZUGELASSEN SEIEN , SO DESHALB , WEIL DIESE DEUTSCHEN BESTIMMUNGEN NACH ANSICHT DER FRANZÖSISCHEN ARBEITSSCHUTZFACHLEUTE KEINEN SO WIRKSAMEN SCHUTZ ERMÖGLICHTEN WIE DIE FRANZÖSISCHEN BESTIMMUNGEN. DIE AUTOMATISIERUNG DER MASCHINEN SCHLIESSLICH SEI NIEMALS VERLANGT WORDEN , WENNGLEICH DIE VOLLSTÄNDIGE AUTOMATISIERUNG BESTIMMTER , BESONDERS GEFÄHRLICHER GERÄTE NATÜRLICH MITUNTER DIE VON IHNEN AUSGEHENDEN GEFAHREN BESEITIGEN KÖNNE.

13 VORAB IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS ES FÜR DEN BEREICH DER PRÜFUNG DER SICHERHEIT VON HOLZBEARBEITUNGSMASCHINEN WEDER EINE GEMEINSCHAFTSREGELUNG NOCH EINE HARMONISIERUNG DER NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN GIBT. DIE MITGLIEDSTAATEN DÜRFEN DAHER DEN SCHUTZ DER GESUNDHEIT UND DES LEBENS DER BENUTZER DIESER MASCHINEN REGELN.

14 EINE SOLCHE REGELUNG FÄLLT JEDOCH IN DEN ANWENDUNGSBEREICH DER ARTIKEL 30 FF. EWG-VERTRAG , WENN SIE DIE EINFUHR VON MASCHINEN , DIE SICH RECHTMÄSSIG IM FREIEN VERKEHR IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT BEFINDEN , UNMITTELBAR UND GEGENWÄRTIG BEHINDERT.

15 NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG ERGIBT SICH AUS ARTIKEL 36 , DASS EINE SOLCHE NATIONALE REGELUNG NUR MIT DEM VERTRAG VEREINBAR IST , SOWEIT SIE FÜR EINEN WIRKSAMEN SCHUTZ DER GESUNDHEIT UND DES LEBENS VON MENSCHEN ERFORDERLICH IST. ZWAR IST ES SACHE DER MITGLIEDSTAATEN ZU ENTSCHEIDEN , INWIEWEIT SIE DIESEN SCHUTZ SICHERSTELLEN WOLLEN , DOCH DARF DIESER WEDER EIN MITTEL ZUR WILLKÜRLICHEN DISKRIMINIERUNG NOCH EINE VERSCHLEIERTE BESCHRÄNKUNG DES HANDELS ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN DARSTELLEN.

16 AUCH WENN ES EINEM MITGLIEDSTAAT FREISTEHT , EIN ERZEUGNIS , DAS BEREITS IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ZUGELASSEN WORDEN IST , EINEM ERNEUTEN UNTERSUCHUNGS- UND ZULASSUNGSVERFAHRENS ZU UNTERWERFEN , IST ER FOLGLICH GLEICHWOHL GEHALTEN , ZUR ERLEICHTERUNG DER KONTROLLEN IM INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL BEIZUTRAGEN ( S. URTEIL VOM 17. DEZEMBER 1981 IN DER RECHTSSACHE 272/80 , FRANS-NEDERLANDSE MAATSCHAPPIJ VOOR BIOLOGISCHE PRODUCTEN , SLG. 1981 , 3277 ). DARÜBER HINAUS DARF ER DAS INVERKEHRBRINGEN AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT STAMMENDER ERZEUGNISSE NICHT VERHINDERN , DIE HINSICHTLICH DES NIVEAUS DES SCHUTZES DER GESUNDHEIT UND DES LEBENS VON MENSCHEN DEM ENTSPRECHEN , WAS MIT DER NATIONALEN REGELUNG ERREICHT WERDEN SOLL. DAHER WÜRDE ES DEM GRUNDSATZ DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT ZUWIDERLAUFEN , WENN EINE NATIONALE REGELUNG VERLANGEN WÜRDE , DASS DIE EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE DEN BESTIMMUNGEN UND TECHNISCHEN ANFORDERUNGEN , DIE FÜR DIE IN DEM BETREFFENDEN MITGLIEDSTAAT HERGESTELLTEN ERZEUGNISSE GELTEN , BUCHSTABENGENAU ENTSPRECHEN , OBWOHL SIE DASSELBE SCHUTZNIVEAU FÜR DIE BENUTZER GEWÄHRLEISTEN.

17 DAGEGEN VERPFLICHTET DAS GEMEINSCHAFTSRECHT BEI SEINEM GEGENWÄRTIGEN STAND DIE MITGLIEDSTAATEN NICHT , IN IHREM GEBIET GEFÄHRLICHE MASCHINEN ZUZULASSEN , DIE NICHT NACHWEISLICH DASSELBE SCHUTZNIVEAU FÜR DIE BENUTZER IN DIESEM GEBIET GEWÄHRLEISTEN.

18 DIE KOMMISSION HAT KEINE KONKRETEN BEISPIELE DAFÜR ANGEFÜHRT , DASS DIE EINFUHR VON MASCHINEN NACH FRANKREICH VERHINDERT WORDEN IST , DIE DASSELBE SCHUTZNIVEAU WIE DIE NACH DER BETREFFENDEN REGELUNG HERGESTELLTEN MASCHINEN GEWÄHRLEISTEN. IN DEN BESCHWERDEN , DIE DIE AUFMERKSAMKEIT DER KOMMISSION AUF DIE NEUE FRANZÖSISCHE REGELUNG GELENKT HABEN , WIRD NICHT GELTEND GEMACHT , DASS DIE MASCHINEN , DIE SICH IN DEN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN IM FREIEN VERKEHR BEFINDEN , DASSELBE SCHUTZNIVEAU WIE DIE FRANZÖSISCHEN MASCHINEN BIETEN. IN DIESEN BESCHWERDEN WERDEN IM GEGENTEIL DIE BEMÜHUNGEN DER FRANZÖSISCHEN REGIERUNG ZUR VERRINGERUNG DER UNFALLGEFAHREN GUTGEHEISSEN ; BEANSTANDET WERDEN NUR DIE MATERIELLEN ANFORDERUNGEN DER REGELUNG IM BEREICH DER SICHERHEITSTECHNIKEN.

19 ZU DEN SICHERHEITSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN IN DEN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN HAT DIE KOMMISSION IM ÜBRIGEN LEDIGLICH VORGETRAGEN , SIE HALTE DIE FRANZÖSISCHE REGELUNG FÜR STRENGER ALS DIE DER ANDEREN MITGLIEDSTAATEN. SIE HAT EINGERÄUMT , DASS SICH GERADE WEGEN DER UNTERSCHIEDLICHEN KONZEPTIONEN DER SICHERHEITSKONTROLLE SCHWER SAGEN LASSE , OB DIE MASSNAHMEN UND BESTIMMUNGEN DER ANDEREN MITGLIEDSTAATEN EBENSO DETAILLIERT SEIEN WIE DIE FRANZÖSISCHE REGELUNG.

20 WAS DAS VON DER KOMMISSION ANGEFÜHRTE BEISPIEL DER SCHUTZVORRICHTUNG AN HOBELMASCHINEN ANGEHT , IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS SICH DIE DEN DEUTSCHEN SICHERHEITSBESTIMMUNGEN ZUGRUNDE LIEGENDE KONZEPTION DES ARBEITSSCHUTZES NACH ANSICHT DER KOMMISSION VON DER KONZEPTION DER FRANZÖSISCHEN REGELUNG UNTERSCHEIDET. ES IST NICHT NACHGEWIESEN , DASS DIE BEIDEN KONZEPTIONEN DASSELBE SCHUTZNIVEAU FÜR DIE BENUTZER DER MASCHINEN GEWÄHRLEISTEN. WAS WEITGEHEND AUTOMATISIERTE MASCHINEN ANGEHT , IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS DIE STREITIGE REGELUNG WEDER DEN HERSTELLERN EINE VERPFLICHTUNG ZUR HERSTELLUNG AUTOMATISCHER MASCHINEN AUFERLEGT NOCH DIESE MASCHINEN BEVORZUGT BEHANDELT.

21 DIE KOMMISSION BEZEICHNET ES ALS STATISTISCH ERWIESEN , DASS DIE NACH DEN ARBEITSSCHUTZKONZEPTIONEN ANDERER MITGLIEDSTAATEN HERGESTELLTEN MASCHINEN NICHT MEHR UNFÄLLE VERURSACHTEN ALS DIE DER FRANZÖSISCHEN REGELUNG ENTSPRECHENDEN MASCHINEN. HIERZU IST FESTZUSTELLEN , DASS SICH MIT SOLCHEN STATISTIKEN ALLEIN NICHT NACHWEISEN LÄSST , DASS DIESE ANDEREN ARBEITSSCHUTZKONZEPTIONEN AUCH DASSELBE SCHUTZNIVEAU WIE DIE FRANZÖSISCHE KONZEPTION GEWÄHRLEISTEN. DAS BLOSSE ABSTELLEN AUF DIE STATISTIKEN LÄSST NÄMLICH ANDERE FAKTOREN , WIE ETWA EINE GRÜNDLICHE AUSBILDUNG DER BENUTZER , UNBERÜCKSICHTIGT , DIE DAZU FÜHREN , DASS DAS JEWEILIGE NIVEAU DES SCHUTZES DER GESUNDHEIT UND DES LEBENS VON MENSCHEN UNTERSCHIEDLICH ZU BEURTEILEN IST.

22 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN IST NICHT NACHGEWIESEN , DASS DIE MASCHINEN , DIE SICH IN DEN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN IM FREIEN VERKEHR BEFINDEN , DASSELBE SCHUTZNIVEAU FÜR DIE BENUTZER GEWÄHRLEISTEN.

23 DEMGEMÄSS IST DIE ERSTE RÜGE INSGESAMT ZURÜCKZUWEISEN.

ZU DEN FRISTEN

24 NACH AUFFASSUNG DER KOMMISSION WAREN DIE FRISTEN ZWISCHEN DER VERÖFFENTLICHUNG DER DEKRETE UND VERORDNUNGEN , DIE DIE NEUE REGELUNG BILDEN , UND DEM ZEITPUNKT , ZU DEM DER PRÜFUNGSVERMERK ODER DIE ZULASSUNG OBLIGATORISCH GEWORDEN SIND , ZU KURZ. DIE FRANZÖSISCHE VERWALTUNG SEI IN VIELEN FÄLLEN NICHT IN DER LAGE GEWESEN , DIE BEI IHR GESTELLTEN ANTRAEGE AUF ERTEILUNG DES PRÜFUNGSVERMERKS ODER AUF ZULASSUNG IN EINER ANGEMESSENEN ZEIT ZU BEARBEITEN. SO HABE ETWA FÜR ABRICHTEMASCHINEN BIS ZUM 1. MÄRZ 1982 KEIN EINZIGER PRÜFUNGSVERMERK ERTEILT WERDEN KÖNNEN , OBWOHL 125 ANTRAEGE VORGELEGEN HÄTTEN.

25 DIE FRANZÖSISCHE REGIERUNG FÜHRT AUS , GEMÄSS DEM ZWECK DER REGELUNG HÄTTEN DIE FRISTEN SO KURZ WIE MÖGLICH SEIN MÜSSEN. DIE BETROFFENEN DIENSTSTELLEN SEIEN AUFGEFORDERT WORDEN , JEDE VERZÖGERUNG BEI DER PRÜFUNG ZU VERMEIDEN. DIE AUFGETRETENEN VERZÖGERUNGEN SEIEN ALLEIN AUF DIE VERSPÄTETE VORLAGE DER ANTRAGSUNTERLAGEN DURCH DIE HERSTELLER AUS DEN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN ZURÜCKZUFÜHREN. DIE BESCHEIDE ÜBER ANTRAEGE AUF ERTEILUNG DES PRÜFUNGSVERMERKS WÜRDEN DEN ANTRAGSTELLERN IM DURCHSCHNITT ZWEI MONATE NACH STELLUNG DES ANTRAGS ÜBERMITTELT.

26 HÄUFIGE UND BETRÄCHTLICHE VERZÖGERUNGEN BEI DER BEARBEITUNG DER ANTRAEGE AUF ERTEILUNG DES PRÜFUNGSVERMERKS ODER AUF ZULASSUNG DURCH DIE KONTROLLBEHÖRDEN KÖNNEN DIE EINFUHR ERSCHWEREN UND VERTEUERN UND DAHER MASSNAHMEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN IM SINNE VON ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG DARSTELLEN.

27 WIE SICH JEDOCH AUS DEN AKTEN ERGIBT , BETRAFEN DIE VERZÖGERUNGEN SOWOHL DIE ANTRAEGE FRANZÖSISCHER HERSTELLER ALS AUCH DIEJENIGEN VON HERSTELLERN AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN. ES GIBT KEINEN ANHALTSPUNKT DAFÜR , DASS DIE FRANZÖSISCHE VERWALTUNG DIE ANTRAEGE FRANZÖSISCHER HERSTELLER VORRANGIG BEHANDELT HÄTTE.

28 AUCH DIE ZWEITE RÜGE DER KOMMISSION IST DAHER ZURÜCKZUWEISEN.

ZU DEN MIT DER REGELUNG VERBUNDENEN KOSTEN

29 DIE KOMMISSION WIRFT DER FRANZÖSISCHEN REGIERUNG VOR , DASS DIE KOSTEN , DIE DEN IMPORTEUREN DURCH DIE ZUR ERTEILUNG DES PRÜFUNGSVERMERKS ODER ZUR ZULASSUNG DURCHGEFÜHRTEN VERFAHREN ENTSTÜNDEN , INTERESSENTEN VON DER ANTRAGSTELLUNG ABHALTEN UND DAMIT POTENTIELLE EINFUHREN BEEINTRÄCHTIGTEN KÖNNTEN , SELBST WENN DIE PRÜFUNG AN SICH GERECHTFERTIGT SEIN SOLLTE. FALLS DIE MASCHINE NACH FRANKREICH GEBRACHT WERDEN MÜSSE ODER INGENIEURE DES STAATLICHEN FRANZÖSISCHEN VERSUCHSLABORS ZUM HERSTELLERWERK REISEN MÜSSTEN , KÖNNTEN FÜR DEN HERSTELLER AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT DIE DEM INRS ZU ERSTATTENDEN KOSTEN SOGAR HÖHER ALS DIE KOSTEN SEIN , DIE EIN FRANZÖSISCHER HERSTELLER ZU TRAGEN HABE. WENN DIE ÜBRIGEN MITGLIEDSTAATEN EINEN ÄHNLICHEN GEBÜHRENTARIF BESCHLÖSSEN , ENTSTÜNDEN ZUMINDEST FÜR DIE KLEINEN UND MITTLEREN UNTERNEHMEN ÜBERMÄSSIGE KOSTEN. AUSSERDEM FIELEN DIESE KOSTEN FÜR EINEN HERSTELLER AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT , DER NUR EINEN TEIL SEINER WARE AUF DEM FRANZÖSISCHEN MARKT ABSETZE , STÄRKER INS GEWICHT ALS FÜR EINEN FRANZÖSISCHEN HERSTELLER , DESSEN MASCHINE IN JEDEM FALL EINER TECHNISCHEN PRÜFUNG UNTERLIEGE.

30 NACH ANSICHT DER FRANZÖSISCHEN REGIERUNG SIND DIE KOSTEN DES PRÜFUNGSVERFAHRENS DURCH DIE EINGEHENDEN PRÜFUNGEN GERECHTFERTIGT. FÜR ALLE HERSTELLER GÄLTEN UNABHÄNGIG VON IHRER NATIONALITÄT DIESELBEN TARIFE.

31 DEM VORBRINGEN DER FRANZÖSISCHEN REGIERUNG ZUR HÖHE DER VOM ANTRAGSTELLER ZU TRAGENDEN KOSTEN HAT DIE KOMMISSION NUR IHRE EIGENE AUFFASSUNG ENTGEGENZUSETZEN VERMOCHT , DASS ES SICH UM ERHEBLICHE BETRAEGE HANDELE , DURCH DIE POTENTIELLE IMPORTEURE ABGESCHRECKT WERDEN KÖNNTEN. WEDER HAT SIE DIESES VORBRINGEN DURCH ZAHLENANGABEN ÜBER DIE PRÜFUNGSKOSTEN IN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN GESTÜTZT , NOCH HAT SIE NACHGEWIESEN , DASS DIESE GEBÜHREN DAS ZUR DECKUNG DER KOSTEN DES PRÜFUNGSVERFAHRENS ERFORDERLICHE MASS ÜBERSCHREITEN.

32 ZUR FRAGE DER KOSTEN , DIE DURCH EINE BEFÖRDERUNG DER MASCHINE ODER DURCH REISEN DER PRÜFUNGSINGENIEURE ENTSTEHEN , GENÜGT DIE FESTSTELLUNG , DASS DIESE VERPFLICHTUNG DURCH DIE ÖFFNUNG DES FRANZÖSISCHEN MARKTES FÜR EVENTÜLL GEFÄHRLICHE ERZEUGNISSE DES AUSLÄNDISCHEN HERSTELLERS BEDINGT IST , DEREN PRÜFUNGSBEDÜRFTIGKEIT VOR DER ZULASSUNG DIE KOMMISSION NICHT BESTREITET , UND DASS ZUM ANDEREN DIE KOSTEN , DIE EINEM AUSLÄNDISCHEN HERSTELLER DURCH EINE BEFÖRDERUNG DER MASCHINE ODER DURCH REISEN DER PRÜFUNGSINGENIEURE ENTSTEHEN , DEN FÜR EINEN FRANZÖSISCHEN HERSTELLER ANFALLENDEN KOSTEN ENTSPRECHEN , DESSEN WERK GLEICH WEIT VOM PRÜFUNGSORT ENTFERNT LIEGT.

33 ZUR KUMULATIVEN WIRKUNG , DIE EINE SOLCHE REGELUNG FÜR EINEN HERSTELLER , DER SEINE WARE IN DER GEMEINSCHAFT IN DEN HANDEL BRINGT , IN DEM FALL HABEN KANN , DASS DIE ANDEREN MITGLIEDSTAATEN EINEN ÄHNLICHEN GEBÜHRENTARIF WIE DEN HIER IN REDE STEHENDEN EINFÜHREN , IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS DER GERICHTSHOF IN ZAHLREICHEN FÄLLEN ENTSCHIEDEN HAT , DASS DIE BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN NICHT OHNE NOT LABORVERSUCHE VERLANGEN DÜRFEN , WENN DIE GLEICHEN VERSUCHE BEREITS IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT DURCHGEFÜHRT WORDEN SIND UND IHRE ERGEBNISSE DIESEN BEHÖRDEN ZUR VERFÜGUNG STEHEN ODER AUF ANFRAGE ZUR VERFÜGUNG GESTELLT WERDEN KÖNNEN ( URTEILE VOM 17. DEZEMBER 1981 , A. A. O., UND VOM 6. JUNI 1984 IN DER RECHTSSACHE 97/83 , MELKUNIE , SLG. 1984 , 2367 ). AUSSERDEM MÜSSEN DIE NATIONALEN KONTROLLBEHÖRDEN IM FALLE DER EINFUHR VON MASCHINEN AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN IMMER PRÜFEN , OB DER WIRKSAME SCHUTZ DES LEBENS UND DER GESUNDHEIT VON MENSCHEN NOCH EINE ZUSÄTZLICHE KONTROLLE DURCH SIE ERFORDERT.

34 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN GEHT DIE VON DER KOMMISSION VERTRETENE AUFFASSUNG BEZUEGLICH DER KUMULATIVEN WIRKUNG DER IN REDE STEHENDEN REGELUNG FEHL.

35 DIE DRITTE RÜGE IST DAHER EBENFALLS ZURÜCKZUWEISEN.

ZUR VERWALTUNGSPRAXIS

36 DIE KOMMISSION WIRFT DER FRANZÖSISCHEN REGIERUNG VOR , DASS DIE FRISTEN UND DIE KOSTEN DER PRÜFUNGSVERFAHREN SICH AUS DREI GRÜNDEN VERLÄNGERN BZW. ERHÖHEN KÖNNTEN : ERSTENS STEHE DIE ENTSCHEIDUNG , OB DIE ANTRAGSUNTERLAGEN VOLLSTÄNDIG SEIEN ODER NICHT , IM ERMESSEN DER FRANZÖSISCHEN VERWALTUNG. ZWEITENS GEHE DIE VERWALTUNGSPRAXIS DAHIN , EIN ERNEUTES VERFAHREN ZUR ERTEILUNG DES PRÜFUNGSVERMERKS ODER DER ZULASSUNG AUCH FÜR MASCHINEN VORZUSCHREIBEN , DIE DERSELBEN ' ' FAMILIE ' ' ANGEHÖRTEN WIE EINE BEREITS MIT DEM PRÜFUNGSVERMERK VERSEHENE ODER SCHON ZUGELASSENE MASCHINE , VON DER SIE SICH NUR DURCH DIE LEISTUNG UNTERSCHEIDE. DRITTENS VERLANGE DIE FRANZÖSISCHE VERWALTUNG BEI KOMBINIERTEN MASCHINEN EIN GESONDERTES PRÜFUNGSVERFAHREN FÜR JEDE EINZELNE TEILMASCHINE.

37 DIE FRANZÖSISCHE REGIERUNG TRAEGT VOR , ERSTENS STEHE DER VERWALTUNG BEI DER ENTSCHEIDUNG DARÜBER , OB DIE ANTRAGSUNTERLAGEN VOLLSTÄNDIG SEIEN , KEINERLEI ERMESSEN ZU. ZWEITENS FASSTEN DIE MIT DER PRÜFUNG BETRAUTEN DIENSTSTELLEN MASCHINEN DES GLEICHEN TYPS SOWEIT WIE MÖGLICH ZU ' ' FAMILIEN ' ' ZUSAMMEN. SCHLIESSLICH KÖNNTEN KOMBINIERTE MASCHINEN , VON DENEN BESONDERE GEFAHREN AUSGINGEN , NICHT ALS BLOSSE ZUSAMMENFÜGUNG DER TEILMASCHINEN ANGESEHEN WERDEN. EINE GESONDERTE PRÜFUNG SEI DAHER IN DEN MEISTEN FÄLLEN GEBOTEN.

38 HIERZU IST ZUNÄCHST FESTZUSTELLEN , DASS DAS RECHT EINES MITGLIEDSTAATS , EIN ERZEUGNIS DER HIER IN REDE STEHENDEN ART EINEM PRÜFUNGSVERFAHREN ZU UNTERWERFEN , FÜR DIESEN STAAT DAS RECHT UMFASST , DAS ZUR DURCHFÜHRUNG DIESER PRÜFUNG ERFORDERLICHE VERWALTUNGSVERFAHREN EINZUFÜHREN. EIN SOLCHES PRÜFUNGSVERFAHREN IST ALS SOLCHES , AUCH WENN ES DEN INHALT DER MIT DEM KONTROLLANTRAG EINZUREICHENDEN UNTERLAGEN NICHT GENAU FESTLEGT , NICHT GEEIGNET , DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL ZU BEEINTRÄCHTIGEN. IM ÜBRIGEN HAT DIE KOMMISSION IN TATSÄCHLICHER HINSICHT NICHTS DAFÜR VORGETRAGEN , DASS DIE PRAXIS DER VERWALTUNG IN DER FRAGE , OB DIE ANTRAGSUNTERLAGEN VOLLSTÄNDIG SIND , EINE SOLCHE BEEINTRÄCHTIGUNG HERVORGERUFEN HAT.

39 AUCH WAS DIE PRAXIS DER FRANZÖSISCHEN VERWALTUNG ANGEHT , EINE PRÜFUNG SELBST DANN VORZUNEHMEN , WENN DIE MASCHINEN DERSELBEN FAMILIE WIE EINE BEREITS GEPRÜFTE MASCHINE ANGEHÖREN ODER WENN SIE TEIL EINER KOMBINIERTEN MASCHINE SIND , WAR DIE KOMMISSION NICHT IN DER LAGE , KONKRETE BEISPIELSFÄLLE ANZUFÜHREN , IN DENEN DIESE PRAXIS ÜBERFLÜSSIG , UNVERHÄLTNISMÄSSIG ODER DISKRIMINIEREND GEWESEN WÄRE. UNTER DIESEN UMSTÄNDEN IST AUCH DIE VIERTE RÜGE ZURÜCKZUWEISEN.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

40 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI AUF ANTRAG ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. GEMÄSS ARTIKEL 69 PAR 3 ABSATZ 1 KANN DER GERICHTSHOF DIE KOSTEN JEDOCH GANZ ODER TEILWEISE GEGENEINANDER AUFHEBEN , WENN EIN AUSSERGEWÖHNLICHER GRUND GEGEBEN IST.

41 DIE FRANZÖSISCHE REGIERUNG HAT DIE KOMMISSION DURCH IHRE MANGELNDE MITARBEIT IM VORGERICHTLICHEN VERFAHREN IN UNKENNTNIS ÜBER DIE MEISTEN ASPEKTE DER NEUEN REGELUNG GELASSEN. AUFGRUND DIESES VERHALTENS WAR DIE KOMMISSION GEZWUNGEN , DIE VORLIEGENDE KLAGE ZU ERHEBEN. DIE KOSTEN SIND DAHER GEGENEINANDER AUFZUHEBEN.

Tenor:

AUS DIESEN GRÜNDEN

HAT

DER GERICHTSHOF

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1 ) DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN.

2 ) JEDE PARTEI TRAEGT IHRE EIGENEN KOSTEN.

Ende der Entscheidung

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