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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 10.03.1978
Aktenzeichen: 19-78 R
Rechtsgebiete: VERFAHRENSORDNUNG
Vorschriften:
VERFAHRENSORDNUNG ART. 83 PAR 2 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES PRAESIDENTEN DER ZWEITEN KAMMER DES GERICHTSHOFES VOM 10. MAERZ 1978. - XAVIER AUTHIE GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 19-78 R.
Entscheidungsgründe:
1NACH ARTIKEL 83 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFES SETZT DIE AUSSETZUNG DES VOLLZUGS DAS VORLIEGEN VON UMSTÄNDEN VORAUS , DIE DIE DRINGLICHKEIT UND NOTWENDIGKEIT DES ERLASSES EINER DERARTIGEN ANORDNUNG GLAUBHAFT MACHEN.
2/4DER ANTRAGSTELLER HAT GELTEND GEMACHT , DIE IHM GEGENÜBER AUSGESPROCHENE ABLEHNUNG SEI NACH DEM ERSTEN ANSCHEIN NICHT GERECHTFERTIGT. ZUR BEGRÜNDUNG DIESES VORTRAGES HAT ER DIE MIT DER KLAGE ZUR HAUPTSACHE VORGETRAGENEN GRÜNDE WIEDERHOLT. IM GEGENWÄRTIGEN VERFAHRENSSTADIUM KANN DER ENTSCHEIDUNG DES GERICHTSHOFES ÜBER DIESE FRAGEN NICHT VORGEGRIFFEN WERDEN.
5/6ZUR RECHTFERTIGUNG DER DRINGLICHKEIT SEINES ANTRAGES AUF ERLASS EINER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG HAT DER ANTRAGSTELLER VORGETRAGEN , DAS GANZE AUSWAHLVERFAHREN MÜSSTE , SOLLTE ER IN DER HAUPTSACHE OBSIEGEN , ERNEUT DURCHGEFÜHRT WERDEN , ES SEI FOLGLICH VORZUZIEHEN , WENN DIESE DURCHFÜHRUNG AUSGESETZT WERDE UND DIE MÜNDLICHEN PRÜFUNGEN NICHT VOR DEM URTEIL DES GERICHTSHOFES IN DER HAUPTSACHE STATTFÄNDEN. DER ANTRAGSTELLER HAT ZWAR AUF SEIN INTERESSE AN DER ZULASSUNG ZUM AUSWAHLVERFAHREN HINGEWIESEN , ER HAT JEDOCH NICHT DARGELEGT , INWIEFERN DIE FORTSETZUNG DER DURCHFÜHRUNG DES AUSWAHLVERFAHRENS IHM EINEN NICHT WIEDERGUTZUMACHENDEN NACHTEIL BRINGEN WÜRDE.
7/8AUCH BEIM FÜR DEN ANTRAGSTELLER GÜNSTIGSTEN AUSGANG DES VERFAHRENS ÜBER DIE HAUPTSACHE UND SOGAR , WENN SEINEM ANTRAG AUF ERLASS EINER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG STATTGEGEBEN WÜRDE , WÜRDE DIE AUSSETZUNG DER DURCHFÜHRUNG IM GEGENWÄRTIGEN STADIUM NICHT DIE NOTWENDIGKEIT BESEITIGEN , DIE SCHRIFTLICHEN PRÜFUNGEN , DIE BEREITS STATTGEFUNDEN HABEN , ZU WIEDERHOLEN. DIE AUSSETZUNG DER MÜNDLICHEN PRÜFUNGEN WÜRDE IM ÜBRIGEN SOWOHL FÜR DIE KOMMISSION ALS AUCH FÜR DIE ZAHLREICHEN BEWERBER , DIE AN DEN SCHRIFTLICHEN PRÜFUNGEN TEILGENOMMEN HABEN , ERHEBLICHE UNZUTRAEGLICHKEITEN UND SCHWERE NACHTEILE MIT SICH BRINGEN.
9NACH ALLEM SIND DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN ERLASS DER BEANTRAGTEN EINSTWEILIGEN ANORDNUNG NICHT ERFÜLLT ; DER ANTRAG IST SOMIT ABZUWEISEN.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
10DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE KOSTEN MUSS IM GEGENWÄRTIGEN STADIUM DES VERFAHRENS VORBEHALTEN BLEIBEN.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER PRÄSIDENT DER ZWEITEN KAMMER IM VERFAHREN WEGEN EINSTWEILIGER ANORDNUNG
BESCHLOSSEN :
1. DER ANTRAG WIRD ABGEWIESEN.
2. DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE KOSTEN BLEIBT VORBEHALTEN.
Ende der Entscheidung
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