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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 14.05.1975
Aktenzeichen: 19-74
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 14. MAI 1975. - KALI UND SALZ AG UND KALI- CHEMIE AG GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 19 UND 20-74.
Entscheidungsgründe:
1 MIT KLAGESCHRIFTEN, DIE AM 11. UND 12. MÄRZ 1974 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN SIND, HABEN DIE AKTIENGESELLSCHAFTEN KALI UND SALZ SOWIE KALI-CHEMIE ( NACHSTEHEND K PLUS S UND KC GENANNT ) DIE NICHTIGERKLÄRUNG DER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 21. DEZEMBER 1973 ( ABL. L 19 VOM 23. 1. 1974, S. 22 ) BEANTRAGT, MIT DER FESTGESTELLT WIRD, DASS EINE ZWISCHEN DEN KLAEGERINNEN AM 6. JULI 1970 ABGESCHLOSSENE VEREINBARUNG ÜBER DEN VERTRIEB EINES TEILS DER KALIERZEUGUNG DER KC DURCH K PLUS S EINE ZUWIDERHANDLUNG GEGEN ARTIKEL 85 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG DARSTELLE, UND DURCH DIE DIE KLAEGERINNEN VERPFLICHTET WERDEN, DIESE ZUWIDERHANDLUNG ABZUSTELLEN.
2 DA DIE BEIDEN RECHTSSACHEN DEN GLEICHEN GEGENSTAND BETREFFEN, SIND SIE ZU GEMEINSAMER ENTSCHEIDUNG ZU VERBINDEN.
3 DIE KLAEGERINNEN SIND DIE BEIDEN EINZIGEN KALIHERSTELLER IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND; DIE ERZEUGUNG VON K PLUS S BELIEF SICH IM JAHR 1973 AUF MEHR ALS 2 250 000 T UND DIE VON KC AUF ETWA 280 000 T. KALI WIRD ALS DÜNGEMITTEL ENTWEDER ZUR UNMITTELBAREN VERWENDUNG ALS KALI-EINZELDÜNGER VERKAUFT ODER ZUR WEITERVERARBEITUNG AN HERSTELLER VON MEHRNÄHRSTOFFDÜNGER GELIEFERT. NACH DER UMSTRITTENEN VEREINBARUNG ÜBERLÄSST KC DER K PLUS S DEN TEIL IHRER PRODUKTION, DEN SIE NICHT SELBST VERTREIBT ODER ZUR HERSTELLUNG IHRES MEHRNÄHRSTOFFDÜNGERS RHE-KA-PHOS BENÖTIGT, WÄHREND K PLUS S SICH VERPFLICHTET, DIESE FREIE SPITZE ABZUNEHMEN; AUSSERDEM KAMEN DIE VERTRAGSPARTEIEN ÜBEREIN, JEWEILS FÜR ZWEI JAHRE IM VORAUS EINEN VORLÄUFIGEN MENGENPLAN FÜR DIESE ERZEUGUNG AUFZUSTELLEN.
4 DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG STELLT FEST, DIESE VEREINBARUNG BEWIRKE, DASS PRAKTISCH DAS GESAMTE ANGEBOT VON KALI-EINZELDÜNGER DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND IN EINER HAND ZUSAMMENGEFASST UND DAMIT DER WETTBEWERB AUF DEM MARKT DIESES ERZEUGNISSES EINGESCHRÄNKT WERDE; DIE VEREINBARUNG BEEINTRÄCHTIGE AUCH DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN.
5 FÜR DIE FESTSTELLUNG, DASS DER WETTBEWERB EINGESCHRÄNKT WERDE, GEHT DIE ENTSCHEIDUNG DAVON AUS, " DASS IM VORLIEGENDEN FALL AUF DEN MARKT FÜR KALI-EINZELDÜNGER ABZUSTELLEN IST ". DIE KLAEGERINNEN MACHEN DEMGEGENÜBER GELTEND, DER MARKT FÜR KALIERZEUGNISSE BILDE EIN GANZES UND KÖNNE NICHT IN ZWEI GETRENNTE MÄRKTE - DEN FÜR KALI-EINZELDÜNGER UND DEN FÜR KALIHALTIGEN MEHRNÄHRSTOFFDÜNGER - AUFGETEILT WERDEN, DA DIESE BEIDEN ERZEUGNISSE MITEINANDER IM WETTBEWERB STÜNDEN UND WEITGEHEND AUSTAUSCHBAR SEIEN.
6 DIE VON DER KOMMISSION IN DEN LETZTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNGEN IHRER ENTSCHEIDUNG FÜR IHRE THESE VORGETRAGENEN ARGUMENTE ZEIGEN, DASS ZWISCHEN DEN BEIDEN GENANNTEN ERZEUGNISSEN EIN WETTBEWERB BESTEHT, DER DURCH IHRE PREISE UND DIE IHNEN EIGENEN VORZUEGE FÜR DEN VERBRAUCHER BESTIMMT WIRD. DIE IN DER ENTSCHEIDUNG ERWÄHNTEN ZAHLEN LASSEN EIN BETRÄCHTLICHES ANSTEIGEN DES VERBRAUCHS AN KALIHALTIGEN MEHRNÄHRSTOFFDÜNGERN ERKENNEN, DER ABER DIE VERWENDUNG VON KALI-EINZELDÜNGER NICHT VERDRÄNGT HAT. ZWAR WIRD IN DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG DARAUF HINGEWIESEN, DASS ÜBERLEGUNGEN BETREFFEND BODENBESCHAFFENHEIT, VERFÜGBARKEIT VON ARBEITSKRÄFTEN UND WETTER IN BESTIMMTEN FÄLLEN DEN EINSATZ VON KALI-EINZELDÜNGER ANGEZEIGT ERSCHEINEN LASSEN KÖNNEN, DOCH WIRD NICHT DARGETAN, DASS DIE BEIDEN DÜNGERARTEN VERSCHIEDENE MÄRKTE BILDEN. SO SPRICHT DIE ENTSCHEIDUNG SELBST DAVON, DASS EINZELNE ABNEHMER IN BESTIMMTEN WIRTSCHAFTSJAHREN EINZELDÜNGER UND IN ANDEREN MEHRNÄHRSTOFFDÜNGER BEZIEHEN.
7 NACH ALLEM FEHLT FÜR DIE SCHLUSSFOLGERUNG DER ENTSCHEIDUNG, DASS " DIE ABGABE EINER FREISTELLUNGSERKLÄRUNG ( IM SINNE VON ARTIKEL 85 ABSATZ 3 ) JEDENFALLS DARAN SCHEITERT, DASS FÜR DIE BETEILIGTEN MÖGLICHKEITEN ERÖFFNET WERDEN, FÜR EINEN WESENTLICHEN TEIL DER BETREFFENDEN WAREN DEN WETTBEWERB AUSZUSCHLIESSEN ", DIE BEGRÜNDUNG.
8 DIE KLAEGERINNEN BESTREITEN FERNER DIE IN DER ENTSCHEIDUNG GETROFFENE FESTSTELLUNG, IHRE VEREINBARUNG VERSTOSSE DESHALB GEGEN ARTIKEL 85 ABSATZ 1, WEIL AUCH OHNE EINE AUSDRÜCKLICHE VERPFLICHTUNG VON KC, IHRE GESAMTE KALIPRODUKTION AN K PLUS S ABZULIEFERN, DER SINN DER VEREINBARUNG UND IHRE PRAKTISCHE HANDHABUNG DURCH DIE BEIDEN FIRMEN ZUM GLEICHEN ERGEBNIS FÜHRTEN. NACH MEINUNG DER KLAEGERINNEN BLEIBT ES DER KC FREIGESTELLT, AN K PLUS S NUR DIE MENGEN ZU LIEFERN, DIE SIE SELBST BESTIMME. DIES WERDE IM ÜBRIGEN ZUR GENÜGE DADURCH BEWIESEN, DASS DER ANTEIL DER ERZEUGUNG, DEN KC AN K PLUS S LIEFERE, ZURÜCKGEHE UND VON 173 500 T IM JAHR 1971 AUF 129 400 T IM JAHR 1973 GEFALLEN SEI, WÄHREND DER ZUR WEITERVERARBEITUNG IN DEN MEHRNÄHRSTOFFDÜNGER RHE-KA-PHOS EINGESETZTE PRODUKTIONSANTEIL VON 119 700 T IM JAHR 1971 AUF 150 800 T IM JAHR 1973 GESTIEGEN SEI.
9 WENN KC IHRE ÜBERSCHUSSMENGEN AN EINZEL-KALI DER K PLUS S ÜBERLÄSST, SO DESHALB, WEIL SIE ÜBER KEINE EIGENE VERTRIEBSORGANISATION FÜR DEN ABSATZ DIESES ERZEUGNISSES VERFÜGT. VOR DEM JAHR 1970 HAT SIE DIESE ERZEUGUNG ÜBER DIE VERKAUFSGEMEINSCHAFT ABGESETZT, DIE DAMALS ZWISCHEN DEN DEUTSCHEN KALIHERSTELLERN FÜR DEN VERTRIEB VON KALI-EINZELDÜNGER BESTAND. DIE STREITIGE VEREINBARUNG SOLL KC DIE MÖGLICHKEIT GEBEN, IHRE BEMÜHUNGEN AUF DIE HERSTELLUNG UND DEN ABSATZ DES MEHRNÄHRSTOFFDÜNGERS RHE-KA-PHOS ZU KONZENTRIEREN UND SELBER ÜBER DEN IN DIESER FORM VERKAUFTEN ANTEIL AN DER GESAMTPRODUKTION - DAMIT ALSO AUCH ÜBER DEN UMFANG DER FÜR DIE WEITERGABE AN K PLUS S IN BETRACHT KOMMENDEN ÜBERSCHUSSMENGEN - ZU ENTSCHEIDEN.
10 IN DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG WIRD FESTGESTELLT, DIE VEREINBARUNG ERSTRECKE SICH AUF DIE GESAMTE PRODUKTION EINES MITGLIEDSTAATS UND HABE IHREM WESEN NACH DIE WIRKUNG, DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN ZU BEEINTRÄCHTIGEN.
11 DIE KLAEGERINNEN BEHAUPTEN, DIE BEKLAGTE HABE IN DIESER HINSICHT IHRE ENTSCHEIDUNG NICHT MIT GRÜNDEN VERSEHEN, WIE ARTIKEL 190 EWG-VERTRAG IHR DIES VORSCHREIBE. SIE HABE WEDER IM VERWALTUNGSVORVERFAHREN NOCH IM GERICHTLICHEN VERFAHREN DER TATSÄCHLICHEN LAGE VON KC AUF DEM MARKT AUSREICHEND RECHNUNG GETRAGEN.
12 ZUNÄCHST IST DARAUF HINZUWEISEN, DASS DIE VON KC AN K PLUS S ABGEGEBENEN MENGEN EINZEL-KALI STÄNDIG ZURÜCKGEHEN. ANDERERSEITS WIRD IN DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG BEHAUPTET, KC SEI IN DER LAGE GEWESEN, EINE UNABHÄNGIGE VERTRIEBSORGANISATION AUFZUBAUEN. DIE KLAEGERINNEN HABEN VORGETRAGEN, DIE KOSTEN EINER SOLCHEN ORGANISATION SEIEN FÜR KC IM HINBLICK AUF IHREN UMSATZ VON EINZEL-KALI PROHIBITIV. DIE VON DER BEKLAGTEN ERWÄHNTEN BEISPIELE FÜR EINEN MÖGLICHEN VERBUNDENEN VERTRIEB VON EINZEL-KALI UND MEHRNÄHRSTOFFDÜNGER LASSEN SICH MIT DER SITUATION DER KC NICHT VERGLEICHEN, DEREN FREIE SPITZE AN EINZEL-KALI IN BESTÄNDIGEM RÜCKGANG BEGRIFFEN IST.
13 ES IST DAHER NICHT DARGETAN, DASS EINZEL-KALI DURCH DIE ORGANISATION VERTRIEBEN WERDEN KÖNNTE, DIE DEN DAMIT KONKURRIERENDEN MEHRNÄHRSTOFFDÜNGER RHE-KA-PHOS ABSETZT.
14 NACH ALLEM KONNTEN DER STÄNDIGE RÜCKGANG DER MENGEN AN EINZEL-KALI, DIE KC NACH DER HERSTELLUNG VON RHE-KA-PHOS NOCH BLEIBEN, UND FERNER DAS GLEICHZEITIGE SINKEN DES BEDARFS AN KALI-EINZELDÜNGER ZUGUNSTEN VON MEHRNÄHRSTOFFDÜNGERN EIN HINDERNIS SEIN FÜR DEN AUFBAU EINES KOSTSPIELIGEN VERTRIEBSAPPARATS DER KC ZUM ABSATZ BLOSSER PRODUKTIONSÜBERSCHÜSSE, DIE VON JAHR ZU JAHR KLEINER WERDEN. DIESE SACHLAGE KONNTE ES ALS ZULÄSSIG ERSCHEINEN LASSEN, AUSSERGEWÖHNLICHE MASSNAHMEN FÜR DEN ABSATZ DIESER ÜBERSCHUSSPRODUKTION IM RAHMEN EINER VEREINBARUNG ZU TREFFEN, DIE SICH FÜR KC NICHT ALS EINE VERPFLICHTUNG, SONDERN ALS EINE MÖGLICHKEIT ZUM VERKAUF AN K PLUS S DARSTELLT.
15 SONACH ERSCHEINT DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG, JEDENFALLS WAS DIE VERSAGUNG DER NICHTANWENDBARKEITSERKLÄRUNG ANBELANGT, ALS UNZUREICHEND MIT GRÜNDEN VERSEHEN.
Kostenentscheidung:
16 NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DA DIE BEKLAGTE UNTERLEGEN IST, IST SIE ZU VERURTEILEN, DIE KOSTEN DES VERFAHRENS ZU TRAGEN.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 21. DEZEMBER 1973 ( IV/795 ) WIRD AUFGEHOBEN.
2. DIE KOMMISSION WIRD VERURTEILT, DIE GESAMTEN VERFAHRENSKOSTEN ZU TRAGEN.
Ende der Entscheidung
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