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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 08.07.1982
Aktenzeichen: 189/81
Rechtsgebiete: EWG/EAG BeamtStat


Vorschriften:

EWG/EAG BeamtStat Art. 1
EWG/EAG BeamtStat Art. 5
EWG/EAG BeamtStat Art. 7
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

EINE VERFÜGUNG DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE , MIT DER EIN BEAMTER , DER SCHON AD PERSONAM IN EINE PLANSTELLE EINGEWIESEN IST , AD PERSONAM IN EINE ANDERE PLANSTELLE MIT DERSELBEN BESOLDUNGSGRUPPE EINGEWIESEN WIRD , VERÄNDERT NICHT DIE BEAMTENRECHTLICHE STELLUNG DES BETROFFENEN UND BESCHWERT IHN DESHALB NICHT.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 8. JULI 1982. - ROBERT BOSMANS GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTE - PLANSTELLE AD PERSONAM. - RECHTSSACHE 189/81.

Entscheidungsgründe:

1 HERR BOSMANS , BEAMTER DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , HAT MIT EINER KLAGESCHRIFT , DIE AM 19. JUNI 1981 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , ANFECHTUNGSKLAGE ERHOBEN GEGEN DIE VERFÜGUNG DER KOMMISSION VOM 25. JUNI 1980 , DURCH DIE ER ZUM 1. AUGUST 1980 ALS BERATER DER DIREKTION IX-A ZUGEWIESEN WORDEN IST , SOWEIT SICH DIESE VERFÜGUNG AUF EINE A 3-PLANSTELLE ' ' AD PERSONAM ' ' BEZIEHT , SOWIE GEGEN DIE ZURÜCKWEISUNG SEINES ANTRAGS VOM 25. JULI 1980 UND SEINER BESCHWERDE VOM 2. DEZEMBER 1980 , MIT DENEN ER UM ANERKENNUNG DIESER PLANSTELLE ALS DAUERPLANSTELLE DER BESOLDUNGSGRUPPE A 3 GEBETEN HAT.

2 DER KLAEGER TRAT AM 1. SEPTEMBER 1958 MIT DER BESOLDUNGSGRUPPE A 5 IN DEN DIENST DER KOMMISSION EIN. ER WURDE ZUM 1. MÄRZ 1960 IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE A 4 UND DANACH ZUM 1. OKTOBER 1963 ALS ABTEILUNGSLEITER IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE A 3 BEFÖRDERT UND HATTE ENTSPRECHENDE , IM STELLENPLAN DER KOMMISSION VORGESEHENE PLANSTELLEN INNE. AM 1. AUGUST 1973 WURDE ER IN EINE PLANSTELLE EINGEWIESEN , IN DER ER SEINE BESOLDUNGSGRUPPE A 3 AD PERSONAM BEIBEHIELT.

3 NACH DEM IM AMTSBLATT VOM 19. NOVEMBER 1973 VERÖFFENTLICHTEN STELLENPLAN IM SINNE VON ARTIKEL 6 DES STATUTS UND EINEM ORGANIGRAMM VOM 30. OKTOBER 1973 WAR DIE PLANSTELLE , IN DIE DER KLAEGER AM 1. AUGUST 1973 EINGEWIESEN WORDEN WAR , TATSÄCHLICH EINE A 5/A 4-STELLE , DIE ER ABER IN SEINER EIGENSCHAFT ALS BEAMTER DER BESOLDUNGSGRUPPE A 3 AD PERSONAM INNE HATTE. NACH SEINER EINWEISUNG BEANTRAGTE DER KLAEGER BEI DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE , SEINE NEUE STELLE DURCH EINE DAUERPLANSTELLE ZU ERSETZEN , WIE ER SIE OHNE UNTERBRECHUNG SEIT DEM 1. OKTOBER 1963 INNE GEHABT HABE. DIESEN ANTRAG ZOG ER JEDOCH AM 8. FEBRUAR 1974 ZURÜCK.

4 AM 25. JUNI 1980 WURDE DER KLAEGER AUF EINE BERATERSTELLE BEI DER DIREKTION A , ' ' PERSONAL ' ' , DER GENERALDIREKTION IX DER KOMMISSION VERSETZT. ER BEZWEIFELT DIE RECHTMÄSSIGKEIT DIESER VERFÜGUNG INSOWEIT , ALS SIE IHN IN EINE PLANSTELLE AD PERSONAM EINWEIST , UND WENDET SICH GEGEN DIE ABLEHNUNG SEINES ANTRAGS VOM 25. JULI 1980 , MIT DEM ER GEMÄSS DEN ARTIKELN 25 UND 90 DES STATUTS DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE UM DIE BESTÄTIGUNG GEBETEN HAT , DASS ER EINE A 3-PLANSTELLE DES STELLENPLANS INNE HABE , DIE KEINE AD-PERSONAM-STELLE SEI.

5 DER KLAEGER MACHT GELTEND , ES SEIEN VERLETZT : DIE ARTIKEL 1 , 5 UND 7 ABSATZ 1 DES STATUTS DER BEAMTEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DER IN VOLLZUG DES ARTIKELS 5 ABSATZ 4 DES STATUTS ERGANGENE BESCHLUSS DER KOMMISSION ZUR FESTLEGUNG DER BESCHREIBUNG DER TÄTIGKEITEN UND DES AUFGABENBEREICHS FÜR GRUNDAMTSBEZEICHNUNGEN , DIE IN ANHANG I BUCHSTABE A ZUM STATUT AUFGEFÜHRT SIND , DIE VERFÜGUNG DER KOMMISSION VOM 10. DEZEMBER 1963 ÜBER DIE BEFÖRDERUNG DES KLAEGERS IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE A 3 SOWIE VERSCHIEDENE RECHTSGRUNDSÄTZE , INSBESONDERE DIE GRUNDSÄTZE DER GLEICHHEIT , DER GUTEN VERWALTUNGSFÜHRUNG UND DER VERTEILENDEN GERECHTIGKEIT.

6 SEINE EINWEISUNG IN EINE A 3-PLANSTELLE AD PERSONAM VERLETZE DEN ANSPRUCH DES BEAMTEN , VOM ANFANG SEINER LAUFBAHN AN UND WÄHREND IHRES WEITEREN VERLAUFS IN EINE DAUERPLANSTELLE DES STELLENPLANS SEINES ORGANS EINGEWIESEN ZU SEIN , DIE NICHT NUR HINSICHTLICH DER AUFGABEN UND DER BEZEICHNUNG , SONDERN AUCH HINSICHTLICH DER EINORDNUNG IM STELLENPLAN SEINER BESOLDUNGSGRUPPE ENTSPRICHT.

7 SEINE EINWEISUNG SEI DAS ERGEBNIS EINER PRAXIS , DIE JEDER RECHTSGRUNDLAGE ENTBEHRE UND EINE QUELLE DER VERWIRRUNG UND DER UNGLEICHBEHANDLUNG VON BEAMTEN SEI.

8 DIE KOMMISSION IST DER ANSICHT , DIE EINWEISUNG IN EINE PLANSTELLE AD PERSONAM DER BESOLDUNGSGRUPPE A 3 WIRKE SICH IN KEINER WEISE AUF DIE BEAMTENRECHTLICHE STELLUNG DES KLAEGERS UND AUF SEINE MATERIELLEN UND IMMATERIELLEN BELANGE AUS , DA DIE PLANSTELLE AD PERSONAM EIN AUSSCHLIESSLICH HAUSHALTSRECHTLICHER BEGRIFF OHNE FOLGEN FÜR DIE BEGRIFFSBESTIMMUNG DER PLANSTELLE IM DIENSTRECHTLICHEN SINNE SEI , WIE SIE SICH VOR ALLEM AUS ARTIKEL 5 DES STATUTS UND AUS ANHANG I BUCHSTABE A ZUM STATUT ERGEBE.

9 FERNER MACHT DIE KOMMISSION GELTEND , DIE KLAGE SEI UNZULÄSSIG , WEIL SIE EINE SEIT MINDESTENS 8 JAHREN OHNE UNTERBRECHUNG BESTEHENDE RECHTSLAGE IN FRAGE STELLE. DIE VERFÜGUNG VOM 25. JUNI 1980 HABE SICH NÄMLICH IN KEINER WEISE AUF DIE BEAMTENRECHTLICHE STELLUNG DES KLAEGERS UND AUF SEINE MATERIELLEN UND IMMATERIELLEN BELANGE AUSGEWIRKT.

10 ES STEHT FEST , DASS SICH DIE KLAGE GEGEN DIE VERFÜGUNG VOM 25. JUNI 1980 RICHTET , MIT DER DER KLAEGER ALS BERATER IN EINE A 3-PLANSTELLE AD PERSONAM EINGEWIESEN WORDEN IST. DURCH DIE EINWEISUNG DES KLAEGERS IN EINE A 3-PLANSTELLE AD PERSONAM HAT DIESE VERFÜGUNG NICHTS AN DER BEAMTENRECHTLICHEN STELLUNG DES KLAEGERS GEÄNDERT , WIE SIE SICH SEIT DEM 1. AUGUST 1973 AUS SEINER EINWEISUNG IN EINE A 3-PLANSTELLE AD PERSONAM ERGAB.

11 DARAUS FOLGT , DASS DIE ANGEGRIFFENE VERFÜGUNG SOWEIT SIE DEN KLAEGER ERNEUT IN EINE A 3-PLANSTELLE AD PERSONAM EINWEIST , DIE RECHTSSTELLUNG DES KLAEGERS NICHT VERÄNDERT , WAS SIE ÜBRIGENS AUCH NICHT BEZWECKT. MITHIN BESCHWERT SIE DEN KLAEGER INSOWEIT NICHT.

12 DIE RECHTMÄSSIGKEIT SEINER VERSETZUNG AUF EINE BERATERSTELLE , DIE DER WAHRE GEGENSTAND DER ANGEGRIFFENEN VERFÜGUNG VOM 25. JUNI 1980 IST , BESTREITET DER KLAEGER NICHT.

13 DAHER IST DIE KLAGE ALS UNBEGRÜNDET ABZUWEISEN , OHNE DASS AUF DIE VON DER KOMMISSION ERHOBENE EINREDE DER UNZULÄSSIGKEIT EINGEGANGEN ZU WERDEN BRAUCHT.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

14 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN.

NACH ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG TRAGEN JEDOCH DIE ORGANE IN RECHTSSTREITIGKEITEN MIT BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFT IHRE AUSLAGEN SELBST.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN.

2. JEDE PARTEI TRAEGT IHRE EIGENEN KOSTEN.

Ende der Entscheidung

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