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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 19.03.1975
Aktenzeichen: 189-73
Rechtsgebiete: BEAMTENSTATUT
Vorschriften:
BEAMTENSTATUT ART. 45 ABS. 2 |
1. AUS ARTIKEL 29 DES STATUTS GEHT HERVOR, DASS DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE BEI DER BEURTEILUNG DER FRAGE, OB DIE DURCHFÜHRUNG EINES AUSWAHLVERFAHRENS ZWECKMÄSSIG IST, EIN ERMESSENSSPIELRAUM EINGERÄUMT IST.
2. AUFGRUND VON ARTIKEL 7 ABSATZ 1 DES STATUTS KANN VON EINEM BEAMTEN AUSSER IM FALLE DER VORÜBERGEHENDEN VERWENDUNG NICHT VERLANGT WERDEN, DASS ER TÄTIGKEITEN AUSÜBT, DIE ZU EINER HÖHEREN LAUFBAHN GEHÖREN; WENN ER SICH ZUR AUSÜBUNG SOLCHER TÄTIGKEITEN BEREIT ERKLÄRT HAT, SO IST DIESE TATSACHE BEI DER BEFÖRDERUNG ZU BERÜCKSICHTIGEN, GIBT INDESSEN DEM BETROFFENEN KEINEN ANSPRUCH AUF NEUEINSTUFUNG.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 19. MAERZ 1975. - GIJSBERTUS VAN REENEN GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 189-73.
Entscheidungsgründe:
1/2 DER KLAEGER BEGEHRT MIT SEINER AM 14. DEZEMBER 1973 ERHOBENEN KLAGE DIE AUFHEBUNG DER VERFÜGUNG DER KOMMISSION VOM 10. SEPTEMBER 1973, MIT DER SEIN ANTRAG VOM 4. OKTOBER 1972 AUF EINSTUFUNG IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE A5 ABGELEHNT WORDEN WAR. ER BEANTRAGT FERNER, DIE BEKLAGTE ZUM ERSATZ DES SCHADENS ZU VERURTEILEN, DEN SIE IHM DADURCH VERURSACHT HABE, DASS SIE SEIT 1. FEBRUAR 1970 DIE GEEIGNETEN MASSNAHMEN ZUR GEWÄHRLEISTUNG DIESER EINSTUFUNG UNTERLASSEN HABE.
3 ZUR BEGRÜNDUNG DIESER BEIDEN KLAGEANTRAEGE FÜHRT DER KLAEGER AUS, EIN BEAMTER EINER UNTEREN LAUFBAHNGRUPPE HABE UNTER BESTIMMTEN UMSTÄNDEN ANSPRUCH AUF DIREKTE UND VON KEINEM AUSWAHLVERFAHREN ABHÄNGIGE ERNENNUNG IN DER NÄCHSTHÖHEREN LAUFBAHNGRUPPE.
4/5 ARTIKEL 45 ABSATZ 2 DES BEAMTENSTATUTS BESTIMMT AUSDRÜCKLICH, DASS " DER ÜBERGANG EINES BEAMTEN VON EINER SONDERLAUFBAHN ODER EINER LAUFBAHNGRUPPE IN EINE ANDERE SONDERLAUFBAHN ODER EINE HÖHERE LAUFBAHNGRUPPE... NUR AUFGRUND EINES AUSWAHLVERFAHRENS ZULÄSSIG ( IST ) ". AUS ARTIKEL 29 GEHT HERVOR, DASS DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE BEI DER BEURTEILUNG DER FRAGE, OB DIE DURCHFÜHRUNG EINES AUSWAHLVERFAHRENS ZWECKMÄSSIG IST, EIN ERMESSENSSPIELRAUM EINGERÄUMT IST.
6 WENN AUCH AUFGRUND VON ARTIKEL 7 ABSATZ 1 VON EINEM BEAMTEN AUSSER IM FALLE DER VORÜBERGEHENDEN VERWENDUNG NICHT VERLANGT WERDEN KANN, DASS ER TÄTIGKEITEN AUSÜBT, DIE ZU EINER HÖHEREN LAUFBAHN GEHÖREN, SO IST DOCH DIE TATSACHE, DASS DER BEAMTE SICH ZUR AUSÜBUNG SOLCHER TÄTIGKEITEN BEREIT ERKLÄRT HAT, BEI DER BEFÖRDERUNG ZU BERÜCKSICHTIGEN, GIBT INDESSEN DEM BETROFFENEN KEINEN ANSPRUCH AUF NEUEINSTUFUNG.
7 INDEM DIE BEKLAGTE KEIN AUSWAHLVERFAHREN, DESSEN ANFORDERUNGEN DEN FÄHIGKEITEN DES KLAEGERS ENTSPROCHEN HÄTTEN, DURCHGEFÜHRT UND DAMIT DIE MÖGLICHKEIT EINES ÜBERTRITTS DES KLAEGERS IN DIE LAUFBAHNGRUPPE A AUSGESCHLOSSEN HAT, HAT SIE IHRE BEFUGNISSE NICHT ÜBERSCHRITTEN.
8 DA DIE KLAGE OFFENSICHTLICH UNBEGRÜNDET IST, BRAUCHT ÜBER DIE VON DER KOMMISSION ERHOBENE EINREDE DER UNZULÄSSIGKEIT NICHT ERKANNT ZU WERDEN.
9 NACH ALLEM IST DIE KLAGE ABZUWEISEN.
Kostenentscheidung:
10/12 DER KLAEGER IST MIT SEINER KLAGE UNTERLEGEN. NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. NACH ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG TRAGEN JEDOCH DIE ORGANE IN RECHTSSTREITIGKEITEN MIT BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFT IHRE KOSTEN SELBST.
Tenor:
AUFGRUND DER PROZESSAKTEN
HAT
DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN.
2. JEDE PARTEI TRAEGT IHRE EIGENEN KOSTEN.
Ende der Entscheidung
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