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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 12.05.1959
Aktenzeichen: 19-59 R
Rechtsgebiete: EGKS-Vertrag
Vorschriften:
EGKS-Vertrag Art. 39 |
1. DIE AUSSETZUNG DES VOLLZUGES EINER ENTSCHEIDUNG, WELCHE DIE ABLEHNUNG EINER GENEHMIGUNG DARSTELLT, IST NICHT GLEICHBEDEUTEND MIT DER ERTEILUNG DIESER GENEHMIGUNG. EINE SOLCHE GENEHMIGUNG KANN NUR VON DER VERWALTUNGSBEHÖRDE ERTEILT WERDEN, DER GEGENÜBER DER GERICHTSHOF KEINE WEISUNGSBEFUGNIS BESITZT. DIE IN ARTIKEL 39 LETZTER ABSATZ DES VERTRAGES ERWÄHNTEN " ANDEREN EINSTWEILIGEN ANORDNUNGEN " KÖNNEN EBENFALLS NUR SICHERUNGSCHARAKTER HABEN; DAS RECHT DES GERICHTSHOFES, DERARTIGE ANORDNUNGEN ZU TREFFEN, SCHLIESST NICHT DIE BEFUGNIS AUS, AN DIE STELLE DER VERWALTUNGSBEHÖRDE ZU TRETEN UND SELBST - SEI ES AUCH NUR VORLÄUFIGE - ADMINISTRATIVE MASSNAHMEN ZU TREFFEN.
2. DIE AUSSETZUNG DES VOLLZUGES EINER ENTSCHEIDUNG IST NICHT GERECHTFERTIGT, WENN DIE ANTRAGSTELLER NICHT DEN NACHWEIS ERBRINGEN, DASS DIE IN DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG ANGEORDNETEN MASSNAHMEN IHNEN EINEN SCHADEN ZUFÜGEN WÜRDEN, DER AUCH IM FALLE EINER AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG IM HAUPTVERFAHREN NICHT WIEDERGUTZUMACHEN WÄRE.
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES VOM 12. MAI 1959. - " GEITLING " RUHRKOHLEN-VERKAUFSGESELLSCHAFT MBH " MAUSEGATT " RUHRKOHLEN-VERKAUFSGESELLSCHAFT MBH " PRAESIDENT " RUHRKOHLEN-VERKAUFSGESELLSCHAFT MBH DIE IN DEN VORGENANNTEN RUHRKOHLEN- VERKAUFSGESELLSCHAFTEN ZUSAMMENGESCHLOSSENEN BERGWERKSGESELLSCHAFTEN DES RUHRREVIERS GEGEN HOHE BEHOERDE DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT FUER KOHLE UND STAHL. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 16-59, 17-59 UND 18-59. - RECHTSSACHE 19-59 R.
Entscheidungsgründe:
DIE ANTRAGSTELLERINNEN HABEN MIT SCHRIFTSATZ VOM 25. MÄRZ 1959 DIE AUSSETZUNG DES VOLLZUGES DER ARTIKEL 11 UND 14 ABSATZ 2 SATZ 2 DER ENTSCHEIDUNG NR. 17/59 DER HOHEN BEHÖRDE VOM 18. FEBRUAR 1959 BEANTRAGT.
DURCH VERFÜGUNG DES PRÄSIDENTEN WURDE DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DEN ANTRAG, DER AUF ARTIKEL 39 DES EGKS-VERTRAGES GESTÜTZT IST, GEMÄSS ARTIKEL 33 DER EGKS-SATZUNG UND ARTIKEL 85 DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN DEM GERICHTSHOF ÜBERTRAGEN.
ZU ARTIKEL 11 DER GENANNTEN ENTSCHEIDUNG
DIE ANTRAGSTELLERINNEN BEANTRAGEN DIE AUSSETZUNG DES VOLLZUGES NICHT FÜR DIE GESAMTHEIT DER BESTIMMUNGEN DER ENTSCHEIDUNG NR. 17/59 ÜBER DIE BELIEFERUNG DER KOHLENGROSSHÄNDLER ERSTER HAND, SONDERN LEDIGLICH FÜR ARTIKEL 11 DIESER ENTSCHEIDUNG.
DIESER ARTIKEL WEIST DIE SICH AUF DIE HANDELSREGELUNG BEZIEHENDEN WEITERGEHENDEN ANTRAEGE DER BETEILIGTEN BERGWERKSGESELLSCHAFTEN AB.
SOWEIT DIE VON DEN GESELLSCHAFTEN GETROFFENEN VEREINBARUNGEN EINE EINSCHRÄNKENDERE HANDELSREGELUNG VORSEHEN ALS DIEJENIGE, DIE DEN GEGENSTAND VON ARTIKEL 6 BIS 10 DER ENTSCHEIDUNG BILDET, VERWEIGERT DIE HOHE BEHÖRDE SOMIT DEN ANTRAGSTELLERINNEN DIE IN ARTIKEL 65 PARAGRAPH 2 DES VERTRAGES VORGESEHENE GENEHMIGUNG.
ARTIKEL 11 STELLT SICH DAHER ALS ABLEHNUNG EINER GENEHMIGUNG DAR.
DER ANTRAG AUF ERLASS EINER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG IST UNTER DIESEN UMSTÄNDEN NICHT SCHLÜSSIG, DA DIE AUSSETZUNG DES VOLLZUGES EINER EINE GENEHMIGUNG ABLEHNENDEN ENTSCHEIDUNG DER HOHEN BEHÖRDE NICHT MIT DER ERTEILUNG DIESER GENEHMIGUNG GLEICHBEDEUTEND IST.
IN JEDEM FALLE KANN EINE SOLCHE GENEHMIGUNG NUR VON DER VERWALTUNGSBEHÖRDE ERTEILT WERDEN, DER GEGENÜBER DER GERICHTSHOF KEINE WEISUNGSBEFUGNIS BESITZT.
DIE IN ARTIKEL 39 LETZTER ABSATZ DES EGKS-VERTRAGES ERWÄHNTEN SONSTIGEN EINSTWEILIGEN ANORDNUNGEN KÖNNEN EBENFALLS NUR SICHERUNGSCHARAKTER HABEN; DAS RECHT DES GERICHTSHOFES, DERARTIGE ANORDNUNGEN ZU TREFFEN, SCHLIESST NICHT DIE BEFUGNIS EIN, AN DIE STELLE DER VERWALTUNGSBEHÖRDE ZU TRETEN UND SELBST - SEI ES AUCH NUR VORLÄUFIGE - ADMINISTRATIVE MASSNAHMEN ZU TREFFEN.
HINSICHTLICH ARTIKEL 11 IST DER ANTRAG AUF AUSSETZUNG DAHER ABZUWEISEN.
ZU ARTIKEL 14 ABSATZ 2 SATZ 2 DER ENTSCHEIDUNG
DIE ANTRAGSTELLERINNEN HABEN BISHER KEINE AUSREICHENDEN GRÜNDE DAFÜR VORGETRAGEN, DASS DIE IN DER ANGEFOCHTENEN BESTIMMUNG ANGEORDNETEN NACHPRÜFUNGEN IHNEN EINEN SCHADEN ZUFÜGEN WÜRDEN, DER IM FALLE EINER AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG IM HAUPTVERFAHREN NICHT WIEDERGUTZUMACHEN WÄRE. DIE AUSSETZUNG DES VOLLZUGES DIESER BESTIMMUNG IST DAHER GEGENWÄRTIG NICHT GERECHTFERTIGT.
DARÜBER HINAUS IST NICHT ERWIESEN, DASS ARTIKEL 14 DER ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE IN ARTIKEL 47, 65 ABSATZ 3 UND 86 DES VERTRAGES VORGESEHENEN BEFUGNISSE HINAUSGEHT. DER UMFANG DER DEN KONTROLLBEAMTEN ÜBERTRAGENEN BEFUGNISSE UND SOMIT DEREN RECHTMÄSSIGKEIT LASSEN SICH ERST AUF GRUND DER ANWEISUNGEN FESTSTELLEN DIE DIE HOHE BEHÖRDE DIESBEZUEGLICH ERTEILEN WIRD.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN UND GEGENTEILIGEN ANTRAEGE, VORAB FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
- DER ANTRAG AUF AUSSETZUNG DES VOLLZUGES DER ARTIKEL 11 UND 14 ABSATZ 2 SATZ 2 DER ENTSCHEIDUNG NR. 17/59 WIRD ABGEWIESEN.
- DIE KOSTENENTSCHEIDUNG BLEIBT DEM ENDURTEIL VORBEHALTEN.
Ende der Entscheidung
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