Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 28.05.1970
Aktenzeichen: 19-69
Rechtsgebiete: VO (EWG) Nr. 259/68


Vorschriften:

VO (EWG) Nr. 259/68 Art. 5
VO (EWG) Nr. 259/68 Art. 4
VO (EWG) Nr. 259/68 Art. 6
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. DER BESCHEID, MIT DEM DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE DIE VERMÖGENSRECHTLICHEN ANSPRÜCHE EINES BEAMTEN ENDGÜLTIG FESTSTELLT UND DIE BETRAEGE FESTSETZT, DIE ZU BESTIMMTEN ZEITPUNKTEN AN IHN ZU ZAHLEN SIE SICH VERPFLICHTET, IST EINE BESCHWERENDE MASSNAHME IM SINNE VON ARTIKEL 91 DES STATUTS.

2. NUR DERJENIGE FRÜHERE BEAMTE ERWIRBT EINEN UNGEKÜRZTEN RUHEGEHALTSANSPRUCH NACH ARTIKEL 5 DER VERORDNUNG NR. 259/68, DER BEI ABLAUF DER ZEIT, IN DER DER VERGÜTUNGSANSPRUCH BESTEHT, DAS ALTER VON FÜNFUNDFÜNFZIG JAHREN ERREICHT HAT.

3. NUR ZUR INFORMATION ERTEILTE ABRECHNUNGEN SIND, AUCH WENN SIE VON DEN ZUSTÄNDIGEN STELLEN DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE ERTEILT SIND, NICHT ALS AKTE ANZUSEHEN, DIE RECHTE DER EMPFÄNGER BEGRÜNDEN.

4. GRUNDSÄTZLICH STELLT EINE UNRICHTIGE AUSLEGUNG EINER BEAMTENRECHTLICHEN VORSCHRIFT FÜR SICH ALLEIN NOCH KEINEN AMTSFEHLER DAR. SELBST WENN DIE BEHÖRDE DIE BETROFFENEN AUFFORDERT, SICH BEI DEN ZUSTÄNDIGEN STELLEN ZU UNTERRICHTEN, IST SIE NICHT NOTWENDIGERWEISE DAZU VERPFLICHTET, DIE RICHTIGKEIT DER ERTEILTEN AUSKÜNFTE ZU GEWÄHRLEISTEN.

5. ZÖGERT DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE DIE BERICHTIGUNG UNRICHTIGER AUSKÜNFTE BIS NACH DEM ZEITPUNKT HINAUS, ZU DEM DIE BETROFFENEN SICH IN EINER BESTIMMTEN FRAGE ENTSCHEIDEN MÜSSEN, SO LIEGT DARIN EIN AMTSFEHLER, DER DIE HAFTUNG DER GEMEINSCHAFT FÜR DIE FOLGEN DIESER UNRICHTIGEN AUSKÜNFTE BEGRÜNDET.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 28. MAI 1970. - DENISE RICHEZ-PARISE U.A. GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 19, 20, 25 UND 30-69.

Entscheidungsgründe:

1 DIE KLAEGER HABEN MIT IHREN AM 21. APRIL 1969, 23. APRIL 1969, 10. JUNI 1969 UND 24. JUNI 1969 BEI DER KANZLEI EINGEREICHTEN KLAGESCHRIFTEN KLAGEN ERHOBEN, MIT DENEN SIE IN ERSTER LINIE DIE AUFHEBUNG DER " BESCHEIDE ÜBER DIE FESTSTELLUNG DER IN ARTIKEL 5 DER VERORDNUNG NR. 259/68 VORGESEHENEN VERGÜTUNGSANSPRÜCHE " UND HILFSWEISE DIE VERURTEILUNG DER GEMEINSCHAFTEN ZUM ERSATZ DES DURCH DEREN AMTSFEHLER ENTSTANDENEN SCHADENS BEGEHREN.

ANFECHTUNGSKLAGEN

ZUR ZULÄSSIGKEIT

2 DIE KLAEGER BEANTRAGEN, HINSICHTLICH DES IN ARTIKEL 5 DER VERORDNUNG NR. 259/68 VORGESEHENEN RUHEGEHALTSANSPRUCHS DIE URSPRÜNGLICH VON DER EWG-KOMMISSION GEGEBENE AUSLEGUNG WIEDERHERZUSTELLEN, UND INFOLGEDESSEN DIE AN DIE KLAEGER GERICHTETEN " BESCHEIDE ÜBER DIE FESTSTELLUNG DER IN ARTIKEL 5 DER VERORDNUNG NR. 259/68 DES RATES VORGESEHENEN VERGÜTUNGSANSPRÜCHE " AUFZUHEBEN.

3/5 GEWISS KANN DER GERICHTSHOF, WIE DIE BEKLAGTE GELTEND MACHT, IM RAHMEN VON ARTIKEL 91 DES STATUTS NICHT ABSTRAKT ÜBER DIE EINER BESTIMMTEN VORSCHRIFT DES BEAMTENSTATUTS ZU GEBENDE AUSLEGUNG ENTSCHEIDEN, DIE VORLIEGENDEN KLAGEN SIND ABER VOR ALLEM GEGEN DIE VORERWÄHNTEN BESCHEIDE GERICHTET. DIESE BESCHEIDE SOLLEN DIE DEN KLAEGERN NACH DEN BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG NR. 259/68 ZUSTEHENDEN VERMÖGENSRECHTLICHEN ANSPRÜCHE ENDGÜLTIG FESTSTELLEN. AUS IHREM WORTLAUT GEHT HERVOR, DASS DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE MIT IHNEN DIE BETRAEGE FESTSETZEN WOLLTE, DIE ZU BESTIMMTEN ZEITPUNKTEN AN DIE KLAEGER ZU ZAHLEN SIE SICH VERPFLICHTETE.

6 DA ES SICH ALSO UM MASSNAHMEN HANDELT, WELCHE DIE KLAEGER BESCHWEREN KÖNNEN, SIND DIE KLAGEN ZULÄSSIG.

ZUR BEGRÜNDETHEIT

7/8 DIE KLAEGER MACHEN GELTEND, DIE KOMMISSION HABE DADURCH, DASS SIE IHNEN NICHT VOM ALTER VON FÜNFUNDFÜNFZIG JAHREN AN EINEN UNGEKÜRZTEN RUHEGEHALTSANSPRUCH ZUERKENNT, ARTIKEL 5 ABSATZ 7 UNTERABSATZ 4 DER VERORDNUNG NR. 259/68 VERLETZT. DIESE BESTIMMUNG GEWÄHRE JEDEM FRÜHEREN BEAMTEN, DER VON EINER MASSNAHME ZUM AUSSCHEIDEN AUS DEM DIENST BETROFFEN IST UND DIE IN ARTIKEL 5 VORGESEHENE VERGÜTUNG ERHALTEN HAT, EINEN UNGEKÜRZTEN RUHEGEHALTSANSPRUCH, SOBALD ER DAS ALTER VON FÜNFUNDFÜNFZIG JAHREN ERREICHT HAT UND DIE ZEIT, IN DER DER VERGÜTUNGSANSPRUCH BESTEHT, BEENDET IST.

9/10 AUS DEM WORTLAUT DER GENANNTEN BESTIMMUNG GEHT KLAR HERVOR, DASS NUR DERJENIGE FRÜHERE BEAMTE EINEN UNGEKÜRZTEN RUHEGEHALTSANSPRUCH ERWIRBT, DER BEI ABLAUF DER ZEIT, IN DER DER VERGÜTUNGSANSPRUCH BESTEHT, DAS ALTER VON FÜNFUNDFÜNFZIG JAHREN ERREICHT HAT. PERSONEN, DIE WIE DIE KLAEGER, BEI ABLAUF DER VERGÜTUNGSZEIT DIESES ALTER NOCH NICHT ERREICHT HABEN, KÖNNEN SICH AUF DIESE VORSCHRIFT NICHT BERUFEN.

11/13 IM ÜBRIGEN ENTSPRICHT DIE STREITIGE BESCHRÄNKUNG DES RUHEGEHALTSANSPRUCHS ZUTREFFENDEN SOZIALEN ERWAEGUNGEN. DIE BESTIMMUNG GEHT OFFENSICHTLICH VON DEM GEDANKEN AUS, DASS PERSONEN IM VORGERÜCKTEN ALTER IM ALLGEMEINEN NUR SEHR SCHWER EINE NEUE STELLUNG FINDEN, DIE DERJENIGEN GLEICHWERTIG IST, DIE SIE BEIM ABBRUCH IHRER LAUFBAHN INNEHATTEN. DAHER IST ES ANGEBRACHT, DEN FRÜHEREN BEAMTEN, DIE BEI ABLAUF DES VERGÜTUNGSANSPRUCHS FÜNFUNDFÜNFZIG JAHRE ALT SIND UND DESHALB SCHWERLICH ANDERE, DER WEGGEFALLENEN VERGÜTUNG GLEICHWERTIGE EINKÜNFTE FINDEN, EINEN VORGEZOGENEN RUHEGEHALTSANSPRUCH ZUZUBILLIGEN.

14 DAGEGEN KANN VON DENJENIGEN FRÜHEREN BEAMTEN, BEI DENEN DER VERGÜTUNGSZEITRAUM IN EINEM WENIGER HOHEN ALTER ABLÄUFT UND DIE IM ALLGEMEINEN BEIM AUSSCHEIDEN AUS DEM DIENST JÜNGER SEIN WERDEN, ANGENOMMEN WERDEN, DASS SIE WÄHREND DES VERGÜTUNGSZEITRAUMS WIEDER EINE STELLE MIT HINREICHEND SICHEREN ZUKUNFTSERWARTUNGEN FINDEN KÖNNEN, UM NICHT AUF EINEN VORGEZOGENEN RUHEGEHALTSANSPRUCH ANGEWIESEN ZU SEIN.

15/19 DAHER ERWEIST SICH DIE FRAGLICHE BESTIMMUNG NACH GEIST UND SYSTEM ALS DEN NORMEN ENTSPRECHEND, DIE AUF DEM GEBIET DER - IMMER HEIKLEN - PERSONALVERMINDERUNGEN ÜBLICH SIND. DIE AUSLEGUNG, AUF DER DIE ANGEFOCHTENEN VERFÜGUNGEN BERUHEN, IST DAHER ZUTREFFEND.

17/18 DIE KLAEGER MACHEN NOCH GELTEND, BEIM ERLASS DER ANGEFOCHTENEN MASSNAHMEN SEIEN IHRE WOHLERWORBENEN RECHTE VERKANNT WORDEN. HIERZU NEHMEN SIE BEZUG AUF DIE ABRECHNUNGEN ÜBER IHRE ETWAIGEN VERMÖGENSRECHTLICHEN ANSPRÜCHE, WELCHE IHNEN DIE ZUSTÄNDIGEN STELLEN DER EWG-KOMMISSION IM MÄRZ 1968 ERTEILT HABEN UND DIE AUF EINER AUSLEGUNG DER STREITIGEN VORSCHRIFTEN BERUHEN, WONACH JEDEM FRÜHEREN BEAMTEN, DER VERGÜTUNGEN ERHIELT, EIN UNGEKÜRZTER RUHEGEHALTSANSPRUCH ZUSTEHT, WENN ER DAS ALTER VON FÜNFUNDFÜNFZIG JAHREN ERREICHT HAT UND DER VERGÜTUNGSZEITRAUM BEENDET IST.

19/22 DIE ABRECHNUNGEN WURDEN NUR ZUR INFORMATION ERTEILT UND WAREN NICHT GEEIGNET, ANSPRÜCHE FESTZUSTELLEN, DIE DEN KLAEGERN AUFGRUND EINER BESTIMMTEN RECHTSLAGE ENTSTEHEN MOCHTEN. DAHER SIND DIESE ABRECHNUNGEN NICHT ALS AKTE ANZUSEHEN, WELCHE RECHTE DER EMPFÄNGER BEGRÜNDETEN. DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE, DIE BEI DER FESTSETZUNG DER VERMÖGENSRECHTLICHEN ANSPRÜCHE DER KLAEGER DIE VERORDNUNG NR. 259/68 ANZUWENDEN HATTE, KONNTE NICHT DER DIESEN ABRECHNUNGEN ZUGRUNDEGELEGTEN UNRICHTIGEN AUSLEGUNG DEN VORZUG GEBEN, NACHDEM DIE ZUTREFFENDERE AUSLEGUNG ZU IHRER KENNTNIS GELANGT WAR. DAS AUF EINE ANGEBLICHE VERLETZUNG WOHLERWORBENER RECHTE GESTÜTZTE VORBRINGEN IST DAHER UNBEGRÜNDET.

23 SOMIT SIND DIE ANFECHTUNGSKLAGEN ABZUWEISEN.

SCHADENSERSATZANSPRUCH

ZUR ZULÄSSIGKEIT

24/26 HILFSWEISE BEANTRAGEN DIE KLAEGER DER RECHTSSACHEN 19/69 UND 20/69 FÜR DEN FALL, DASS IHRE AUF DIE VERLETZUNG VON ARTIKEL 5 GESTÜTZTEN KLAGEN ABGEWIESEN WERDEN SOLLTEN, DIE IHR ENDGÜLTIGES AUSSCHEIDEN AUS DEM DIENST AUSSPRECHENDEN VERFÜGUNGEN AUFZUHEBEN, WEIL SIE DIESE MASSNAHMEN NUR INFOLGE DES IRRTUMS BEANTRAGT HÄTTEN, IN DEN SIE DURCH DIE VON DEN DIENSTSTELLEN DER KOMMISSION ERTEILTE AUSKUNFT VERSETZT WORDEN SEIEN. DIE KLAEGERINNEN DER RECHTSSACHEN 25/69 UND 30/69 BEANTRAGEN, OHNE DIE WIEDEREINSETZUNG IN IHRE FRÜHEREN ÄMTER ZU VERLANGEN, DIE VERURTEILUNG DER KOMMISSION ZUR ZAHLUNG EINES BETRAGES IN HÖHE VON DREI JAHRESGEHÄLTERN, BERECHNET NACH IHREN LETZTEN GEHÄLTERN. DIE KLAEGER DER RECHTSSACHEN 19/69 UND 20/69 HABEN IN DER ERWIDERUNG IHREN AUFHEBUNGSANTRAG ZURÜCKGENOMMEN UND SICH DER HALTUNG DER ANDEREN KLAEGER ANGESCHLOSSEN, INDEM SIE NUNMEHR GLEICHFALLS DIE VERURTEILUNG DER KOMMISSION ZUR ZAHLUNG EINER ENTSCHÄDIGUNG BEANTRAGEN.

27 DIE BEKLAGTE BEANTRAGT, DIESE ANTRAEGE ALS UNZULÄSSIG ABZUWEISEN, DA SIE VERSPÄTET UND UNZUREICHEND DURCH AUSDRÜCKLICHES VORBRINGEN GESTÜTZT SEIEN.

28/30 AUS DEN AKTEN GEHT HERVOR, WENN AUCH NUR MIT EINEM MINDESTMASS AN KLARHEIT, DASS DIE KLAGEN IN WIRKLICHKEIT DARAUF GERICHTET SIND, DIE GEMEINSCHAFTEN AUFGRUND IHRER HAFTUNG WEGEN AMTSFEHLERS ZUR WIEDERGUTMACHUNG DES SCHADENS ZU VERURTEILEN, DEN DIE KLAEGER DURCH DIESEN FEHLER ERLITTEN HABEN. EINE SOLCHE KLAGE UNTERLIEGT NICHT DEN FRISTVORSCHRIFTEN DES ARTIKELS 91. DIE EINREDE DER BEKLAGTEN IST DAHER ZURÜCKZUWEISEN.

ZUR BEGRÜNDETHEIT

31 DIE KLAGEN SIND NUR BEGRÜNDET, WENN DARGETAN IST, DASS DIE BEKLAGTE FÜR EINEN AMTSFEHLER HAFTET, DURCH DEN DIE KLAEGER EINEN GEGENWÄRTIGEN SCHADEN ERLITTEN HABEN.

32/33 UNSTREITIG HABEN DIE ZUSTÄNDIGEN DIENSTSTELLEN DEN KLAEGERN UNRICHTIGE AUSKÜNFTE ÜBER DIE ANSPRÜCHE ERTEILT, DIE IHNEN BEIM ENDGÜLTIGEN AUSSCHEIDEN AUS DEM DIENST ZUSTEHEN WÜRDEN. EBENSOWENIG IST BESTRITTEN, DASS DIESE AUSKÜNFTE ERTEILT WURDEN, NACHDEM DIE KOMMISSION DIE BETROFFENEN BEAMTEN AUFGEFORDERT HATTE, SICH AN DIE ZUSTÄNDIGEN STELLEN ZU WENDEN, UM SICH ÜBER IHRE ETWAIGEN ANSPRÜCHE BEI ANWENDUNG VON ARTIKEL 4 DER VERORDNUNG NR. 259/68 UNTERRICHTEN ZU LASSEN.

34/35 NACH DEM VORBRINGEN DER BEKLAGTEN IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG HABEN DIE BETEILIGTEN DIENSTSTELLEN BEREITS ANFANG APRIL ERKANNT, DASS IHRE AUSLEGUNG DER STREITIGEN BESTIMMUNG DES ARTIKELS 5, WENN NICHT UNRICHTIG, SO ZUMINDEST SEHR FRAGWÜRDIG WAR UND VON DEN ENTSPRECHENDEN DIENSTSTELLEN DER EGKS UND DER EAG NICHT VERTRETEN WURDE. TATSÄCHLICH WAR DIESE ERKENNTNIS DER HAUPTGRUND FÜR DIE VERÖFFENTLICHUNG JENER MITTEILUNG DER KOMMISSION VOM 16. APRIL 1968, WORIN DARAN ERINNERT WURDE, DASS DIE AUSKÜNFTE NUR ALS UNVERBINDLICHE HINWEISE ZU VERSTEHEN SEIEN.

36/37 VON AUSNAHMEN ABGESEHEN, STELLT EINE UNRICHTIGE AUSLEGUNG FÜR SICH ALLEIN NOCH KEINEN AMTSFEHLER DAR. SELBST WENN SIE DIE BETROFFENEN AUFFORDERT, SICH BEI DEN ZUSTÄNDIGEN STELLEN ZU UNTERRICHTEN, IST DIE VERWALTUNG NICHT NOTWENDIGERWEISE DAZU VERPFLICHTET, DIE RICHTIGKEIT DER ERTEILTEN AUSKÜNFTE ZU GEWÄHRLEISTEN, UND DAHER NICHT FÜR DEN SCHADEN HAFTBAR, DER DURCH EINE UNRICHTIGE AUSKUNFT ENTSTEHEN KÖNNTE.

38/42 ABER MAG HIERNACH DAS VORLIEGEN EINES AMTSFEHLERS HINSICHTLICH DER ERTEILUNG UNRICHTIGER AUSKÜNFTE BEZWEIFELBAR SEIN, SO GILT DIES NICHT FÜR DIE VERSPÄTUNG, MIT DER DIE DIENSTSTELLEN DIESE AUSKÜNFTE BERICHTIGT HABEN. OBWOHL EINE SOLCHE BERICHTIGUNG BEREITS IM APRIL 1968 MÖGLICH GEWESEN WÄRE, WURDE SIE OHNE RECHTFERTIGENDEN GRUND BIS ZUM JAHRESENDE 1968 VERZÖGERT. OBWOHL ES LEICHT GEWESEN WÄRE, DEN AMTSFEHLER, DER EINE GANZE GRUPPE VON ABRECHNUNGEN ENTWERTETE, DURCH EINE ALLGEMEINE MITTEILUNG ODER DURCH EINZELBENACHRICHTIGUNG ZU BERICHTIGEN, MACHT DIE MITTEILUNG VOM APRIL 1968 DEN EINDRUCK, ALS ZIELE SIE NUR AUF ETWAIGE RECHENFEHLER ODER ÄHNLICHE IRRTÜMER AB, DIE SCHWER AUFZUFINDEN SIND UND AUF DIE SCHNELLE ERSTELLUNG DER ABRECHNUNGSBLÄTTER ZURÜCKZUFÜHREN SEIN KONNTEN. EINE BERICHTIGUNG KURZ VOR ODER NACH DEM 16. APRIL, ALSO VOR DEM ZEITPUNKT, ZU DEM DIE BETROFFENEN SICH ENTSCHEIDEN MUSSTEN, HÄTTE DIE BEKLAGTE GEWISS VOR JEDER HAFTUNG FÜR DIE FOLGEN DER IRRIGEN AUSKÜNFTE FREIGESTELLT. DER UMSTAND, DASS DIESE BERICHTIGUNG UNTERLASSEN WURDE, IST DAGEGEN GEEIGNET, DIE HAFTUNG DER GEMEINSCHAFTEN ZU BEGRÜNDEN.

43/44 DIE KLAEGER HABEN JEDOCH NICHT HINREICHEND DARGETAN, DASS IHRE ANTRAEGE AUF ENDGÜLTIGES AUSSCHEIDEN AUS DEM DIENST IHRE URSACHE IN DEN IHNEN ERTEILTEN UND NICHT RECHTZEITIG BERICHTIGTEN UNRICHTIGEN AUSKÜNFTEN HATTEN. DASS DIE KLAEGER ALLE DARAUF VERZICHTET HABEN, IHRE WIEDERAUFNAHME IN DEN DIENST DER KOMMISSION ZU BEANTRAGEN, STÜTZT IM ÜBRIGEN DIE ÜBERZEUGUNG, DASS DIE AUSSICHT AUF EIN UNGEKÜRZTES RUHEGEHALT VOM ALTER VON FÜNFUNDFÜNFZIG JAHREN AN FÜR IHREN ENTSCHLUSS, DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL 4 DER VERORDNUNG NR. 259/68 ZU BEANTRAGEN, KEINE AUSSCHLAGGEBENDE ROLLE GESPIELT HAT.

45/48 DAGEGEN KANN BILLIGERWEISE ANGENOMMEN WERDEN, DASS DIE KLAEGER IN DER ÜBERZEUGUNG, BEREITS MIT FÜNFUNDFÜNFZIG JAHREN EIN UNGEKÜRZTES RUHEGEHALT ZU BEZIEHEN, DIE MÖGLICHKEIT NICHT IN BETRACHT GEZOGEN HABEN, GEMÄSS ARTIKEL 6 DER VERORDNUNG NR. 259/68 AUF IHRE VERSORGUNGSANSPRÜCHE ZU VERZICHTEN UND DAFÜR DIE IN DIESEM ARTIKEL VORGESEHENE ABFINDUNG ZU ERHALTEN. DA DIE FRIST FÜR DEN ANTRAG AUF ANWENDUNG VON ARTIKEL 6 VERSTRICHEN IST, KÖNNEN SICH DIE KLAEGER NICHT MEHR AUF DIESE VORSCHRIFT STÜTZEN, WENN SIE DIESE REGELUNG DER DES ARTIKELS 5 IN DER IHM DURCH DAS VORLIEGENDE URTEIL GEGEBENEN AUSLEGUNG VORZIEHEN SOLLTEN. DER IHNEN DADURCH MÖGLICHERWEISE ENTSTANDENE SCHADEN WIRD AM WIRKSAMSTEN WIEDERGUTGEMACHT, WENN DEN KLAEGERN WIEDEREINSETZUNG IN DEN VORIGEN STAND GEWÄHRT WIRD. ZUM ERSATZ DES ERLITTENEN SCHADENS IST IHNEN DAHER EINE NEUE FRIST ZU ERÖFFNEN UND ZU ERKENNEN, DASS IHNEN GEGENÜBER DIE FRIST DES ARTIKELS 6 ALS MIT ERLASS DIESES URTEILS BEGINNEND ANZUSEHEN IST.

Kostenentscheidung:

49/51 DIE KLAEGER SIND MIT IHREN KLAGEN TEILWEISE UNTERLEGEN. AUS DEM VORSTEHENDEN GEHT JEDOCH HERVOR, DASS DIE KLAGEERHEBUNG AUF EINEN DER BEKLAGTEN ZUR LAST ZU LEGENDEN AMTSFEHLER ZURÜCKZUFÜHREN IST. UNTER DIESEN UMSTÄNDEN IST DIE BEKLAGTE GEMÄSS ARTIKEL 69 DER VERFAHRENSORDNUNG ZUR TRAGUNG DER VERFAHRENSKOSTEN ZU VERURTEILEN.

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )

UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE KLAGEN GEGEN DIE AN DIE KLAEGER GERICHTETEN " BESCHEIDE ÜBER DIE FESTSTELLUNG DER IN ARTIKEL 5 DER VERORDNUNG NR. 259/68 DES RATES VORGESEHENEN VERGÜTUNGSANSPRÜCHE " WERDEN ALS UNBEGRÜNDET ABGEWIESEN.

2. FÜR DIE KLAEGER GILT DAS DATUM DIESES URTEILS ALS BEGINN DER IN ARTIKEL 6 DER VERORDNUNG NR. 259/68 BESTIMMTEN FRIST.

3. DIE BEKLAGTE WIRD VERURTEILT, DIE VERFAHRENSKOSTEN ZU TRAGEN.

Ende der Entscheidung

Zurück