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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 28.11.1985
Aktenzeichen: 19/85
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 28. NOVEMBER 1985. - ANNICK GREGOIRE-FOULON GEGEN EUROPAEISCHES PARLAMENT. - BEAMTE - ERLEDIGUNG DER HAUPTSACHE - ZULAESSIGKEIT. - RECHTSSACHE 19/85.

Entscheidungsgründe:

1 DIE KLAEGERIN , DIE SEIT 1972 BEAMTIN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS IST UND SEIT 1979 IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE B2 EINGESTUFT IST , HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 23. JANUAR 1985 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , KLAGE ERHOBEN AUF AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG DES BERATENDEN AUSSCHUSSES , SIE NICHT IN DAS VERZEICHNIS DER ZUR BEFÖRDERUNG GEEIGNETEN BEAMTEN FÜR DAS JAHR 1984 AUFZUNEHMEN. HILFSWEISE BEANTRAGT SIE IM WESENTLICHEN , FESTZUSTELLEN , DASS DER BERATENDE AUSSCHUSS DIE ELEMENTAREN GRUNDSÄTZE DES RECHTLICHEN GEHÖRS BEACHTEN UND NAMENTLICH DEN BETROFFENEN BEAMTEN VOR ERLASS DER IHN BESCHWERENDEN ENTSCHEIDUNG ANHÖREN MUSS , DA DIE BEGRÜNDUNG DER ENTSCHEIDUNG IM FALL DER ZURÜCKWEISUNG SEINES ANTRAGS DIE VERSCHLECHTERUNG SEINER BEAMTENRECHTLICHEN STELLUNG BEWIRKE. FERNER WIRD DER GERICHTSHOF ERSUCHT , DIE ERFÜLLUNG ALLER ANDEREN HIER ZUM TRAGEN KOMMENDEN RECHTLICHEN VERPFLICHTUNGEN ANZUORDNEN.

2 DER PRÄSIDENT DES PARLAMENTS ERLIESS IM JAHRE 1982 EINE ' ' INTERNE RICHTLINIE ÜBER ZUSAMMENSETZUNG UND ARBEITSWEISE DES BERATENDEN BEFÖRDERUNGSAUSSCHUSSES ' ' , DESSEN AUFGABE ES SEIN SOLLTE , ' ' DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE BEI BEFÖRDERUNGEN SOWOHL INNERHALB DER LAUFBAHNEN ALS AUCH VON EINER LAUFBAHN IN EINE ANDERE ZU BERATEN ' '. DIESER PARITÄTISCHE AUSSCHUSS BESTEHT AUS EINEM VORSITZENDEN OHNE STIMMRECHT , EINEM MITGLIED FÜR JEDE GENERALDIREKTION UND EINER GLEICHEN ANZAHL VON VERTRETERN DER PERSONALVERTRETUNG. FÜR DIE BEFÖRDERUNGEN VON EINER LAUFBAHN IN EINE ANDERE STELLT DER AUSSCHUSS EIN VERZEICHNIS DER BEAMTEN AUF , DIE EINE ANWARTSCHAFT AUF BEFÖRDERUNG HABEN. DIESES VERZEICHNIS WIRD VERÖFFENTLICHT UND GILT BIS ZUM JAHRESENDE. DER AUSSCHUSS HAT ' ' ALLE BEAMTEN , DIE EINE ANWARTSCHAFT AUF BEFÖRDERUNG HABEN ' ' , AUFGRUND DES INHALTS IHRER PERSONALAKTEN ' ' ZU BERÜCKSICHTIGEN ' '. DIE NAMEN DER BEAMTEN , DIE NICHT VOR DEM 31. DEZEMBER BEFÖRDERT WORDEN SIND , WERDEN VON AMTS WEGEN IN DIE ENTSPRECHENDEN VERZEICHNISSE FÜR DAS FOLGENDE JAHR AUFGENOMMEN , SOFERN DER AUSSCHUSS KEINE GEGENTEILIGE MIT GRÜNDEN VERSEHENE ENTSCHEIDUNG TRIFFT.

3 DER RECHTSANWALT DER KLAEGERIN WIES DEN PRÄSIDENTEN DES PARLAMENTS ALS ANSTELLUNGSBEHÖRDE AM 11. JULI 1984 GEMÄSS ARTIKEL 90 ABSATZ 2 DES STATUTS DARAUF HIN , DASS DIE KLAEGERIN IM GEGENSATZ ZUM VORJAHR NICHT IN DEM VOM BERATENDEN AUSSCHUSS FÜR DAS JAHR 1984 AUFGESTELLTEN VERZEICHNIS DER ZUR BEFÖRDERUNG GEEIGNETEN BEAMTEN AUFGEFÜHRT SEI. DIESE ENTSCHEIDUNG SEI OHNE ANHÖRUNG DER KLAEGERIN GETROFFEN WORDEN ; SIE BEEINTRÄCHTIGE SOMIT IHR RECHTLICHES GEHÖR UND STELLE EINE VERSCHLEIERTE DISZIPLINARSTRAFE DAR , DIE RECHTSWIDRIG SEI , DA SIE OHNE DISZIPLINARVERFAHREN VERHÄNGT WORDEN SEI. AUF ERSUCHEN DES GENERALDIREKTORS FÜR VERWALTUNG , PERSONAL UND FINANZEN RICHTETE DIE KLAEGERIN SELBST AM 6. SEPTEMBER 1984 EIN DEM SCHREIBEN VOM 11. JULI 1984 ENTSPRECHENDES SCHREIBEN AN DEN GENERALDIREKTOR. SCHLIESSLICH HAT DIE KLAEGERIN AM 23. JANUAR 1985 DIE VORLIEGENDE KLAGE ERHOBEN , IN DER SIE GELTEND MACHT , IHRE BESCHWERDE SEI STILLSCHWEIGEND ZURÜCKGEWIESEN WORDEN.

4 DER BERATENDE AUSSCHUSS TEILTE DER KLAEGERIN MIT SCHREIBEN VOM 17. JULI 1985 MIT , DASS ER NACH ERNEUTER PRÜFUNG IHRES FALLES IN DER AUSSERORDENTLICHEN SITZUNG VOM 10. JULI 1985 BESCHLOSSEN HABE , SEINE ENTSCHEIDUNG , DEN NAMEN DER KLAEGERIN AUS DEM VERZEICHNIS DER ZUR BEFÖRDERUNG GEEIGNETEN BEAMTEN FÜR DAS JAHR 1984 ZU STREICHEN , AUFZUHEBEN , UND DASS DIE KLAEGERIN DEMGEMÄSS WIEDER IN DIESES VERZEICHNIS SOWIE DAS NEUE VERZEICHNIS FÜR DAS JAHR 1985 AUFGENOMMEN WORDEN SEI.

5 AUFGRUND DIESES SACHSTANDES HAT DAS PARLAMENT DEM GERICHTSHOF VORGESCHLAGEN , DIE RECHTSSACHE ZU STREICHEN , DA DIE KLAGE GEGENSTANDSLOS GEWORDEN SEI ; ZUGLEICH HAT ES SICH BEREIT ERKLÄRT , DIE KOSTEN ZU TRAGEN.

6 DIE KLAEGERIN MACHT IN IHRER ERWIDERUNG GELTEND , DIE ENTSCHEIDUNG DES PARLAMENTS SEI , ' ' DA MIT IHR DIE THESE DER KLAEGERIN GANZ EINFACH AKZEPTIERT WORDEN IST , EIN EINGESTÄNDNIS , DASS DIE VORHERIGE HALTUNG DES PARLAMENTS EINEN RECHTSMISSBRAUCH DARSTELLTE ' '. DAS PARLAMENT MÜSSE DESHALB DEN DER KLAEGERIN DURCH SEINEN AMTSFEHLER ENTSTANDENEN SCHADEN ERSETZEN ; DIESER UMFASSE ZUM EINEN DEN ( VON DER KLAEGERIN AUF 350 000 BFR BEZIFFERTEN ) MATERIELLEN UND IMMATERIELLEN SCHADEN , DEN SIE DURCH DIE BEEINTRÄCHTIGUNG IHRER LAUFBAHN UND IHRES BERUFLICHEN ANSEHENS UND DURCH DIE WIEDERHOLTE WEIGERUNG , SIE ZU BESCHÄFTIGEN , ERLITTEN HABE , UND ZUM ANDEREN DEN ( VON DER KLAEGERIN AUF 150 000 BFR VERANSCHLAGTEN ) MATERIELLEN UND IMMATERIELLEN SCHADEN DURCH DIE KLAGEERHEBUNG GEGEN DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE ZUZUEGLICH ZINSEN. DIE KLAEGERIN VERWEIST DAZU AUF ZWEI IHREM SCHRIFTSATZ BEIGEFÜGTE MITTEILUNGEN ÜBER DIE ABLEHNUNG IHRER BEWERBUNG UM ZWEI BESTIMMTE STELLEN. FERNER HABE DAS PARLAMENT IM JULI 1985 DAS VERFAHREN ZUR FESTSTELLUNG DER DIENSTUNFÄHIGKEIT NACH ARTIKEL 78 DES STATUTS GEGEN SIE EINGELEITET. FOLGLICH DIENE DAS SCHREIBEN , AUF DAS DAS PARLAMENT BEZUG NEHME , ' ' NUR DER VERSCHLEIERUNG DER WAHREN ABSICHTEN DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE , DAMIT DIESE ERST EINEN SCHRITT ZURÜCKWEICHEN UND DANN UM SO BESSER VORWÄRTSSPRINGEN KANN ' '. DIE KLAEGERIN HÄLT EINE FORTSETZUNG DES VERFAHRENS DESHALB KEINESWEGS FÜR NUTZLOS.

7 ES IST DARAN ZU ERINNERN , DASS DIE KLAGE SICH NACH DER KLAGESCHRIFT GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DES BERATENDEN AUSSCHUSSES RICHTET , DIE KLAEGERIN NICHT IN DAS VERZEICHNIS DER ZUR BEFÖRDERUNG GEEIGNETEN BEAMTEN FÜR DAS JAHR 1984 AUFZUNEHMEN. DA DIESE ENTSCHEIDUNG DURCH EINE SPÄTERE ENTSCHEIDUNG DES AUSSCHUSSES RÜCKGÄNGIG GEMACHT WORDEN IST , IST DIE KLAGE , SO WIE SIE SICH AUS DER KLAGESCHRIFT ERGIBT , OFFENKUNDIG GEGENSTANDSLOS GEWORDEN.

8 DIE KLAEGERIN HAT NICHT DEUTLICH GEMACHT , OB SIE IHREN NEUEN ANTRAG AUF SCHADENSERSATZ AUF DIESELBE TATSACHE STÜTZT WIE IHRE URSPRÜNGLICHEN ANTRAEGE , NÄMLICH AUF DIE ENTSCHEIDUNG , SIE NICHT IN DAS VERZEICHNIS DER ZUR BEFÖRDERUNG GEEIGNETEN BEAMTEN AUFZUNEHMEN , ODER ABER AUF NEUE TATSACHEN , NÄMLICH AUF DIE ABLEHNUNG IHRER BEWERBUNG FÜR ZWEI BESTIMMTE STELLEN UND DIE ENTSCHEIDUNG , IHREN FALL DEM INVALIDITÄTSAUSSCHUSS ZU UNTERBREITEN. IM ERSTEN FALL IST IHR ANTRAG JEDOCH VERSPÄTET EINGEREICHT ; IM ZWEITEN FALL IST ER ZU FRÜH GESTELLT , DENN IHM IST NICHT DAS IM STATUT VORGESEHENE BESCHWERDEVERFAHREN VORAUSGEGANGEN. IM RAHMEN DER VORLIEGENDEN RECHTSSACHE IST DIESER ANTRAG DEMNACH AUF JEDEN FALL OFFENKUNDIG UNZULÄSSIG.

9 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN HAT DER GERICHTSHOF , DER NACH ARTIKEL 92 PAR 2 SEINER VERFAHRENSORDNUNG JEDERZEIT VON AMTS WEGEN PRÜFEN KANN , OB UNVERZICHTBARE PROZESSVORAUSSETZUNGEN FEHLEN , BESCHLOSSEN , GEMÄSS ARTIKEL 91 PAR PAR 3 UND 4 DER VERFAHRENSORDNUNG VORAB ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT ZU ENTSCHEIDEN , OHNE DIE MÜNDLICHE VERHANDLUNG ZU ERÖFFNEN.

10 AUS ALLEDEM FOLGT , DASS DIE URSPRÜNGLICHEN ANTRAEGE GEGENSTANDSLOS GEWORDEN SIND UND DASS DER NEUE ANTRAG UNZULÄSSIG IST. DIE RECHTSSACHE IST SOMIT IM REGISTER DES GERICHTSHOFES ZU STREICHEN.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

11 NACH ARTIKEL 69 PAR 5 DER VERFAHRENSORDNUNG ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF ÜBER DIE KOSTEN NACH FREIEM ERMESSEN , WENN ER DIE HAUPTSACHE FÜR ERLEDIGT ERKLÄRT. OHNE NACHPRÜFEN ZU MÜSSEN , IN WELCHEM MASSE DIE VORGEBRACHTEN KLAGEGRÜNDE STICHHALTIG WAREN , UND UNGEACHTET DER OFFENKUNDIGEN UNZULÄSSIGKEIT EINES DER ANTRAEGE IST DER GERICHTSHOF DER AUFFASSUNG , DASS ANGESICHTS DER BESONDEREN UMSTÄNDE DIESER RECHTSSACHE UND DER ENTWICKLUNG DES RECHTSSTREITS AUSREICHENDE GRÜNDE DAFÜR VORLIEGEN , DEM BEKLAGTEN ALLE KOSTEN AUFZUERLEGEN.

Tenor:

AUS DIESEN GRÜNDEN

HAT

DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )

NACH ANHÖRUNG DES GENERALANWALTS

BESCHLOSSEN :

1 ) DIE HAUPTSACHE IST ERLEDIGT.

2)DIE IN DER ERWIDERUNG ENTHALTENEN ANTRAEGE WERDEN ALS UNZULÄSSIG ZURÜCKGEWIESEN.

3)DIE RECHTSSACHE 19/85 WIRD IM REGISTER DES GERICHTSHOFES GESTRICHEN.

4)DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT TRAEGT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS.

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