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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 31.01.1962
Aktenzeichen: 19-60 (1)
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung EuGH


Vorschriften:

Verfahrensordnung EuGH Art. 66
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES VOM 31. JANUAR 1962. - SOCIETE FIVES LILLE CAIL UND DREI ANDERE KLAEGERINNEN GEGEN HOHE BEHOERDE DER EGKS. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 19-60, 21-60, 2-61 UND 3-61.

Entscheidungsgründe:

S. 690

ARTIKEL 66 DER VERFAHRENSORDNUNG BESTIMMT :

" UNBESCHADET DER BESTIMMUNG ÜBER DIE AUSLEGUNG VON URTEILEN KANN DER GERICHTSHOF SCHREIB - UND RECHENFEHLER UND OFFENBARE UNRICHTIGKEITEN VON AMTS WEGEN ODER AUF ANTRAG EINER PARTEI BINNEN FÜNFZEHN TAGEN NACH URTEILSVERKÜNDUNG BERICHTIGEN. "

DIESE BESTIMMUNG NENNT ALS BERICHTIGUNGSFÄHIG NUR DIE IM WORTLAUT EINES URTEILS ENTHALTENEN FEHLER, SOFERN SICH IM HINBLICK AUF DEN SINN UND DIE TRAGWEITE DER ENTSCHEIDUNG KEINE SCHWIERIGKEIT ERGIBT.

S. 691

EINE BERICHTIGUNG IM SINNE VON ARTIKEL 66 DER VERFAHRENSORDNUNG DARF NICHT DAZU DIENEN, DIE FRÜHERE ENTSCHEIDUNG IN EINZELNEN PUNKTEN ODER INSGESAMT ABZUÄNDERN.

DER VON DEN KLAEGERINNEN GESTELLTE ANTRAG HAT JEDOCH NICHT DIE BERICHTIGUNG EINER OFFENBAREN UNRICHTIGKEIT, SONDERN DIE ABÄNDERUNG EINER IN DEM URTEIL ENTHALTENEN RECHTLICHEN WÜRDIGUNG ZUM ZIEL.

DER ANTRAG IST DEMNACH UNZULÄSSIG.

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DER BERICHTIGUNGSANTRAG ZU DEM AM 15. DEZEMBER 1961 ERGANGENEN URTEIL WIRD ABGEWIESEN.

2. DIE ANTRAGSTELLER WERDEN ZUR TRAGUNG DER KOSTEN VERURTEILT.

Ende der Entscheidung

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